Entscheidungsdatum
24.07.2020Norm
AVG §13Spruch
W2204219-1/158E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL als Vorsitzenden und die Richter Mag. Karl Thomas BÜCHELE und Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 01. bis 04.10. sowie vom 03. bis 05.12.2019,
I. über die Beschwerden
1. XXXX ,
2. XXXX ,
3. XXXX ,
4. XXXX ,
5. XXXX ,
6. XXXX ,
7. XXXX
8. XXXX ,
9. XXXX ,
10. XXXX ,
11. XXXX ,
12. XXXX ,
13. XXXX ,
14. XXXX ,
15. XXXX ,
16. XXXX ,
17. XXXX ,
18. XXXX ,
19. XXXX ,
20. XXXX ,
21. XXXX ,
22. XXXX ,
23. XXXX ,
24. XXXX ,
25. XXXX ,
26. XXXX ,
27. XXXX ,
28. XXXX ,
29. XXXX ,
30. XXXX ,
31. XXXX ,
32. XXXX ,
33. XXXX ,
34. XXXX ,
35. XXXX ,
36. XXXX ,
37. XXXX ,
38. XXXX ,
39. XXXX ,
40. XXXX ,
41. XXXX ,
42. XXXX ,
43. XXXX ,
44. XXXX ,
45. XXXX ,
46. XXXX ,
47. XXXX ,
48. XXXX ,
49. XXXX ,
50. XXXX ,
51. XXXX ,
52. XXXX ,
53. XXXX ,
54. XXXX ,
55. XXXX ,
56. XXXX ,
57. XXXX ,
58. XXXX ,
59. XXXX ,
60. XXXX ,
61. XXXX ,
62. XXXX ,
63. XXXX ,
64. XXXX ,
65. XXXX ,
66. XXXX ,
67. XXXX ,
68. XXXX ,
69. XXXX ,
70. XXXX ,
71. XXXX ,
72. XXXX ,
73. XXXX ,
74. XXXX ,
75. XXXX ,
76. XXXX ,
77. XXXX ,
78. XXXX ,
XXXX sowie
79. XXXX ,
80. XXXX ,
81. XXXX ,
82. XXXX ,
83. XXXX ,
84. XXXX ,
85. XXXX ,
86. XXXX ,
87. XXXX ,
88. XXXX ,
89. XXXX ,
90. XXXX ,
91. XXXX ,
92. XXXX ,
93. XXXX ,
94. XXXX ,
95. XXXX ,
96. XXXX ,
97. XXXX ,
98. XXXX ,
99. XXXX ,
100. XXXX ,
101. XXXX ,
102. XXXX sowie
103. XXXX ,
gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 12.06.2018, Zl. 413616/2018, Ma22-581561-2014, betreffend Genehmigung der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“ nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht: Stadt Wien, vertreten durch die Jarolim Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3/2, 1010 Wien), sowie
II. über den Antrag der BÜRGERINITIATIVE XXXX , diese vertreten durch XXXX , vom 21.01.2019 auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einholung von Gegengutachten,
A)
I. beschlossen:
1. Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerden der Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin und des Achtundachtzigstbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.
3. Das Verfahren über die Beschwerde der Vierundneunzigstbeschwerdeführerin wird eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:
1. Der erste Absatz von Spruchpunkt I.) hat zu lauten:
„Die Wiener Landesregierung erteilt der Stadt Wien nach Maßgabe der mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen die Genehmigung für das Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ sowie für das Straßenbauvorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“ unter Vorschreibung der unter II. und IIa. genannten Auflagen und Bedingung“
2. In Spruchpunkt I.3b) hat anstelle der Wortfolge „der Stadtstraße Aspern“ die Wortfolge „des Vorhabens Stadtstraße Aspern“, in Spruchpunkt I.5a) anstelle der Wortfolge „für den Projektteil Stadtstraße“ die Wortfolge „für das Vorhaben „Stadtstraße Aspern““ und anstelle der Wortfolge „für den Projektteil Anschlussstelle Ost“ die Wortfolge „für das Vorhaben Anschlussstelle Seestadt Ost“, in Spruchpunkt II.3.44. anstelle der Wortfolge „der Projektteile „Stadtstraße“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost““ die Wortfolge „der Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt II.5.5. anstelle der Wortfolge „Projektteil Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolge „Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt II.8.20. anstelle der Wortfolge „der Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolge „des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt II.8.21. anstelle der Wortfolge „Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolge „Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt II.9.2. anstelle der Wortfolge „des Projektteiles „Stadtstraße“ und des Projektteiles „Anschlussstelle Seestadt Ost““ die Wortfolge „des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt II.10.1. anstelle der Wortfolge „Bereich Stadtstraße Aspern/Ast West:“ die Wortfolge „Bereich Vorhaben Stadtstraße Aspern/ASt West:“, in Spruchpunkt II.10.2. anstelle der Wortfolge „Bereich ASt Ost:“ die Wortfolge „Bereich Vorhaben „Anschlussstelle Seestadt Ost“, im ersten Satz des Spruchpunkt II.11.1. anstelle der Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West und Seestadt Ost“ und „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt Ost“ die Wortfolgen „im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“ sowie „im Bereich des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““ und im zweiten Satz diese Spruchpunkts anstelle der Wortfolge „Im Bereich der Anschlussstelle Seestadt West des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ und des Vorhabens „Seestadt Ost“, in Spruchpunkt II.12.1. anstelle der Wortfolge „der beiden Anschlussstellen ASt Seestadt West und ASt Seestadt Ost“ die Wortfolge „der Anschlussstellen „Seestadt West“ des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ sowie des Vorhabens „Anschlussstelle Seestadt Ost““, in Spruchpunkt II.14.10. anstelle der Wortfolge „der Stadtstraße Aspern“ die Wortfolge „des Vorhabens „Stadtstraße Aspern““, zu treten.
3. Nach Spruchpunkt II.3.4. wird folgender Spruchpunkt II.3.4a. eingefügt:
„3.4a. Spätestens sechs Monate vor Baubeginn bis zum Ende der Bauarbeiten müssen bei folgenden Grundwassermessstellen in 3-monatlichen Intervallen Grundwasseruntersuchungen durchgeführt werden:
• Beweissicherungspegel Altstandort Krcalgrube in den Pegeln BW1, BW2, BW3, BW4
• Relevante Messstellen aus. Tab. 21 – Einlage 8-1.1 (des Vorhabens „S1 Spange Aspern“)
Der Untersuchungsumfang muss zumindest die Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung (TWV, BGBl II 304/2001 i.d.g.F.) sowie den Summenparameter Kohlenwasserstoffindex umfassen. Zudem sind Wasserstand, Temperatur und Leitfähigkeit und pH-Wert im Zuge der Probenahme zu messen. Außerdem sind jene Brunnen, welche für Bauwasserbereitstellung errichtet und genutzt werden, für die Dauer ihrer Nutzung im gleichen Umfang und in gleichen Intervallen zu untersuchen. Zusätzlich sind im Zuge der oben angeführten Untersuchungen bei den Pegeln BW1-BW7 die Parameter DOC und KMnO4-Verbrauch (Oxidierbarkeit) zu ermitteln.“
4. Spruchpunkt II.3.5. hat zu lauten:
„3.5. Zur Aufnahme des hydrochemischen Ist-Zustandes sind von der Projektwerberin die Beweissicherungspegel mindestens drei Monate vor Beginn der Bauarbeiten im Bereich des Altstandorts „Krcalgrube“ (Durchführung von Maßnahmen zur Bodenverbesserung) zweimal in 14-tägigem Abstand zu beproben, während der Bauphase in 14-tägigem Intervall.
Zwei Monate nach Abschluss der Bodenverbesserungsmaßnahmen ist die Beweissicherung auf ein monatliches Beprobungsintervall umzustellen. Die Beweissicherung hat bis zwei Jahre nach Fertigstellung der Bodenverbesserungsmaßnahmen in monatlichen Beprobungsintervallen weitergeführt zu werden.“
5. Nach Spruchpunkt II.3.5. wird folgender Spruchpunkt II.3.5a. eingefügt:
„3.5a. Bei Anwendung von nicht projektierten Tiefbaumaßnahmen oder Verfahren zur Bodenverbesserung im Bereich des Altstandorts „Krcalgrube“ müssen diese Baumaßnahmen in einem gesonderten Bericht beschrieben und der Behörde zur Beurteilung vorgelegt werden.“
6. Nach Spruchpunkt II.3.11. werden folgende Spruchpunkte II.3.11a. und II.3.11b. eingefügt:
„3.11a. An folgenden Grundwassermessstellen sind 6 Monate vor Verkehrsfreigabe bis 2 Jahre nach Verkehrsfreigabe in 3-monatlichen Intervallen Grundwasseruntersuchungen durchzuführen:
• Beweissicherungspegel Altablagerung „Krcalgrube“ in den Pegeln BW1, BW2, BW3, BW4
• Messstellen lt. Tab. 21 – Einlage 8-1.1 (zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“)
Der Untersuchungsumfang muss zumindest die Mindestuntersuchung gemäß Trinkwasserverordnung (TWV, BGBl II 304/2001 i.d.g.F. bzw. Lebensmittelcodex (Kapitel B1-Teil C –Parameter mit Indikatorfunktion) sowie den Summenparameter Kohlenwasserstoffindex, Nitrat, Nitrit, Bor, PAK 15 und TOC (oder Oxidierbarkeit) umfassen. Zudem sind Wasserstand, Temperatur und Leitfähigkeit im Zuge der Probenahme zu messen. Von einer Bestimmung des Indikatorparameters Radioaktivität kann Abstand genommen werden, sofern kein Verdacht diesbezüglich besteht.
3.11b. Nach Ende des unter II.3.11a. angeführten Monitoringzeitraums ist durch die wasserrechtliche Bau- und Betriebsaufsicht zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie das Monitoring weiterzuführen ist. Davor ist der Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.“
7. Nach Spruchpunkt II.3.30. wird folgender Spruchpunkt II.3.30a. eingefügt:
„3.30a. Alle Straßen, die durch die Baumaßnahmen verschmutzt wurden, sind bei Bedarf zu reinigen.“
8. Nach Spruchpunkt II.3.39. wird folgender Spruchpunkt II.3.39a. eingefügt:
„3.39a. Bevor nach Fertigstellung des Projektes Stadtstraße Aspern deren Bauwerke für die Errichtung des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ benutzt werden sollen, müssen die relevanten Gewässerschutzanlagen in Betrieb genommen werden.“
9. Nach Spruchpunkt II.8.2. wird folgender Spruchpunkt II.8.2a. eingefügt:
„8.2a. Sämtliche Wasserrechte (inklusive nicht-bewilligungspflichtiger Brunnen) sind zu erheben und zu dokumentieren. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn der jeweils potentiell betroffene Brunnennutzer einmal nicht angetroffen wird und danach mit eingeschriebenem Schreiben zur Mitwirkung binnen 14 Tagen aufgefordert wird, bis dahin aber keinen Kontakt mit der Projektwerberin aufnimmt. Die Nutzer der so erhobenen Brunnen sind vor Durchführung der Tunnelbauarbeiten zu informieren.
Einen Monat vor Durchführung der Tunnelbauarbeiten (Bohrpfähle) ist für jene Brunnen, die im Bereich < 50 m zu den Tunnelbauwerken liegen, eine Beweissicherung in Form einer Trinkwasseranalyse durchzuführen.
Nach der Errichtung der Bohrpfähle sind in diesen Brunnen die Parameter pH, Leitfähigkeit und Sauerstoffgehalt zu überprüfen. Sollten sich hierbei Auffälligkeiten zeigen (signifikante Abweichungen), ist über diesen Umstand die zuständige Behörde gemeinsam mit der Vorlage von durch einen Fachkundigen ausgearbeitete Vorschläge für Maßnahmen zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes (z.B. Abpumpen des Brunnens, weiteres Monitoring, u.s.w.) zu informieren. Dafür ist neuerlich eine Trinkwasseranalyse wie vor den Baumaßnahmen durchzuführen.“
10. Nach Spruchpunkt II.11.1. wird folgender Spruchpunkt II.11.1a. eingefügt:
„11.1a. Baumaschinen müssen die Grenzwerte der 249. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (BGBl II Nr. 2001/249 Ausgegeben am 24. Juli 2001) in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 114/2006 während ihrer gesamten Verwendungsdauer einhalten.
Die Umweltaufsicht gemäß RVS 04.05.11 (Auflage 1.1) aus dem Fachbereich Lärm hat sämtliche Baumaschinen und Geräte wöchentlich auf den betriebstauglichen Zustand zu prüfen, wobei besonders der einwandfreie Zustand von Schalldämpfern und schalldämmenden Verkleidungen zu prüfen ist. Beanstandete Maschinen sind ohne Aufschub aus dem Betrieb zu nehmen und dürfen erst nach einwandfreier Instandsetzung und neuerlicher Kontrolle durch die Sonderfachperson wieder in Betrieb genommen werden. Über die Kontrollen und beanstandete Maschinen sind Aufzeichnungen zu führen und zur Einsichtnahme durch behördliche Organe bereitzuhalten.
Sämtliche Baumaschinen und Baugeräte, ausgenommen ausschließlich unter Tag eingesetzte Tunnelbaumaschinen, sind jährlich auf die Einhaltung der anzuwendenden Grenzwerte gemäß der 249. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (BGBl II Nr. 2001/249 ausgegeben am 24. Juli 2001) in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 114/2006 durch akkreditierte Prüfstellen oder zertifizierte Sachverständige zu überprüfen. Geräte, die die Grenzwerte überschreiten sind unverzüglich aus dem Verkehr zu nehmen und dürfen erst nach einer Instandsetzung und einer neuerlichen messtechnischen Überprüfung mit positivem Ergebnis in Betrieb genommen werden.“
11. Nach Spruchpunkt II.11.5. wird folgender Spruchpunkt II.11.5a. eingefügt:
„11.5a. In der Wohnhausanlage XXXX können die aktiven Lärmschutzmaßnahmen unter der Voraussetzung der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Hausverwaltung auch durch passive Maßnahmen ersetzt werden. Fenster an der Front Emichgasse in östlicher Richtung müssen dabei als Schallschutzfenster mit einem bewerteten Schalldämmmaß Rw von mindestens 43 dB und einem bewerteten Schalldämmmaß einschließlich Spektrum-Anpassungswert Rw + Ctr von mindestsens 3 dB aufweisen. Alternativ ist die Anbringung von Lärmschutzpaneelen zulässig, deren Wirkung vor Baubeginn nachzuweisen ist. Diese Nachweise sind zur Einsichtnahme durch die Behörde und ihre Organe bei der Umweltbauaufsicht während der gesamten Dauer der Bauphase bereitzuhalten.“
12. Nach Spruchpunkt II.11.5a. wird folgender Spruchpunkt II.11.5b. eingefügt:
„11.5b. Die projektgemäße Setzung von objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. der Einbau von Lärmschutzfenstern, hat gemäß der ÖNORM B8115-4:2003 zu erfolgen.“
13. Nach Spruchpunkt II.11.8. wird folgender Spruchpunkt II.11.9. eingefügt:
„11.9. Spätestens vier Wochen vor dem geplanten Beginn der Herstellung von Spundwänden, Schlitzwänden oder Bohrpfählen sowie Bodenverdichtungsarbeiten im Bereich von weniger als 80 m von der „ XXXX Apotheke mit der Adresse XXXX , ist der Betreiber dieser Apotheke in geeigneter Form über den geplanten Zeitpunkt der Aufnahme und die voraussichtliche Dauer dieser Arbeiten nachweislich zu informieren. Spätestens eine Woche vor Beginn dieser Arbeiten und sodann wöchentlich ist der genaue Bauzeitplan für die darauffolgende Woche dem Betreiber dieser Apotheke nachweislich zu übermitteln.“
14. Spruchpunkt II.12.15. hat zu lauten:
„12.15. Dieselbetriebene Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW dürfen nur verwendet werden, wenn sie zumindest der Stufe V oder höher der Verordnung (EU) 2016/1628 entsprechen. Übergangsfristen sind zu berücksichtigen. Jedenfalls notwendig ist der verpflichtende Einsatz von einem funktionsfähigen Partikelfiltersystem, das den Bestimmungen der Anlage 1 der IG-L Offroad-VO entspricht. Für Arbeitsmaschinen mit einer Leistung größer 18 kW sind schriftliche Nachweise zu führen. Dies kann beispielsweise in Form eines Verzeichnisses erfolgen, in dem die Bezeichnung, Baujahr, Leistungsklasse, Kategorie nach Verordnung (EU) 2016/1628 bzw. EURO-Abgasklassen enthalten sind. Die Arbeitsmaschinen sind eindeutig zu bezeichnen, so dass eine klare Zuordnung zu den auf dem Gelände befindlichen Maschinen getroffen werden kann. Dieses Verzeichnis ist laufend zu ergänzen, falls sich im Zuge des Betriebs Änderungen ergeben. Das aktuelle Verzeichnis der verwendeten Baumaschinen ist vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten. Nachweise bezüglich des Datums des Inverkehrbringens und die Einhaltung der vorgesehenen Typengenehmigungsstufe sind auf Verlangen der Organe der Behörde binnen 14 Tagen vorzulegen.“
15. Spruchpunkt II.12.18. hat zu lauten:
„12.18. Die Füll- und Abzugsaggregate von Silos für staubhaltige oder feinkörnige Güter sind geeignet abzukapseln und einer Filtereinrichtung mit einem Reststaubgehalt von kleiner als 10 mg/m³ Staub zu versehen. Die Filter sind nach Herstellerangaben regelmäßig zu warten. Die Aufzeichnungen über die Wartungsintervalle sind in einem Betriebstagebuch zu dokumentieren und vor Ort zur jederzeitigen Überprüfung durch die Behörde bereitzuhalten.“
16. Spruchpunkt II.12.24. hat zu lauten:
„12.24. Geschüttete Flächen und Böschungen sind zum vegetationstechnisch nächstmöglichen Zeitpunkt zu begrünen. Bis zu einer Begrünung sind diese Flächen nach Bedarf (bei trockenen Verhältnissen) feucht zu halten.“
17. Spruchpunkt II.15.1. hat zu lauten:
„15.1. Zur Dokumentation der Verkehrsentwicklung sollen im Projekt Dauerzählstellen in der Mindestqualität 8+1 Fahrzeugklassen vorgesehen werden in der
? Stadtstraße im Bereich der Kreuzung mit der Franz-Fellner-Gasse und
? Tunnel Hausfeldstraße (beide Fahrtrichtungen).
Vor Einrichtung dieser Zählstellen ist dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen Frist einzuräumen.
18. Nach Spruchpunkt II.15.1. wird folgender Spruchpunkt II.15.1a. eingefügt:
„15.1a. Die gemäß Auflage 15.1. gemessenen Werte werden mit den in der Umweltverträglichkeitserklärung prognostizierten Verkehrsbelastungen der relevanten Prognosewerte 2025 und 2030 verglichen. Falls die prognostizierten Verkehrsbelastungen unter Berücksichtigung des prognostizierten Nutzbaus um 15 % überschritten werden, sind im Bereich der exponiertesten Wohnanrainer kontinuierliche Messungen der Luftqualität hinsichtlich NO2, PM1O und PM2.5 über einen Zeitraum von drei Jahren vorzunehmen. Vor Beginn der Messungen ist der Behörde Gelegenheit zur Äußerung binnen einer angemessenen Frist einzuräumen. Die Ergebnisse dieser Messungen sind vierteljährlich (jeweils für das vorletzte Quartal) an die Behörde zu übermitteln. Über denselben Zeitraum sind die Schallimmissionen an den Immissionspunkten IP 01 bis IP 34 des Wirkfaktorberichtes Lärm, Einlage D.03.01 quartalsweise gemäß RVS 04.02.11 unter Berücksichtigung der Verkehrsmenge und der tatsächlichen Fahrgeschwindigkeit zu ermitteln und die Berichte vierteljährlich (jeweils für das vorletzte Quartal) an die Behörde zu übermitteln. Der Öffentlichkeit ist Einsicht in diese Berichte zu gewähren.“
19. Nach Spruchpunkt II.) und vor dem Absatz mit der Überschrift „Rechtsgrundlagen für die Auflagen“ ist ein Spruchpunkt „IIa.)“ wie folgt samt Überschrift einzufügen:
„IIa.) Bedingung
Die Errichtung des Vorhabens „Anschlussstelle Ost“ darf erst begonnen werden, wenn die für die Entwässerung dieses Vorhabens vorgesehenen Gewässerschutzanlagen des Vorhabens „S1 Spange Aspern“, in der Beschreibung zu jenem Vorhaben mit „GSA 2.6“ und „GSA 3.5“ bezeichnet, errichtet und in Betrieb genommen wurden.“
20. Die Überschrift des Absatzes nach Absatz IIa.) lautet:
„Rechtsgrundlagen für die Auflagen und die Bedingung:“
B)
I. Die Revision zu A.I.1. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
II. Die Revision zu A.I.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III. Die Revision zu A.I.3. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
IV. Die Revision zu A.II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Inhaltsverzeichnis:
I. Einleitung und Aufbau des Erkenntnisses: 17
1. Zusammenfassung: 17
2. Zum Aufbau der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung: 18
3. Zu den Bezugnahmen auf Aktenbestandteile: 18
4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung: 19
II. Verfahrensgang: 19
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 19
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: 20
III. Feststellungen: 24
1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden: 24
2. Feststellungen zu den streitgegenständlichen Vorhaben und deren Auswirkungen: 26
2.1. Zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 beantragte Vorhaben: 26
2.2. Zur zu den Vorhaben durchgeführten Verkehrsuntersuchung als Grundlage für die Beurteilung von deren Auswirkungen auf Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 und zu bestimmten verkehrlichen Wirkungen der Vorhaben: 28
2.3. Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume und Landschaft: 29
2.4. Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Boden und Wasser: 31
2.5. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Luft: 33
2.6. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Klima: 35
2.7. Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Mensch: 36
3. Sonstige Feststellungen: 46
3.1. Zur Verkehrssicherheit im Betrieb des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“: 46
3.2. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf den landwirtschaftlichen Betrieb der Dreißigstbeschwerdeführerin: 46
3.3. Zu den Auswirkungen des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“ auf den Apothekenbetrieb des Vierzehntbeschwerdeführers: 47
3.4. Zum Vorhaben „S1 Spange Aspern“: 48
IV. Beweiswürdigung: 49
1. Zu den Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden: 49
2. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben sowie deren Auswirkungen: 49
2.1. Zu den Feststellungen zu den Vorhaben: 49
2.2. Zur Verkehrsuntersuchung: 51
2.3. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf die Schutzgüter Pflanzen, Tiere und deren Lebensräume sowie die Landschaft: 58
2.4. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Boden und Wasser“:64
2.5. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut „Luft“: 71
2.6. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Klima: 95
2.7. Zu den Auswirkungen der Vorhaben auf das Schutzgut Mensch: 97
3. Zu den sonstigen Feststellungen: 142
V. Rechtliche Beurteilung: 146
1. Maßgebliche Rechtslage: 146
1.1. Internationales Recht und Unionsrecht: 146
1.2. Forstrecht: 148
1.3. Wiener Baumschutzrecht: 150
1.4. Wiener Naturschutzrecht und Jagdrecht: 152
1.5. Wiener Raumordnungsrecht: 156
1.6. Wasserrecht: 156
1.7. Apothekenrecht: 166
1.8. Luftreinhalterecht: 171
1.9. Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung: 174
1.10. Verfahrensrecht: 182
Zu A.I.1.) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe 186
2. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe: 186
2.1. Gegenstand des Antrags: 186
2.2. Zur Gewährung von Verfahrenshilfe für die Einholung eines Privatgutachtens („Gegengutachten“): 186
2.3. Zum Anspruch auf Kostenersatz: 192
2.4. Zur Mangelhaftigkeit des Antrags bzw. zur Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe: 192
2.5. Ergebnis: 193
Zu A.I.2.) Zurückweisung von Beschwerden 193
3. Zu den Beschwerdezurückweisungen: 193
Zu A.I.3.) Einstellung des Beschwerdeverfahrens 194
4. Zur Einstellung ohne inhaltliche Erledigung: 194
Zu A.II.) Teilstattgabe der Beschwerden und Abänderung des Spruchs des angefochtenen Bescheids 194
5. Zu den Verfahrensrügen: 194
5.1. Zur Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und zum Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde: 194
5.2. Zur Nichtzurückweisung des Genehmigungsantrags wegen Verfahrensverschleppung: 195
5.3. Zum Zusammentreffen mehrerer mündlicher (verwaltungsbehördlicher) Verhandlungen: 195
6. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach dem UVP-G 2000: 196
6.1. Zur Erfüllung mitanzuwendender materienrechtlicher Genehmigungsvoraussetzungen: 196
6.2. Zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 24f Abs. 1 UVP-G 2000: 202
6.3. Zu sonstigen (behaupteten) Nichterfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen: 224
7. Zu sonstigen relevanten und strittigen Tatsachen- und Rechtsfragen: 227
7.1. Zu den durch die Vorhaben erfüllten Tatbestände nach Anhang 1 UVP-G 2000, deren Verhältnis zueinander und zu anderen Vorhaben und zur Wahl des (der) Verfahren(s) in Bezug auf die Vorhaben: 227
7.2. Zur Vollständigkeit der Beschreibung der eingereichten Vorhaben, zur Weite und Tiefe der Umweltverträglichkeitsprüfung: 239
7.3. Zur (Erforderlichkeit der) Behandlung und Nichtbehandlung von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Parteienvorbringen und -anträgen: 256
7.4. Zur beantragten Herausgabe der der Verkehrsuntersuchung zugrunde gelegten „Quell- und Zielmatrizen“: 269
7.5. Zur Verfassungskonformität unterschiedlicher Immissionsgrenzwerte im IG-L: 270
7.6. Zu einer möglichen Unvereinbarkeit mit dem Jagdrecht, u.a. aufgrund unzureichender Grundlagen: 272
7.7. Zur Ablehnung von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei- oder herangezogenen Sachverständigen: 273
7.8. Zu sonstigen Parteivorbringen und -anträgen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 274
Zu B) Zu- oder Unzulässigkeit der Revision: 275
8. Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.I.1.: 275
9. Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.I.2.: 276
10. Zur Unzulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.I.3.: 276
11. Zur Zulässigkeit der Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.II.: 276
Text
Entscheidungsgründe:
I. Einleitung und Aufbau des Erkenntnisses:
1. Zusammenfassung:
1.1. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens waren die von der Mitbeteiligten zur Errichtung und zum Betrieb beabsichtigen – vom Bundesverwaltungsgericht letztlich als getrennte Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (in Folge auch: „UVP-G 2000“) gesehen – Straßenbauvorhaben „Stadtstraße Aspern“ und „Anschlussstelle Seestadt Ost“. Gegen die von der Wiener Landesregierung für die Vorhaben im Juni 2018 unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen erteilten Genehmigungen erhoben eine anerkannte Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen und knapp 100 natürliche und juristische Personen (als „Nachbarn“) Beschwerden. Sie rügten darin zahlreiche Rechtsverstöße und Ermittlungsmängel durch die erfolgte Genehmigungserteilung, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Lebensräume, Wasser (vor allem zu Auswirkungen auf die Quantität und die Qualität des Grundwassers), Boden, Luft sowie Mensch (vor allem auf den menschlichen Organismus und das menschliche Wohlbefinden durch Erschütterungen, Schall, Luftschadstoffe oder mögliche Freisetzungen von Schadstoffen im Zuge der Errichtung der Vorhaben). Ebenso wurden unrechtmäßige Beurteilungen im Hinblick auf dingliche Rechte, unter anderem durch Betriebe im Bereich des Personenbetreuungs- und Gesundheitswesens, behauptet. Die Mitbeteiligte trat den Beschwerdeausführungen und -behauptungen umfassend entgegen.
1.2. Aufgrund von Ausführungen in den Beschwerden und relevanter Beschwerdeergänzungen führte das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche ergänzende Ermittlungstätigkeiten unter Bei- und Heranziehung von Sachverständigen für diverse Fachgebiete durch. Die für die zu treffende verwaltungsgerichtliche Entscheidung erforderlichen Beweise wurden im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit insgesamt sieben Verhandlungstagsatzungen aufgenommen, wobei den Parteien insbesondere die Möglichkeit zur Erörterung der ergänzenden Ermittlungsergebnisse mit den Sachverständigen eingeräumt war.
1.3. Mit der nun getroffenen Entscheidung – diese beinhaltet unter einem auch formale Entscheidungen zu unzulässigen Beschwerden und einem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch eine Bürgerinitiative – gab das Bundesverwaltungsgericht den erhobenen Beschwerden teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid ab. So wurden insbesondere zusätzliche Nebenbestimmungen zur Begrenzung von Schadstoffemissionen nach dem Stand der Technik oder zur Beweissicherung (begleitenden Kontrolle) in Zusammenhang mit – wenngleich fachgerecht durchgeführt – verbleibenden Prognoseunsicherheiten aus der Verkehrsuntersuchung (und daraus folgender, möglicher Auswirkungen auf die Schallimmissionen oder die Umgebungsluftsituation) vorgeschrieben. Weitere Abänderungen von Nebenbestimmungen oder zusätzliche Vorschreibungen ebensolcher dienen dem Schutzgut Mensch, wie etwa die Vorkehrung zum Einbau von Schallschutzmaßnahmen, wie auch dem Schutz dinglicher Rechte durch eine Vorabverständigung über konkret geplante Bautätigkeiten zur Ermöglichung einer vorübergehenden Betriebsanpassung.
2. Zum Aufbau der gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung:
2.1. Bei einer zu treffenden inhaltlichen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht einerseits die anhängige Verwaltungssache – hier die beantragte Genehmigung nach dem UVP-G 2000 für Vorhaben – abschließend zu erledigen. Andererseits hat es dabei die erhobenen Beschwerden unter Eingang auf sämtliche strittige und relevante Rechts- und Tatsachenfragen, einschließlich gestellter, für die Falllösung relevanter (Beweis-)Anträge, zu behandeln.
2.2. Zu den jeweils strittigen Tatsachenfragen und bei jenen strittigen Rechtsfragen, für deren Beantwortung dies als erforderlich schien, wurden sohin Sachverhaltsfeststellungen im Erkenntnis selbst getroffen (und teilweise in geringem Umfang auf die Feststellungen in der verwaltungsbehördlichen Entscheidung verwiesen). Zu nicht strittigen Fragen wurde von einer bloß neuerlichen Wiedergabe von Sachverhaltsfeststellungen aus dem angefochtenen Bescheid abgesehen.
2.3. Systematisch wurden vor dem Hintergrund der zu lösenden Genehmigungsfrage jedenfalls Feststellungen zu den Vorhaben selbst und anschließend zu deren Auswirkungen gegliedert soweit als möglich nach den einzelnen Schutzgütern des UVP-G 2000 (§ 1 Abs. 1) getroffen.
3. Zu den Bezugnahmen auf Aktenbestandteile:
Soweit in Feststellungen, Beweiswürdigung oder rechtlicher Beurteilung auf Aktenbestandteile referenziert wird, so erfolgt dies im Hinblick auf die Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch Bezugnahme auf die – wie von der belangten Behörde in die Verfahrensakten aufgenommen (veraktet) – jeweilige Aktenseite („AS“), die Seite des angefochtenen Bescheids (oder der Bestandteile desselben bildenden „Stellungnahmebänden“) („Bescheid“ oder „Stellungnahmeband“). Bei Unterlagen aus dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird auf die Ordnungszahl („OZ“) des Geschäftsstücks aus dem Gerichtsakt, dem von den mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen erstellten (zusammenfassenden) Bericht („SV-Bericht“) oder die aufgenommene Niederschrift der mündlichen Verhandlung („VHS1“ – Niederschrift des ersten Verhandlungsblocks vom 01. bis 04.10.2019 sowie „VHS2“ – Niederschrift des zweiten Verhandlungsblocks vom 03. bis 05.12.2019; jeweils unter Ausweisung von dieser angeschlossenen Beilagen) Bezug genommen.
4. Zur aufgenommenen Niederschrift über die mündliche Verhandlung:
Die an den Verhandlungstagsatzungen beider Verhandlungsblöcke aufgenommenen Niederschriften wurde den Parteien samt den jeweils vorgelegten und der Niederschrift als Beilagen angeschlossener Urkunden zur Erhebung allfälliger Einwendungen binnen einer Stellungnahmefrist übermittelt. Soweit dabei insbesondere tatsächlich Sinnstörungen eingewandt wurden, wurde dies an geeigneter Stelle in der Beweiswürdigung behandelt.
II. Verfahrensgang:
1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1. Am 25.06.2014 beantragte die Mitbeteiligte unter Einschluss entsprechender Projektunterlagen, insbesondere einer Vorhabensbeschreibung sowie einer Umweltverträglichkeitserklärung, die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs des Vorhabens „Stadtstraße Aspern“, dieses enthaltend im Kern ein Straßenbauvorhaben, gemäß UVP-G 2000.
1.2. Nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zu den Projektunterlagen erweiterte die Mitbeteiligte im Jahr 2016 ihr Vorhaben auch um die „Anschlussstelle Seestadt Ost“.
1.3. In der Folge legte die belangte Behörde die nachgebesserten Projektunterlagen öffentlich auf. Dazu gaben über 600 Personen Stellungnahmen ab. Es konstituierten sich auch drei Bürgerinitiativen im Verfahren.
1.4. Aufgrund weiterer Nachfragen seitens von der belangten Behörde bei- oder herangezogener Sachverständiger modifizierte die Mitbeteiligte die Projektunterlagen abermals. Diese sowie mehrere von den Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich einer zusammenfassenden Bewertung wurden auch zur öffentlichen Einsichts- bzw. Stellungnahmemöglichkeit aufgelegt.
1.5. Am 30.11., 01., 04. bis 06. und 13.12.2017 sowie am 22.01.2018 fand eine mündliche Verhandlung über das beantragte Vorhaben statt, in welcher die bis dahin vorhandenen Ergebnisse des ermittelten Sachverhalts weiter erörtert wurden.
1.6. Mit Bescheid vom 12.06.2018 genehmigte die belangte Behörde die Errichtung und den Betrieb des gegenständlichen Vorhabens nach Maßgabe der mit amtlichem Sichtvermerk versehenen Projektunterlagen sowie unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen gemäß UVP-G 2000 sowie unter Mitanwendung materienrechtlicher Vorschriften des IG-L, des ForstG, des WRG, des BStG, des Wiener BaumschutzG, des Wr NatSchG und der Wiener BauO. Die Inanspruchnahme der Genehmigung steht auch unter dem Vorbehalt des Erwerbs von Rechten an einer Reihe von Grundstücken. Die belangte Behörde erklärte auch drei Bände, in welchen eine Auseinandersetzung mit den zahlreichen Einwendungen bzw. Stellungnahmen erfolgte sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung zum Bescheidbestandteil.
1.7. Die Behörde machte den Genehmigungsbescheid mit Edikt sodann am 20.06.2018 in den Tageszeitungen „Kurier“ und „Kronen Zeitung“ sowie „Wiener Zeitung (Amtsblatt)“ kund.
1.8. Gegen den Bescheid wurden von einer Umweltorganisation, zwei Bürgerinitiativen sowie von über 90 Einzelpersonen Beschwerden erhoben.
1.9. Am 23.08.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verfahrensakten vor.
2. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:
2.1. Am 28.09.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden den Parteien mit (OZ 3). Eine Äußerung erstattete nur die Mitbeteiligte (OZ 4 und 5).
2.2. Das BVwG gewährte in der Folge Parteiengehör zu einer Reihe von im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei- bzw. heranzuziehenden Sachverständigen (OZ 13). Einwendung gegen die Bestellung der Sachverständigen XXXX , XXXX und XXXX erhoben die Neunzigstbeschwerdeführerin (OZ 24), die Erstbeschwerdeführerin (OZ 27 und 28), der Vierundsiebzigstbeschwerdeführer (OZ 29) sowie der Vierzehntbeschwerdeführer (OZ 31). Das Bundesverwaltungsgericht sah in den Äußerungen keine substantiierten Einwände gegen die Fachkunde und die Unbefangenheit von Sachverständigen, es leitete jedoch die methodischen Einwände gegen die durchgeführten Auswirkungserhebungen an die jeweils im Fachgebiet betroffenen Sachverständigen weiter. Eine Befangenheit eines der zur Heranziehung beabsichtigten Sachverständigen kam auch sonst nicht hervor, und das Bundesverwaltungsgericht bestellte in der Folge die XXXX für das Fachgebiet „Klima(-schutz)“, XXXX für das Fachgebiet „Verkehr“, XXXX für die Fachgebiete „Erschütterungen“ und „Lärm“, XXXX für das Fachgebiet „Altlasten und Gewässerschutz“, XXXX für das Fachgebiet „Boden“ und XXXX für das Fachgebiet „Umweltmedizin“ (OZ 34 bis 36, 38, 39 und 46). Zur „UVP-Koordinatorin“ wurde XXXX von der XXXX bestellt (OZ 37).
2.3. Weiters ordnete das Bundesverwaltungsgericht noch die Beiziehung der Amtssachverständigen XXXX (für das Fachgebiet „Abfallwirtschaft“), XXXX (für das Fachgebiet „Abwassertechnik“), XXXX (für das Fachgebiet „Tiere, Pflanzen und Lebensräume“) sowie XXXX (für das Fachgebiet „Luftreinhaltung) an (OZ 40).
2.4. Die bei- bzw. herangezogenen Sachverständigen – koordiniert jeweils durch die UVP-Koordinatorin – beauftragte das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der erhobenen Beschwerden, Beschwerdeergänzungen und darin getätigten Ausführungen sowie auch der Äußerungen der Mitbeteiligten mit ergänzenden Ermittlungstätigkeiten in deren jeweiligen Fachgebieten.
2.5. Es erging weiters eine Anfrage an die StVO-Behörde (Magistrat Wien, MA 46) am 10.01.2019 betreffend eine fachliche Stellungnahme zu möglichen späteren Beschränkungen zur Nutzung des Vorhabens Stadtstraße (OZ 18). Mit Schreiben vom 15.02.2019 nahm die Magistratsabteilung 46 Stellung (OZ 44).
2.6. Mit Schreiben vom 04.01.2019 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht noch einen Wiedereinsetzungsantrag samt einer weiteren Beschwerde einer Bürgerinitiative „Lebenswerte Seestadt“ vor (OZ 19). Die Eingabe wurde einerseits durch das Gericht zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet und andererseits zurückgewiesen (OZ 45).
2.7. Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 erstatteten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen ergänzendes Vorbringen zur Qualifikation des Vorhabens und machten eine unionsrechtswidrige Vorhabenssplittung geltend (OZ 47).
2.8. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 äußerte sich die Mitbeteiligte zum ergänzenden Vorbringen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen (OZ 50).
2.9. Mit Schreiben vom 21.01.2019 beantragten die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen auch die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Finanzierung von Privatgutachten im Verfahren. Mit Beschluss vom 12.04.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht einen dieser Anträge zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass eine solche Form der Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei (OZ 51).
2.10. Mit Schriftsatz vom 09.04.2019 erstattete der Vierzehntbeschwerdeführer noch eine Stellungnahme betreffend Auswirkungen auf seinen Apothekenbetrieb (OZ 52).
2.11. Mit Beschluss vom 23.05.2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Ersuchen von Sachverständigen an, dass die Mitbeteiligte weitere Auskünfte zu erteilen und einzelne Auswirkungsdarstellungen in der Umweltverträglichkeitserklärung zu ergänzen habe (OZ 54). Mit Schriftsatz vom 02.07.2019 äußerte sich die Mitbeteiligte zur verfahrensleitenden Anordnung, führte darin zu möglichen Auswirkungen einer Verzögerung bei der Bauführung der S1-Außenring Schnellstraße (bzw. des Vorhabens „S1 Spange Aspern“) aus und legte Unterlagen einer ergänzenden Lärmberechnung bei (OZ 59 und 60). Sie regte in einem auch die Modifikation bestimmter vorgeschriebener Nebenbestimmungen an bzw. beantragte dies.
2.12. Ebenso legte die Mitbeteiligte weitere Unterlagen aufgrund eines Ersuchens des Sachverständigen für Luftreinhaltung nach dessen Vollständigkeitsprüfung vor (OZ 57).
2.13. Auf Ersuchen der Sachverständigen für Luftreinhaltung und Lärm legte die Mitbeteiligte Dokumente zu im UVP-Genehmigungsverfahren „S1 Spange Aspern“ ergänzten Projektunterlagen vor (OZ 66).
2.14. Am 22.08.2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 01. bis 04.10.2019 an und verständigte die Parteien darüber (OZ 72). Mitgesendet mit der Anberaumungsverständigung wurden die ergänzenden Ermittlungsergebnisse der Sachverständigen „zusammengefasst“ in einem einheitlichen Berichtsdokument („SV-Bericht“; OZ 90), dazu noch die schriftliche Stellungnahme der MA 46 sowie die Äußerung der Mitbeteiligten zu den Beschwerden.
2.15. Mit Eingabe vom 12.09.2019 erstattete die Hundertdrittbeschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen samt „Mängelrüge“ (OZ 77, 78 und 81). Dieses wurde vom Bundesverwaltungsgericht sogleich an die Mitbeteiligte sowie (im Wege über die UVP-Koordinatorin) dem Sachverständigen für das Fachgebiet Luftreinhaltung übermittelt.
2.16. Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 präzisierte die Mitbeteiligte ihre Ausführungen zu möglichen Auswirkungen einer Verzögerung des Verwirklichungsabschnitts „A1“ der „S1-Außenringschnellstraße“ und legte Unterlagen bei, welche die maximale Geringfügigkeit im Falle einer Nutzung von Hausfeldstraße und Ostbahnbegleitstraße bei Errichtung der Ast West zeigen sollen (OZ 85). Vorgebracht wurde auch, dass die Errichtung der „Anschlussstelle Ost“ bei einer Verzögerung nicht vor Errichtung der Baustraße des Vorhabens „S1 Spange Aspern“ erfolgen würde. Es zeige sich bei allen Varianten, dass die Ergebnisse der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung unverändert blieben.
2.17. Mit einem weiteren Schriftsatz legte die Mitbeteiligte in Replik auf die Eingabe der Hundertdrittbeschwerdeführerin einen Aktenvermerk des Umweltverträglichkeitserklärung-Fachbeitragserstellers für den Bereich Luft vor (OZ 86).
2.18. Aufgrund eines Ersuchens des Sachverständigen für Luftreinhaltung verfügte das Bundesverwaltungsgericht noch Nachbesserungen von der Mitbeteiligten zu Auswirkungsdarstellung betreffend Verzögerungen (OZ 89).
2.19. Vom 01. bis 04.10. fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. In dieser kam es zu einer allgemeinen Aussprache zum eingereichten Vorhaben, sowie zu Beweisaufnahmen und Erörterungen in den Teilbereichen „Boden/Altlasten/Kontaminationen/Gewässerschutz“, „Pflanzen/Tiere/Lebensräume“, „Verkehr“. „Luftreinhaltung“ sowie „Klima“ unter Teilnahme der jeweiligen bei- oder herangezogenen Sachverständigen. Mit Ausnahme des Teilbereichs „Luftreinhaltung“ wurde das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt. Die mündliche Verhandlung wurde sodann vertagt.
2.20. Die aufgenommene Niederschrift wurde den Parteien samt den in der Verhandlung bisher vorgelegten, und dieser Niederschrift angeschlossenen Beilagen zur Erhebung allfälliger Einwendungen wegen Unrichtigkeit und Unvollständigkeit übermittelt (OZ 97 und 98). Einwendungen dazu brachten die Hundertdrittbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, die Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin, der Achtbeschwerdeführer, der Neununddreißigstbeschwerdeführer, die Mitbeteiligte, sowie die belangte Behörde ein (OZ 101, 102, 103, 105, 106, 108 und 109).
2.21. Mit Schreiben vom 14.11.2019 erstattete die Hundertdrittbeschwerdeführerin weiteres Vorbringen zu den Fachbereichen Luftreinhaltung und Lärm (OZ 99 und 100).
2.22. Mit Eingabe vom 22.11.2019 teilte die Vierundneunzigstbeschwerdeführerin die Zurückziehung ihrer Beschwerde mit.
2.23. Mit Schreiben vom 24.11.2019 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin um Einstellung von Vorarbeiten.
2.24. Vom 03. bis 05.12.2019 wurde die mündliche Verhandlung fortgesetzt. In dieser wurden zu den Teilbereichen „Luftreinhaltung“, „Lärmschutz“, „Erschütterungen“ sowie „Humanmedizin“ Beweise aufgenommen und Erörterungen durchgeführt. Zu all diesen Teilbereichen wurde während der erwähnten Tagsatzungen jeweils der Schluss des Ermittlungsverfahrens erklärt.
2.25. Zur samt vorgelegter Beilagen übermittelten Niederschrift der fortgesetzten Verhandlung erstatteten die Zweitbeschwerdeführerin, der Viertbeschwerdeführer, der Sechsunddreißigstbeschwerdeführer, die Siebenunddreißigstbeschwerdeführerin, die Hundertdrittbeschwerdeführerin und die Mitbeteiligte Einwendungen.
2.26. Mit Eingabe vom 13.01.2020 erstattete die belangte Behörde eine Eingabe mit Ermittlungsergebnissen zur Eingabe der Erstbeschwerdeführerin vom 24.11.2019 (OZ 120).
2.27. Mit Eingabe vom 27.01.2020 tätigte die Zweitbeschwerdeführerin eine Eingabe mit Anträgen zur Sachverhaltsermittlung (OZ 126).
2.28. Mit Eingabe vom 07.02.2020 erstattete die Hundertdrittbeschwerdeführerin weiteres Vorbringen und legte dazu Urkunden vor (OZ 133).
2.29. Am 17.02.2020 erstattete der Vierzehntbeschwerdeführer noch ergänzendes Vorbringen und legte in einem mehrere Urkunden vor (OZ 135).
III. Feststellungen:
1. Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie zu den Beschwerden:
1.1. Am 25.06.2014 beantragte die Mitbeteiligte bei der belangten Behörde die Genehmigung des Straßenbauvorhabens „Stadtstraße Aspern“ gemäß UVP-G 2000 sowie unter Mitanwendung notwendiger Genehmigungsvorschriften.
1.2. Im Zeitraum vom 25.07.2016 bis einschließlich 19.09.2016 legte die belangte Behörde den Genehmigungsantrag samt weiteren Unterlagen öffentlich auf und machte diese Auflage durch ein am 14.07.2016 einerseits in den Tageszeitungen „Kronen Zeitung“, „Kurier“ und dem „Amtsblatt“ zur Zeitung „Wiener Zeitung“ geschaltetes und andererseits in ihrem Internetauftritt öffentlich gestelltes Edikt kund.
1.3. Mehr als 200 in der Gemeinde Wien oder in einer angrenzenden Gemeinde wahlberechtigte Personen unterstützten als „ XXXX “ eine bei der belangten Behörde eingebrachte Stellungnahme mit Einwendungen gegen das aufgelegte Vorhaben „Stadtstraße Aspern“. Eine entsprechende Personengruppe als Bürgerinitiative „ XXXX “ hat keine Stellungnahme abgegeben.
1.4. Die Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin sowie der Achtundachtzigstbeschwerdeführer äußerten sich zum kundgemachten Vorhaben nicht.
1.5. Mit Bescheid vom 12.06.2018, Zl. 413616/2018, Ma22-581561-2014, genehmigte die belangte Behörde das Vorhaben „Stadtstraße Aspern“ gemäß UVP-G 2000.
1.6. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die unter III.1.3. erwähnte Bürgerinitiative eine Beschwerde.
1.7. Mit Schreiben vom 04.01.2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Verbesserung der Beschwerde des Achtundachtzigstbeschwerdeführers sowie der Fünfunddreißigstbeschwerdeführerin an. Eine Äußerung dazu erfolgte seitens beider Personen nicht.
1.8. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.01.2019 eingelangtem Schreiben vom 21.01.2019 beantragte die Bürgerinitiative, das Gericht möge, basierend auf den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, eine angemessene Verfahrenshilfe definieren. So sehe man sich in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da man bei der Finanzierung von Gutachten zur Gegendarstellung von fachlichen Mängeln benachteiligt werde. Man fordere Rechtsschutzgleichheit nach der Europäischen Menschenrechtskonvention, denn man könne seine sachverständigen Gutachter nicht aus Steuergeldern finanzieren und sei einzig von freiwilligen Spenden seiner Mitglieder abhängig. In den vorliegenden Fachgebieten bestünden zahlreiche Mängel, die wie gefordert auf gleicher fachlicher Ebene zu beweisen seien. Das Gericht möge der Mitbeteiligten auftragen, so die Gesetzeslage in der Bundesrepublik Deutschland, die Kosten für die Gegengutachten zu übernehmen.
1.9. Die Vierundneunzigstbeschwerdeführerin teilte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22.11.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.11.2019, mit, dass sie ihre Beschwerde aus persönlichen Gründen zurückziehe.
2. Feststellungen zu den streitgegenständlichen Vorhaben und deren Auswirkungen:
2.1. Zur Genehmigung nach dem UVP-G 2000 beantragte Vorhaben:
2.1.1. Zusammengefasste Beschreibung der Vorhaben:
Vorbemerkung
Aufgrund der eingereichten Beschwerden und der dazugehörigen Erörterung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren die „Stadtstraße Aspern“ und die „Anschlussstelle Seestadt Ost“ als – trennbare – Vorhaben i.S.d. § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 zu sehen (s. dazu unten die rechtlichen Erwägungen unter V.7.1.4.6.ff).
Vorhaben „Stadtstraße Aspern“
2.1.1.1. Die Mitbeteiligte plant die Errichtung und den Betrieb einer Straße mit einer Gesamtlänge von 3,3 km. Die Straße soll beim Knoten Wien/Hirschstetten (A23/S2) beginnen und nördlich der bestehenden Hirschstettner Straße Richtung Osten verlaufen. Bei Km 0,3 soll sich eine mittels Verkehrslichtsignalanlage geregelte Kreuzung befinden. Über die neu zu errichtende Verbindungsstraße (Spange Franz-Fellner-Gasse) sollen die Hirschstettner Straße aus dem Süden und die Süßenbrunner Straße aus dem Norden kommend an die Stadtstraße angebunden werden.
Bei Km 0,4 soll die niveaufreie Querung der Süßenbrunner Straße erfolgen und bei Km 0,525 die Quadenstraße an die Stadtstraße über zwei Rampen sowie die auszubauende Straße am Friedhof angebunden werden.
Bei Km 0,760 soll sich das Westportal eines Tunnels „Emichgasse“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von 795 m aufweisen und nach der Querung der Spargelfeldstraße unter den Blumengärten Hirschstetten und der Emichgasse verlaufen. Des Weiteren beabsichtigt die Mitbeteiligte mit dem Vorhaben die Guido-Lammer-Straße, die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ und die Anschlussbahn des DZH-Logistikparks zu unterqueren, bevor der Tunnel bei Km 1,5555 mit dem Ostportal endet.
In weiterer Folge soll die Trasse niveaufrei bei Km 1,940 die in Hochlage geführte U-Bahn-Linie „U2“ überqueren. Bei Km 2,174 soll sich das Westportal eines Tunnels „Hausfeld“ befinden. Dieser Tunnel soll eine Gesamtlänge von etwa 550 m aufweisen und die Hausfeldstraße, die Ostbahnbegleitstraße, die U-Bahn und die ÖBB-Trasse „Stadlau-Marchegg“ unterqueren. Im Anschluss an das Ostportal des Tunnels soll die Trasse der Stadtstraße parallel zur ÖBB- und U-Bahn-Trasse verlaufen und mit dem Anschluss an das Vorhaben „S1 Spange Aspern“ (s. dazu unten bei III.3.4.) enden. In diesem Bereich soll auch eine Anschlussstelle „Seestadt West“ mit der Verbindungsrampe zur „Seestadt Aspern“ errichtet werden.
Im Zuge der Errichtung des Vorhabens sollen auch Zubringerstraßen neu errichtet oder adaptiert werden. Unter anderem soll auch eine neue Verbindung zwischen der Rothergasse und der derzeit als Sackgasse ausgebildeten Franz-Fellner-Gasse geschaffen werden. Des Weiteren beabsichtigt die Mitbeteiligte entlang der Trasse des Straßenbauvorhabens neue Geh- und Radwegverbindungen zu schaffen, landwirtschaftliche Begleitwege zu errichten sowie landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen zu setzen. Sie plant auch sowohl entlang der Straße als auch entlang neuer Zubringerstraßen umfangreiche Lärmschutzmaßnahmen zu setzen.
2.1.1.2. Mit der Verwirklichung des Vorhabens sollen die Zweck