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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
IntG 2017 §23 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 12. Dezember 2018, Zl. VGW-001/059/7555/2018-1, betreffend Übertretung des Integrationsgesetzes (Mitbeteiligter: N M in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 23. April 2018 wurde über den Mitbeteiligten eine Geldstrafe von € 240,-- (14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Übertretung von § 23 Abs. 1 erster Fall Integrationsgesetz (IntG) verhängt.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien mit dem angefochtenen Erkenntnis Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG iVm § 31 Abs. 1 und 2 VStG wegen Verjährung ein. Die ordentliche Revision wurde zur Klärung der Frage, ob fallbezogen ein Dauerdelikt vorliege, für zulässig erklärt.
3 Dagegen wendet sich die Amtsrevision, die zusammengefasst geltend macht, beim gegenständlichen Delikt handle es sich um ein Dauerdelikt, das erst mit dem Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ende und bei welchem die Verjährung erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, an dem das strafbare Verhalten aufgehört habe (was fallbezogen nicht geschehen sei).
4 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
6 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
7 Mit Erkenntnis vom 14. November 2019, Ro 2019/22/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall, in dem dieselbe grundsätzliche Rechtsfrage aufgeworfen worden war, erkannt, dass das in Rede stehende Delikt nach § 23 Abs. 1 erster Fall IntG ein Unterlassungs- und Dauerdelikt ist, bei dem die Verjährungsfrist erst mit der Nachholung der gebotenen Maßnahme (hier: der Einbringung des Nachweises zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung) zu laufen beginnt, nicht jedoch - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mit dem Ablauf der Frist, innerhalb derer der Nachweis grundsätzlich zu erbringen gewesen wäre. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
8 Von dieser (mittlerweile ergangenen) höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht auch im gegenständlichen Fall abgewichen.
9 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am 19. Oktober 2020
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010015.J00Im RIS seit
21.12.2020Zuletzt aktualisiert am
21.12.2020