Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. J***** als vorläufiger Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen des K*****, gegen die verpflichtete Partei W***** OG, *****, vertreten durch Mag. Gregor Glawischnig, Rechtsanwalt in Rottenmann, wegen Herausgabe, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. Juli 2020, GZ 32 R 21/20p-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Liezen vom 1. April 2020, GZ 4 E 927/20p-2, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Der Betreibende beantragte aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts Wiesbaden als Insolvenzgericht vom 24. Mai 2019 die Exekution zur Erwirkung der Herausgabe näher bezeichneter Unterlagen.
[2] Das Erstgericht erklärte – ohne entsprechenden Antrag des Betreibenden – diesen Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden für Österreich für vollstreckbar (Punkt I.) und bewilligte dem Betreibenden aufgrund dieses Titels antragsgemäß die Herausgabeexekution (Punkt II.).
[3] Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss aus Anlass des Rekurses der Verpflichteten dahin ab, dass Punkt I. ersatzlos zu entfallen hat, und bestätigte ihn im Übrigen mit der Maßgabe, dass im (bisherigen) Punkt II. die Wortfolge „dieses Exekutionstitels“ durch eine nähere Umschreibung des Titels ersetzt wurde. Der Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden sei gemäß der EuInsVO iVm der EuGVVO im Inland automatisch vollstreckbar, sodass der Betreibende zu Recht keinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gestellt habe.
[4] Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige, und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, wobei es in der Begründung auf § 411 Abs 4 EO verwies.
Rechtliche Beurteilung
[5] Der ausdrücklich nur gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (also gegen die [Maßgabe-]Bestätigung der Exekutionsbewilligung) erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Verpflichteten ist absolut unzulässig:
[6] Von § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO macht die EO nur in bestimmten Fällen, ua jenem des § 411 Abs 4 EO (Erteilung oder Versagung der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Exekutionstitels) eine Ausnahme (RIS-Justiz RS0132903). Der Verweis des Rekursgerichts auf § 411 Abs 4 EO greift hier schon deshalb nicht, weil sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die (bestätigende) Entscheidung zur Exekutionsbewilligung richtet (RS0114023 [T3]).
[7] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
Textnummer
E129413European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00137.20Y.0902.000Im RIS seit
19.11.2020Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021