TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/17 G305 2228839-5

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Veröffentlicht am 17.09.2020
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Entscheidungsdatum

17.09.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76

Spruch

G305 2228839-5/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX über die weitere Anhaltung des XXXX , geb. XXXX , StA.: Bangladesch, in Schubhaft zu Recht:

A)       Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom XXXX .03.2020, Zl. XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (im Folgenden so oder kurz: BFA) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft über XXXX (im Folgenden: betroffener Fremder oder kurz: BF) zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung an.

Am 15.09.2020 legte das BFA den Bezug habenden Akt zur amtswegigen Überprüfung der Anhaltung zum Zweck der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 4 BFA-VG vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Er ist zu einem nicht bekannten Zeitpunkt illegal ins österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte er hier am 04.07.2017 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes in Hinblick auf § 3 AsylG. Bei seiner Erstbefragung gab der BF zu seinem Fluchtgrund an, dass seine beiden Schwestern gelähmt seien, seine Eltern sehr alt seien und er sich als Erwachsener um sie kümmern müsse. Deshalb habe er das Land verlassen, um im Ausland zu arbeiten und seiner Familie Geld zu schicken. In Bangladesch gebe es keine Arbeit und könne er sich deshalb nicht um seine Familie kümmern. Bei seiner, am 17.07.2017 stattgehabten niederschriftlichen Befragung gab er wiederum an, dass er seine Familie, seit er klein war, nicht mehr gesehen habe. So sei er bei seiner Tante aufgewachsen und später, nachdem diese verstorben war, in einem Waisenhaus untergebracht gewesen.

Der Asylantrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde am XXXX .08.2017 abgewiesen und zugleich eine Rückkehrentscheidung in Hinblick auf den Herkunftstaat des BF erlassen. Diese behördliche Entscheidung blieb unbekämpft und erwuchs daher in Rechtskraft. Somit liegt eine rechtskräftige Abweisung des Asylantrages des BF und damit einhergehend, eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX .02.2019 trug ihm das BFA auf, sich binnen drei Tagen in die Betreuungseinrichtung XXXX zu begeben und dort Unterkunft zu nehmen. Da er dieser behördlichen Anordnung nicht Folge leistete, erließ das BFA am XXXX .11.2019 einen weiteren Bescheid, womit der Bescheid vom XXXX .11.2019 wieder aufgehoben wurde.

1.3. Mit Bescheid vom XXXX .02.2020 wies das BFA den auf die Duldung gerichteten Antrag des BF vom 25.06.2018 gemäß § 46a Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 3 FPG ab.

Gegen diesen Bescheid brachte der BF beim BFA eine Beschwerde ein, über den das Beschwerdeverfahren noch anhängig ist. Die aufschiebende Wirkung wurde nicht erteilt.

1.4. Am XXXX .01.2020 wurde über den BF erstmalig die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt und die gegen den erlassenen Mandatsbescheid erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BF vom 10.04.2020 als unbegründet abgewiesen. Auf Grund von gesundheitlichen Problemen wegen Diabetes wurde der BF am XXXX .03.2020 ins Landeskrankenhaus XXXX eingeliefert und aus der Schubhaft entlassen. Am XXXX .03.2020 tauchte er unter, indem er sich unerlaubter Weise vom Landeskrankenhaus entfernte.

Am XXXX .03.2020 kehrte er wieder ins Krankenhaus zurück.

1.5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .03.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG neuerlich die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung verhängt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.04.2020 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass im Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 25.06.2020 erfolgte gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG die erste Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.06.2020 die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft.

Am 16.07.2020 erfolgte gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG die zweite Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht und bestätigte das Bundesverwaltungsgericht auch in diesem Fall mit Erkenntnis vom 20.07.2020 die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft.

Am 24.08.2020 erfolgte gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die dritte Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Auch in diesem Fall wurde die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt.

1.6. Am 04.04.2020 trat der BF im Stande der Schubhaft erstmalig in den Hungerstreik, beendete diesen jedoch freiwillig am 06.04.2020. Am 10.08.2020 trat er neuerlich in den Hungerstreik und erging am 12.08.2020 die Zustimmung des BFA zur Heilbehandlung des BF. Am 14.08.2020 beendete er den Hungerstreik aus eigenem Antrieb.

In den Hungerstreik trat er, um eine Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken.

1.7. Am 24.07.2020 und am 10.09.2020 urgierte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der Botschaft von Bangladesch. Bereits am 21.08.2017 nahm das BFA Kontakt mit der Botschaft von Bangladesch auf und brachte dort einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) ein. Die Ausstellung eines HRZ wurde damals von der Botschaft mangels Identifizierung des BF abgelehnt und bestand der Grund dafür darin, dass der BF an der Erlangung des Heimreisezertifikates nicht entsprechend mitwirkte.

Die HRZ-Anträge vom 07.11.2019 betreffend Nepal und vom 19.02.2020 betreffend Indien wurden eingestellt und ergab sich durch die Einvernahme des BF am 29.01.2020, dass die Erlangung eines HRZ für Bangladesch fortgeführt wird. In diesem Zusammenhang wurden am 19.02.2020, 27.02.2020 und am 02.03.2020 entsprechende Einvernahmen durchgeführt.

Am 05.09.2019 wurde bei der Botschaft von Bangladesch ein neuerlicher HRZ-Antrag eingebracht, wobei nun aufgrund der Urgenzen vom 18.03.2020, 07.04.2020, 05.05.2020, 09.06.2020, 24.07.2020 und 10.09.2020 die berechtigte Aussicht auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates besteht. Ungeachtet dessen weigert sich der BF beharrlich, bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken und seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen.

Es ist in der Folge beabsichtigt, unverzüglich nach Zustimmung durch die Botschaft von Bangladesch zur HRZ Ausstellung ehebaldigst einen Abschiebetermin festzulegen. Weitere rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung sind seitens der ho. Behörde nicht zu erkennen. Der Fremde hätte aber auch die Möglichkeit, aus dem Stande der Schubhaft freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Auch wenn durch die COVID 19 Pandemie derzeit keine Abschiebung möglich ist - da es derzeit keine Flüge dorthin gibt -, ist dennoch mit einer Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer zu rechnen.

Auf Grund der Ankündigung der Regierung, die Beschränkungen auf Grund COVID 19 neuerlich zu lockern, ist auch eine baldige Wiederaufnahme der Flüge abzusehen. Sobald es wieder Flüge nach Bangladesch gibt, wird umgehend nach der HRZ Erlangung eine Abschiebung organisiert werden. Weiters besteht die Möglichkeit, den Fremden mit einem Charterflug nach Bangladesch abzuschieben, damit ist das BFA nicht an die Wiederaufnahme des Linienflugbetriebes gebunden.

1.8. Der BF hält sich seit seiner illegalen Einreise überwiegend illegal in Österreich auf und verfügt er über keine Aufenthaltsberechtigung. Das Asylverfahren ist bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen und ist er zur Rückkehr in den Herkunftstaat nicht bereit. Seinen nicht vorhandenen Rückkehrwillen untermauerte er einerseits durch seine Hungerstreiks, andererseits brachte er dies auch durch entsprechende Angaben deutlich zum Ausdruck.

Der BF ist Staatsbürger von Bangladesch, verfügt in Österreich über keine familiären, gesellschaftlichen, beruflichen oder sonstigen Bindungen und verfügt er auch nicht über einen gesicherten Wohnsitz im Bundesgebiet. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Seinen Lebensunterhalt hat er während seines illegalen Aufenthaltes - seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung über seinen Asylantrag - durch Schwarzarbeit als Zeitungskolporteur bestritten. Zudem hat er sich in Österreich mit Ladendiebstahl strafbar gemacht.

Sobald die Situation mit COVID-19 zu Ende ist, kann er nach Erhalt eines HRZ im Wege eines Charterfluges in seinen Heimatstaat abgeschoben werden, einer Abschiebung innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer aus aktueller Sicht steht somit kein Hindernis entgegen.

1.9. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes liegen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft noch immer vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BF untertaucht, bevor ein Heimreisezertifikat ausgestellt und er anschließend abgeschoben wird, als schlüssig anzusehen ist und von massiver Fluchtgefahr auszugehen ist.

2. Beweiswürdigung:

Den Verfahrensgang, die getroffenen Feststellungen und die Haftfähigkeit des SR ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts.

Aufgrund der eigenen Angaben des SR sowie des Akteninhalts steht fest, dass er nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren möchte, nicht gewillt ist, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten. Er hält sich seit dem 04.07.2017 illegal in Österreich auf, weigerte sich nach der negativen Asylentscheidung, Österreich zu verlassen und in seinen Heimatstaat zurückzukehren.

Die Behörde ist zutreffend von einer hohen Fluchtgefahr des BF ausgegangen, was die Verhängung der Schubhaft und das Absehen eines gelinderen Mittels rechtfertigte. Bei seiner Befragung erklärte der BF ausdrücklich, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und in Österreich oder in einem anderen europäischen Staat leben zu wollen.

Im Hinblick auf das bereits eingeleitete HRZ Verfahren ist begründet zu erwarten, dass die Abschiebung jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Anhaltefrist erfolgen wird. Die belangte Behörde hat das Verfahren zeitgerecht eingeleitet, ist mit dem betroffenen Staat laufend in Kontakt und wird nach einer positiven Identifizierung zeitnah nach Beendigung der aktuellen Corona-Virus-Situation eine Abschiebung am Flugwege erfolgen können.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A):

„Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.“

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit 06.03.2020 andauernden Schubhaft wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als notwendig und die Anhaltung in Schubhaft wegen des Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf seine persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Das BFA hat im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Recht die Schubhaft wegen Fluchtgefahr angeordnet, weil aus den Angaben des BF, der sowohl erklärtermaßen als auch durch Handlungen untermauert (mehrfache Hungerstreiks) nicht mehr in den Herkunftsstaat zurück will, mit Sicherheit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung mit allen Mitteln zu verhindern bzw. zu behindern beabsichtigt. Zudem hat er durch sein Verhalten mangelnde Bereitschaft gezeigt, mit der Behörde zusammenarbeiten zu wollen. Im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten und seine unzureichende Verankerung im Bundesgebiet hat das BFA zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr sowie einen akuten Sicherungsbedarf angenommen.

Der BF hat im bisherigen Verfahren keine berücksichtigungswürdigen Umstände dargetan, wonach die Schonung seiner Freiheit das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde, die Schubhaft ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch verhältnismäßig.

Es besteht nicht nur ein grundsätzliches öffentliches Interesse am effizienten Vollzug des Fremdenrechts, es besteht auch ein erhebliches öffentliches Interesse, Fremde nach abgeschlossenem negativen Asylverfahren, die sich ohne Rechtsgrundlage in Österreich aufhalten, außer Landes zu bringen.

In diesem Sinne hat die Behörde sichergestellt, dass das Abschiebeverfahren zeitnah und zweckmäßig durchgeführt wird. Das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgte zeitnah, die belangte Behörde ist mit dem betreffenden Staat in laufenden Kontakt und ist nach positiver Identifizierung zeitnah mit einer Abschiebung auf dem Flugweg nach Ende der Corona-Virus-Situation zu rechnen.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen würden, die der Schubhaft entgegenstehen, ist anlassbezogen nicht hervorgekommen.

Der BF hat im Bundesgebiet weder familiäre, noch soziale, noch berufliche, noch sprachliche noch sonstige Bindungen geltend gemacht. Angesichts seines Gesamtverhaltens kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass er (in Freiheit) an seiner Abschiebung mitwirken wird und muss jedenfalls von einer erheblichen Ausreiseunwilligkeit und der Bereitschaft unterzutauchen ausgegangen werden, wobei er bereits ausdrücklich erklärte, nicht in seinen Heimatstaat zurück zu wollen und bereits einem angeordneten gelinderen Mittel nicht Folge geleistet hat.

Die Anhaltung in Schubhaft erweist sich somit weiterhin zum Zweck der Sicherung der Abschiebung wegen Fluchtgefahr als notwendig und auch als verhältnismäßig. Die andauernde Schubhaft kann daher fortgesetzt werden, weshalb wie im Spruch angeführt zu entscheiden war.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Angaben des MD vor der belangten Behörde, sowie bei den bereits durchgeführten Schubhaftüberprüfungen (auch vor dem BVwG) geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2228839.5.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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