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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des Dipl.Ing. Gerhard Wegscheider in Krems an der Donau, vertreten durch Dr. Franz Müller, Rechtsanwalt in Kirchberg am Wagram, Georg-Ruck-Straße 9, gegen den vom Magistrat der Stadt Krems an der Donau ausgefertigten Bescheid vom 23. August 1995, Zl. MD-W-3a/1995/Sch, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Wachauer Messe AG in Krems an der Donau, Utzstraße 12), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 31. Juli 1995 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin die Baubewilligung für die Errichtung von Veranstaltungsbetriebsstätten, Verkaufskiosken und Zeltanlagen, Einfriedung des Veranstaltungsareals und die vorübergehende Nutzungsänderung von Räumen der beiden Schulgebäude BRG und BORG auf vorübergehenden Bestand bis längstens
4. September 1995 erteilt.
Aufgrund der dagegen eingebrachten Berufung des beschwerdeführenden Nachbarn erging der mit 23. August 1995 datierte Bescheid des Bürgermeisters (vertreten durch den Vizebürgermeister), dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:
"Aufgrund der Bestimmung des § 38.3 Ziff. 7 Kremser Stadtrecht, wonach der Stadtsenat der Stadt Krems an der Donau zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Krems an der Donau, welche im eigenen Wirkungsbereich erlassen wurden, zuständig ist, wurde mit Entscheidung des Bürgermeisters gem. § 43 des Kremser Stadtrechtes 1977 verfügt, der Berufung des DI Gerhard Wegscheider, Utzstraße 9, 3500 Krems, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 31.07.1995, Zahl: IV/3-116/14-95, womit der Wachauer Messe AG, Utzstraße 12, 3500 Krems, die Baubewilligung für die Errichtung von Veranstaltungsbetriebsstätten, Verkaufskiosken, Zeltanlagen, Einfriedung des Veranstaltungsareals und die vorübergehende Nutzungsänderung von Räumen der beiden Schulgebäude BRG und BORG auf vorübergehenden Bestand bis längstens 04. September 1995 erteilt wurde, gem. § 66.4 AVG in der derzeit geltenden Fassung k e i n e F o l g e zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen."
Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1997, B 3068/95-9, abgelehnt. Mit einem weiteren Beschluß vom 16. Juni 1997, B 3068/95-11, hat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Wie sich aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der mitbeteiligten Bauwerberin mit dem angefochtenen Bescheid eine bis 4. September 1995 befristete Baubewilligung erteilt, sodaß sich die nach diesem Tag erhobene Beschwerde gegen eine zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rechtswirksame Baubewilligung richtet. Der angefochtene Bescheid war daher im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung an den Verwaltungsgerichtshof in irreversibler, keine weiteren Rechtsfolgen nach sich ziehenden Weise vollzogen, sodaß eine allfällige Aufhebung desselben durch den Verwaltungsgerichtshof keine Besserstellung des beschwerdeführenden Nachbarn mehr bewirken könnte. Es fehlt daher von vornherein mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit in der Sphäre des Beschwerdeführers an dessen Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Da überdies die Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Partei nicht den Anspruch auf Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich, sondern die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide gewährleisten, die - noch - in die Rechtssphäre der Partei eingreifen, und die Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht das bestimmungsgemäße Ziel des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde selbst, sondern der Weg ist, auf dem die Aufhebung des Bescheides zu erreichen ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 13. Dezember 1983, Slg. Nr. 11257/A, sowie den an denselben Beschwerdeführer ergangenen hg. Beschluß vom 15. Februar 1994, Zl. 93/05/0227), war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050183.X00Im RIS seit
20.11.2000