TE Bvwg Beschluss 2020/9/28 W166 2233260-1

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Veröffentlicht am 28.09.2020
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Entscheidungsdatum

28.09.2020

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W166 2233260-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 09.06.2020, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.09.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Nach Einholung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 03.01.2020 -in welchem ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 30 v.H. festgestellt wurde - wies die belangte Behörde den Antrag mit Bescheid vom 09.06.2020 ab.

Die dagegen erhobene Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 23.07.2020 vorgelegt.

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter anderem feststellte, dass sie von ihrem Ansuchen zurücktreten wolle, sollte sie neue Befunde nicht zu einem späteren Zeitpunkt einreichen können, wurde sie von der zuständigen Richterin über ihre rechtlichen Möglichkeiten belehrt. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe gar keine Beschwerde einbringen, sondern nur dem SMS - nach Einholung weiter Gutachten - diese vorlegen wollen (AV vom 02.09.2020 im Akt einliegend).

Mit ho. eingelangtem Schreiben vom 25.09.2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2020 zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.09.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2020 wurde der gegenständliche Antrag abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 25.09.2020 die Beschwerde zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und zum abweisenden Bescheid ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.06.2020 zurückzog, ergibt sich aus dem am 25.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.g.F. geregelt (§ 1 leg.cit.).

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, Anm. 5, S. 201).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Auch wenn die Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 25.09.2020 mit dem Betreff „Änderung Berufung Behindertenausweis“ mitteilt, sie wolle den „Antrag komplett zurückziehen“, damit sie - sobald sie die entsprechenden medizinischen Gutachten habe - einen neuen Antrag für einen Behindertenausweis beim SMS stellen könne, ist in Zusammenschau mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin und der rechtlichen Belehrung durch die vorsitzende Richterin eindeutig, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben die Beschwerde zurückgezogen hat.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).

Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 25.09.2020 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2233260.1.00

Im RIS seit

18.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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