Entscheidungsdatum
28.07.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W224 2217466-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien vom 20.12.2018, Zl. 40-18/19:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des ersten Spruchpunkts betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die stellvertretende Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) und für das Doktoratsstudium der Medizin (N 201) der Medizinischen Universität Wien vom 20.12.2018, Zl. 40-18/19, zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde mit XXXX an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien, nunmehr Medizinischen Universität Wien, zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen. Den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) hat er am XXXX bestanden. Im Wintersemester 2002/2003 wurde an der Medizinischen Universität Wien ein neues Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) implementiert, das mit 01.10.2002 in Kraft trat.
Dieses neue Curriculum enthält in Punkt 8 eine Bestimmung, wonach Studierende, die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Curriculums zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen waren, sich im zweiten Studienabschnitt befanden und daher a) den ersten Studienabschnitt des Studiums der Medizin (N 201) sowie b) sämtliche Lehrveranstaltungen Pflichtpraktika aller drei Studienabschnitte des Studiums der Medizin (N 201) positiv absolviert hatten, berechtigt waren, die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnitt bis zum 28.02.2018 abzulegen.
Studierende des zweiten bzw. dritten Abschnitts, welche die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist abgelegt haben, werden bzw. wurden automatisch dem Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) unterstellt.
2. Der Beschwerdeführer legte die fehlenden Rigorosumsteilprüfungen des zweiten Studienabschnitts bis zum 28.02.2018 nicht erfolgreich ab und wurde automatisch dem Curriculum für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) unterstellt.
3. Am 12.07.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im „Doktoratsstudium der Humanmedizin“ (N 201) absolvierten Studienplanpunkte sowie einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des 1. bis 6. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden. Begründend führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass gemäß § 78 Abs. 1 letzter Satz UG Anerkennungen generell im Curriculum normiert werden könnten, wobei Prüfungen ex lege anerkannt würden. Die sogenannte ZulassungsVO der Medizinischen Universität Wien enthalte solche generellen Anerkennungsbestimmungen: § 14 Abs. 1 der ZulassungsVO betreffend „QuereinsteigerInnen“ besage, dass ein Studienbewerber, der bereits im Rahmen seines Studiums der Humanmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben habe und sein Studium an der medizinischen Universität Wien fortsetzen wolle, ungeachtet von § 5 ZulassungsVO unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag zum Studium der Humanmedizin „für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen“ sei. Aus diesem Grund könne diese Vorschrift nur als Anerkennungsverordnung im Sinne des § 78 Abs. 1 letzter Satz UG verstanden werden.
Der Beschwerdeführer habe mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben und so sei § 14 der ZulassungsVO auf ihn anwendbar.
7. Mit Bescheid vom 20.12.2018, Zl. 40-18/19, wies die belangte Behörde den Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte, soweit die Anerkennung nicht ex lege durch die gemäß § 78 Abs. 1 UG in Punkt 9 des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) normierten Übergangsbestimmung erfolgt sei, ab. Den Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des 1. bis 6. Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden, wies die belangte Behörde zurück.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
9. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Beschluss vom 4.7.2019 das Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einer näher bezeichneten Rechtssache aus. Mit Verfügung vom 29.1.2020 teilte das Bundesverwaltungsgericht mit, dass das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 3 letzter Satz VwGVG fortgesetzt wird, weil jene Rechtsfrage, zu deren Klärung das Verfahren ausgesetzt wurde, vom Verwaltungsgerichtshof beantwortet wurde.
II. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Vorweg weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid falsch, nämlich mit einer falschen Geschäftszahl der belangten Behörde, bezeichnet hat. Durch die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides legt ein Beschwerdeführer den Prozessgegenstand fest. Allerdings ist eine falsche Bezeichnung dann unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer beispielsweise eine Kopie des angefochtenen Bescheides der Beschwerde beilegt. Vorliegend genügt für die Erfüllung der Voraussetzung der Bezeichnung des Bescheides im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 VwGVG jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Rechtsmittels hervorgeht, wogegen es sich richtet.
Zu I. A) Aufhebung und Zurückverweisung des ersten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides betreffend die Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte:
§ 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, lautet:
„Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, wenn sie
1. an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung,
2. in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert,
3. an einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
4. an einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen Fächern,
5. an allgemein bildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern, oder
6. an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegt wurden.
Die an einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder an einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines EU- oder EWR-Staates für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.
(2) Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder Forschungseinrichtungen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität und bei gemeinsam eingerichteten Studien außerhalb der beteiligten Bildungseinrichtungen, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, ist entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(5) Bei Lehramtsstudien sowie instrumental(gesangs-), religions- und wirtschaftspädagogischen Studien sind einschlägige berufliche Tätigkeiten mit pädagogischen Anteilen nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden auf entsprechende praxisorientierte Lehrveranstaltungen bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.
(6) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.
(7) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.
(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nach Maßgabe der Gleichwertigkeit nur insoweit anerkennbar, als sie
1. im Rahmen von Universitätslehrgängen oder Hochschullehrgängen,
2. vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung, 3. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der sportlichen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll,
4. vor der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, oder
5. vor der vollständigen Absolvierung der Eignungsfeststellung für das Lehramtsstudium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.
(9) Auf Antrag der oder des außerordentlichen Studierenden sind positiv beurteilte Prüfungen, die an einer Bildungseinrichtung gemäß Abs. 1 abgelegt wurden, vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum des Universitätslehrganges vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
(10) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.“
Punkt 9. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin, in der Fassung des Mitteilungsblatts der Medizinischen Universität Wien für das Studienjahr 2018/2019, Nr. 41, 32. Stück, lautet:
„9. Übertrittsbestimmungen
Bei einem Übertritt aus dem II. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 werden gemäß § 78 Abs. 1 UG folgende Studienleistungen anerkannt:
N 201
N 202
Lehrveranstaltungen und Teilprüfungen des ersten Rigorosums
Block 2 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block2 der SIP1a)
Block 3 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block3 der SIP1a)
Block 4 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block4 der SIP1b)
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter der Blöcke und Line-Elemente des ersten Studienabschnittes
Lehrveranstaltungen mit immanentem Prüfungscharakter der Blöcke des zweiten Studienabschnittes aus Histologie (Histologie-PR Block 12, 15, 18 und 19)
Kolloquium aus Medizinischer Psychologie
Block 1 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 1 der SIP1a)
Teilprüfung aus Funktioneller Pathologie
Block 5 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 5 der SIP1b)
Teilprüfungen Pathologische Anatomie und Funktionelle Pathologie
Block 8 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 8 der SIP2)
Teilprüfungen Pathologische Anatomie, Funktionelle Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie und Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin
Block 9 (Pflichtlehrveranstaltungen und Prüfungsteil/Block 9 der SIP2)
Teilprüfung Anatomie und Radiologie und Strahlenschutz
Organmorphologie I, II und III
Bei einem Übertritt aus dem III. Studienabschnitt des Curriculums N 201 in das Curriculum N 202 werden gemäß § 78 Abs.1 UG folgende Studienleistungen anerkannt:
N 201
N 202
Teilprüfungen aus Innerer Medizin, Chirurgie und Kolloquium aus Zahnheilkunde
Blöcke 10-14 (Pflicht-LV und Prüfungsteile/Blöcke 10-12 der SIP2 und Pflicht-LV und Prüfungsteile/Blöcke 13-14 der SIP3) und Line-Elemente des 2. Studienjahres
Teilprüfung aus Innerer Medizin
Block 27 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block 27 der SIP4a)
Teilprüfung aus Chirurgie und Kolloquium aus Zahnheilkunde
Block 25 (Prüfungsteil der SIP4a)
Teilprüfung aus Gynäkologie und Geburtshilfe
Block 15 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block15 der SIP3) Line-Element Themenspezifische Untersuchungstechniken aus Gynäkologie und Geburtshilfe
Tertial Frauenheilkunde (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Frauenheilkunde der SIP5a)
Teilprüfung aus Pädiatrie
Block 16 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block16 der SIP3) Tertial Kinder- & Jugendheilkunde (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Kinder- & Jugendheilkunde der SIP5a)
Teilprüfungen aus Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Dermatologie und Venerologie
Block 18 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block18 der SIP3)
Teilprüfung aus Augenheilkunde
Tertial Augenheilkunde (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Tertial Augenheilkunde der SIP5a)
Teilprüfung aus Dermatologie und Venerologie
Block 26 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Dermatologie der SIP4a)
Teilprüfung aus Neurologie
Block 19 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block19 der SIP 3) Line-Element Neurologischer Status Tertial Neurologie (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Neurologie der SIP5a)
Teilprüfung aus Psychiatrie
Block 20 (Pflicht-LV) Tertial Psychiatrie (Pflicht-LV und Prüfungsteil/ Tertial Psychiatrie der SIP5a)
Teilprüfung aus Sozialmedizin und Gerichtsmedizin
Block 6 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block6 der SIP1b) Block 22/23 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block22/23 der SIP4a)
Teilprüfung aus Innere Medizin und Chirurgie
Block 21 (Pflicht-LV und Prüfungsteil/Block 21 der SIP4a)
Approbierte Dissertation
Block 7 (SSM1) (Pflicht- und Wahlpflicht-LV des SSM1) Block 17 (SSM2) (Pflicht- und Wahlpflicht-LV des SSM2) Block 24 (SSM3) (Pflicht- und Wahlpflicht-LV des SSM3) SSM 4 Methodenseminare Zweiter Teil der dritten Diplomprüfung
[…]“
Gemäß § 78 Abs. 1 UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem in Studien an einer anerkannten inländischen Bildungseinrichtung, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.
Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. zuletzt VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131; mit Hinweis auf VwGH 29.06.2006, 2003/10/0251).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der „vorgeschriebenen Prüfungen“ abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. insbesondere VwSlg. 14.238 A/1995; zuletzt auch VwGH 20.03.2018, Ra 2016/10/0131).
Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit kommt es ausschließlich auf die sich aus den Studienordnungen ergebenden objektiven Merkmale an. Dabei ist auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes und der Prüfungsmethode abzustellen, wobei sich dieses Abstellen auf die abstrakten Merkmale des Prüfungsstoffes nicht nur auf den Umfang der Prüfungsanforderungen, sondern primär auf den Inhalt derselben bezieht (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), UG3, § 78, II.7 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Primär sind daher die Curricula und Prüfungsordnungen sowie die diese konkretisierenden Stoffabgrenzungen (Vorlesungsverzeichnis) heranzuziehen.
Gegen die Heranziehung der nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vergebenen Anrechnungspunkte für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Aus § 78 Abs. 1 zweiter Satz UG, wonach an bestimmten Universitäten für das gleiche Fach im selben Studium abgelegte Prüfungen jedenfalls anzurechnen sind, „wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen“, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber dieses System als Messgröße für die Gleichwertigkeit des Umfangs von Lehrveranstaltungen akzeptiert. Die gesetzliche Wertung, wonach die Gleichwertigkeit nicht die exakt gleiche Anzahl von ECTS-Anrechnungspunkten erfordert, sondern auch bei einer geringfügigen Unterschreitung gegeben sein kann, ist auch auf die Beurteilung der Gleichwertigkeit des Umfangs für die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz leg. cit. übertragbar (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020).
Der einleitende Antrag des Beschwerdeführers zielte auf die „Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte“ des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte ab, somit auf die Anerkennung jener Prüfungen, welche von der ex lege-Anerkennung durch die Anerkennungsverordnung des Punktes 9. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin nicht erfasst sind.
Im vorliegenden Fall wurde eine generelle Anerkennungsregel im Curriculum für das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) (vgl. Punkt 9 des Curriculums) erlassen. Unter der Voraussetzung eines entsprechenden Studienfortschritts bzw. -erfolgs im Rahmen des Studiums der Medizin (N 201) erfolgte die Anerkennung von Prüfungen für das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202). Grundsätzlich ist es nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.9.2019, E 2386/2019) in einer Konstellation wie der vorliegenden [Umstellung vom Studium Medizin (N 201) auf das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202)] im Rahmen der Anerkennung von Prüfungen nach § 78 UG insbesondere zulässig, unter dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit maßgeblich auf die Absolvierung der Rigorosumsteilprüfungen abzustellen, denen im Studium eine besondere Bedeutung zukommt.
Nach § 78 Abs. 1 letzter Satz UG können Anerkennungen der in § 78 Abs. 1 UG genannten Prüfungen (vgl. dazu VwGH 20.3.2018, Ra 2016/10/0132) im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung der in einer solcherart erlassenen Verordnung genannten Prüfungen erfolgt bereits ex lege durch die Verordnung selbst, sodass kein eigener Anerkennungsbescheid zu erlassen ist (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG³ § 78 Rz 11). Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) lässt sich nicht ableiten, dass im Curriculum geregelte Anerkennungen von Prüfungen die Ausnahme darstellen sollten.
Dem Gesetz ist allerdings nicht zu entnehmen, dass bei von in einer Anerkennungsverordnung nicht erfassten Prüfungen deren individuelle Anerkennung (oder Nichtanerkennung) durch Bescheid auf Grund einer Beurteilung der Gleichwertigkeit der vom Antragsteller abgelegten und der zur Anerkennung beantragten Prüfungen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.2.2002, 2001/10/0029) ausgeschlossen wäre.
Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid aus, für „nahezu alle“ Pflichtlehrveranstaltungen des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) entsprechende Äquivalente aus den Pflichtfächern des Studiums der Medizin (N 201) gefunden zu haben. Es könnten – so die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid – auf Grund der Übertrittsbestimmungen des Punkts 9. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin letztlich „nahezu alle“ im Rahmen des Studiums der Medizin (N 201) absolvierten Pflichtlehrveranstaltungen bei einem Übertritt in das Diplomstudium Humanmedizin (N 202) anerkannt werden.
Es wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren keinerlei Ermittlung (etwa in Form von Gutachten) zur Frage der Übereinstimmung der Inhalte der vom Beschwerdeführer bereits absolvierten Studienplanpunkte des Studiums der Medizin (N 201) mit den offenen – also nicht von den Übertrittsbestimmungen des Punkts 9. des Curriculums für das Diplomstudium Humanmedizin erfassten – Studienplanpunkten des Diplomstudiums der Medizin (N 202) getätigt.
Um eine Prüfung der Gleichwertigkeit vornehmen zu können, ist es aber zunächst notwendig, konkrete Feststellungen zu treffen, um in weiterer Folge – anhand von Feststellungen zu den jeweiligen Lehrinhalten sowie gegebenenfalls zu weiteren vom Beschwerdeführer absolvierten Prüfungen – die Beurteilung der Gleichwertigkeit vorzunehmen. Es ist dabei zu prüfen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den offenen Studienplanpunkten des Diplomstudiums der Medizin (N 202) einerseits und in den vom Beschwerdeführer absolvierten Lehrveranstaltungen/Prüfungen des Studiums der Medizin (N 201) andererseits vermittelt wird bzw. wurde. Eine Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt.
Ermittlungen oder Feststellungen zur Frage, welche konkreten Lehrinhalte bzw. welcher Prüfungsstoff die vom Beschwerdeführer bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte haben, welche nunmehr zur (Paket-)Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) beantragt wurden, fehlen im vorliegenden Fall.
Damit liegen keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vor, die im Zusammenhalt allenfalls mit einer verwaltungsgerichtlichen Verhandlung bloß zu vervollständigen wären, weil noch überhaupt kein entscheidungserhebliches Ermittlungsverfahren durch die Behörde geführt wurde, das (nur) zu ergänzen wäre.
Die dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Feststellungs- bzw. Ermittlungsmängel haben zur Folge, dass eine Überprüfung, ob die vom Beschwerdeführer absolvierten Studienplanpunkte im Studium der Medizin (N 201) den offenen Studienplanpunkten des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) hinsichtlich ihres Umfanges und Inhaltes annähernd entsprechen, nicht möglich ist. Eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtsmäßigkeit seines Inhaltes in diesem Punkt kann sohin nicht erfolgen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 28 VwGVG (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde; wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Eine vollständige erstmalige Durchführung eines auf die entscheidungswesentliche Frage gerichteten Verwaltungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht ist nicht im überwiegenden Interesse der Raschheit gelegen. In der Gesamtschau ist der Aufhebung des ersten Spruchpunktes des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit in diesem Punkt an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides in diesem Punkt [also zum Antrag auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte] im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Die belangte Behörde ist im Gegensatz zum Bundesverwaltungsgericht deutlich näher am Beweis.
Der angefochtene Bescheid war hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf Anerkennung aller offenen Studienplanpunkte des Diplomstudiums der Humanmedizin (N 202) auf Basis der bereits im Studium der Medizin (N 201) absolvierten Studienplanpunkte daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu II. A) Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des zweiten Spruchpunkts des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden:
Die maßgeblichen Bestimmungen der 3. Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2019/2020, 7. Stück, Nr. 8, (hier bezeichnet als: ZulassungsVO) lauten:
„II. Geltungsbereich
§ 3. Die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 gelten nicht für:
1. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) oder Zahnmedizin (UN 203) zugelassen sind und das Studium, zu dem sie zugelassen sind, fortsetzen (§ 62 UG),
2. Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (UN 202) überwechseln,
3. Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines internationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der Medizinischen Universität Wien studieren sowie
4. QuereinsteigerInnen (§§ 14f).
[…]
VI. QuereinsteigerInnen
§ 14.
Ein/e Studienwerber/in, der/die bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein/ihr Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ist ungeachtet von §§ 5ff auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn
1. er/sie einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt,
2. er/sie die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt,
3. nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den/die Studienwerber/in im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens gemäß Abs. 2 ein freier Platz vergeben wurde.
(2) Die Vergabe der freien Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl erfolgt einmal jährlich vor Beginn des Wintersemesters innerhalb einer rechtzeitig bekannt zu gebenden Frist und nach dem im jeweiligen Curriculum für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahren (Querschnittstest).
(3) Beantragen weniger StudienwerberInnen einen Quereinstieg als im 7. oder einem höheren Semester des gewählten Studiums Studienplätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl zur Verfügung stehen, kann das Verfahren zur Vergabe der Studienplätze entfallen und jede/r Studienwerber/in erhält einen Studienplatz, sofern die weiteren Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllt sind.
(4) Beim Querschnittstest handelt es sich um keine Prüfung im Sinne der §§ 72ff UG. Daher finden die Bestimmungen der §§ 72 bis 79 UG keine Anwendung.“
Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist – so die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002 bis 0003; 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; 19.10.2016, Ro 2016/12/0009; 31.1.2018, Ra 2016/10/0121; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063, mwN). Das Verwaltungsgericht hat jedoch auch eine Zurückweisungsentscheidung gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde zu überprüfen, wobei der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die „Sache“ des bekämpften Bescheides ist (vgl. VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Das Verwaltungsgericht hat also nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache (vorliegend somit: über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung) zu entscheiden (vgl. VwGH 29.6.2016, Ra 2016/05/0052, 0053, mwN). Erachtet das Verwaltungsgericht die Zurückweisung als rechtswidrig, kann es den Zurückweisungsbescheid nur aufheben, nicht jedoch eine inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag treffen (VwGH 5.11.2019, Ra 2017/06/0222).
Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers begehrte die Feststellung, „dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden“. Dieser Antrag wurde durch den zweiten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wendet sich fallbezogen sohin auch gegen die Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung, dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden.
Im verfahrenseinleitenden Antrag führte der Beschwerdeführer seinen Antrag konkretisierend bzw. begründend aus, er erfülle alle Voraussetzungen des § 14 ZulassungsVO, insbesondere mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin. Alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) seien ihm auf Basis des § 14 ZulassungsVO mit 01.03.2018 ex lege anerkannt worden.
Zu diesen Ausführungen des Beschwerdeführers ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festzuhalten:
Gemäß § 3 Z 2 ZulassungsVO gelten die Bestimmungen für das Aufnahmeverfahren gemäß §§ 5 bis 13 leg. cit. nicht für Studierende, die zum Zeitpunkt des Aufnahmeverfahrens zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen sind und ex lege (aufgrund des Curriculums) oder freiwillig in das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln. Auch auf so genannte „QuereinsteigerInnen“ sind die §§ 5 bis 13 ZulassungsVO nicht anwendbar (vgl. § 3 Z 3 ZulassungsVO), weil § 14 ZulassungsVO eine speziellere Bestimmung für die Zulassung von „QuereinsteigerInnen“ enthält. Gemäß § 14 Abs. 1 ZulassungsVO ist ein Studierender, der bereits im Rahmen eines Studiums der Humanmedizin oder der Zahnmedizin an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte erworben hat und sein Studium an der Medizinischen Universität Wien fortsetzen will, ungeachtet von § 5 leg. cit. auf Antrag zum Studium der Humanmedizin oder der Zahnmedizin für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen, wenn er einen Nachweis über die an einer inländischen oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zurückgelegten und im Zuge des Quereinstiegs für das betreffende Studienjahr jeweils erforderlichen ECTS-Anrechnungspunkte vorlegt, er die Zulassungsvoraussetzungen für das 7. oder ein höheres Semester sowie die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 63ff und 91 UG erfüllt, nach Maßgabe des jeweiligen Curriculums freie Plätze in den Lehrveranstaltungen mit beschränkter Platzzahl verfügbar sind und an den Studienwerber im Rahmen des für QuereinsteigerInnen festgelegten Verfahrens, dem so genannten „Querschnittstest“ gemäß Abs. 2 leg. cit., ein freier Platz vergeben wurde.
So genannte „QuereinsteigerInnen“ sind also im Gegensatz zum Vorbringen des Beschwerdeführers nicht „per se“ nach Erwerb von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten „für das 7. oder ein höheres Semester zuzulassen“, sondern eine Reihe weiterer Voraussetzungen (vgl. § 14 Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie Abs. 2 ZulassungsVO den „Querschnittstest“ betreffend) müssen erfüllt sein, um entsprechend zugelassen zu werden. § 14 ZulassungsVO lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Grund auch nicht so verstehen, wie es der Beschwerdeführer in seinem verfahrenseinleitenden Antrag und in der Beschwerde ausführt, nämlich, dass ihm „[a]lle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) […] auf Basis des § 14 ZulassungsVO mit 01.03.2018 ex lege anerkannt“ worden wären. Es gibt gemäß § 14 ZulassungsVO keine „ex lege“ Anerkennung in der Weise, von der der Beschwerdeführer ausgeht. Aus diesem Grund ist die ZulassungsVO bzw. § 14 ZulassungsVO auch keine Anerkennungsverordnung, wie die Beschwerde ausführt (vgl. dazu auch VwGH 18.03.2015, 2015/10/0001).
Im Ergebnis ist der Feststellungsantrag – durch die vom Beschwerdeführer selbst getätigten Äußerungen und Ausführungen im gesamten Verfahren (also vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht) – von dem Gedanken getragen, dass der Beschwerdeführer, sollte die belangte Behörde dem Feststellungsantrag entsprechend festgestellt haben, dass „alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden“, „für das 7. oder ein höheres Semester“ des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) zuzulassen wäre, weil er auch bereits 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin erfüllt habe. Dabei übersieht der Beschwerdeführer jedoch klar den Wortlaut und das Reglement des § 14 ZulassungsVO (vgl. dazu abermals VwGH 18.03.2015, 2015/10/0001).
Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit eines Feststellungsantrags:
Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage für die den Beschwerdegegenstand bildende bescheidmäßige Feststellung kommt im Beschwerdefall nur die Erlassung eines auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen beruhenden Feststellungsbescheides in Betracht. Derartige Feststellungsbescheide können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt (also für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt) und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. VwGH 19.6.1990, 90/04/0001, 1.7.1992, 92/01/0043; 20.9.1993, 92/10/0457, jeweils mwN). Ein rechtliches Interesse einer Partei an einer bescheidmäßigen Feststellung ist also dann gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Der Feststellung muss somit in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Gegenstand eines derartigen Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, sofern nicht ein Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsieht (vgl. VwGH 16.10.1989, 89/10/0117, und die dort zitierte Vorjudikatur). Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von gesetzlichen Vorschriften noch über deren Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen spruchmäßig entscheiden. Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheids sein (VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177; 21.12.2001, 98/02/0311; 20.9.1993, 92/10/0457). Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts kann auch ein Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Berechtigung einen zulässigen Gegenstand eines Feststellungsbescheides darstellen (VfSlg. 16.979/2003; VwGH 25.6.1996, 96/09/0088).
Nach dem oben Gesagten ist – im Rahmen der Prüfung, ob die belangte Behörde zurecht von der Unzulässigkeit der begehrten Feststellung ausgegangen ist – zunächst die Frage zu erörtern, ob die begehrte Feststellung ein „Recht oder Rechtsverhältnis“, das einer bescheidmäßigen Feststellung zugänglich ist, betrifft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, das heißt, es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 27.11.2012, 2010/03/0107, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 38, jeweils mwN). Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. etwa VwGH 23.4.2009, 2008/07/0163, sowie VwSlg. 18745 A/2013).
Der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers lautet also auf bescheidmäßige Feststellung, „dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden“. Der Beschwerdeführer vertritt in seinen Ausführungen in der Beschwerde die Auffassung, das als Zulässigkeitsvoraussetzung geforderte rechtliche Interesse liege einerseits in dem Umstand begründet, dass sein Feststellungsantrag einen „Lehrbuchfall für einen zulässigen Feststellungsantrag“ darstelle und dass mit dem Feststellungsbegehren ein „strittiges Recht für die Zukunft klargestellt werden soll und muss“. Das Feststellungsbegehren ziele nach Ansicht des Beschwerdeführers klar darauf ab, die „ex-lege-Rechtwirkungen einer Anerkennungsverordnung festzustellen“ und sei daher zulässig. Der Beschwerdeführer habe ein „eminent hohes rechtliches Interesse“ an der Feststellung, dass „die Prüfungen auf Grund der ‚QuereinsteigerInnen‘-Regelung der ZulassungsVO ex lege anerkannt“ worden seien. Der Feststellungsantrag stelle ein „notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung“ dar.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Feststellung, „dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden“. Den Darlegungen des Beschwerdeführers ist – ebenso wie schon seinem Feststellungsantrag – nicht zu entnehmen, worin das (konkrete) „Recht oder Rechtsverhältnis“ bestehen sollte, dessen Feststellung begehrt wird, denn § 14 ZulassungsVO enthält im Gegensatz zur Beschwerdebehauptung keine Regelung über eine „ex lege Anerkennung“. Die begehrte bescheidmäßige Feststellung ist nicht geeignet, die Gefährdung einer Rechtsposition des Beschwerdeführers abzuwehren, ermächtigt § 14 ZulassungsVO den Beschwerdeführer selbst im Falle der Feststellung, „dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden“, nicht (im Sinne der Ausführungen zum gestellten Feststellungsantrag) ex lege zur Zulassung „für das 7. oder ein höheres Semester“ des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202), sondern bloß bei Vorliegen der in § 14 ZulassungsVO geregelten Voraussetzungen (vgl. VwGH 19.9.2012, 2012/01/0008). Sollte man den Antrag des Beschwerdeführers wörtlich (also nach dem tatsächlich geäußerten Wortlaut) verstehen und ihm sonst keinen darüber hinausgehenden Erklärungswert zumessen, begehrte er durch seinen Antrag keine Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses bzw. Rechtsverfolgung, sondern die Feststellung, welche bzw. ob alle näher bezeichneten Studienplanpunkte anerkannt „und/oder“ absolviert wurden. Der Antrag ist bei diesem Verständnis kein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung für den Beschwerdeführer, denn der beantragten Feststellung muss in concreto die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Antragstellers zu beseitigen. Wenn das Begehren des Beschwerdeführers so auszulegen ist, dass es nach den Ausführungen in der Beschwerde inhaltlich um Fragen der Auslegung einer (generellen) Norm geht, konkret um die Auslegung des § 14 ZulassungsVO, dann ist der Zulässigkeit dieses Feststellungsantrags entgegenzuhalten, dass ein Feststellungsantrag, der nur die Auslegung eines rechtskräftigen Bescheides oder wie hier einer generellen Norm anstrebt, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist. Eine Behörde kann weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Welche Rechtsfolgen sich aus einer generellen Rechtsvorschrift ergeben, muss in dem Verfahren geklärt werden, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche der Parteien, die sich aus dieser generellen Rechtsvorschrift ergeben, vorgesehen ist. An der Erlassung eines Feststellungsbescheides besteht daher in einem solchen Fall weder ein öffentliches Interesse noch ein Interesse einer Partei. Daraus folgt, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides, der nur die Auslegung einer generellen Rechtsvorschrift und eine Klarstellung der aus ihr entspringenden Rechtsfolgen anstrebt, unzulässig ist (vgl. VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0120; 26.6.2012, 2010/07/0177; 17.9.2009, 2009/07/0006; 16.12.2010, 2009/07/0119).
Für das Bundesverwaltungsgericht geht aus dem Feststellungsbegehren nicht hervor, inwieweit es eine Rechtsverfolgung zum Inhalt hat, weil aus dem beantragten Feststellungsbegehren kein (strittiges) Recht oder (strittiges) Rechtsverhältnis erkennbar ist oder auch nach entsprechender Feststellung per se kein Recht oder Rechtsverhältnis erwachsen würde oder geklärt wäre bzw. es würde nicht über das Bestehen eines (strittigen) Rechts oder (strittigen) Rechtsverhältnisses abgesprochen werden. Nicht einmal eine „Berechtigung“ im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts würde durch den begehrten Feststellungsbescheid festgestellt werden (es handelt sich beispielsweise nicht um den Studienabschluss des Beschwerdeführers oder Ähnliches). Aus diesem Grund könnte auch die begehrte bescheidmäßige Feststellung, „dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden“, nicht entsprechend tauglich sein und dazu führen, ein „Recht oder Rechtsverhältnis“ für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechtes des Beschwerdeführers zu beseitigen (vgl. in diesem Zusammenhang, dass § 14 ZulassungsVO keine ex lege Anerkennung vorsieht).
Selbst für den Fall, dass man der Auffassung des Beschwerdeführers folgen würde, dass mit dem Antrag auf Feststellung, „dass alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt und/oder absolviert wurden“, ein – wie es der Beschwerdeführer vorbringt – „strittiges Recht für die Zukunft klargestellt werden soll und muss“, ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 24.10.2013, 2010/07/0171, mwN) zu verweisen, wonach es sich bei einem Feststellungsbescheid generell um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, der unzulässig ist, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen vorgesehenen gesetzlichen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. VwGH 26.6.2012, 2010/07/0177, mwN).
Soweit für den Beschwerdeführer – nach dem wörtlichen Verständnis bzw. dem objektiven Erklärungswert seines Feststellungsbegehrens – lediglich Unklarheit darüber besteht, ob er alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) absolviert hat oder ob ihm alle Studienplanpunkte des ersten bis sechsten Semesters des Diplomstudiums Humanmedizin (N 202) anerkannt wurden, kann er anhand der gemäß § 74 UG auszustellenden oder ausgestellten Zeugnisse den entsprechenden Erfolgsnachweis über seinen Studienerfolg ersehen.
Im Übrigen kann der Beschwerdeführer, sollte er – wie er es ausdrückt – „die in der ZulassungsVO enthaltenen generellen Anerkennungsbestimmungen durchsetzen“ wollen, auch einen Antrag auf Zulassung gemäß § 14 ZulassungsVO stellen, denn er bringt in der Beschwerde vor, er erfülle seiner Ansicht nach alle Voraussetzungen des § 14 ZulassungsVO, insbesondere mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkte im Rahmen eines inländischen Studiums der Humanmedizin. Dadurch würde – wie es nach der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes heißt – in einem Verfahren, das zur Durchsetzung subjektiver Ansprüche einer Partei vorgesehen ist, geklärt werden, welche Rechtsfolgen sich aus einer generellen Rechtsvorschrift ergeben. Das Ergebnis dieses Verfahrens würde dann auch das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers abdecken (vgl. VwGH 29.9.1993, 92/12/0125, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur; 24.9.1997, 97/12/0295; 14.5.2004, 2000/12/0272).
Soweit die Beschwerde auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 14 ZulassungsVO vorbringt, ist dazu Folgendes ins Treffen zu führen:
Aus den zitierten Bestimmungen der ZulassungsVO geht eindeutig hervor, dass zwischen „Studierenden“, also Personen, die bereits zum Studium der Medizin (N 201) oder zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen sind, und „Studienwerbern“, also Personen, die eine Zulassung zu einem Studium an der Medizinischen Universität Wien begehren, zu unterscheiden ist. Die Voraussetzungen für die Überprüfung einer – wie die Beschwerde behauptet – Verletzung im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz ist jedenfalls, dass im Anlassfall ein Sachverhalt mit einer (unsachlichen) Differenzierung verwirklicht wird. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil der Beschwerdeführer bereits zum Diplomstudium Humanmedizin (N 202) zugelassen ist [bzw. zuvor zum Studium der Medizin (N 201) zugelassen war] und sich dadurch aus tatsächlichen Gründen von jenen Personen unterscheidet, die als „QuereinsteigerInnen“ die Zulassung erst begehren. Es liegt ein Unterschied im Tatsächlichen vor, der eine Überprüfung am Maßstab des Gleichheitssatzes und in weiterer Folge eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung ausscheiden lässt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist nämlich eine Differenzierung dann zulässig, wenn ein Unterschied im Tatsächlichen vorliegt, der vertretbarer Weise eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Sachverhalte rechtfertigen kann (vgl. VfSlg. 12.005/1989 uva.).
Letztlich ist in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 23.9.2019, E 2386/2019) zu verweisen, wonach es sachlich gerechtfertigt ist, bei der Anerkennung zwischen dem Übertritt vom Doktoratsstudium in das Diplomstudium der Medizin und dem „Quereinstieg“ in dieses zu unterscheiden (vgl. dazu auch VfGH 11.3.2009, B 1861/08,