TE Bvwg Beschluss 2020/9/9 W141 2227784-1

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Veröffentlicht am 09.09.2020
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Entscheidungsdatum

09.09.2020

Norm

BBG §40
BBG §41 Abs3
BBG §45
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W141 2227784-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.01.2020, OB XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 18.09.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 19.11.2019 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 08.01.2020 festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG nicht erfülle und der Antrag vom 18.02.2019 abzuweisen sei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das eingeholte Gutachten sowie die Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin als schlüssig erkannt wurden.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.

Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben.

Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass er nicht erwerbsfähig sei und eine Bestätigung der PVA vorlege, aus welcher hervorgehe, dass er nicht erwerbsfähig sei und sich in Rehabilitation befinde. Der Beschwerde war der Bescheid der PVA datiert mit 27.11.2019 beigelegt, aus welchem ersichtlich ist das der Beschwerdeführer ab 01.11.2019 für die Dauer der vorübergehenden Invalidität Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung hat.

3.1.    Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Innere Medizin basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst.

3.2.    Der Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 18.02.2020 zu einer persönlichen Untersuchung bei einer amtssachverständigen Ärztin für Innere Medizin für den 23.03.2020 geladen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde, wenn er dieser Aufforderung zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkomme.

Dieser Termin wurde aufgrund der Gefährdungslage durch die Corona-Pandemie am 18.03.2020 abgesagt.

3.3.    Ebenfalls am 18.03.2020 hat sich der Beschwerdeführer über den aktuellen Stand des Verfahrens erkundigt.

3.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 12.05.2020 neuerlich zu einer persönlichen Untersuchung bei einer amtssachverständigen Ärztin für Innere Medizin für den 15.06.2020 geladen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt werde, wenn er dieser Aufforderung zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkomme.

3.5.    Die Zustellung des Schreibens vom 12.05.2020 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 14.05.2020.

3.6.    Mit Schreiben vom 22.06.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der beauftragten Amtssachverständigen mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungstermin am 15.06.2020 nicht erschienen sei.

3.7.    Mit Schreiben vom 10.08.2020 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass er sich zurzeit in der Rehabilitation befinden würde und von der Pensionsversicherungsanstalt als „nicht arbeitsfähig“ eingestuft worden wäre. Da diese über dem Bundesverwaltungsgericht stehen würde, habe er ein Recht auf einen Behindertenausweis. Da er den Termin zur ärztlichen Kontrolle aufgrund seiner Krankheit nicht wahrnehmen habe können, bitte er um einen neuen Termin.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig. Der diesbezüglichen Ladung für die zumutbare ärztliche Untersuchung am 15.06.2020 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist der Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen.

Die Zustellung des Schreibens vom 12.05.2020 erfolgte nachweislich durch persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 14.05.2020.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Wohnsitz des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem mit Stichtag 24.01.2020 aus dem zentralen Melderegister eingeholten Datenauszug.

Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2020 ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

-        ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

-        sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

-        sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

-        für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

-        sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen (Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988 idgF, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

-        in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

-        in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

-        nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

-        zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

-        ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Auf Grund des Beschwerdevorbringens war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Ausstellung eines Behindertenpasses die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers für die Entscheidungsfindung unerlässlich. Auch sind im Beschwerdeverfahren keine Gründe hervorgekommen bzw. vom Beschwerdeführer vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist. Der Beschwerdeführer ist vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens hingewiesen worden.

Da der Beschwerdeführer somit der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zu einer ihm zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

ärztliche Untersuchung Behindertenpass Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W141.2227784.1.00

Im RIS seit

20.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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