Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Barbara Seebacher, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei M***** F*****, vertreten durch Mag. Martin Bican, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 26. Februar 2020, GZ 38 R 264/19h-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die mit Schriftsatz der beklagten Partei vom 21. 8. 2020 erklärte Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Senat hat die außerordentliche Revision der Beklagten bereits mit Beschluss vom 2. 7. 2020 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 21. 8. 2020 erklärte die Beklagte, ihre außerordentliche Revision zurückzuziehen.
Nach Entscheidung und Abgabe des Aktes an die Kanzlei zur Ausfertigung ist die Zurückziehung eines Rechtsmittels nicht mehr zulässig (§§ 513, 484 ZPO; RIS-Justiz RS0042029; RS0104364).
Textnummer
E129710European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00093.20K.0922.000Im RIS seit
18.11.2020Zuletzt aktualisiert am
18.11.2020