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10/07 Verfassungsgerichtshof;Norm
VerfGG 1953 §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, in der Beschwerdesache der R in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. April 1997, Zl. MA 63-J 21/97, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der für die Beschwerdeführerin unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einschreitende Rechtsanwalt bezeichnet sich "als bestellter Verfahrenshelfer" und beruft sich hiezu auf den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes Zl. B 1482/97-2 vom 19. Juni 1997. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. August 1997 wurde der Einschreiter u.a. aufgefordert, das Dekret über seine Bestellung zum Verfahrenshelfer vorzulegen oder die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes urkundlich nachzuweisen oder die Beschwerde durch die Beschwerdeführerin eigenhändig zu unterfertigen. Gleichzeitig wurde er auf die Möglichkeit verwiesen, den Nachweis der Vollmacht durch die ausdrückliche Berufung auf die erteilte Vollmacht zu ersetzen.
Innerhalb der gesetzten Frist legte die Beschwerdeführerin ein an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien gerichtetes Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vor, in dem dieser mitteilt, "mit dem beiliegenden Beschluß" die Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt zu haben und ersucht, in das umseitige Bescheidformblatt den Namen und die Anschrift des für diese Partei zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes einzutragen.
Die Vorlage einer Vollmacht, die Berufung auf die erteilte Vollmacht oder die Unterfertigung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin unterblieb.
Erhebungen des Verwaltungsgerichtshofes beim Verfassungsgerichtshof ergaben, daß dieser mit Beschluß vom 19. Juni 1997, Zl. B 1482/97-2, "dem in der Beschwerdesache der R gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 24. April 1997, Z MA 63 - J 21/97, gemäß § 63 Abs. 1 ZPO, § 35 VerfGG 1953 gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe" stattgegeben hat.
Zwar wird in diesem Beschluß nicht ausdrücklich gesagt, daß es sich bei der "Beschwerdesache" um das durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingeleitete oder einzuleitende Verfahren handelt, doch kann dieser Beschluß im Lichte des § 65 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 35 VerfGG 1953, wonach die Verfahrenshilfe beim Prozeßgericht erster Instanz zu beantragen ist, nicht anders verstanden werden, als daß damit Verfahrenshilfe für das durch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingeleitete Verfahren gewährt wird.
Da somit durch den zitierten Beschluß des Verfassungsgerichtshofes der für die Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt nicht zum Verfahrenshelfer zur Verfassung und Einbringung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bestellt wurde und dieser entgegen dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes weder einen Nachweis seiner Bevollmächtigung vorgelegt noch sich auf die erteilte Vollmacht berufen hat und die Beschwerde auch nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde, ist die Beschwerdeführerin dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließt aber den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 18. März 1975, Slg. N. F. Nr. 8788/A).
Die Beschwerde war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, daß die Beschwerdeführerin, vertreten durch einen anderen Rechtsanwalt, zur hg. Zl. 97/04/0145 eine Beschwerde gegen denselben Bescheid des Landeshauptmannes von Wien eingebracht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997040144.X00Im RIS seit
20.11.2000