TE Vwgh Beschluss 2020/10/8 Ra 2020/01/0217

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Veröffentlicht am 08.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §82 Abs1
VwGG §25a Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision der N D in G, vertreten durch Mag. Kurt Kulac, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 2. Juni 2020, Zl. LVwG 30.11-497/2020-10, betreffend Übertretung des SPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde in der Sache - soweit vorliegend relevant (nur der die Bestrafung nach § 82 Abs. 1 SPG betreffende Teil des Erkenntnisses ist nach der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des gegenständlichen Senatsbeschlusses) - die Revisionswerberin einer Übertretung des § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) schuldig erkannt und über sie deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 12 Stunden verhängt. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig sei.

2        Mit Beschluss vom 6. Juli 2020, Ra 2020/01/0217-2, wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Verfahrenshilfe gegen diesen Ausspruch mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Bedachtnahme auf die absolute Unzulässigkeit einer Revision aussichtlos erscheint.

3        Gegen die Bestrafung wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG richtet sich - soweit vorliegend relevant - dem geltend gemachten Revisionspunkt zufolge nunmehr die außerordentliche Revision.

4        Vorliegend erfolgte die Bestrafung der Revisionswerberin auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 erster Satz SPG, indem bei der Beurteilung des strafbaren Verhaltens alleine auf das Vorliegen eines aggressiven Verhaltens (§ 82 Abs. 1 erster Satz SPG) und nicht auf das Vorliegen erschwerender Umstände (§ 82 Abs. 1 zweiter Satz SPG) abgestellt wurde.

5        Die Revision erweist sich daher bereits deshalb gemäß § 25a Abs. 4 VwGG als absolut unzulässig (vgl. etwa VwGH 16.6.2020, Ra 2020/01/0126, mwN) und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010217.L00

Im RIS seit

23.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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