TE Vwgh Erkenntnis 2020/10/12 Ro 2018/10/0047

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E03070000
E3R E15202000
E3R E15203000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

EURallg
LMSVG 2006
LMSVG 2006 §3 Z9
VStG §27 Abs1
VStG §44a Z1
VStG §5
VStG §9
VStG §9 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art Art17 Abs1
32002R0178 Lebensmittelsicherheit Art3 Z8
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8 Abs1
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8 Abs2
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8 Abs3
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8 Abs4
32011R1169 Verbraucherinformation Lebensmittel Art8 Abs5

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie den Hofrat Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 22. August 2018, Zl. LVwG-000260/4/FP, betreffend Übertretung nach dem LMSVG (mitbeteiligte Partei: A S in S, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. November 2017 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der „L Österreich GmbH“ [in der Folge: L Österreich] zu verantworten, dass am 18. April 2016 im Zentrallager in L (Oberösterreich) mindestens zwei Packungen des Lebensmittels „Combino Spaghetti pasta al´uovo“ zum baldigen Verkauf bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht worden seien, obwohl diese - in den näher genannten Punkten a) bis f) - nicht entsprechend der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIVO) gekennzeichnet gewesen seien. Er habe dadurch - jeweils in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG) - folgende Bestimmungen der LMIVO verletzt: zu a) Art. 21 iVm Art. 9 Abs. 1 und Anhang II, zu b) Art 24 und Anhang X, zu c) Art. 30 Abs. 1 lit. b, zu d) Art. 30 Abs. 1 und 2 und Anhang XV, zu e) Art. 32 Abs. 5 iVm Art. 30 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2 bis 5, Art. 34 Abs. 2 und 3, sowie zu f) Art. 7 Abs. 2. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Mitbeteiligten gemäß § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 100,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 12 Stunden) verhängt.

2        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) vom 22. August 2018 wurde der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge gegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt (I.). Weiters wurde der Mitbeteiligte von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens sowie von der Verpflichtung zum Ersatz der Kosten der Lebensmitteluntersuchung entbunden (II.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für zulässig erklärt (III).

3        Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, das beanstandete Lebensmittel werde von der „L Stiftung & Co. KG“ mit Sitz in Deutschland [in der Folge: L Stiftung] vermarktet.

4        Die L Österreich, deren Geschäftsführer der Mitbeteiligte zum Tatzeitpunkt gewesen sei, sei eine nach deutschem Recht gegründete GmbH mit Sitz in Deutschland.

5        Art. 8 Abs. 1 bis 3 LMIVO sehe nach dem „Prinzip der differenzierten Stufenverantwortung“ abgestufte Sorgfaltspflichten der Lebensmittelunternehmer vor, je nachdem, auf welcher Stufe der Vertriebskette sie tätig würden.

6        Gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIVO sei der Lebensmittelunternehmer für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet werde („Primärverantwortung des Vermarkters“). Der Begriff der Vermarktung stelle darauf ab, unter wessen Namen ein Lebensmittel auf dem Endverbrauchermarkt angeboten werde.

7        Andere Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Information über Lebensmittel nicht beeinflussten, seien nach Art. 8 Abs. 3 LMIVO nur mehr eingeschränkt auf den Rahmen ihrer Berufstätigkeit verantwortlich. Diese dürften keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssten, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprächen.

8        Gemäß Art. 8 Abs. 5 LMIVO hätten Lebensmittelunternehmer unbeschadet der Absätze 2 bis 4 leg. cit. die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher zu stellen und die Einhaltung dieser Vorschriften nachzuprüfen. Diese Vorschrift erfordere insofern die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen zur Überwachung der eigenen Pflichten. Zur Etablierung eines Systems der Qualitätssicherung würden dabei auch Schlüssigkeitsprüfungen und stichprobenartige Kontrollen der ordnungsgemäßen Kennzeichnung durch die Lieferanten gefordert.

9        Die belangte Behörde werfe dem Mitbeteiligten das Bereithalten eines mangelhaft gekennzeichneten Produkts im Zentrallager in L für den baldigen Verkauf und sohin ein „Inverkehrbringen“ im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor. Ein derartiges Verbot des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Ware, das für alle Lebensmittelunternehmer auf allen Vertriebsstufen gelte, lasse sich aus der LMIVO nicht ableiten.

10       Auf der Verpackung des verfahrensgegenständlichen - in Italien hergestellten - Teigwarenprodukts finde sich die Firma L Stiftung (Deutschland); diese sei sohin Vermarkter im Sinne des Art. 8 Abs. 1 LMIVO. Die Firma L Österreich scheine auf dem Produkt nicht auf, weshalb das Produkt nicht unter deren Namen und Firma vermarktet werde.

11       Zu einer allfälligen Verantwortlichkeit nach Art. 8 Abs. 3 LMIVO habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen.

12       Auch in Bezug auf Art. 8 Abs. 5 LMIVO, für den anzunehmen sei, dass Abs. 3 leg. cit. im Verhältnis zu ihm lex specialis sei (weil Abs. 3 sonst keinen sinnvollen Anwendungsbereich hätte), habe die belangte Behörde keine „gesetzmäßige Anlastung“ vorgenommen. Der von der belangten Behörde gegen den Mitbeteiligten erhobene Tatvorwurf des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Ware durch den „Erstinverkehrbringer“ entspreche nicht der dafür maßgeblichen Regelung der Verantwortlichkeiten nach Art. 8 LMIVO. Die LMIVO sehe eine diesbezügliche verwaltungsstrafrechtliche Haftung schlicht nicht vor.

13       Eine Bestrafung des Mitbeteiligten als Geschäftsführer der L Österreich nach Art. 8 Abs. 1 LMIVO komme demnach nicht in Betracht, weil diese nicht Vermarkter sei; im Hinblick auf Art. 8 Abs. 3 und 5 käme es zu einer unzulässigen Auswechslung der Tat, weshalb das Straferkenntnis bereits aus diesen Gründen aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen sei.

14       Im Übrigen handle es sich beim Zuwiderhandeln gegen Kennzeichnungsvorschriften nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um ein Unterlassungsdelikt, welches zu der Zeit und an dem Ort begangen werde, zu der und an dem der Täter hätte handeln sollen. Tatort sei, wo das verpackte Lebensmittel das erste Mal ohne vorschriftsmäßige Kennzeichnung in Verkehr gesetzt werde; Tatzeit sei, wann dies geschehe. Im Revisionsfall treffe die primäre Verantwortlichkeit für das Zuwiderhandeln gegen Kennzeichnungspflichten nach der LMIVO die L Stiftung. Es liege keine im Inland begangene Verwaltungsübertretung vor. Dies würde im Übrigen gleichermaßen gelten, wenn nach § 8 Abs. 1 LMIVO die L Österreich zur Verantwortung hätte gezogen werden müssen (falls sie auf der Verpackung des Produkts aufgeschienen und sie demnach Vermarkter gewesen wäre); diesfalls wäre der Tatort nämlich am Unternehmenssitz in Deutschland gelegen.

15       Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass es noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „zur Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers nach dem abgestuften Verhältnis von Art. 8 Abs. 1 und 3 LMIVO, zur Auslegung des Abgabeverbots im Art. 8 Abs. 3 LMIVO und dem Begriffsverständnis von ,Abgabe‘ im Verhältnis zum Feilhalten im Verkaufsraum als Variante des Inverkehrbringens“ gebe.

16       In der dagegen erhobenen Revision führt die belangte Behörde im Zulässigkeitsvorbringen aus, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIVO nur jenes Unternehmen für die Einhaltung der Vorschriften der LMIVO hafte, welches ausdrücklich als Vermarkter auf der Produktverpackung genannt sei oder (zusätzlich) auch jene Unternehmen, welche in einem Naheverhältnis zum Vermarkter stünden und aufgrund der Firmenstruktur auch eine Einflussmöglichkeit auf die Kennzeichnung der Lebensmittel haben konnten. Da Art. 8 Abs. 3 und Abs. 5 LMIVO noch weitere Verantwortlichkeiten festlegten, stelle sich die ebenfalls grundsätzliche Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen (neben dem Vermarkter) weitere Unternehmen anderer Vertriebsstufen für die Einhaltung der Lebensmittelinformationsvorschriften verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten. Weiters fehle Rechtsprechung zur Frage, ob Übertretungen der Kennzeichnungsvorschriften der LMIVO als Unterlassungs- oder Begehungsdelikte zu behandeln seien. Sollte der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts gefolgt werden, könnten Lebensmittelunternehmen ohne Sitz in Österreich generell nicht mehr für die Einhaltung der Vorschriften der LMIVO verantwortlich gemacht werden.

17       Der Verwaltungsgerichtshof hat - nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der anwaltlich vertretene Mitbeteiligte eine Revisionsbeantwortung erstattete - erwogen:

18       Die Revision ist zulässig; sie ist auch berechtigt.

19       Die maßgeblichen Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2015 (LMSVG), lauten (auszugsweise):

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel ... und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(2) ...

...

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundegesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.   Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. 

...

9.   Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. ...

10.  Unternehmen: Lebensmittelunternehmen gemäß Art. 3 Z 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. ...

11.  Unternehmer: Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 3 Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. ...

...

Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Union

§ 4. (1) Die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union sind samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.

...

Eigenkontrolle

§ 21. Unternehmer haben hinsichtlich Lebensmittel im Sinne des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich Gebrauchsgegenstände und kosmetischer Mittel im Sinne des § 7 Abs. 3 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 - PSG 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, die lebensmittelrechtlichen Vorschriften einzuhalten, deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominderung zu setzen.

...

Tatbestände

§ 90. (1)...

...

(3) Wer

1.   den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,

...

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

...

Anlage

Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

...

35.  Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011);

...“

20       Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 /1 vom 1.2.2002) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission vom 7. April 2006 (ABl. L 100/3 vom 8. April 2006) [EG-BasisVO] lauten:

„Artikel 2

Definition von ‚Lebensmittel‘

Im Sinne dieser Verordnung sind ‚Lebensmittel‘ alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. ...

Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

...

2.‚Lebensmittelunternehmen‘ alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen;

3.‚Lebensmittelunternehmer‘ die natürlichen oder juristischenPersonen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden;

...

8.   ‚Inverkehrbringen‘ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;

...

Artikel 17

Zuständigkeiten

(1) Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sorgen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür, dass die Lebensmittel oder Futtermittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und überprüfen die Einhaltung dieser Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten setzen das Lebensmittelrecht durch und überwachen und überprüfen, dass die entsprechenden Anforderungen des Lebensmittelrechts von den Lebensmittel- und Futtermittelunternehmern in allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen eingehalten werden. Hierzu betreiben sie ein System amtlicher Kontrollen und führen andere den Umständen angemessene Maßnahmen durch, einschließlich der öffentlichen Bekanntgabe von Informationen über die Sicherheit und Risiken von Lebensmitteln und Futtermitteln, der Überwachung der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit und anderer Aufsichtsmaßnahmen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Außerdem legen sie Vorschriften für Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht fest. Diese Maßnahmen und Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

...“

21       Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304/18 vom 22. November 2011) in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 327/1 vom 11. Dezember 2015) [LMIVO] lauten:

„...

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   die Begriffsbestimmungen für ‚Lebensmittel‘, ‚Lebensmittelrecht‘, ‚Lebensmittelunternehmen‘, ‚Lebensmittelunternehmer‘, ‚Einzelhandel‘, ‚Inverkehrbringen‘ und ‚Endverbraucher‘ in Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1, 2, 3, 7, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

...

Artikel 8

Verantwortlichkeiten

(1) Verantwortlich für die Information über ein Lebensmittel ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Unternehmer nicht in der Union niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die Union einführt.

(2) Der für die Information über das Lebensmittel verantwortliche Lebensmittelunternehmer gewährleistet gemäß dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften das Vorhandensein und die Richtigkeit der Informationen über das Lebensmittel.

(3) Lebensmittelunternehmer, deren Tätigkeiten die Informationen über Lebensmittel nicht beeinflussen, dürfen keine Lebensmittel abgeben, von denen sie aufgrund der ihnen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit vorliegenden Informationen wissen oder annehmen müssen, dass sie dem anwendbaren Lebensmittelinformationsrecht und den Anforderungen der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.

(4) Lebensmittelunternehmer dürfen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen keine Änderung der Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, wenn diese Änderung den Endverbraucher irreführen oder in anderer Weise den Verbraucherschutz und die Möglichkeit des Endverbrauchers, eine fundierte Wahl zu treffen, verringern würde. Die Lebensmittelunternehmer sind für jede Änderung, die sie an den Informationen zu einem Lebensmittel vornehmen, verantwortlich.

(5) Unbeschadet der Absätze 2 bis 4 stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher und prüfen die Einhaltung dieser Vorschriften nach.

(6) Die Lebensmittelunternehmer stellen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass Informationen über nicht vorverpackte Lebensmittel, die für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, an den Lebensmittelunternehmer übermittelt werden, der die Lebensmittel erhält, damit erforderlichenfalls verpflichtende Informationen über das Lebensmittel an den Endverbraucher weitergegeben werden können.

(7) In folgenden Fällen stellen die Lebensmittelunternehmer in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen sicher, dass die nach den Artikeln 9 und 10 verlangten verpflichtenden Angaben auf der Vorverpackung oder auf einem mit ihr verbundenen Etikett oder aber auf den Handelspapieren, die sich auf das Lebensmittel beziehen, erscheinen, sofern gewährleistet werden kann, dass diese Papiere entweder dem Lebensmittel, auf das sie sich beziehen, beiliegen oder aber vor oder gleichzeitig mit der Lieferung versendet wurden:

a)   wenn vorverpackte Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt sind, aber auf einer dem Verkauf an den Endverbraucher vorangehenden Stufe vermarktet werden, sofern auf dieser Stufe nicht der Verkauf an einen Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung erfolgt;

b)   wenn vorverpackte Lebensmittel für die Abgabe an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, um dort zubereitet, verarbeitet, aufgeteilt oder geschnitten zu werden.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 stellen Lebensmittelunternehmer sicher, dass die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, f, g und h genannten Angaben auch auf der Außenverpackung erscheinen, in der die vorverpackten Lebensmittel vermarktet werden.

...“

22       Sowohl die L Stiftung als auch die L Österreich sind Lebensmittelunternehmer im Sinne der dargestellten Rechtsvorschriften; beide haben ihren Firmensitz in Deutschland. Der Mitbeteiligte war im Tatzeitpunkt unstrittig außenvertretungsbefugter Geschäftsführer der L Österreich.

23       Dem angefochtenen Erkenntnis liegt die Auffassung zu Grunde, die L Österreich treffe für die am genannten Produkt in ihrem Zentrallager in L (Oberösterreich) festgestellten Verstöße gegen näher genannte Kennzeichnungsvorschriften keine Verantwortlichkeit im Sinne des Art. 8 LMIVO; verantwortlich für die Einhaltung dieser Vorschriften sei gemäß Art. 8 Abs. 1 LMIVO vielmehr die L Stiftung. Ein Zuwiderhandeln gegen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsvorschriften stelle zudem ein Unterlassungsdelikt dar, weshalb im vorliegenden Fall der Tatort in Deutschland liege.

24       Eine Bestrafung des Mitbeteiligten als Außenvertretungsbefugten der L Österreich gemäß § 9 Abs. 1 VStG komme aus den genannten Gründen nicht in Betracht.

25       Diese Auffassung trifft nicht zu.

Zur Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 8 LMIVO:

26       „Lebensmittelunternehmer“ sind gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a LMIVO iVm Art. 3 Z 3 EG-BasisVO die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verantwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Lebensmittelunternehmen erfüllt werden (vgl. VwGH 27.2.2019, Ra 2017/10/0121).

27       Die beabsichtigte Zielsetzung der Regelung der Verantwortlichkeiten von Lebensmittelunternehmern in Art. 8 LMIVO ergibt sich aus Erwägungsgrund Nr. 21, der lautet:

„Damit es nicht zu einer Zersplitterung der Rechtsvorschriften über die Haftung von Lebensmittelunternehmern für Informationen über Lebensmittel kommt, sollten die Pflichten der Lebensmittelunternehmer auf diesem Gebiet geklärt werde. Diese Klarstellung soll im Einklang mit den Zuständigkeiten im Hinblick auf die Verbraucher gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erfolgen.“

28       Die Regelung der Verantwortlichkeit der Lebensmittelunternehmer gemäß Art. 8 LMIVO folgt damit den in Art. 17 EG-BasisVO normierten Grundsätzen.

29       Aus Abs. 1 der letztgenannten Bestimmung folgt, dass die Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür sorgen, dass die Lebensmittel die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen, die für ihre Tätigkeit gelten, und die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen (vgl. EuGH 23.11.2006, Rs C-315/05, Lidl Italia Srl gg. Comune di Arcole (VR), Rn 53). Im genannten Urteil hat der EuGH entschieden, dass ein Lebensmitteleinzelhändler auch dafür verantwortlich gemacht werden kann, dass der tatsächliche Alkoholgehalt eines alkoholischen Getränks mit dem deklarierten nicht übereinstimmt.

30       Aus dieser Bestimmung ist das Prinzip der sog. Kettenverantwortung im Lebensmittelhandel abzuleiten: Demnach ist jeder in der gesamten Kette des Lebensmittelverkehrs von der Erzeugung der Urprodukte über die Herstellung eines Lebensmittels und seiner Weitergabe über den Groß- und Einzelhandel bis zur Abgabe an den Endverbraucher dafür verantwortlich, dass das Produkt zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens in einem ordnungsgemäßen Zustand ist und alle lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt. Dabei hat jeder Lebensmittelunternehmer für einwandfreie Ware zu sorgen (vgl. Blass/Brustbauer/Hauer/Herzog/Kadi/Kainz/Koßdorff/Königshofer/Mahmood/Muchna/Natterer/Stuller, LMR Lebensmittelrecht3, Teil II A 3 EU-InformationsVO, Rz 1, 4; Natterer, Lebensmittelrecht [2008] Rz 59).

31       Für den Bereich der Lebensmittelkennzeichnung findet dieses Prinzip - wie erwähnt - in Art. 8 LMIVO seinen Niederschlag. Eine ausschließliche Zuweisung der Verantwortlichkeit (im Sinne einer ausschließlichen „Stufenverantwortung“) an jenen Unternehmer, der eine Information am Lebensmittel angebracht oder in welcher Form auch immer gegeben hat, kann dem Art. 8 LMIVO daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden (vgl. Blass ua., aaO., Rz 3).

Für den vorliegenden Revisionsfall bedeutet das:

32       Aus Art. 8 Abs. 1 LMIVO ergibt sich zunächst die Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, für die Information (vgl. neuerlich VwGH Ra 2017/10/0121). Diesen Lebensmittelunternehmer trifft auch die in Abs. 2 leg. cit. normierte Gewährleistungspflicht. Die in diesen beiden Absätzen des Art. 8 LMIVOgeregelte Verantwortlichkeit trifft im Revisionsfall unzweifelhaft die L Stiftung.

33       Eine Verantwortlichkeit der L Österreich nach Art. 8 LMIVO scheidet damit nach dem oben dargelegten Prinzip der Kettenverantwortung aber nicht von vornherein aus. Es ist vielmehr zu prüfen, ob einer der Abs. 3 bis 5 des Art. 8 LMIVO anwendbar ist.

34       Eine Verantwortlichkeit der L Österreich im Revisionsfall nach Abs. 3 leg. cit. kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dem Mitbeteiligten als Außenvertretungsbefugten nicht die „Abgabe“ des beanstandeten Produkts, sondern das bloße Bereithalten zum baldigen Verkauf zur Last gelegt wurde. Aus dem Umstand, dass der Unionsrechtsgesetzgeber den engeren Begriff „Abgabe“ verwendet und sohin nicht auf das umfassendere „Inverkehrbringen“ abstellt, ist abzuleiten, dass nach Art. 8 Abs. 3 LMIVO das Anbieten bzw. Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke nicht umfasst ist.Nach dem Sinngehalt des Wortes „Abgabe“ ist nur die Weitergabe der Lebensmittel unzulässig und nicht schon das bloße Feilhalten; das bloße Feilhalten von Lebensmitteln, die dem Lebensmittelinformationsrecht nicht entsprechen, ist daher keine Zuwiderhandlung gegen Art. 8 Abs. 3 LMIVO (vgl. zu all dem Blass ua., aaO, Rz 38, auch unter Hinweis auf die englische Sprachfassung, die den Begriff „supply“ verwendet).

35       Ebenso scheidet der Tatbestand des nach Abs. 4 leg. cit. aus, weil im Revisionsfall von der L Österreich keine Änderung der Informationen im Sinne dieser Bestimmung vorgenommen wurde.

36       Zu prüfen ist somit die Verantwortlichkeit der L Österreich nach Art. 8 Abs. 5 LMIVO.

37       „Unbeschadet“ der in den Abs. 2 bis 4 leg. cit. geregelten Verantwortlichkeiten normiert diese Bestimmung die Verpflichtung von Lebensmittelunternehmern, die Einhaltung der für ihre Tätigkeiten relevanten Anforderungen des Lebensmittelinformationsrechts und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sicher zu stellen und die Einhaltung dieser Vorschriften nachzuprüfen. Damit wird - unabhängig davon, ob die (unterschiedlichen) Lebensmittelunternehmer ihre sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Verpflichtungen erfüllt haben - eine besondere Verantwortung für die Lebensmittelinformation geregelt, die für die Lebensmittelunternehmer auf jeder Vertriebsstufe relevant ist. So soll bereits der Lebensmittelunternehmer (im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 LMIVO), unter dessen Namen ein Lebensmittel vermarktet wird, verpflichtet werden, ein geeignetes Kontrollsystem zur Sicherstellung der Richtigkeit der Lebensmittelinformation einzuführen. Gleiches gilt für die Lebensmittelunternehmer anderer Vertriebsstufen.

38       Sinn und Zweck der Regelung des Abs. 5 des Art. 8 LMIVO ist nicht die Anordnung einer verschuldensunabhängigen Erfolgshaftung, sondern die Betonung eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs: Demnach muss sich jeder Lebensmittelunternehmer im Rahmen des jeweils Möglichen und Zumutbaren von der Übereinstimmung der konkreten Lebensmittelinformation mit den einschlägigen Rechtsvorschriften überzeugen (vgl. Blass ua., aaO, Rz 48 f).

39       Im Ergebnis bedeutet das, dass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - jeder Lebensmittelunternehmer (in Österreich) innerhalb der Vertriebskette nach Maßgabe des österreichischen nationalen Rechts (verwaltungsstraf-)rechtlich für jede Übertretung, die an das Inverkehrbringen anknüpft oder einen formalen Verstoß gegen das LMSVG bzw. gegen eine auf dessen Grundlage ergangene Verordnung verwirklicht, in Anspruch genommen werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn der Verstoß primär auf eine Sorgfaltspflichtverletzung eines Lebensmittelunternehmers einer vorgelagerten Vertriebsstufe zurückzuführen ist. Ob der Unternehmer (bzw. ein Außenvertretungsbefugter oder verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 VStG) sorgfaltswidrig gehandelt hat, ist bei der Prüfung der Fahrlässigkeit zu untersuchen (vgl. Natterer, aaO.; zu den Sorgfaltspflichten bzw. dem Erfordernis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems in diesem Zusammenhang vgl. etwa VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206, mit Hinweis auf VwGH 14.6.2012, 2009/10/0080 und 0081).

40       Demnach erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die L Österreich könne im Revisionsfall eine Verantwortlichkeit für den Vertrieb des in Rede stehenden, nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmittels nach Art. 8 Abs. 5 LMIVO nicht treffen, als verfehlt. Vielmehr ist eine Verantwortlichkeit dieses Unternehmens - ein entsprechendes Verschulden des Mitbeteiligten nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 VStG vorausgesetzt - nach Abs. 5 leg. cit. gegeben.

Zum Tatvorwurf bzw. zum Tatort:

41       Ausgehend vom bisher Gesagten lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - aus Art. 8 LMIVO ein für die Lebensmittelunternehmer aller Vertriebsstufen geltendes Verbot des Inverkehrbringens von nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmitteln ableiten.

42       Soweit das Verwaltungsgericht den Standpunkt einnimmt, eine Bestrafung des Mitbeteiligten (in Österreich) komme im Revisionsfall nicht in Betracht, weil das vorliegende Zuwiderhandeln gegen die LMIVO ein Unterlassungsdelikt - mit Tatort am Unternehmenssitz in Deutschland - darstelle, verkennt das Verwaltungsgericht, dass dem Mitbeteiligten im Straferkenntnis der belangten Behörde kein Verstoß gegen die Kennzeichnungsvorschriften der LMIVO durch Unterlassen (der Anbringung) der erforderlichen Lebensmittelinformationen auf der Verpackung des in Rede stehenden Produkts, sondern das Inverkehrbringen eines im Sinne der LMIVO nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Produkts durch Bereithaltung im Zentrallager L (am 16. April 2016) angelastet wurde.

43       Eine Verwaltungsübertretung ist regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder, bei Unterlassungsdelikten hätte handeln sollen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der Frage, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen, stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 27.3.2019, Ra 2017/10/0147, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen).

44       Das Bereithalten eines Produkts fällt unter den Begriff des „Inverkehrbringens“ im Sinne des § 3 Z 9 LMSVG iVm Art. 3 Z 8 der EG-BasisVO (vgl. VwGH 29.10.2007, 2007/10/0204).

45       Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um ein Begehungsdelikt; Tatort ist in diesem Fall der Ort, wo das Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde (vgl. VwGH 24.10.2018, Ra 2017/10/0169, mit zahlreichen Rechtsprechungshinweisen; vgl. weiters das erwähnte Erkenntnis VwGH Ra 2017/10/0147).

46       Daran ändert auch der Umstand nichts, dass für die Verwaltungsübertretung der Mitbeteiligte als Außenvertretungsbefugter im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG einzustehen hat. Begehungsdelikte werden nicht dadurch zu Unterlassungsdelikten, dass ein Außenvertretungsbefugter für die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift verantwortlich ist. Dem Außenvertretungsbefugten wird in diesen Fällen nämlich nicht der Vorwurf gemacht, er habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die nicht entsprechend gekennzeichnete Ware nicht in Verkehr gebracht werde. Ihn trifft vielmehr der Vorwurf des Inverkehrbringens dieser Ware (vgl. VwGH 29.5.1995, 94/10/0173, zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 VStG).

47       Tatort im Revisionsfall ist demnach der genannte Standort des Zentrallagers in Oberösterreich.

Ergebnis:

48       Das Verwaltungsgericht hat nach dem Gesagten die Verantwortlichkeit der L Österreich nach Art. 8 Abs. 5 LMIVO bzw. die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Mitbeteiligten nach § 9 Abs. 1 VStG im Revisionsfall zu Unrecht ausgeschlossen.

49       Es hat das angefochtene Erkenntnis aus den genannten Gründen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb das Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Wien, am 12. Oktober 2020

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2018100047.J00

Im RIS seit

12.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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