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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie Hofrat Dr. Grünstäudl und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. J H in L, Deutschland, Freyung 604, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 19. Oktober 2018, Zl. E 140/04/2017.001/003, betreffend Eintragung in die Ärzteliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsident der Österreichischen Ärztekammer), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 19. Oktober 2018 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid der belangten Behörde abgewiesen, mit welchem dem Revisionswerber die von ihm beantragte Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer versagt worden war.
2 Am 10. Dezember 2018 langte beim Landesverwaltungsgericht Burgenland ein Schreiben des Revisionswerbers ein, mit welchem dieser - unter anderem - mitteilte, Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 19. Oktober 2018 erheben zu wollen. Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgerichtshof am 24. Jänner 2019 vorgelegt, wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass ein zu diesem Zeitpunkt beim Verwaltungsgerichtshof eingelangter Verfahrenshilfeantrag jedenfalls als verspätet eingebracht anzusehen gewesen wäre.
3 Am 29. Jänner 2019 erging an den Revisionswerber ein umfassender Auftrag zur Mängelbehebung dieses Revisionsschriftsatzes, wobei insbesondere auf die im Revisionsverfahren bestehende Anwaltspflicht und die Möglichkeit zur Beantragung der Verfahrenshilfe hingewiesen wurde. In diesem Zusammenhang wurde dem Revisionswerber auch die hierzu notwendige Vorlage eines nicht mehr als vier Wochen alten Vermögensverzeichnisses zur Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Kenntnis gebracht.
4 Der Revisionswerber ist der am 29. Jänner 2019 ergangenen Aufforderung, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen. Insbesondere stellt das - in Reaktion auf die hg. Aufforderung vom 29. Jänner 2019 ergangene - Schreiben vom 26. Februar 2019 nicht, wie erforderlich, einen Anwaltsschriftsatz dar (der Revisionswerber hat, anders als in diesem letztgenannten Schreiben ausgeführt, beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht rechtswirksam Verfahrenshilfe für die gegenständliche Revision beantragt).
5 Nach der ständigen Rechtsprechung ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag der völligen Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Somit schließt die teilweise Erfüllung des Auftrags zur Behebung der Mängel einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revision den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Revision nicht aus (vgl. VwGH 6.3.2018, Ra 2018/18/0006, mwN).
6 Das Verfahren war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 27. Oktober 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019110013.L00Im RIS seit
30.11.2020Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020