TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 96/01/1036

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §20 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Ferdinand Nwaimoh Uzoma, geboren am 19. Oktober 1962, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. September 1996, Zl. 4.347.592/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, der am 21. September 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist, beantragte mit Schreiben vom 22. September 1995 die Gewährung von Asyl.

Anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 4. Oktober 1995 gab der Beschwerdeführer an, er sei nach Ableistung der Hauptschule im Jahre 1979 in den Militärdienst eingetreten und sei Berufsoffizier bis 28. April 1995 als Captain einer "Engineering Unit" gewesen. Er gab in Anwesenheit einer Vertrauensperson als Fluchtgründe an, er sei am 20. Jänner 1995 von Colonel Gawdbe und General Jera Duah gefragt worden, ob er deren Pläne eines Regierungswechsels unterstützen wolle. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt und seine Unterschrift dazu gegeben. Am 28. April 1995 habe er die Nachricht erhalten, daß der Anführer des Staatsstreiches verhaftet worden sei. Als er am selben Tag nach Hause gekommen sei, habe er von seinem Diener erfahren, daß er bereits von der Militärpolizei und der "SSS" (Senior Security Office; der Beschwerdeführer konnte das dritte S nicht zuordnen) gesucht würde. Er sei am selben Tag verhaftet worden. Man habe ihn zum State-CID (criminal investigation departement) gebracht, wo er fünf Tage geblieben und auch geprügelt worden sei. Danach habe man ihn nach Lagos in ein Arbeitslager verlegt, bis er nach einigen Tagen in das Gefängnis von Krikri gekommen sei. Am 17. September 1995 sei er von General Aziza zum Tode verurteilt worden. In seiner Zelle habe sich auch Ben Obe, der Herausgeber der Zeitschrift "Weekend" und ein "gewisser George", der Herausgeber der Zeitschrift "ITL" befunden, welche zu lebenslanger Haft verurteilt worden seien. Auch ein weiterer Journalist "namens Christ" sei dabeigewesen. Am 19. September 1995 habe er in der Zelle Besuch von seinen beiden späteren Fluchthelfern General Mwosu und Colonel Brartry erhalten. Diese hätten dann vom Bruder des Beschwerdeführers

12.500 US-Dollar für seine Flucht erhalten. Am 20. September 1995 sei er von zwei bestochenen Wärtern in der Nacht aus der Zelle gebracht, in einem großen Sack versteckt, auf einen Lkw verladen und dann von Brartry aus dem Gefängnis gefahren worden.

Die Behörde erster Instanz stellte in der Folge zahlreiche Fragen an den Beschwerdeführer. Als Ergebnis kam hervor, daß der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, einen Nachweis über seine Militärzugehörigkeit zu erbringen. Man habe ihm alle Dokumente abgenommen, nur seinen Führerschein habe er immer bei sich gehabt. Es gebe keinen Nachweis über seine Verurteilung, eine solche Verurteilung durch ein Militärgericht laufe streng geheim ab. Er habe bis zu seiner Verhaftung regelmäßig Dienst versehen. Der vom Beschwerdeführer genannte General sei einer der Hauptorganisatoren des Putschversuches gewesen. Obasanjo sei der frühere Präsident, ob dieser mit dem Putsch zu tun habe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Es sei ihm nicht bekannt, wann die ersten Verhaftungen erfolgt seien. Er habe im April 1995 von den ersten Verhaftungen gehört.

Über Vorhalt, daß er als Armeeangehöriger auf jeden Fall Kenntnisse über die Verhaftungen von Obasanjo und zwei weiteren Generälen bereits vorher gehabt haben müsse (diesbezüglich wurde ein Bericht vom 13. März 1995 vorgehalten), antwortete der Beschwerdeführer, man habe seit Jänner 1995 laufend Gerüchte über den Putsch und über Verhaftungen gehört. Die ersten Zeitungsartikel über Verhaftungen habe er im März gelesen. Damals habe es geheißen, man habe Obasanjo, Jera Duah (= Jeradua) und Gawdbe (= Gwadebe) und einen vierten verhaftet. Zu dem Namen Abubakar gab der Beschwerdeführer an, daß dieser ein Mitglied der Putschisten sei, er sei Generalmajor beim Militär.

Über Vorhalt eines Berichtes von Radio Kaduna vom 10. März 1995, aufgrund dessen der Beschwerdeführer Kenntnisse von den Verhaftungen hätte haben müssen und Abubakar nicht den Putschisten angehöre, gab der Beschwerdeführer an, er dürfte Abubakar verwechselt haben, es gebe viele mit diesem Namen. An dem Staatsstreich seien etwa 50 Leute beteiligt gewesen.

Auf die Frage, an welchen Waffen der Beschwerdeführer beim Militär ausgebildet worden sei, gab er zur Antwort, er sei eigentlich Techniker. Den Namen seiner Pistole habe er vergessen. Die Frage nach dem Kaliber beantwortete der Beschwerdeführer zunächst mit "6-schüssig", nach Wiederholung der Frage antwortete er, das Kaliber vergessen zu haben.

Die belangte Behörde wies den Asylantrag des Beschwerdeführers mit dem Bescheid vom 10. Oktober 1995 ab. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung unter anderem damit, daß den Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund kein Glauben geschenkt werden könne und führte hiezu aus:

"Sie vermochten die Umstände, die zu Ihrer angeblichen Verhaftung führten, nicht logisch nachvollziehbar wiederzugeben. So behaupten Sie, daß Sie die Nachricht von der Verhaftung des Anführers des Staatsstreiches am 28.4.1995 erhalten hätten und daß Sie auch an diesem Tag verhaftet worden seien. Die Aussage, daß Sie erst im April 1995 von Verhaftungen gehört hätten, bestätigten Sie später auch dezidiert. Dem gegenüber steht jedoch die Tatsache, daß es bereits am 10. März 1995 in Radio Kaduna konkrete Berichte über die Verhaftungen gab und daß dem Bericht Africa No. 1 vom 13.3.1995 zu entnehmen ist, daß General Obasanjo und zwei weitere Generäle in Untersuchungshaft waren. Gerade dieser Umstand hätte Ihnen, nachdem Sie ja behaupten, selbst Colonel der Armee gewesen zu sein, jedoch zweifellos zur Kenntnis gelangen müssen, zumal diese Vorgänge ja keineswegs geheim abliefen, sondern in Nigeria ein großes Medienecho auslösten.

Dieses Medienecho läßt nun auch Ihre eigene angeblich höchst geheime Verurteilung nur mehr unglaubwürdig erscheinen. Wären Sie tatsächlich verurteilt worden, müßte auch Ihr Name seinen Niederschlag gefunden haben.

Letztendlich sind Sie auch über den Putsch selbst und die beteiligten Personen nicht informiert. So vermochten Sie den Namen Obasanjo anfangs nicht mit dem Putsch in Verbindung zu bringen, obwohl ja gerade General in Ruhe Obasanjo der Anführer der Putschisten war. Erst nach einem Vorhalt gaben Sie die allerdings nicht gerade glaubwürdige Erklärung ab, Gerüchte habe man gehört. Den Pressesprecher des nigerianischen Militärs - General Abubakar - machten Sie schließlich zum Putschisten. Nach dem Vorhalt, daß aber gerade dieser Abubakar die bereits erwähnte Rundfunknachricht verbreitet hat, änderten Sie Ihre Aussage dahingehend, Sie hätten die Namen verwechselt.

Weiters ist davon auszugehen, daß Sie selbst gar nicht dem Militär angehörten. Auch in Nigeria dürfte es notwendig sein, daß ein hochrangiger Militär über Waffenkenntnisse verfügt. Gerade zu diesem ureigensten militärischen Phänomen vermochten Sie jedoch keinerlei Angaben zu machen. Es erscheint geradezu absurd, daß ein Colonel "vergessen" würde, welche Dienstwaffe er bis vor kurzem getragen hatte und welches Kaliber diese hatte."

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 16 Asylgesetz 1991, die Behörde erster Instanz habe sich damit begnügt, seine Angaben der Entscheidung zugrundezulegen. Die Behörde vermeine, durch "Kontrollfragen" beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Armeeangehöriger gewesen sei. Er sei mit technischen Belangen, "nicht so sehr mit den Belangen der Bewaffnung vertraut". Er könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt darüber Auskunft geben, welche Waffe er seinerzeit getragen habe. Er habe sich "in der besonderen psychischen Situation anläßlich der Ersteinvernahme nicht mehr an uninteressant erscheinende Details zu erinnern" vermocht. Nunmehr kehre die Erinnerung an Details zurück, weshalb der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers gestellt werde. Des weiteren rügte der Beschwerdeführer die unterlassene Fragestellung nach dem Beginn der Ausbildung, dem Ausbildungsweg, den Stationen der Ausbildung, der Heeresgliederung in Nigeria, welche Dienstgrade der Beschwerdeführer innegehabt habe sowie daß keine Fragen nach Ausbildungsstätten, nach Militärlagern usw. gestellt worden seien. Zudem habe der Beschwerdeführer anläßlich der Ersteinvernahme bekanntgegeben, daß man sich unter der Telefonnummer 26 66 174 in Lagos bei einem Colonel Bonny, Bonne Camp Barrack, davon überzeugen könne, daß der Beschwerdeführer tatsächlich Militärangehöriger gewesen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, allenfalls unter Beiziehung eines Dolmetsch im Rahmen eines durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens unter der zitierten Telefonnummer nachzufragen, ob tatsächlich der Beschwerdeführer Angehöriger des nigerianischen Militärs gewesen sei.

Zum aufgezeigten Widerspruch betreffend den Namen Abdu Salam Abubakar gab der Beschwerdeführer in der Berufung an, daß er deshalb die Meinung vertreten habe, der Genannte sei Mitglied der Putschisten gewesen, da in der von ihm unterzeichneten Unterstützungserklärung auch der Name jenes Militärangehörigen angeführt gewesen sei. Er habe davon ausgehen müssen, daß auch dieser ein Mitglied der Putschisten gewesen sei.

Des weiteren seien seine Angaben betreffend der namentlich genannten Zellengenossen nicht überprüft worden. Die Behörde hätte herauszufinden trachten müssen, ob diese "genannten Personen tatsächlich als Journalisten gefangen genommen und zu lebenslänglicher Haft verurteilt" worden seien. Diesbezüglich beantragte der Beschwerdeführer die Beischaffung von Exemplaren der in Lagos erscheinenden Zeitschriften "Weekend" und "ITL". Weiters beantragte der Beschwerdeführer eine Anfrage an das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zum Beweisthema, "ob die genannten Personen ... als Herausgeber von Zeitschriften tatsächlich zu lebenslanger Haft verurteilt wurden". Zum dritten Journalisten mit Namen Christ gab der Beschwerdeführer nunmehr an, daß es sich dabei um eine Frau gehandelt habe, die in einer nur durch ein Gitter von der Zelle des Beschwerdeführers getrennten eigenen Zelle verwahrt worden sei.

Die Beweiswürdigung sei auch deshalb nicht schlüssig, weil die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtweg geglaubt habe, jenen "hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Militär allerdings nicht".

Ohne Durchführung der beantragten Ermittlungen erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Die belangte Behörde legte der Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers die im erstinstanzlichen Bescheid im wesentlichen wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers anläßlich seiner niederschriftlichen Vernehmung, welche zum Inhalt des angefochtenen Bescheides erhoben wurden, zugrunde. Die belangte Behörde schloß sich vollinhaltlich den Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides an, soweit diese die Frage der Flüchtlingseigenschaft betreffen und erhob die diesbezüglichen Passagen zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Die Beweisanträge betreffend die mitgefangenen Journalisten lehnte die belangte Behörde mit der Begründung ab, daß vom Ergebnis dieser Beweisanträge kein direkter Bezug zu dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwarten sei, weil in einem Verfahren nur solche Umstände Berücksichtigung finden könnten, die eine Person unmittelbar beträfen und daher Ereignisse gegen andere Personen nicht den gewünschten Verfahrensausgang bewirken könnten. Ein Eingehen auf den Beweisantrag hinsichtlich einer Telefonnummer einer Person in Nigeria, welche die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Militär bestätigen könne, würde mangels der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seine Militärzugehörigkeit betreffend nicht zu einem im wesentlichen anderslautenden Bescheidspruch führen, zumal der Beschwerdeführer über keinerlei konkrete Kenntnisse über grundlegende Dinge, welche im Rahmen eines Militärdienstes eingeschult würden (z.B. Waffentyp, Kaliber usw.), verfüge. Zudem habe die belangte Behörde gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ihrer Entscheidung das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erster Instanz zugrundezulegen gehabt, da keiner der Fälle des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zur Übernahme des dargestellten Inhaltes des erstinstanzlichen Bescheides war die belangte Behörde - ohne die diesbezüglichen Teile des erstinstanzlichen Bescheides wiederholen zu müssen - berechtigt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 1995, Zl. 95/01/0045).

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die unterlassene Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde. Eine solche Ergänzung sei im Sinne des § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 notwendig gewesen. Des weiteren bekämpft er die Schlüssigkeit der Beweiswürdigkeit der belangten Behörde.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges als solchen handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 549 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Insofern der Beschwerdeführer in der Berufung behauptet, er habe sich "in der besonderen psychischen Situation anläßlich der Ersteinvernahme" nicht mehr an Details erinnern können, ist ihm zu entgegnen, daß er damit keinen Mangel anläßlich der Aufnahme der Niederschrift aufzeigen kann. Denn der Beschwerdeführer befand sich bereits seit 21. September 1995 in Graz, die niederschriftliche Einvernahme erfolgte erst ca. zwei Wochen später. Welche besondere psychische Situation aufgrund dieses Zeitabstandes nach der Flucht vorgelegen sein solle, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.

Des weiteren wirft der Beschwerdeführer der Behörde mangelnde Fragen über seine Militärlaufbahn und den Aufbau des nigerianischen Heeres vor und fordert seine neuerliche Einvernahme. Er legt die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar, denn er unterläßt in der Berufung und auch in der Beschwerde vorzubringen, was er konkret auf die von ihm als Unterlassung gerügten Fragen geantwortet hätte.

Insofern der Beschwerdeführer die Einvernahme von Colonel Bonny unter einer genannten Telefonnummer durch die erstinstanzliche Behörde zur Frage fordert, daß der Beschwerdeführer Militärangehöriger gewesen sei, verkennt er, daß er in seiner niederschriftlichen Einvernahme diese Person ausdrücklich zum Beweis für seine "Identität" nach Vorhalt, aus welchen Gründen der Führerschein des Beschwerdeführers nach seiner behaupteten Verurteilung nicht abgenommen worden sei, genannt hat. Da der Beschwerdeführer eine aufgrund von Verständigungsproblemen entstandene unrichtige oder unvollständige Wiedergabe seiner Angaben, welche er zudem im Beisein einer Vertrauensperson gemacht hat, nicht rügt, und die Behörde erster Instanz an der Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelte, bestand keine Veranlassung (abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer den vollständigen Namen der Person nicht nennt und auch nicht angibt, welcher Sprache diese Person mächtig ist und daß es auch kaum möglich ist, die Authentizität und Kompetenz einer Person telefonisch nachzuprüfen), Colonel Bonny in Lagos anzurufen.

Der Beschwerdeführer stellte weder in seiner niederschriftlichen Einvernahme noch in der Berufung dar, was aus der von ihm behaupteten Tatsache, daß Zeitungsherausgeber verurteilt worden seien, als Rückschluß auf seine eigene individuell konkrete Situation zu gewinnen sei. Denn der Umstand, daß Herausgeber von Zeitungen verurteilt wurden, sagt nichts über die Stellung des Beschwerdeführers beim Putschversuch bzw. seine eigene Verhaftung aus.

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, daß sie keinen Mangel des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens erblickte und deshalb von der Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ausging.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die von der Behörde erster Instanz aufgezeigten Widersprüche und Unkenntnisse des Beschwerdeführers im Hinblick auf wesentliche Personen des geplanten Putsches sowie auf die Vorgänge bei der Verhaftung von Putschisten und der Umstand, daß ein angeblicher Berufsoffizier, welcher 16 Jahre beim Militär verbracht habe, nicht einmal nähere Angaben hinsichtlich der von ihm bis zu seiner Verhaftung getragenen Faustfeuerwaffe geben konnte, geeignet, daraus auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund zu schließen.

Die in der Berufung gelieferte Erklärung, daß der Name Abubakar auf der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Liste der Putschisten gestanden sei, widerspricht der Erklärung, die der Beschwerdeführer anläßlich des Vorhaltes seiner unrichtigen Zuordnung von General Abubakar in der niederschriftlichen Einvernahme gegeben hat. Denn in dieser begründete er, er dürfte Abubakar deshalb verwechselt haben, weil es viele mit diesem Namen gebe.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Behörde lege nicht dar, aus welchen Gründen ihm vor dem April 1995 Nachrichten über die Verhaftung der Putschisten zugekommen sein sollten. Ihm ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise dargetan hat, daß ein behaupteter Armeeangehöriger und Mitglied einer Putschistengruppe mit besonderer Aufmerksamkeit auf Berichte in diesem Zusammenhang achten würde, sodaß dem Beschwerdeführer die Verhaftung der Anführer des Putsches vor dem 28. April 1995 hätte bekannt sein müssen. Darüber hinaus übersieht er aber auch, daß er in seiner niederschriftlichen Einvernahme nach Wiederholung, er habe von den ersten Verhaftungen erst im April 1995 erfahren, über Vorhalt - außer bereits im Jänner vernommenen Gerüchten - angegeben hat, die ersten Zeitungsartikel über Verhaftungen im März 1995 gelesen zu haben.

Somit lassen die Beschwerdeausführungen Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen. In der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig und der darauf beruhenden Beurteilung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer käme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu, kann damit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011036.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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