TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/13 W114 2232834-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2020
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Entscheidungsdatum

13.07.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

 

W114 2232834-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 28.01.2020 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14195850010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular „Bewirtschafterwechsel“ zeigten am 03.08.2016 XXXX , XXXX , XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Neuer Bewirtschafter und XXXX , XXXX , XXXX , als bisheriger Bewirtschafter mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.09.2016 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Am 23.04.2019 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb für das Antragsjahr 2019 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen. Mit diesem Antrag stellte er auch einen Antrag auf top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte. Mit dem MFA wurde vom BF auch ein für ihn ausgestelltes Zeugnis der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für Niederösterreich, Wiener Straße 24, 3100 St. Pölten, hochgeladen, wonach der BF am 20.05.2019 in Tulln die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft mit gutem Erfolg abgelegt habe.

3. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14195850010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 abgewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In der Begründung dieses Bescheides wurde unter Bezugnahme auf Art. 50 (EU) VO 1307/2013 und § 12 DIZA-VO hingewiesen, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.

Diese Entscheidung wurde den BF am 10.01.2020 zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 28.01.2020 Beschwerde. Begründend führte der BF in dieser Beschwerde aus, dass das vorgelegte landwirtschaftliche Facharbeiterzeugnis alle Voraussetzungen erfülle. Die Zweijahresfrist habe nicht eingehalten werden können, da der BF erst später mit der Ausbildung habe beginnen können, da er nicht rechtzeitig einen Platz zur Ablegung der Landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung erhalten habe.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 09.07.2020 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.09.2016 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

1.2. Am 20.05.2019, und damit mehr als zwei Jahre später, nachdem der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes begonnen hatte, schloss der am 30.04.1988 geborene Beschwerdeführer seine Ausbildung zum Facharbeiter Landwirtschaft ab.

1.3. Am 23.04.2019 stellte der Beschwerdeführer für seinen Betrieb einen MFA für das Antragsjahr 2019 und beantragte auch die Top-up-Bonus-Zahlung für Junglandwirte.

1.4. Der Beschwerdeführer hat weder einen Fall höherer Gewalt oder einen außergewöhnlichen Umstand geltend gemacht noch rechtzeitig einen Antrag gestellt, die Frist zur Erbringung eines erforderlichen Ausbildungsnachweises um ein Jahr zu verlängern.

1.5. Im Merkblatt der AMA „Direktzahlungen 2019 (Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve; Zahlung für Junglandwirte, höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände)“ wird auf Seite 3 auf Folgendes hingewiesen:

„Junglandwirte sind Betriebsinhaber,

?        die im Jahr der Antragstellung (oder während der fünf Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Basisprämie) erstmalig die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen und Rechnung übernommen haben (wird die Basisprämie 2019 das erste Mal beantragt, ist der früheste Bewirtschaftungsbeginn das Jahr 2014),

?        die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B. für das Antragsjahr 2019: Geburtsjahr 1979 oder jünger; ein Überschreiten dieses Alterslimits in den Folgejahren ist nach erfolgter Antragstellung unschädlich),

?        die zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Zahlung für Junglandwirte oder Beantragung von ZA aus der nat. Reserve bzw. binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung eine landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen haben.

Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag um ein Jahr verlängert werden (der Antrag ist vor Ablauf der Zweijahresfrist zu stellen). …“

Das Merkblatt „Direktzahlungen 2019“ kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Das Merkblatt „Direktzahlungen 2019“ kann von der Homepage der AMA www.ama.at heruntergeladen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm
§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a)       sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b)       im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[…].“

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 lautet:

„Artikel 2

In dieser Verordnung verwendete Begriffe

[...]

(2) Für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der GAP, werden als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a)       Tod des Begünstigten;

b)       länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c)       eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d)       unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e)       eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f)       Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war."

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 4

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

[...]

(2) Fälle höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von fünfzehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt, ab dem der Begünstigte oder der Anspruchsberechtigte hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

„Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“

3.3. rechtliche Würdigung:

1. Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die in der gegenständlichen Angelegenheit strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Der Beschwerdeführer bringt nunmehr begründend vor, dass er nicht rechtzeitig einen entsprechenden Ausbildungsplatz erhalten habe.

Nach der zitierten Bestimmung des § 12 DIZA-VO müssen Antragsteller spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht, obwohl er einen derartigen Antrag hätte stellen können. Für das BVwG ist nicht erkennbar ist, dass berücksichtigungswürdige Umstände vorgelegen wären, die ihm eine entsprechende Antragstellung verunmöglicht hätten. Das Vorliegen eines derartigen Umstandes wurde im Übrigen vom BF nicht einmal behauptet. Mangels eines entsprechenden fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages der Frist zur Erbringung des Ausbildungsnachweises mangelt es daher bereits an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.

Darüber hinaus liegt auch kein Fall höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes vor. Der Beschwerdeführer bringt nur vor, dass er nicht rechtzeitig einen entsprechenden Ausbildungsplatz erhalten habe. Abgesehen davon, dass er diese Behauptung nicht belegt, etwa durch eine Bestätigung des Ausbildungsinstituts, macht er damit auch inhaltlich keinen außergewöhnlichen Umstand geltend:

Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 führt beispielsweise Gründe an, die als Fälle „höherer Gewalt“ und „außergewöhnliche Umstände“ gelten können: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung. Andere Gründe können nur mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie mit den in der Verordnung angeführten in Art und Schwere vergleichbar sind. Auf die Tatsache, dass ein Ausbildungskurs in einer Ausbildungsstätte ausgebucht ist, trifft dies keinesfalls zu. Dass ein Ausbildungskurs in einem Ausbildungsinstitut ausgebucht sein kann, ist nicht unvorhersehbar. Ein Landwirt, der um eine auf die Ausbildung gründende Beihilfe ansucht, muss damit rechnen und sich entweder früh genug anmelden oder die Kursangebote anderer Ausbildungsinstitute in Anspruch nehmen.

Diese Sichtweise entspricht auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs zum Begriff der „höheren Gewalt“. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der höheren Gewalt im Bereich der Agrarverordnungen im Sinne von vom Willen des Wirtschaftsteilnehmers unabhängigen ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. etwa schon EuGH 05.02.1987, Rs 145/85 Denkavit, Rz 11). Dabei besteht die Verpflichtung, die Folgen des ungewöhnlichen Ereignisses mit allen geeigneten Mitteln zu begrenzen (VwGH 07.11.2005, 2005/17/0086).

In diesem Zusammenhang kann auf die Mitteilung der Europäischen Kommission „Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen“, abrufbar über http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2010:0672:FIN:de:PDF, verwiesen werden. Diese lautet auszugsweise:

„Innerhalb dieses Rahmens sollten Umwelt, Klimawandel und Innovation die Leitthemen sein, die mehr denn je die Richtung in dieser Politik vorgeben. Beispielsweise sollten Investitionen sowohl die wirtschaftliche Leistung als auch die Umweltleistung steigern, Umweltmaßnahmen sollten stärker auf den besonderen Bedarf der Regionen und selbst der lokalen Gebiete (z. B. Natura-2000-Gebiete und Gebiete mit hohem Naturwert) zugeschnitten sein, und bei den Maßnahmen zur Erschließung des Potenzials der ländlichen Gebiete sollte starker Wert auf innovative Ideen für Unternehmen und Kommunalbehörden gelegt werden.

Die neuen Chancen für die lokale Entwicklung (z. B. neue Vertriebskanäle, mit denen lokale Ressourcen aufgewertet werden) müssen genutzt werden. Der Ausbau von Direktverkäufen und lokalen Märkten sollte ebenfalls gefördert werden. Den Bedürfnissen von Junglandwirten und Marktneulingen sollte prioritär Aufmerksamkeit gewidmet werden.“

Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 – 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Darüber hinaus soll auch die Innovation gefördert werden. Vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können.

Dieser Ansatz kommt auch darin zum Ausdruck, dass im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Art. 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben wurde, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.

Damit erweist sich die angefochtene Entscheidung im Bereich der Verweigerung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte im Antragsjahr 2019 an den BF als rechtskonform.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision (Spruchpunkt B):

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Zu den Begriffen höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände im landwirtschaftlichen Beihilferecht liegt jedoch bereits eine gefestigte Rechtsprechung vor (vgl. die Entscheidungen Zl. 2007/17/0144 und 2007/17/0229). Im Übrigen ist die Rechtslage so eindeutig und die Unionsrechtskonformität der nationalen Umsetzung so unzweifelhaft, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Ausbildung außergewöhnliche Umstände beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Betriebsübernahme Direktzahlung Förderungswürdigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung höhere Gewalt INVEKOS Junglandwirt Mehrfachantrag-Flächen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Verspätung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2232834.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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