TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 97/04/0170

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.09.1997
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Stöberl und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juli 1997, Zl. WST1-B-9691, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Juli 1997 der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 2. September 1996, betreffend die Entziehung der näher beschriebenen Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt. Hiezu wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15. April 1996, Zl. 5 Se 1606/95a, sei ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden. Die Berufungsbehörde habe die Beschwerdeführerin unter Zitierung der Bezug habenden Gesetzesbestimmungen nachweislich aufgefordert, eine Aufstellung des aktuellen Schuldenstandes unter Angabe von Namen und Adressen sämtlicher Gläubiger und der Höhe sämtlicher Verbindlichkeiten der Berufungsbehörde zu übermitteln. Dazu wäre darzulegen gewesen, ob und wie es der Beschwerdeführerin konkret möglich sein werde, die bekanntzugebenden bestehenden Verbindlichkeiten aus den Einkünften der weiteren Gewerbeausübung zu begleichen und die weiter anfallenden Verbindlichkeiten zu erfüllen, wofür ebenfalls Beweise anzubieten gewesen wären. Schließlich sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, alle Nachweise vorzulegen, aus denen ersichtlich sei, daß sie den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungspflichten nachkommen werde können und die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien. Diesem Schreiben seien eine Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und eine Stellungnahme der NÖ. Gebietskrankenkasse angeschlossen gewesen. Die NÖ. Gebietskrankenkasse habe in ihrer Stellungnahme vom 23. Jänner 1997 mitgeteilt, daß das Konto der Beschwerdeführerin bereits ein Berechnungsende aufweise und die Beiträge zur Gänze entrichtet worden seien. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe in ihrer Stellungnahme vom 30. Jänner 1997 jedoch mitgeteilt, daß auf dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin ein Rückstand bis zum 4. Quartal 1996 in Höhe von S 83.834,23 bestehe und eine Zahlungsvereinbarung nicht getroffen worden sei. Weiters sei mitgeteilt worden, daß die weitere Gewerbeausübung ein weiteres Anwachsen der Beitragsschuld durch den Fortbestand der Pflichtversicherung bedeute und somit nicht im Interesse der Anstalt liege. Trotz Einräumung einer entsprechenden Frist habe sich die Beschwerdeführerin im Gegenstand nicht mehr geäußert. Die Berufungsbehörde gelange daher zur Feststellung, daß es der Beschwerdeführerin nur hinsichtlich einiger Forderungen gelungen sei, ihren Verbindlichkeiten (durch Ratenzahlung) nachzukommen. Es sei ihr allerdings nicht gelungen, darzustellen, daß auf Grund ihrer nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, daß sie auch den mit der Ausübung ihres Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten werde nachkommen können. Die bloße Behauptung in der Berufung, daß das Geschäft wieder floriere, sodaß die Beschwerdeführerin hoffe, bis Ende 1996 einen Großteil ihrer Schuld beglichen zu haben, sei hiefür nämlich nicht ausreichend.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung der Gewerbeberechtigung verletzt. Sie bringt hiezu im wesentlichen vor, die belangte Behörde irre, wenn sie meine, die Beschwerdeführerin komme ihren Zahlungspflichten nicht nach. Vielmehr habe sie bereits in ihrer Berufung vorgebracht, daß sie gerade dann außerstande gesetzt würde, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, wenn ihr die Gewerbeberechtigung entzogen werde. Bei der NÖ. Gebietskrankenkasse bestünden keine Rückstände. Aus der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergebe sich zwar, daß diese kein Interesse an der Fortführung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin habe; diese Stellungnahme entspreche jedoch den ständigen Stellungnahmen dieser Anstalt. Die belangte Behörde habe es weiters unterlassen, Stellungnahmen der übrigen Gläubiger einzuholen. Die übrigen Gläubiger hätten ihre Forderungen nicht mehr weiter betrieben. Daraus dürften jedoch keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Schließlich entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, daß ein Gewerbetreibender nur dann seinen Zahlungspflichten nachkommen könne, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt werde, Einnahmen zu erzielen. Es stehe daher zu erwarten, daß bei Entziehung der Gewerbeberechtigung keinerlei Zahlungen der Beschwerdeführerin an die Gläubiger mehr geleistet werden könnten. Im Falle eines Privatkonkurses der Beschwerdeführerin würden diese nur einen Bruchteil dessen lukrieren können, was sie bei Abdeckung ihrer Forderungen aus der Gewerbeausübung erwarten könnten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet mit diesem Vorbringen nicht das Vorligen des von der belangten Behörde angenommenen Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 GewO 1994, meint aber, die belangte Behörde habe zu Unrecht angenommen, daß die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 leg. cit. für ein Absehen von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht gegeben seien.

Nach dieser Gesetzesstelle kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist - ausgehend vom normativen Gehalt der zitierten Bestimmung - die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das den Gegenstand der Entziehung bildende Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Es muß ferner die pünktliche Erfüllung aller Zahlungspflichten erwartet werden können. Eine bloße Verbesserung der wirtschaftlichen Situation verbunden mit einer lediglich teilweisen Abzahlung von Rückständen ist nicht ausreichend. Es muß nämlich sichergestellt sein, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1997, Zl. 97/04/0067, und die hier zitierte Vorjudikatur).

Ausgehend von dieser Rechtslage vermag die Beschwerdeführerin mit dem oben dargestellten Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen. Daß sie nämlich in der Lage wäre, jederzeit alle vorhandenen und fälligen Forderungen zur Gänze zu berichtigen, wird von ihr nicht einmal behauptet.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997040170.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten