Entscheidungsdatum
02.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W166 2165445-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.09.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX ,
StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Ausfolgung an die beschwerdeführende Partei anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 nicht gestellt wurde, und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Ast. Wien anlässlich der mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet hat.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung mangelnde AsylrelevanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W166.2165445.1.00Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020