TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/16 W209 2221023-1

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Veröffentlicht am 16.09.2020
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Entscheidungsdatum

16.09.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W209 2221023-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 26.03.2019, GZ: VA/ED-FP-0470/2018, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Höhe von € 1.800,00 wegen unterlassener Anmeldung der Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung nach Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019, GZ: VA/ED-FP-0470/2018, und am 15.09.2020 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 26.03.2019 schrieb die belangte Behörde (im Folgenden: ÖGK) der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vor, weil sie es unterlassen habe, die Dienstnehmer XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung zu melden. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am 30.10.2018 durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei festgestellt worden sei, dass für die oben angeführten Dienstnehmer die Anmeldung vor Arbeitsantritt nicht erstatten worden sei. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag setze sich aus dem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in Höhe von € 1.000,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in Höhe von € 800,00 zusammen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die oben angeführten Personen nicht für sie gearbeitet hätten. Soweit ihr vorgeworfen worden sei, dass die beiden eine Tür ihres Presshauses repariert hätten, sei darauf hinzuweisen, dass die Tür gar nicht kaputt gewesen sei und die beiden und sie den Keller gemeinsam benutzen würden. Bevor die Genannten zum Presshaus gekommen seien, seien sie bei einem Vorstellungsgespräch in XXXX gewesen, welches von 8.00 bis 10.00 Uhr gedauert habe. Hierfür liege eine Bestätigung des Arbeitgebers vor. Kurz vor der Kontrolle seien sie zurückgekehrt und hätten sich einen Kaffee aufgewärmt und etwas zum Essen gemacht. Als sie gerade Sachen von ihnen aus dem Presshaus zum Abtransport holen wollten, sei die Finanzpolizei gekommen.

3. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 09.05.2019 forderte die ÖGK die Beschwerdeführerin auf, ein Begehren vorzubringen, aus welchem hervorgeht, was mit dem angefochtenen Bescheid geschehen solle, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen werde.

4. Mit Fax vom 23.05.2019 kam die Beschwerdeführerin dem Auftrag der ÖGK nach und beantragte die ersatzlose Behebung des Bescheides.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.06.2019 wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den dienstlichen Wahrnehmungen der Kontrollorgane der Finanzpolizei, denen zufolge die Betretenen im Auftrag der Beschwerdeführerin die Eingangstür repariert hätten, eine höhere Glaubwürdigkeit zukomme als den Angaben der Beschwerdeführerin, zumal die Beamten der Finanzpolizei einen Diensteid abgelegt hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich in widersprüchliche Angaben verwickelt. In der Beschwerde habe sie angegeben, dass die Haustür gar nicht kaputt gewesen sei. Gegenüber den Finanzbeamten habe sie aber schließlich eingeräumt, dass die Tür kaputt gewesen sei und repariert werden hätte müssen. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass jene Angaben, die ohne Kenntnis eines Verfahrens, bzw. die ersten Angaben im laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kämen. Die Leugnung der Beschwerdeführerin, dass die Betretenen für sie gearbeitet hätten, sei daher als reine Schutzbehauptung zu werten. In rechtlicher Hinsicht kam die belangte Behörde nach Widergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu dem Schluss, dass die Betretenen aufgrund ihrer Tätigkeit für die Beschwerdeführerin sowohl in persönlicher als auch in wirtschaftlicher Abhängigkeit und somit im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG tätig geworden seien, welches vor Arbeitsantritt dem zuständigen Krankenversicherungsträger gemeldet werden hätte müssen. Da bislang keine vollständige Anmeldung erfolgt sei, lägen auch keine unbedeutenden Folgen des Meldeverstoßes vor, die eine Herabsetzung des Beitragszuschlages begründen könnten, weswegen die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht erfolgt sei.

6. Auf Grund des von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte die ÖGK die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 09.07.2019 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Am 15.09.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin, ein Dolmetscher für die tschechische Sprache und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Der in Österreich wohnhafte und als Zeuge geladene XXXX erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Im Zuge einer am 30.10.2018 durch Organe der Finanzpolizei durchgeführten Kontrolle wurden XXXX , VSNR XXXX , und XXXX , VSNR XXXX , bei der Reparatur einer Eingangstür im Auftrag der Beschwerdeführerin angetroffen, ohne vorher zur Pflichtversicherung gemeldet worden zu sein.

Eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte bis dato nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Betretung stimmen mit den dienstlichen Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei überein, die ihm Strafantrag der Finanzpolizei vom 07.11.2018 dokumentiert sind.

Dem Beschwerdevorbringen, dass die Eingangstür gar nicht kaputt gewesen sei und daher gar keine Reparaturarbeiten notwendig gewesen seien, war nicht zu folgen. Zum einen räumte die Beschwerdeführerin gegenüber der Finanzpolizei selbst ein, dass die Tür kaputt war und repariert werden hätte müssen. Zum anderen ergibt sich aus den bei der Kontrolle angefertigten Fotos, dass die Eingangstür am unteren Ende ausgehängt und daher offensichtlich reparaturbedürftig war.

Weitgehend unglaubwürdig waren auch die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Den Umstand, dass auf einem der bei der Kontrolle angefertigten Fotos Werkzeug zu sehen ist, das ebenfalls auf Reparaturarbeiten schließen lässt, versuchte sie damit zu erklären, dass das Werkzeug dazu diente, die Autotür zu öffnen, weil sie den Autoschlüssel im Auto eingesperrt hätte, wogegen jedoch auf einem anderen Foto deutlich zu sehen ist, wie sie (mit dem Rücken am Auto lehnend) den Autoschlüssel in der Hand hält.

Widersprüchlich waren auch ihre Angaben bei der Kontrolle gegenüber der Finanzpolizei, wonach die Betretenen Freunde von ihr wären, die ihr lediglich beim Umräumen geholfen hätten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab sie hingegen an, dass sie den betretenen XXXX am Tag der Kontrolle zum ersten Mal gesehen hätte.

Dann gab sie wiederum an, dass sie nach der Kontrolle keinen Kontakt mehr mit den Betretenen gehabt hätte. An anderer Stelle schilderte sie hingegen, dass sie den beiden laufend diverse Haus- und Gartenarbeiten vermittelt hätte, was nur nach der Kontrolle der Fall gewesen sein kann, weil sie die Betretenen davor ihren Angaben nach noch nicht kannte.

Auch ihr übriges Vorbringen war von Widersprüchen geprägt. So führte sie in der Beschwerde aus, dass die beiden Betretenen lediglich Sachen abgeholt hätten, die ihnen gehört hätten, um sie zu Bekannten nach Tschechien zu transportieren, wogegen sie in der Verhandlung angab, dass die Sachen einem Bekannten gehört hätten, der in Wien wohnt.

Aufgrund dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten war das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Betretenen hätten nicht für sie gearbeitet, nicht geeignet, die dienstlichen Wahrnehmungen der Finanzbeamten in Zweifel zu stellen, sondern als reine Schutzbehauptung zu werten.

Die bis dato nicht erfolgte Anmeldung steht aufgrund der Aktenlage unstrittig fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründet. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichter zu erfolgen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (§ 49 ASVG).

Für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre (§ 539a ASVG).

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 ASVG pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf € 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf € 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zunächst als Vorfrage zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet gewesen wäre, diese vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. u.a. VwGH 27.04.2011, 2010/08/0091).

Die Betretenen wurden im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei bei Reparaturarbeiten an der Eingangstür der Beschwerdeführerin angetroffen. Dabei handelt es sich zweifellos um eine Tätigkeit unter solchen Umständen, die im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung die Annahme eines entgeltlichen Dienstverhältnisses rechtfertigen, sofern nicht atypische Umstände gegen eine solche Deutung sprechen.

Soweit die Beschwerdeführerin bestritt, dass die Betretenen für sie gearbeitet haben, war dieses Vorbringen den Feststellungen folgend als reine Schutzbehauptung zu werten. Umstände, die gegen die oben angeführte Vermutung sprechen, wurden damit nicht aufgezeigt, weswegen vom Vorliegen von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen war.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) sowie des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 07.03.2017, G407/2016 u.a.) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Beschwerdeführerin hat es als Dienstgeberin unterlassen, die betretenen Dienstnehmer vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden, und wurde dabei von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes betreten. Es wurde daher der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG verwirklicht, weswegen die Vorschreibung eines Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgte.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf € 400 herabgesetzt werden. Unbedeutende Folgen liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, sodass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt (VwGH 11.07.2012, 2010/08/0137). Es kann daher der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend erkannt hat, da im gegenständlichen Fall bislang keine Meldung zur Sozialversicherung erstattet wurde.

Die Beschwerde hat auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufgezeigt, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig iSd § 113 Abs. 2 vierter Satz ASVG erscheinen lassen könnten.

Dementsprechend erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages auch der Höhe nach zu Recht, weswegen die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beitragszuschlag Meldeverstoß Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2221023.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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