TE Bvwg Beschluss 2020/9/30 W126 2231466-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Norm

ASVG §302
ASVG §367
ASVG §414
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W126 2231466-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH & Co KG, vom 30.04.2020:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog ab 01.03.2017 eine Berufsunfähigkeitspension. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Wien (in Folge kurz: PVA bzw. belangte Behörde) wurde ihm die Berufsunfähigkeitspension mit Ablauf des Monats Mai 2019 mit der Begründung entzogen, dass Berufsunfähigkeit nicht mehr vorliege.

2. Nach einer dagegen erhobenen Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien wurde die PVA mit Urteil vom 03.12.2019 zu GZ. 10 Cgs 64/19b schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer eine Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß über den 31.05.2019 hinaus weiter zu bezahlen. Dieses Urteil wurde seitens der PVA mit Bescheid vom 26.02.2020 durchgeführt.

3. Mit Schreiben vom 05.03.2020 hat die PVA dem Beschwerdeführer einen Rehabilitationsaufenthalt für die Dauer von 43 Tagen in einer näher bezeichneten Privatklinik bewilligt. In Zusammenhang mit diesem Schreiben richtete die PVA am 09.03.2020 ein weiteres Schreiben an den Beschwerdeführer, worin auf seine Obliegenheit zur Mitwirkung hingewiesen und ausgeführt wurde, dass von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch entsprechende medizinische Maßnahmen ausgegangen werde.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer

4.1. am 30.03.2020 eine Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien, mit welcher er die Feststellung begehrte, dass die am 05.03.2020 von der PVA – vom Beschwerdeführer als Bescheid bezeichnete – erlassene Anordnung, sich einer stationären Therapie in einer Privatklinik zu unterziehen, unzulässig gewesen sei.

4.2. am 30.04.2020 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, sollte das Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Rechtsansicht gelangen, dass die bekämpfte Verfügung als Verwaltungssache iSd § 414 Abs. 1 erster Halbsatz ASVG zu beurteilen und damit der ordentliche Rechtsweg unzulässig sei. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Verfügung der PVA vom 05.03.2020 als Bescheid zu beurteilen sei, da die belangte Behörde durch die einseitige Anordnung der Therapiemaßnahme gegenüber dem Beschwerdeführer Hoheitsgewalt in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise ausgeübt habe. Dass die bekämpfte Verfügung nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet sei, schade nach höchstgerichtlicher Judikatur nicht. Der Beschwerdeführer sei durch den bekämpften Bescheid in seinen subjektiven Rechten verletzt, da er durch die bescheidmäßig verfügte Anordnung der Therapiemaßnahme vom 05.03.2020 belastet und dieser Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Die belangte Behörde haben einen antragsbedürftigen Bescheid ohne entsprechenden zugrundeliegenden Antrag erlassen. Der Bescheid der belangten Behörde sei so mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet.

5. Mit Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 23.05.2020 zu GZ. 21 Cgs 55/20m wurde die dort eingebrachte Klage vom 30.03.2020 mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich beim Schreiben der PVA vom 05.03.2020 um keinen anfechtbaren Bescheid im Sinne des § 67 ASGG handeln würde. Es handle sich bereits nach dem Wortlaut um eine Bewilligung eines Aufenthalts in einer Privatklinik; ein autoritatives Wollen oder eine normative Regelung lasse sich dem Schreiben der PVA nicht entnehmen. Die Gewährung oder Nichtgewährung einer Maßnahme der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß § 301 ff ASVG sei vom Gesetzgeber ausdrücklich aus der Bescheidpflicht ausgenommen. Die Maßnahmen der Rehabilitation seien als privatwirtschaftlich zu qualifizieren.

6. Am 28.05.2020 wurden die Beschwerde sowie der bezughabende Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde ausgeführt, dass es sich beim Schreiben der PVA vom 05.03.2020 um keinen Bescheid handle und auch keine Verletzung der Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen vorliege. Die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung außerhalb eines Leistungsfeststellungsverfahrens sei aus der Bescheidpflicht ausgenommen. Darüber hinaus weise das in Rede stehende Schreiben keinen erkennbaren (Bescheid-) Willen auf. Vielmehr liege eine bloße Mitteilung über die Bewilligung einer Rehabilitationsleistung – ohne das für einen Bescheid autoritative Wollen – vor. Im Übrigen wurde auf das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts vom 23.05.2020 hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2017 laufend eine Berufsunfähigkeitspension.

Mit Schreiben der PVA vom 05.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthalt in einer Privatklinik für die Dauer von 43 Tagen bewilligt, wobei noch ein Einladungsschreiben mit dem Aufnahmetermin in Aussicht gestellt wurde.

Gegen dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer 1. Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erhoben, welches die Klage mit Beschluss vom 23.05.2020 zur GZ. 21 Cgs 55/20m mangels anfechtbarem Bescheid zurückgewiesen hat; 2. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1. Die relevanten Bestimmungen des ASVG lauten wie folgt:

„§ 99 Entziehung von Leistungsansprüchen

(1) Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlischt.

(1a) Das Rehabilitationsgeld ist der anspruchsberechtigten Person zu entziehen, wenn sie sich nach Hinweis auf diese Rechtsfolge weigert, an den ihr zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation mitzuwirken.

(2) Die Leistung kann ferner auf Zeit ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich der Anspruchsberechtigte nach Hinweis auf diese Folge einer Nachuntersuchung oder Beobachtung entzieht.

§ 222 Leistungen der Pensionsversicherung

(3) Die Pensionsversicherungsträger treffen überdies – unbeschadet der Leistung nach Abs. 1 Z 2 lit. a und Abs. 2 Z 2 lit. a aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit – Maßnahmen der Rehabilitation (§ 301) einschließlich der Feststellung des Berufsfeldes sowie Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge. Nach Maßgabe des § 73 haben sie Beiträge zur Krankenversicherung der Pensionisten zu entrichten bzw. den Aufwand für diese Krankenversicherung zu tragen.

§ 301 Maßnahmen der Rehabilitation

(1) Zur Erreichung des im § 300 Abs. 3 angestrebten Zieles dienen die Maßnahmen nach den §§ 302 bis 304. Die Pensionsversicherungsträger gewähren diese Maßnahmen – unbeschadet der §§ 253e, 253f, 270a, 270b, 276e und 276f – nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 302 Medizinische Maßnahmen

(1) Die medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation umfassen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen;

1a.

Maßnahmen der ambulanten Rehabilitation einschließlich der Telerehabilitation;

1b.

Maßnahmen der medizinisch-berufsorientierten Rehabilitation;

2.

die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel in sinngemäßer Anwendung des § 202;

3.

die Gewährung ärztlicher Hilfe sowie die Versorgung mit Heilmitteln und Heilbehelfen, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß an eine oder im Zusammenhang mit einer der in Z 1 bis 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.

 

(Anm.: Z 4 aufgehoben)

In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.

§ 366 Mitwirkung des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten

(1) Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der zuständige Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind.

(2) Wird einer Anordnung des Versicherungsträgers im Sinne des Abs. 1 nicht entsprochen, so kann er der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn die Anordnung unter Androhung der Säumnisfolgen und mit Setzung einer angemessenen Frist vorgenommen wird. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die aufgeforderte Person glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, der Anordnung fristgerecht nachzukommen.

§ 367 Bescheide der Versicherungsträger in Leistungssachen

(1) Über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung oder auf Gewährung von Unfallheilbehandlung, von Familien-, Tag-, Versehrten- und Übergangsgeld oder von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung, ferner bei amtswegiger Feststellung der angeführten Leistungen der Unfallversicherung sowie über den Antrag auf Gewährung von Übergangsgeld oder medizinische Maßnahmen der Rehabilitation aus der Pensionsversicherung ist ein Bescheid zu erlassen, wenn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten (Versehrten) Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt,

2.

die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt oder

3.

es sich bei der beantragten Leistung aus der Krankenversicherung um eine Leistung der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung handelt, die einer Vorabgenehmigungspflicht gemäß § 7b Abs. 4 und 5 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG), BGBl. Nr. 154/1994, unterliegt.

§ 414 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

(1) Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

…“

3.2. Im vorliegenden Fall hat die PVA dem Beschwerdeführer, der seit dem 01.03.2017 im laufenden Bezug der Berufsunfähigkeitspension steht, einen Rehabilitationsaufenthalt in einer Privatklinik bewilligt, da sie davon ausging, dass sich sein Gesundheitszustand durch entsprechende medizinische Maßnahmen verbessern würde. Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner gesetzlichen Obliegenheit zur Mitwirkung angehalten sei, andernfalls von einer weiteren Leistungsgewährung Abstand genommen werden könne. Eine solche Obliegenheit zur Mitwirkung sowie der Hinweis an den Beschwerdeführer über die Säumnisfolgen sind jedenfalls zulässig.

So kann der Versicherte (Anmerkung: in Hinblick auf die Frage des ihm zustehenden Leistungsanspruchs) nicht nur zum Besuch eines niedergelassenen Arztes oder des Versicherungsträgers verpflichtet werden (ärztliche Untersuchung), sondern seine Mitwirkungspflicht besteht ggf auch darin, sich einer Beobachtung in einer KA (stationär oder ambulant) zu unterziehen (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 366 ASVG, Rz 5 (Stand 1.10.2019, rdb.at)).

Dem Wortlaut nach ist der Versicherte dazu verpflichtet, der verbindlichen Aufforderung des Versicherungsträgers Folge zu leisten, und sich der Untersuchung oder Beobachtung zu unterziehen. Allerdings steht dem Versicherungsträger keine unmittelbare Sanktion zur Verfügung. Insbesondere ist er nicht zur Zwangsvorführung des Versicherten autorisiert. Vielmehr kann die Nichtbeachtung der Anordnung einer Untersuchung oder Beobachtung bloß im Rahmen der Festsetzung der Leistungsansprüche des säumigen Versicherten gewürdigt werden (Kneihs in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 366 ASVG, Rz 8 (Stand 1.10.2019, rdb.at)).

3.3. Gegen das Schreiben der PVA vom 05.03.2020, womit dem Beschwerdeführer ein Rehabilitationsaufenthalt in einer Privatklinik bewilligt wurde, und das vom Beschwerdeführer als Bescheid angesehen wurde, wurde am 30.04.2020 Beschwerde erhoben.

Voraussetzung für die Bescheidbeschwerde gemäß § 414 Abs. 1 ASVG ist das Vorliegen eines Bescheides im Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über eine Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid qualifiziert werden kann.

Dies trifft im gegenständlichen Fall jedoch aus folgenden Gründen nicht zu:

Die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß §§ 301 ff ASVG ist laut OGH aus der Bescheidpflicht ausdrücklich auszunehmen, was sich aus der Nichterwähnung von § 222 Abs. 3 ASVG in § 367 Abs. 1 Satz 2 ASVG ergibt. Dieser Leistungsbereich ist daher aus der Hoheitsverwaltung herausgenommen, sodass Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß §§ 301 ff ASVG als privatwirtschaftlich zu qualifizieren sind (OGH vom 28.06.2016, 10 ObS 78/16t).

Für die Qualifikation eines Schreibens als Bescheid ist zudem Voraussetzung, dass der Inhalt dieses Schreibens einen eindeutigen „Bescheidwillen“ der Beklagten erkennen lässt. Maßgeblich für den - nach den zum AVG entwickelten Kriterien zu beurteilenden - Bescheidcharakter ist demnach der Bescheidwille bzw. das „autoritative Wollen“. Fehlt ein Bescheidwille, ist eine bloße Verständigung oder Mitteilung anzunehmen (OGH vom 28.06.2016, 10 ObS 78/16t).

Mit dem Schreiben vom 05.03.2020 teilte die PVA dem Beschwerdeführer lediglich mit, dass ihm ein Rehabilitationsaufenthalt für die Dauer von 43 Tagen in einer näher bezeichneten Privatklinik bewilligt wird.

Dieses Schreiben enthält schon nach seinem Wortlaut bloß eine Information, nicht aber ein auf eine abschließende Erledigung des Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtetes „autoritatives Wollen“ der PVA. Insofern ist auch den Ausführungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien zu folgen.

Mangels Vorliegens eines Bescheides ist eine Bescheidbeschwerde gemäß § 414 Abs. 1 ASVG nicht zulässig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die anzuwendenden Normen des ASVG von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und deren Rechtsfolgen klar und eindeutig bestimmt sind.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidqualität Mitwirkungspflicht Privatwirtschaftsverwaltung Rehabilitationsmaßnahme Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W126.2231466.1.00

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten