TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 96/04/0263

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §359 Abs4;
GewO 1994 §74 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der C-Handelsgesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Oktober 1996, Zl. 318.678/1-III/A/2a/96, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei:

U-Gesellschaft m.b.H. in N, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 15. September 1995 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Auktionshauses an einem näher bezeichneten Standort unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 4. Dezember 1995 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin "keine Folge" gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß die Beschwerdeführerin mit ihren privatrechtlichen Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit dem nunmehr im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 14. Oktober 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 359 Abs. 4 i.V.m. § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es einleitend, mit Eingabe vom 21. Juni 1991 habe die mitbeteiligte Partei um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Auktionshauses im näher bezeichneten Standort angesucht. Nach Klärung verschiedener verfahrensrechtlicher Fragen und des Verkaufs der Betriebsliegenschaft an die Beschwerdeführerin habe die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen am 27. Oktober 1994 eine mündliche Augenscheinsverhandlung durchgeführt. In der Bezug habenden Kundmachung werde u.a. ausgeführt: "Sollten Sie gegen dieses Projekt Einwände haben, können Sie diese nur bis spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen oder während der Verhandlung vorbringen; sonst wird angenommen, daß Sie dem Verfahren zustimmen." Weiters werde § 356 GewO 1994 zitiert. Zur Augenscheinsverhandlung sei als Vertreter der Beschwerdeführerin deren (namentlich bezeichneter) Geschäftsführer mit einem (ebenfalls namentlich bezeichneten) Rechtsanwalt erschienen. Dieser habe am Schluß der Verhandlung folgende Erklärung abgeben: "Der Vertreter der Liegenschaftseigentümer spricht sich gegen die Bewilligung der Anlage in der derzeitigen Form aus, da das Projekt nicht den Anforderungen sowohl in brandschutztechnischer als auch in bautechnischer Hinsicht entspricht. Er beantragt, der Antragstellerin Auflagen zu erteilen, die in wirtschaftlich zumutbarer Frist zu erfüllen sein werden. Weiters wird vorgebracht, daß derzeit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne erforderliche Bewilligung von der Antragswerberin betrieben wird, und beantragt daher, ihr mittels Verfahrensanordnung die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes binnen Frist aufzutragen, und nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist die Schließung des Betriebes zu verfügen." Andere Einwendungen seien seitens der Beschwerdeführerin weder in der Augenscheinsverhandlung der Behörde erster Instanz noch vorher in schriftlicher Form vorgebracht worden.

Nach Darlegung der Rechtslage heißt es sodann weiters im wesentlichen, das von der Beschwerdeführerin in der Augenscheinsverhandlung abgegebene Vorbringen stelle keine qualifizierte Einwendung im Sinne der Judiaktur des Verwaltungsgerichtshofes dar. Dem Vorbringen könne nicht entnommen werden, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet werde und ferner, welcher Art dieses Recht sei. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person handle, komme eine persönliche Gefährdung oder Belästigung etwa durch Lärm, Geruch oder Luftschadstoffe schon begrifflich nicht in Betracht, sondern nur die Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführerin, dessen Verletzung die Beschwerdeführerin hätte behaupten müssen. Der Erklärung in der Augenscheinsverhandlung sei jedoch nicht zu entnehmen, daß ein derartiges Vorbringen erstattet worden wäre.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich die Beschwerdeführerin wie folgt in ihren Rechten verletzt:

"3.1. Verletzung des Berufungsrechtes:

Die Bf hat als Partei des Genehmigungsverfahrens das Recht auf Erhebung einer Berufung gemäß § 259 Abs. 4 GewO in der maßgeblichen Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988.

Durch die Zurückweisung der Berufung als unzulässig mangels Parteistellung wird diese in ihrem subjektiven Recht gem § 359 ABs. 4 GewO verletzt.

3.2. Aberkennung der Parteistellung:

In einem Betriebsanlagenverfahren erlangen jene Nachbarn Parteistellung, die rechtzeitig zulässige Einwendungen erhoben haben.

Durch die rechtswidrige Nichtanerkennung der Parteistellung der Bf durch den angefochtenen Bescheid wird diese in sämtlichen übrigen mit der Parteistellung in Verbindung stehenden subjektiven Rechten außer dem der Erhebung einer Berufung verletzt, da eine diesbezügliche Rechtsausübung mangels Parteistellung verunmöglicht wird."

In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, die belangte Behörde trage der Begründungspflicht von Berufungsbescheiden gemäß §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG i.V.m. § 67 AVG weder im Hinblick auf die Feststellung des Sachverhaltes noch im Hinblick auf die rechtliche Würdigung Rechnung. In der bekämpften Entscheidung werde als Sachverhalt lediglich das vom Vertreter der Beschwerdeführerin getätigte Vorbringen am Schluß der Augenscheinsverhandlung festgestellt. Es sei in tatsächlicher Hinsicht gänzlich der Umstand unberücksichtigt geblieben, daß mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 22. September 1995 der Beschwerdeführerin der beabsichtigte Bescheid mitgeteilt worden sei, und zwar unter dem Hinweis, daß sie binnen zwei Wochen gemäß § 45 Abs. 3 AVG eine Stellungnahme hiezu abgeben könne. Die Behörde erster Instanz habe daher die Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens in erster Instanz anerkannt und ihr auch das Parteirecht gemäß § 45 Abs. 3 AVG eingeräumt. Von diesem habe sie mit ihrer Stellungnahme vom 7. September 1995 Gebrauch gemacht. Die belangte Behörde unterlasse es zu begründen, warum sie diese Sachverhaltselemente nicht als Entscheidungsgrundlage heranziehe. Sie unterlasse weiters jegliche Begründung dafür, warum sie nur den angenommenen Sachverhalt als entscheidungsrelevant heranziehe; einen Teil des Sachverhaltes blende sie stillschweigend aus. Dadurch werde die bekämpfte Entscheidung "inhaltlich rechtswidrig ..., weil sie die Begründungspflicht gem §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG i.V.m. § 67 AVG verletzt". Der bekämpften Entscheidung hafte aber auch ein Begründungsmangel insoweit an, als die Behörde nicht angebe, aus welchen Gründen sie die Subsumtion des angenommenen Sachverhaltes unter einem bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte. Nach Darlegung der Rechtslage und der Judikatur führe die Behörde in der bekämpften Entscheidung an, daß ein zur Erlangung der Parteistellung ausreichendes Vorbringen nicht erstattet, sondern nur die Behauptung aufgestellt worden sei, das Projekt entspreche nicht den Anforderungen in brandschutztechnischer und bautechnischer Hinsicht. Diese Behauptung sei in Ansehung der dargestellten Judikatur zur Erlangung der Parteistellung jedoch nicht geeignet. Ein Hinweis auf die dargestellte Judikatur vermöge jedoch nicht die Subsumtion eines angenommenen Sachverhaltes unter eine gesetzliche Bestimmung zu ersetzen. Dies gelte umso mehr dann, wenn die offensichtlich getroffene Subsumtion mit der zuvor dargestellten Judikatur und den angeführten gesetzlichen Bestimmungen in Widerspruch stehe. Die bereits am Schluß der Augenscheinsverhandlung relevierten Einwendungen der brandschutztechnischen und bautechnischen Mängel des Projektes stellten "natürlich" die Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven Rechtes dar, handle es sich bei der Beschwerdeführerin doch um die Eigentümerin der Liegenschaft und des sich darauf befindlichen Gebäudes, in dem die Betriebsanlage errichtet werden solle. Die unbegründete Diskreditierung der rechtzeitig erhobenen, zulässigen Einwendungen als ledigliche Behauptungen vermögen der Begründungspflicht in rechtlicher Hinsicht nicht zu entsprechen, zumal die Begründungspflicht eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens sei. Eine Einwendung sei, allgemein formuliert, ihrer begrifflichen Bestimmung nach ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens, welches seinem Inhalt nach behaupte, das Vorhaben des Bauwerbers entspreche entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teiles nicht den Bestimmungen der Rechtsordnung (Hinweis auf Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, E 4 zu § 42 AVG). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan habe, liege eine entsprechende Einwendung nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend mache. Auf Grund der vorgebrachten Einwendung müsse jedenfalls erkennbar sei, welche Rechtsverletzung behauptet werde, wenngleich der Nachbar nicht verpflichtet sei, seine Einwendungen zu begründen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/04/0129). Das von der Beschwerdeführerin am Schluß der Augenscheinsverhandlung erstattete Vorbringen sei jedenfalls im Hinblick auf diese Judikatur als Einwendung zu betrachten. Bautechnische und brandschutztechnische Mängel des Projektes vermöchten sehr wohl das Leben und die Gesundheit sogar des Gewerbetreibenden selbst, sowie auch das Eigentum der Beschwerdeführerin zu gefährden. Die Behörde hätte die Berufung des ihrer Meinung nach präkludierten Nachbarn nicht zurück-, sondern abzuweisen gehabt (Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A). Die Beschwerdeführerin sei in zwei Instanzen als Partei anerkannt worden, erst die belangte Behörde vermeine, daß sie gar nicht Partei im gegenständlichen Verfahren sei. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Berufung zulässig sei, sei wohl die Berufungserhebung. "In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin jedoch als Partei des gegenständlichen Verfahrens anerkannt und erfolgte die Erhebung der Berufung schon aus diesem Grund unzulässigerweise." (sic

Eine zulässige Berufung könne wohl nicht von einer übergeordneten Behörde zu einer unzulässigen umgedeutet werden, weil diese zur Ansicht komme, die Beschwerdeführerin habe überhaupt keine Parteistellung. Die Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig mangels Parteistellung sei daher in rechtswidriger Weise erfolgt. Weiters sei auf die Berufungsausführung in keinster Weise eingegangen worden. Die mit der fristgerechten Erhebung von Einwendungen erworbene Parteistellung berechtige den Nachbarn, Einwendungen auch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung weiter auszuführen oder neue Einwendungen vorzubringen. Da die Beschwerdeführerin bereits als Partei anerkannt gewesen sei, hätte die belangte Behörde vor der Berufungsentscheidung auch das weitere Vorbringen, wie z.B. in der erstatteten Stellungnahme sowie, da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot bestehe, auch das Vorbringen im Berufungsverfahren mitberücksichtigen müssen. Eine unzulässige Zurückweisung der Berufung lediglich unter Einbeziehung des Vorbringens bei der Augenscheinsverhandlung vermöge die Berufung der Beschwerdeführerin keinesfalls in gesetzmäßiger Art und Weise zu erledigen. Wäre das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellung korrekt geführt worden, so wäre die Behörde möglicherweise zur Ansicht gelangt, daß die von der mitbeteiligten Partei angestrebte Genehmigung in der bewilligten Form zu versagen sei, weil sie eine Gefährdung des Eigentums des Liegenschaftseigentümers darstelle. Der bekämpften Entscheidung hafte ein wesentlicher Verfahrensmangel auch insofern an, als der Berufungsbescheid auf die Berufungsausführungen in keinster Weise eingehe und so auch das rechtliche Gehör im Berufungsverfahren verletzt worden sei.

Gemäß Anlage 2 Abs. 7 der Wiederverlautbarungskundmachung, BGBl. Nr. 194/1994, sind die die Verfahren betreffend Betriebsanlagen und die Zuständigkeit zur Durchführung dieser Verfahren regelnden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, soweit Abs. 8 nicht anderes bestimmt, auf Verfahren betreffend Betriebsanlagen, die am 1. Juli 1993 noch nicht abgeschlossen sind, nicht anzuwenden. Diesbezüglich gelten die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 in ihrer am 30. Juni 1993 geltenden Fassung.

Gemäß § 356 Abs. 3 leg. cit. sind in Verfahren über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage nur jene Nachbarn Parteien, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung - oder, wenn sie die Voraussetzungen des zweiten Satzes dieses Absatzes erfüllen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit - Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an.

Nach § 359 Abs. 4 leg. cit. steht das Recht der Berufung außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt eine Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 leg. cit. nur dann vor, wenn der Nachbar die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muß jedenfalls entnommen werden können, daß überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist. Das heißt, es muß auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5, im Falle des § 74 Abs. 2 Z. 2, auf einen oder mehrere der dort vorgesehenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder eine "in anderer Weise" auftretende Einwirkung) abgestellt sein. Die Erlangung der Parteistellung durch Nachbarn im Sinne des § 356 Abs. 3 leg. cit. setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus; ein lediglich allgemein gehaltenes Vorbringen stellt schon begrifflich keine Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des Rechtsbegriffes der Einwendung dar (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 22. April 1997, Zl. 96/04/0153, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im Lichte dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 27. Oktober 1994 könne nicht als Einwendung im Sinne des § 356 Abs. 3 GewO 1973 qualifiziert werden, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Ergibt sich doch aus dem objektiven Erklärungswert dieses Vorbringens keine Behauptung der Verletzung eines subjektiven (öffentlichen) Rechtes der Beschwerdeführerin, geschweige denn eine Konkretisierung in Ansehung der dargelegten gesetzlichen Tatbestandserfordernisse. Insofern vermag auch die Wesentlichkeit des behaupteten Begründungsmangels nicht erkannt zu werden.

In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerdeführerin aber auch die Rechtslage, soweit sie sich unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10.317/A, darauf beruft, die Berufung hätte nicht zurückgewiesen werden dürfen. Die Aussagen in dem zuletzt genannten (in einer Bausache ergangenen) Erkenntnis lassen sich nämlich nicht auf die hier anzuwendende Rechtslage nach der GewO 1973 (und der GewO 1994) übertragen. Das Nichtvorbringen von Einwendungen hat nach dem zitierten § 356 Abs. 3 zur Folge, daß keine Parteistellung und damit kein Berufungsrecht entsteht. Der durch Unterlassung rechtlicher Einwendungen präkludierte Nachbar wird - abgesehen von dem hier gar nicht behaupteten Fall des zweiten Satzes des § 356 Abs. 3 leg. cit. - niemals Partei des Verfahrens. Eine von ihm erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. September 1986, Zl. 86/04/0058). Derart gehen aber auch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere, die Behörde erster Instanz habe die Beschwerdeführerin als Partei behandelt. In Ansehung der vorliegenden Fallkonstellation (daß nämlich durch den Bescheid der Behörde zweiter Instanz der Berufung "keine Folge" gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt werde) ist auch kein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß durch den (erkennbar) meritorischen Abspruch der Behörde zweiter Instanz - anstelle der Zurückweisung der Berufung - die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt wurde.

Da die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise davon ausging, die Beschwerdeführerin habe im Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht erlangt, fehlt es aber auch dem in der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmangel hinsichtlich der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes an der rechtlichen Relevanz.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen der gestellten Begehren auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996040263.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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