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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des E in T, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Europaplatz 7, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 13. Mai 1997, Zl. B1-12897203-12, betreffend Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Bescheidausfertigung ergibt sich folgender Sachverhalt:
Nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses zur VOEST-Alpine Machinery Construction und Engineering GesmbH mit 31. Dezember 1993 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Linz die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Mit Berufungsbescheid vom 30. November 1995 wurde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c AlVG für die Dauer von 209 Wochen gebühre. Für die Zeit vom 1. Jänner 1994 bis 16. Jänner 1994 wurde Arbeitslosengeld an den Beschwerdeführer ausbezahlt. Ab 17. Jänner 1994 bis 16. Jänner 1997 stand der Beschwerdeführer sodann in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis zur VOEST-Alpine Consulting Engineering GesmbH. Als Grund für die Befristung wurde im Anstellungsvertrag der "Übertritt in die Langzeitarbeitslose" angeführt.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu diesem Dienstgeber hat der Beschwerdeführer beim Arbeitsmarktservice Linz die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 17. Jänner 1997 beantragt.
Mit Bescheid vom 30. Jänner 1997 setzte das Arbeitsmarktservice Linz die Dauer des Bezuges des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 81 Abs. 2 AlVG mit 52 Wochen fest. Diesen Bescheid begründete die belangte Behörde damit, daß der Beschwerdeführer nach Zuerkennung des Arbeitslosengeldes seine Arbeit am 17. Jänner 1994 zwar nicht beim selben Dienstgeber wie vor dem 1. Jänner 1994 aufgenommen habe, jedoch über seinen nunmehrigen Dienstgeber als "Leasing-Kraft" wieder bei demselben Dienstgeber wie vor seiner Arbeitslosigkeit tätig gewesen sei.
§ 81 Abs. 2 AlVG bestimme, daß ein erstmaliger Fortbezug des für 209 Wochen zuerkannten Arbeitslosengeldes nicht zulässig sei, wenn der Arbeitslose nach einer Bezugsdauer bis zu einem Monat wieder beim selben Dienstgeber wie vor der Arbeitslosigkeit eingetreten sei. In einem solchen Fall gebühre lediglich der restliche Bezug gemäß § 18 Abs. 2 lit. b AlVG. Diese Bestimmung lege fest, daß sich die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes auf 52 Wochen erhöhe, wenn in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von 468 Wochen nachgewiesen würden und der Arbeitslose bei Geltendmachung des Anspruches das 50. Lebensjahres vollendet habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er im wesentlichen geltend machte, daß er ab 17. Jänner 1994 kein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber gehabt hätte. Der Umstand, daß seine Tätigkeit seinem ehemaligen Dienstgeber zugute gekommen sei, sei - im Lichte des § 81 Abs. 2 AlVG - unerheblich. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem es im wesentlichen um die Frage ging, welche Beschäftigung der Beschwerdeführer vor dem 1. Jänner 1994 bzw. nach dem 17. Jänner 1994 bei den jeweiligen Dienstgebern verrichtet hat, erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Berufung des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aus seinen zutreffenden Gründen bestätigt wurde.
In der Begründung dieses Bescheides vertritt die belangte Behörde zusammengefaßt die Auffassung, die Bestimmung des § 81 Abs. 2 AlVG sei so zu interpretieren, daß die vom Beschwerdeführer gewählte Konstruktion den Fortbezug des Arbeitslosengeldes nicht zulasse. Es sei der "wahre wirtschaftliche Gehalt" und nicht die "äußere Erscheinungsform" des Dienstverhältnisses maßgebend.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer auf seiner Auffassung beharrt, er sei zweifelsfrei nach Bezug des Arbeitslosengeldes nicht in ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber eingetreten, sondern in ein Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber. Der klare Wortlaut des § 81 Abs. 2 AlVG lasse sich durch die Bezugnahme auf den "wahren wirtschaftlichen Gehalt" nicht weginterpretieren.
Mit Berichterverfügung vom 28. Juli 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 8 VwGG aufgefordert, vor einer allfälligen Beschlußfassung des Senates gemäß § 35 Abs. 1 VwGG zu folgender Frage Stellung zu nehmen:
"Ist der in der Beschwerde allein geltend gemachte Fortbezugsanspruch - ungeachtet der Auslegung des § 81 Abs. 2 AlVG - nicht schon deshalb ausgeschlossen (und der angefochtene Bescheid daher nicht rechtswidrig), weil die Geltendmachung nicht im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. a AlVG "innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes" erfolgt ist?"
In seiner Stellungnahme zu dieser Anfrage vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, daß ihm zwar erst ab 17. Jänner 1997 das Arbeitslosengeld neuerlich zuerkannt worden sei, er dieses aber bereits am 8. Jänner 1997 geltend gemacht habe. Die Annahme des in Beschwerde gezogenen Bescheides, er habe das Arbeitslosengeld erst am 17. Jänner 1997 geltend gemacht, sei somit aktenwidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat einen Fortbezugsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Anspruches von 209 Wochen Arbeitslosengeld schon deshalb zu Recht verneint, weil die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AlVG - entgegen der in der ergänzenden Stellungnahme vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers - nicht vorliegen; dies aus folgenden Gründen:
Die Frist für den Fortbezugsanspruch war im Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 184/1949, wie folgt geregelt:
"Fortbezug
§ 18.(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, ist auf Anmeldung der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Zuerkennung des Anspruches, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaftszeit, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind."
Diese Formulierung stimmt wörtlich mit jener des - auf die Novelle BGBl. Nr. 289/1976 zurückgehenden - § 19 Abs. 1 AlVG 1977, in der Fassung der Wiederverlautbarung
BGBl. Nr. 609/1977, überein.
Durch die Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. Nr. 412/1990 trat eine Änderung des Wortlautes dieser Bestimmung insoweit ein, als nunmehr "die Anmeldung" innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gerechnet vom "Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes" (und nicht wie bisher vom Tag der Zuerkennung des Anspruches), erfolgen mußte. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (1302 Blg. Sten. Prot. NR XVII. GP, 5) wird diese Änderung damit begründet, daß die Fortbezugsmöglichkeit beim Arbeitslosengeld durch die Fristenberechnung ab dem letzten Bezugstag nunmehr in gleicher Weise wie bei der Notstandshilfe festgelegt werden sollte.
Durch Art. I Z. 8 der Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz BGBl. Nr. 416/1992 entfielen die Worte "auf Anmeldung" im ersten Satz dieser Gesetzesstelle; ferner wurden die Worte "die Anmeldung" durch die Worte "die Geltendmachung" ersetzt.
In dieser Form stand die genannte Bestimmung auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Geltung.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung müssen demnach schon seit der Stammfassung dieser Bestimmung zwei Voraussetzungen kumulativ für die Fristwahrung des Fortbezugsanspruches vorliegen, nämlich die Geltendmachung (früher Anmeldung) innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet (in der hier anzuwendenden Fassung) vom Tag des letzten Bezuges, und - abgesehen von der Anwartschaft - die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch, dies ist u.a. gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Da somit Arbeitslosigkeit und die Geltendmachung des Anspruches vorliegen müssen, kann selbst dann, wenn die tatsächliche Geltendmachung (durch persönliche Vorsprache beim Arbeitsamt) noch während des Dienstverhältnisses erfolgt, als frühestmöglicher (rechtlich relevanter) Tag der Geltendmachung der erste Tag gelten, an dem auch die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit vorliegt. Dies war aber im Falle des Beschwerdeführers unbestrittenermaßen erst der 17. Jänner 1997. Da der letzte Tag des Bezuges ebenso unbestrittenermaßen der 16. Jänner 1994 gewesen ist, ein Fortbezugsanspruch aber nur dann bestünde, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit. a und b AlVG in obigem Sinne gleichzeitig fristgerecht vorlägen, stand dem Beschwerdeführer ein Fortbezugsanspruch im Sinne des § 19 Abs. 1 AlVG (in Ermangelung einer Sonderregelung hinsichtlich eines Anspruches gemäß § 81 Abs. 1 AlVG) nicht mehr zu: Die Dreijahresfrist (innerhalb derer die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 lit. a und b AlVG vorliegen mußten) endete - bezogen auf den letzten Bezugstag
16. Jänner 1994 - am 16. Jänner 1997.
Da dem Beschwerdeführer der mit der Beschwerde verfolgte Anspruch schon deshalb nicht zusteht, wurde er durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Fortbezug seines Anspruches gemäß § 81 Abs. 1 AlVG nicht verletzt. Da dies bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, war diese ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei dieser Sachlage bedurfte es auch keiner Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides und mit dem darauf bezughabenden Beschwerdevorbringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080434.X00Im RIS seit
18.10.2001