TE Vwgh Beschluss 2020/10/15 Ra 2019/18/0083

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Veröffentlicht am 15.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Nedwed sowie die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des R N, vertreten durch Mag. Marion Vasoll, Rechtsanwältin in 9620 Hermagor, Egger Straße 19, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Jänner 2019, W261 2200007-1/9E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2        Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29. Mai 2018 wurde dieser Antrag zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

3        Der Revisionswerber erhob Beschwerde.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A I.) die Beschwerde, soweit sich diese gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten richtete, als unbegründet ab. Soweit sich die Beschwerde hingegen gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtete, gab ihr das Bundesverwaltungsgericht unter Spruchpunkt A II.) des angefochtenen Erkenntnisses statt, erkannte dem Revisionswerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 16. Jänner 2020. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.

5        Gegen Spruchpunkt A I.) des angefochtenen Erkenntnisses erhob der Revisionswerber sowohl Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als auch die gegenständliche außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

6        Mit Erkenntnis vom 27. Juni 2020, E 698/2019-19, hob der Verfassungsgerichtshof Spruchpunkt A I.) des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung in Rechten infolge Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung auf.

7        Durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 2020, E 698/2019-19, mit welchem der mit der vorliegenden Revision bekämpfte Spruchpunkt A I.) des angefochtenen Erkenntnisses aufgehoben wurde, wurde der Revisionswerber klaglos gestellt. Von der ihm mit Schreiben vom 4. August 2020 eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Revisionswerber keinen Gebrauch. Die Revision war daher in Anwendung des § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

8        Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf dessen § 55 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 15. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180083.L00

Im RIS seit

30.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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