TE Vwgh Beschluss 2020/10/29 Ra 2020/09/0048

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Veröffentlicht am 29.10.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §25a Abs4a
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs2a Z1
VwGVG 2014 §29 Abs4

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, den Hofrat Dr. Doblinger und die Hofrätin Mag. Schindler, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des AB in C, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Riesgasse 3/14, gegen das am 17. Februar 2020 mündlich verkündete und am 27. Mai 2020 in gekürzter Form gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW-041/046/7499/2019, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Gesellschaft der Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft als Arbeitgeberin zwei namentlich genannte serbische Staatsangehörige am 24. Oktober 2018 auf einer Baustelle in Wien beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Es wurden über ihn zwei Geldstrafen (im Nichteinbringungsfall zwei Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben.

2        Das angefochtene Erkenntnis wurde am 17. Februar 2020 im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Dem Revisionswerber wurde zu Handen seines Rechtsvertreters am 17. März 2020 die Verhandlungsniederschrift sowie die Niederschrift über die Verkündung samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG zugestellt.

3        Mangels eines Antrages auf Ausfertigung der Entscheidung wurde eine (mit 27. Mai 2020 datierte) gekürzte Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG hergestellt, welche dem Revisionswerber am 3. Juni 2020 zugestellt wurde. Erst am 29. Mai 2020 gab der Revisionswerber vertreten durch seinen Rechtsvertreter, ein mit 24. März 2020 datiertes Schreiben zur Post, mit dem er einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses stellte.

4        Gemäß § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG ist - wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde - eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig.

5        Wie sich aus der Aktenlage ergibt, wurde ein solcher Antrag auf Ausfertigung des am 17. Februar 2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses - auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsrechtlichen COVID-19-Begleitgesetzes - nicht in der zweiwöchigen Frist ab Zustellung der Niederschrift (§ 29 Abs. 2a Z 1 VwGVG) gestellt. Dem tritt der Revisionswerber - trotz Einräumung einer Äußerungsmöglichkeit - nicht entgegen (vgl. auch VwGH 9.1.2018, Ra 2017/19/0508).

6        Die vorliegende Revision erweist sich demnach schon mangels eines (rechtzeitigen) Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2020/03/0065; 21.7.2020, Ra 2020/02/0079).

7        Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090048.L00

Im RIS seit

09.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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