TE OGH 2020/9/29 9Ob44/20s

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau, Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner und Mag. Korn in der Außerstreitsache der Antragsteller 1. ***** D*****, 2. P***** C*****GmbH, *****, 3. F***** B***** GmbH *****, 4. ***** T*****, 5. Mag. ***** H*****, 6. ***** H*****, 7. ***** H*****, alle vertreten durch Mag. Vera Noss, LL.M., Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin W***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 18 EisbEG (Streitwert: 63.112,50 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 4. Mai 2020, GZ 14 R 3/20v-6, mit dem dem Rekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 13. Dezember 2019, GZ 61 Nc 23/19w-3, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Antragsteller begehrten mit ihrem am 12. 11. 2019 beim Erstgericht eingebrachten Antrag gemäß § 18 EisbEG die Neufestsetzung der Entschädigung aus einer teilweisen Enteignung.

Ihre Beschwerde über die vom Magistrat der Stadt Wien festgesetzte Enteignungsentschädigung war vom Verwaltungsgericht Wien mit am 3. 7. 2019 zugestelltem Erkenntnis zurückgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen worden. Ihre an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde war von diesem mit Beschluss vom 24. 9. 2019 als verspätet zurückgewiesen worden. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof hatten die Antragsteller nicht erhoben.

Das Erstgericht wies den Antrag im Hinblick auf die dreimonatige Frist des § 18 Abs 1 EisbEG („nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides“) zurück. Nur wenn noch ein weiterer Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof zugelassen und auch beschritten werde, sei das fristauslösende Ereignis in einer endgültigen Entscheidung durch den VwGH über den die Entschädigungspflicht auslösenden Rechtseingriff zu sehen (1 Ob 31/19v).

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller keine Folge, ließ aber den ordentlichen Revisionsrekurs zur Frage des Fristbeginns nach § 18 Abs 1 EisbEG bei einem unangefochten gebliebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu.

Der Beschluss des Rekursgerichts wurde der Antragstellervertreterin am 19. 5. 2020 zugestellt.

In ihrem am 15. 6. 2020 eingebrachten Schriftsatz beantragten die Antragsteller I. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einbringung eines ordentlichen Revisionsrekurses und erstatteten gleichzeitig II. den ordentlichen Revisionsrekurs.

Das Erstgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig ab und verfügte die Vorlage des Revisionsrekurses „trotz Verspätung“.

Rechtliche Beurteilung

Dazu war zu erwägen:

Nach § 30 Abs 3 EisbEG beträgt die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung vier Wochen. Diese von den allgemeinen Grundsätzen des Rechtsmittelverfahrens abweichende Frist begründet der Gesetzgeber mit den besonderen Schwierigkeiten, die Enteignungsentschädigungssachen sowohl in tatsächlicher Sicht als auch aus rechtlichen Gründen vielfach bereiten können (ErlRV 225 BlgNR XXII. GP 22). § 30 Abs 3 EisbEG gilt daher nur für Rekurse gegen Entscheidungen über die zu leistende Entschädigung. Die Anfechtung anderer Beschlüsse im Verfahren nach den §§ 22 ff EisbEG 1954 richtet sich gemäß § 24 Abs 1 EisbEG nach den Vorschriften des AußStrG (RS0007141; zuletzt 8 Ob 57/20w).

Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht keinen Sachbeschluss gefällt, sondern den Entschädigungsantrag als verspätet zurückgewiesen. Da es sich damit nicht um einen Beschluss iSd § 30 EisbEG „über eine Entschädigung“ handelt, stand für den Revisionsrekurs nur eine Frist von 14 Tagen offen. Dass sie diese Frist versäumt haben, räumen die Antragsteller auch selbst ein.

Gleichzeitig mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag holten die Antragsteller iSd § 21 AußStrG iVm § 149 Abs 1 ZPO die Erstattung des Revisionsrekurses nach. Mit der rechtskräftigen Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags wurde eine Entscheidung über den verfristeten Revisionsrekurs aber hinfällig.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E129758

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0090OB00044.20S.0929.000

Im RIS seit

19.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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