TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/31 W182 2173133-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2020
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Entscheidungsdatum

31.07.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W182 2173133-1/26E

W182 2173134-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. Mongolei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung -Diakonie und Volkshilfe, gegen die Spruchpunkte II. – V. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2017, (ad 1.) Zlen. 1052313404 – 150196269/BMI-BFA_OOE-RD und (ad 2.) 1052313306 – 150196255/BMI-BFA_OOE-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:

A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX sowie XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt. Gleichzeitig wird ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 31.07.2021 erteilt. Die Spruchpunkte III. – V. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF bzw. BF1 und BF2), ein Ehepaar, sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der Volksgruppe der Khalkh an, sind Buddhisten, reisten am 21.02.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2015 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 28.06.2017 brachten die BF im Wesentlichen übereinstimmend vor, dass sie Viehzüchter in XXXX im Aimag XXXX gewesen seien und dort vom Staat ein Pachtrecht für eine große Weidefläche gehabt haben. 2014 hätten Angehörige eines chinesischen Bergbauunternehmens auf ihren Weidegründen nach Gold zu schürfen begonnen. Als der Sohn der BF im Juni 2014 zu diesen Leuten gefahren sei, sei er unterwegs von einem Auto verfolgt und überfahren worden. Er sei dabei verstorben. Im August 2014 seien die BF von den Chinesen entführt und bis Oktober in einem Kellerraum angehalten worden, wo sie bedroht und misshandelt worden seien. Man habe ihnen gesagt, dass ihre Pacht verkauft worden sei und sie umgebracht werden würden, wenn sie das Weideland nicht verlassen bzw. wegziehen würden. Als sie freigelassen worden seien, sei ihre Familienjurte und ihr Hab und Gut bereits vernichtet gewesen. Etwa die Hälfte des Viehs sei verschwunden gewesen, den Rest hätten die BF verkauft. An die Polizei hätten sie sich nicht gewandt, da ihnen diesfalls seitens der Chinesen angedroht worden wäre, umgebracht zu werden. Da sie im Herkunftsland keine Möglichkeiten gehabt hätten, hätten sie im Februar 2015 die Mongolei verlassen. Sie hätten befürchtet, dass die Chinesen sie ermorden würden. Die BF verfügen über einen Grundschulabschluss und seien ihr Leben lang Hirten bzw. Viehzüchter in XXXX gewesen. Sie haben in der Mongolei auch keine Angehörigen mehr.

Seitens der BF wurden Befunde vorgelegt, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass die BF1 an einem chronischen XXXX , Gonarthrose, chronischen Schmerzsyndrom, degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, einer chronischen Hepatitis B und C Erkrankung sowie Gallensteinleiden und der BF2 unter dem Verdacht auf ein XXXX , sowie degenerativen Veränderung XXXX (Spondylosen und Arthrosen) leiden. Die BF1 sei mit Rollstuhl und Gehbock mobil.

Laut eines vom Bundesamt in Auftrag gegebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten medizinischen Sachverständigen vom 25.08.2017 wurde hinsichtlich der BF1 ein XXXX bei degenerativer LWS-Veränderungen und degenerativen Veränderungen im XXXX sowie als Nebenbefund Hepatitis B und C diagnostiziert. In Österreich seien bei der BF1 aufgrund entzündlicher Veränderungen mehrere Operationen im XXXX durchgeführt worden, wobei sie im Rollstuhl sitze, da das Gehen aufgrund von Schmerzen nicht möglich sei. Im psychiatrischen Status zeige sich ein unauffälliger Befund. Aufgrund des XXXX eine länger dauernde Behandlungsbedürftigkeit mit einer entsprechenden Schmerzmedikation. Hinsichtlich des BF2 wurden diffuse Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates sowie rechtsbetonte Kopf- und Augenschmerzen bei XXXX festgestellt. Eine neurologisch-psychiatrische Erkrankung lasse sich aktuell nicht erheben. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe aktuell keine Behandlungsbedürftigkeit. Im Falle einer Überstellung ins Herkunftsland bestehe nicht die reale Gefahr, dass die BF aufgrund ihrer Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheiten in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnten.

2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden vom 21.09.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Mit Spruchpunkt IV. wurde den Beschwerden gegen diese Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Spruchpunkt V. wurde bestimmt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Das Bundesamt ging im Wesentlichen - unter Betrachtung des zeitlichen Ablaufes, wonach die BF nach ihrer mutmaßlichen Freilassung noch über drei Monate im Heimatdorf gelebt hätten, sowie insbesondere aufgrund der Tatsache, dass sie die verschiedenen Straftaten nicht bei den örtlichen Behörden zur Anzeige gebracht hätten – nicht von einer realen, derart großen Bedrohung für die BF aus, dass ihnen ein Leben in ihrer Heimat nicht möglich wäre. Laut Länderinformationen zeige sich die Heimat schutzfähig und schutzwillig. Da es sich bei den von den BF bewirtschafteten Land nicht um ihren Besitz gehandelt habe, liege es im Bereich des Möglichen, dass die chinesische Firma dieses Gebiet von der mongolischen Regierung käuflich erworben habe. Sämtliche von den BF vorgebrachten Umstände würden angesichts eines funktionierendes Exekutiv- und Justizsystems in der Mongolei nicht im asyl- bzw. verfahrensrelevanten Bereich liegen. Die verschiedenen körperlichen Beschwerden der BF seien mittlerweile auch Großteils in Österreich behandelt worden. Etwaige in der Zukunft notwendige Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten würden in der Mongolei freistehen. Laut Länderinformationen existiere in der Mongolei ein funktionierendes Gesundheitssystem. Weiters handle es sich bei den BF um selbsterhaltungsfähige Personen, sodass davon auszugehen sei, dass sie im Herkunftsland nicht in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Der BF2 sei arbeitsfähig und auch die BF1 könne parallel zu einer etwaig notwendigen Schmerzbehandlung eine berufliche Tätigkeit als Hirtin annehmen. Des Weiteren stehe es ihnen frei, die Unterstützung von staatlicher sowie nichtstaatlicher Stelle in Anspruch zu nehmen.

Mit Verfahrensanordnung vom 22.09.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

3. Gegen die Spruchpunkte II. - IV. der bekämpften Bescheide wurde binnen offener Frist Beschwerden erhoben und im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der BF wiederholt sowie insbesondere darauf hingewiesen, dass die BF1 an schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leide. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würden die BF mittelos sein, kein Grundstück mehr für eine Viehzucht besitzen und könnten wegen ihrer Mittellosigkeit auch keines erwerben. Die BF2 sei aufgrund ihrer XXXX quasi mobilitätsunfähig, jedenfalls erwerbsunfähig. Fest stehe auch, dass eine indizierte XXXX samt prothetischem Ersatz in der Mongolei in Zusammenschau mit den hohen Selbstbehalten nicht finanzierbar wäre. Auch das hohe Alter der BF erschwere die Möglichkeit, eine Beschäftigung finden zu können, damit eine Existenzsicherung gewährleistet sein würde. Die BF würden zudem über kein familiäres Netzwerk verfügen. Die Unterstützungsmöglichkeit, -fähigkeit, -willigkeit seitens dritter Personen werde von der Behörde willkürlich angenommen. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

4. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2017 wurde den Beschwerden der BF gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF1 und der BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerden beantragte. Die BF brachten wie bisher vor, von Personen aus dem Umfeld eines chinesischen Bergbau-Unternehmens, das auf ihren Pachtgrund nach Gold zu schürfen begonnen habe, entführt, misshandelt und bedroht worden zu sein, wobei zuvor ihr einziger Sohn getötet worden sei. Die BF2 legte ein Konvolut an Befunden über stationäre Aufenthalte, Operationen und Behandlungen im Zusammenhang mit ihren XXXX sowie einer Hepatitis B und C Erkrankung vor. Dazu gab sie u.a. an, dass es in XXXX immer wieder zu Entzündungen kommen würde, wobei in drei Tagen ein Kontrolltermin erfolgen würde. Die BF2 wurde aufgefordert, dazu die entsprechenden Befunde nachzureichen. Weiters wurden den BF vorläufige Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht und ihnen dazu die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu schriftlich Stellung zu nehmen.

6. In einer Stellungnahme für die BF vom 23.04.2018 wurde deren Vorbringen widerholt und darauf hingewiesen, dass vor allem die ländliche Bevölkerung in der Mongolei seit einigen Jahren unter dem Phänomen des „Landgrabbings“ leide und es in diesem Zusammenhang immer wieder zu Vorfällen komme. Dazu wurde der Jahresbericht 2017/18 von Amnesty International zitiert, wonach Behörden keine Maßnahmen ergriffen hätten, um traditionelle Hirten vor den Aktivitäten der Bergbauunternehmen zu schützen. Weiters wurde ein Bericht der Asian Foundation vom 18.10.2017 zur gleichen Thematik zitiert, und ein Vorfall erwähnt, wonach im April 2010 ein Hirte im Zuge von Landstreitigkeiten zwischen Einheimischen und Sicherheitsleuten eines chinesischen Bergbauunternehmens von letzteren überfahren und getötet worden sei. Dazu wurde weiters ausgeführt, dass aufgrund der vorherrschenden weitreichenden Korruption in der Mongolei, der mongolische Staat in einen Konfliktfall nicht fähig bzw. willens sei, die betroffenen Viehzüchter zu schützen. Dies zeige auch ein die Justiz betreffender Bericht des Human Rights NGO Forum Mongolia vom Juni 2017. Der Bericht wurde gleichfalls zitiert. Zum Gesundheitszustand der BF1 wurde ausgeführt, dass diese an einer chronischen Hepatitis B + C – Genotyp 1b Infektion leiden würde, wobei die Hepatitis C inzwischen als geheilt gelte. Weiters leide sie an einer hochgradig osteodestruktiven Gonarthrose, also knochenzerstörender Arthritis, in XXXX also einer speziellen Form von entzündlicher Arthritis, die aufgrund des XXXX entstehen könne. Bei der Arthritis handle es sich um eine unheilbare Krankheit, wobei die BF1 aufgrund ihrer Schmerzen in XXXX fast ausschließlich im Rollstuhl sitze. Sie nehme zwar regelmäßig Physiotherapie in Anspruch, könne jedoch nur kurze Momente auf ihren Rollstuhl verzichten und sei daher massiv in ihrer Mobilität eingeschränkt. Sie sei bereits mehrmals in Österreich an XXXX operiert worden und seien XXXX auch immer wieder punktiert worden. Hinsichtlich der BF1 sei im Rahmen der letzten Untersuchung ein solcher Eingriff vorgenommenen worden, wobei erneut eine Untersuchung im Hinblick auf den XXXX sowie die Durchführung eines MRT angeordnet worden sei. Im Fall der BF1 werde eine totalendprothetische Versorgung, dh. das Einsetzen von Prothesen, von Nöten sein. Dazu wurde ein entsprechender Befund eines Klinikums vom 13.04.2018 beigelegt. Dazu wurde weiters unter Hinweis auf die prekäre wirtschaftliche Entwicklung im Herkunftsland darauf hingewiesen, dass die BF aufgrund ihrer Krankheitsbilder und ihres fortgeschrittenen Alters im Herkunftsstaat nicht in der Lage seien, sich durch Erwerbsarbeit selbst zu erhalten, wobei zusätzlicher Aufwand für die notwendige medizinische Versorgung hinzukomme. Die BF hätten ihr Leben lang in der Landwirtschaft bzw. Viehzucht gearbeitet und hätten weder die notwendige Bildung noch Berufserfahrung, um eine Arbeit in einem anderen Sektor auszuüben, wobei die BF auch in gesundheitlicher Hinsicht in Zusammenschau mit ihrem fortgeschrittenen Alter nicht in der Lage wären, einer Erwerbarbeit nachzugehen. Zusätzlich hätten sie ihre Lebensgrundlage, ihr Vieh und ihr Land verloren. Erschwerend komme noch hinzu, dass die BF ihr einziges Kind verloren hätten und darüber hinaus keine lebenden Verwandten mehr hätten. Vor dem Hintergrund, das auch im Länderinformationsblatt ausgeführt werde, dass im Kampf gegen die Armut trotz staatlicher Maßnahmen weiterhin vorallem die familiäre Solidarität zähle, mache dies die BF zusätzlich vulnerabel. Dies sei vorallem vor dem Hintergrund des erschwerten Zugangs zu Sozialleistungen von großer Relevanz. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK würde daher im gegenständlichen Fall bei einer Abschiebung in die Mongole jedenfalls vorliegen.

7. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes legten Ärzte des die BF1 behandelnden Klinikums nach einer Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht durch die BF1 in einem Schreiben vom 16.10.2018 dar, dass die BF1 an einer XXXX leiden würde mit konsekutiver entzündungsbedingter Destruktion XXXX , wobei es sich hierbei um eine höchst seltene Infektion handle. Bei therapieresistenten bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen sei nur die Indikation zur endoprothetischen Versorgung XXXX gestellt worden. Für den 22.11.2018 sei nunmehr die endoprothetische Versorgung XXXX geplant und in einem weiteren Eingriff dann die Versorgung des XXXX . Die Konsequenzen einer ausbleibenden Therapie wären therapieresistente Schmerzen, eine zunehmende Bewegungseinschränkung und muskuläre Rückbildung an XXXX , womit in weiterer Folge die Mobilität der Patientin leiden würde, wobei mit Hinauszögerung des Eingriffes über Jahre ein Therapieerfolg (Wiedergewinnung der Mobilität und Schmerzrückgang) ausbleiben könnte. Ohne Operation würden laut Ansicht der Ärzte keinerlei Heilungsaussichten bestehen.

Den BF wurden mit Schreiben vom 08.04.2019 neuerlich aktuelle Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat zu Kenntnis gebracht und insbesondere die BF1 aufgefordert darzutun, ob die operativen Eingriffe hinsichtlich der endoprothetischen Versorgung der XXXX erfolgreich verlaufen seien, und aktuelle Befunde über seit Oktober 2018 neu hinzugekommene Therapiemaßnahmen vorzulegen. In einer entsprechenden Stellungnahme vom 18.04.2019 wurde neuerlich ein Konvolut an Befunden, Kurzarztbriefen und Therapieplänen nachgereicht, aus denen im Wesentlichen hervorgeht, dass am 22.11.2018 das XXXX der BF1 endoprothetisch versorgt worden sei, wobei ein weiterer Eingriff hinsichtlich des XXXX in Planung sei. Am 24.04.2019 habe die BF1 den nächsten Kontrolltermin. Dazu würden neue Befunde dem Gericht umgehend vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 13.06.2019 wurde auf einen weiteren Termin der BF1 am 28.05.2019 in der Orthopädie-Ambulanz des Klinikums verwiesen.

8. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 13.07.2020 beim Bundesverwaltungsgericht wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und des BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung sowie einer Dolmetscherin der mongolischen Sprache. Die BF wurden insbesondere zu ihrer persönlichen Situation in Österreich, zu ihren familiären und sozialen Verhältnisse im Herkunftsland sowie zu den aktuellen Therapien bzw. zum bisherigen Behandlungserfolg der BF1 befragt. Es wurden neuerlich aktuelle Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland dargetan.

9. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 20.07.2020 wurde wiederum ein Konvolut an medizinischen Befunden hinsichtlich der BF1 nachgereicht, denen im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass die BF1 sich nach wie vor in engmaschiger medizinischer Betreuung befinde, die Operation des XXXX im November 2018 erfolgreich verlaufen sei, die Entzündungsparameter abnehmen würden, wobei nach Punktierung des XXXX im Juni 2020 für September 2020 eine Befundbesprechung geplant und bei andauernder Beschwerdefreiheit im XXXX die endoprothetische Versorgung des XXXX terminisiert werde. Falls die XXXX weiterhin vorliegen sollte, sei eine weiter medikamentöse Behandlung vorgesehen und müsse die Operation verschoben werden. In der Stellungnahme wurde u.a. darauf hingewiesen, dass auch ein Anstieg von Covid-19-Fällen in der Mongolei zu beobachten sei, der laut WHO-Statistik zwar gering sei, hierbei aber nicht übersehen werden dürfe, dass in Entwicklungsländern die Testkapazitäten eingeschränkt seien und die Dunkelziffer vermutlich um ein Vielfaches höher sei als in entwickelten Staaten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF, ein Ehepaar, sind Staatsangehörige der Mongolei, gehören der Volksgruppe der Khalkh an, sind Buddhisten und stellten am 21.02.2015 im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Ihre Identität steht nicht fest. Sie sind unbescholten.

Die BF stammen aus dem Aimag XXXX wo sie ihr Leben lang als Hirten und Viehzüchter selbständig erwerbstätig waren. Ihr einziges Kind, ihr Sohn, ist 2014 verstorben. Auch sonst fehlen Familienangehörige oder nahe Verwandte. Die BF verfügen im Herkunftsstaat über kein Vieh, Grundeigentum oder Haus. Sie haben beide in der Mongolei die Grundschule abgeschlossen. Sie verfügen über keine Berufsausbildung. Ihre Berufserfahrung beschränkt sich auf ihre Tätigkeit als Hirten bzw. Viehzüchter in der Heimatregion.

Die bald XXXX -jährige BF1 leidet neben einer chronischen Hepatitis B an einer XXXX mit konsekutiver entzündungsbedingter Destruktion der XXXX . Ihr XXXX wurde im November 2018 operativ endoprothetisch versorgt, wobei diesbezüglich zum aktuellen Zeitpunkt von einer positiven Entwicklung auszugehen ist. Laut Ansicht der behandelnden Ärzte stellt diese Behandlung die einzige indizierte Behandlungsmethode dar, um einen Therapieerfolg (Wiedergewinnung der Mobilität und Schmerzrückgang) zu erzielen. Eine endoprothetische Versorgung des XXXX ist geplant. Die Mobilität der BF1 ist entsprechend eingeschränkt.

Der bald XXXX -jährige BF2 leidet an degenerativen Veränderung der Wirbelsäule und im XXXX . Er ist im Wesentlichen mobil und betreut seine Frau.

Nicht glaubhaft erscheint, dass die BF zwischen August und Oktober 2014 im Herkunftsstaat Opfer einer einem chinesischen Bergbauunternehmen zurechenbaren Entführung samt Misshandlungen geworden sind. Gleichfalls nicht glaubhaft erscheint, dass sie im gesamten Gebiet des Herkunftsstaates schutzlos Übergriffen von diesem Unternehmen zurechenbaren Personen ausgesetzt sind.

Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt.

1.2. Zum Herkunftsstaat wird festgestellt:

„Politische Lage

Die Mongolei ist ein Binnenstaat zwischen der Russischen Föderation und der Volksrepublik China. Mit einer Bevölkerung von knapp über drei Millionen Menschen auf einer Fläche von knapp über 1,5 Millionen Quadratkilometern ist sie einer der am dünnsten besiedelten Staaten der Welt. In der Hauptstadt Ulaanbaatar leben (2018) ca. 1,5 Millionen Menschen (CIA 28.8.2018).

Die Mongolei ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem (ÖB Peking 12.2017; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Verfassung von 1992 basiert auf den Grundprinzipien Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit, Rechtsstaatlichkeit und Gewaltenteilung (ÖB Peking 12.2018; vgl. AA 3.2018a). In den vergangenen 20 Jahren wurden in der Mongolei 13 erfolgreiche Präsidentschafts-, und Parlamentswahlen abgehalten (USDOS 19.7.2018).

Das Parlament (Großer Staats-Chural) ist ein Einkammernparlament mit 76 Sitzen (ÖB Peking 12.2017). Die 76 Abgeordneten werden in allgemeiner, freier, unmittelbarer und geheimer Wahl im Wege des Mehrheitswahlrechts für vier Jahre gewählt. Bei der letzten Parlamentswahl am 29.6.2016 löste die Mongolische Volkspartei (MVP) die Demokratische Partei (DP) in der Regierung ab. (AA 3.2018a). Die MVP erhielt 65 Mandate, die bisher regierende DP neun, die Mongolische Revolutionäre Volkspartei (MRVP) und der unabhängige Musiker S. Javkhlan erhielten je ein Mandat. Die Wahlbeteiligung lag bei 72,1% (Mongolei Online 10.7.2016; vgl. KAS 1.7.2016). Die Einführung des Mehrheitswahlrechtes nur fünf Wochen vor dem Wahltermin hat auf das Ergebnis Einfluss genommen (Sarantuya/Batmunkh 2017; vgl. ÖB Peking 12.2017). Unter dieser Entscheidung litten vor allem die Chancen von kleinen Parteien und Frauen. So wurde zum Beispiel die Frauenquote von bisher 30% auf 20% gesenkt (KAS 1.7.2016).

Die OSZE war mit etwa 300 Wahlbeobachtern in der Mongolei vertreten und attestierte, dass die Wahl, nach hartem, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit respektierendem Wahlkampf, geordnet ablief (OSZE 4.10.2016; vgl. AA 3.2018a). Die 2016 gebildete Regierung unter Ministerpräsident Erdenebat bestehend aus 16 Ministern (davon zwei Frauen), einer Reduktion um drei Ämter im Vergleich zur vorherigen Regierung (ÖB Peking 12.2017), wurde bereits im Sommer 2017 aufgrund parteiinterner Machtkämpfe durch eine Regierung unter Ministerpräsident Khurelsukh abgelöst (AA 3.2018a).

Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der in einer Direktwahl für vier Jahre gewählt wird und der selbst den Premierminister nominieren kann. Das Präsidentenamt kann für maximal zwei Amtsperioden bekleidet werden (ÖB Peking 12.2017). Am 10. Juli legte Kh. Battulga im Großen Saal der Staatsversammlung den Amtseid als 5. Präsident der Mongolei ab (LIP 9.2018). Er setzte sich in einer Stichwahl mit 50,6% gegen den Gegenkandidat M. Enkhbold der regierenden Mongolischen Volkspartei (MVP), der 41,2 % der Stimmen erhielt, durch (Reuters 8.7.2017; vgl. AA 3.2018a). Der Staatspräsident ist Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates (weitere Mitglieder: Premierminister und Parlamentspräsident) und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Er setzt die vom Parlament verabschiedeten Gesetze in Kraft. Er kann Gesetze initiieren und mit seinem Veto verhindern, das nur mit der Zwei-Drittel-Mehrheit des Parlaments überstimmt werden kann (AA 3.2018a).

Quellen:

1.       AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (3.2018a): Mongolei – Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222882, Zugriff 13.9.2018

2.       CIA – Central Intelligence Agency (28.8.2018): The World Factbook – Mongolia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mg.html, Zugriff 14.9.2018

3.       LIP – LIPortal, Das Länderinformationsportal (9.2018): Mongolei, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/mongolei/geschichte-staat/, Zugriff 20.9.2018

4.       KAS – Konrad-Adenauer-Stiftung (1.7.2016): Erdrutschsieg der Mongolischen Volkspartei, Parlamentswahlen in der Mongolei, http://www.kas.de/mongolei/de/publications/45759/, Zugriff 13.9.2018

5.       Mongolei Online, Bormann (10.7.2016): Wahlergebnisse – Wahlen 2016, http://www.mongolei.de/news/Ergebnisse2016.htm, Zugriff 13.9.2018

6.       ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

7.       OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (4.10.2016): Mongolia, Parliamentary Elections, 29 June 2016: Final Report, http://www.osce.org/odihr/elections/mongolia/237626, Zugriff 13.9.2018

8.       Reuters (8.7.2017): Former martial arts star Battulga wins Mongolian presidential election, https://www.reuters.com/article/us-mongolia-election/former-martial-arts-star-battulga-wins-mongolian-presidential-election-idUSKBN19T05Z, Zugriff 13.9.2018

9.       Tserenbaltavyn, Sarantuya / Tsevelmaa Batmunkh (2017): Wahlrechtsreform und Wirtschaftskrise – die Mongolei nach den Parlamentswahlen; in: Argumente und Materialien der Entwicklungszusammenarbeit 19, S 24-32, https://www.hss.de/download/publications/AMEZ_19_Demokratie_im_Aufbruch_05.pdf, Zugriff 13.9.2018

10.      USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

11.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Sicherheitslage

Im regionalen Vergleich hat die Mongolei nach dem Zerfall des Ostblocks einen vorbildlichen Weg in Richtung Demokratie und Marktwirtschaft eingeschlagen. Seit 1990 finden regelmäßig allgemeine, freie und faire Wahlen statt, die Regierungswechsel verlaufen friedlich. Die Menschenrechte sind in der Mongolei in der Verfassung festgeschrieben und werden allgemein geachtet. Das Land verfügt über eine aktive Zivilgesellschaft mit einer Vielzahl von Bürgerbewegungen und Selbsthilfegruppen (BMZ o.D.).

Der Staat hat im gesamten Staatsgebiet das unangefochtene Gewaltmonopol. Die gesamte Bevölkerung der Mongolei akzeptiert den Nationalstaat als legitim. Es gibt keine organisierten Gruppen, die stark genug wären, das staatliche Gewaltmonopol herauszufordern. Alle bedeutenden politischen Akteure bekennen sich zur Demokratie. Eine geringe Zahl antidemokratischer Akteure wie hypernationalistische Parteien oder Banden haben keinen Einfluss auf die Öffentlichkeit oder die Regierung und werden ausgegrenzt. Die Armee hatte in der Vergangenheit kein Interesse, politische Kontrolle zu übernehmen und es gibt keine Hinweise, dass sie es derzeit hätte (Bertelsmann 2018). Es gibt keine Berichte über terroristische Angriffe oder aktive terroristische Gruppen in der Mongolei (USDOS 10.7.2018).

Es kommt selten zu Unruhen oder politischer Gewalt. In Folge umstrittener Parlamentswahlen im Juli 2008 wurden Proteste, bei denen fünf Personen ums Leben kamen, rasch unter Kontrolle gebracht und die Ordnung wieder hergestellt. Seither kam es zu keinen Vorfällen ähnlichen Ausmaßes mehr (USDOS 19.7.2018). Sozioökonomische Konflikte - primär zwischen der städtischen und ländlichen Bevölkerung - eskalieren nicht, sind jedoch aufgrund einer instabilen politischen Umgebung, angeheizt durch Populismus und Kampagnen in den sozialen Medien, im Ansteigen begriffen (Bertelsmann 2018).

In den vergangenen drei Jahren kam es zu vermehrten Anfeindungen chinesischer, koreanischer und vietnamesischer Staatsbürger, die in der Mongolei leben (USDOS 19.7.2018) und es kam zu einzelnen gewalttätigen Übergriffen durch Ultranationalisten gegen diese Personen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017) sowie gegen LGBTI-Personen (ÖB Peking 12.2017).

Die Binnenlage des Flächenstaates zwischen Russland und China bestimmt die mongolische Außenpolitik, die sich daher um ein gutes, ausgewogenes Verhältnis zu diesen beiden Nachbarn bemüht. So verfolgt die Mongolei eine Politik der Bündnisfreiheit und hat sich 1992 zur kernwaffenfreien Zone erklärt. Gleichzeitig sucht das Land internationale Absicherung, die es in einer immer aktiveren Mitarbeit in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, sowie in einer stärkeren Zusammenarbeit mit den USA, Japan und der Europäischen Union (insbesondere Deutschland) zu finden hofft ("Politik des Dritten Nachbarn") (AA 3.2018c).

Quellen:

12.      AA - Auswärtiges Amt (3.2018c): Mongolei, Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/mongolei-node/-/222880, Zugriff 18.9.2018

13.      Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

14.      BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

15.      USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

16.      USDOS - U.S. Department of State, Bureau of Diplomatic Security (10.7.2018): Mongolia 2018 Crime & Safety Report, https://www.osac.gov/pages/ContentReportDetails.aspx?cid=24452, Zugriff 18.9.2018

17.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei.

Rechtsschutz / Justizwesen

Das mongolische Rechtssystem orientiert sich am römisch-germanischen System und kennt eine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Zivilrecht (ÖB Peking 12.2017). Die Verfassung der Mongolei sieht eine Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Diese Unabhängigkeit wird jedoch durch systemimmanente Korruption geschwächt (ÖB Peking 12.2017; vgl. FH 2018, USDOS 20.4.2018).

Soum-, Intersoum- und Bezirksgerichte sind Gerichte 1. Instanz und für kleinere Verbrechen sowie für Zivilverfahren unter einem Streitwert von zehn Millionen Tögrök (MNT) zuständig. Aimag-Gerichte sind die Erstinstanz für schwerwiegendere Verbrechen und Zivilverfahren mit einem Streitwert von über zehn Millionen MNT, sowie die Berufungsgerichte für die unteren Gerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für alle anderen Verfahren zuständig. Der Verfassungsgerichtshof (Tsets) kann vom Parlament, dem Staatspräsidenten, dem Premier, dem Obersten Staatsanwalt, auf Eigentinitative oder durch Petitionen durch Bürger befasst werden. Die neun Richter werden durch das Parlament für sechs Jahre ernannt. (ÖB Peking 12.2017).

Der Präsident ernennt die Richter des Obersten Gerichtshofes. Der Judicial General Council (JGC) ist für die Nominierung sowie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Richtern verantwortlich. Er ist jedoch politisch abhängig und hat nicht die Befugnis, bei Vorwürfen von richterlichem Fehlverhalten zu ermitteln (Bertelsmann 2018). Die unabhängige Gerichtsbarkeit sowie das Recht auf ein faires, öffentliches Verfahren ohne Verzögerungen wird in der Regel durchgesetzt. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht, über die Vorwürfe gegen sie in Kenntnis gesetzt zu werden. Angeklagte können einen Rechtsbeistand selbst auswählen oder erhalten auf Staatskosten einen solchen gestellt (USDOS 20.4.2018).

NGOs und Privatunternehmen berichten, dass Korruption und Einflussnahme im Justizsystem stattfindet (USDOS 20.4.2018; vgl. Bertelsmann 2018). Die Rechte von Angeklagten wie die Befragung und Einberufung von Zeugen würden in manchen Fällen missachtet. NGOs berichten weiters über Einschüchterung von Zeugen und mangelnde Transparenz bei der Urteilsfindung (USDOS 20.4.2018). Jedoch wurde in der Justice Integrity Study 2016 der Mongolei deutliche Fortschritte bei der Verbesserung der Transparenz der Urteilsfindung attestiert (Bertelsmann 2018).

Gerichte verhängen nur selten Freisprüche oder stellen das Verfahren ein, auch wenn es keine substanziellen Beweise für einen Schuldspruch gibt. Gerichte spielen Fälle häufig an die Staatsanwaltschaft zurück, obwohl ein Freispruch angemessen erscheint. Dadurch wechseln auch einzelne prominente Kriminalfälle jahrelang zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht hin und her, ohne dass diese abgeschlossen werden (USDOS 20.4.2018). Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Die Möglichkeit der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung ist formal vorhanden, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

18.      Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

19.      FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

20.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

21.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Sicherheitsbehörden

Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper (ÖB Peking 12.2017). Die zivilen Behörden üben größtenteils Kontrolle über die internen und externen Sicherheitskräfte aus, jedoch bleiben die Mechanismen zur Untersuchung von Polizeiübergriffen inadäquat. So gibt es Fälle von ungestraftem Missbrauch Verdächtiger durch Sicherheitskräfte. Aufsichtsorgan über nationale und lokale Polizeiaktionen ist die National Police Agency (NPA) (USDOS 20.4.2018).

Sicherheitskräften wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen und Verkehrsanhaltungen durchzuführen, angehaltene Personen für längere Zeit festzuhalten und Häftlinge zu schlagen (HRW 2018). Obwohl Sicherheitsbeamte für absichtliche Körperverletzung zur Verantwortung gezogen werden, waren Verfolgungen dieser Vergehen selten. Der NPA wurden bis August 2016 insgesamt 24 Beschwerden wegen körperlicher Übergriffe durch die Polizei gemeldet, von denen sechs zu strafrechtlichen Ermittlungen führten (USDOS 20.4.2018).

Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Sie hat alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie den Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten. Die Fahndung nach vermissten Personen, die Verkehrssicherheit (durch Verkehrsinspektorate in jedem Milizbüro) und die Brandbekämpfung fallen ebenfalls in die Zuständigkeit der Miliz. Zusammen mit der Lokalverwaltung beaufsichtigen die lokalen Sicherheitsbüros außerdem die Vollstreckung der Zwangsarbeitsstrafen. Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist schließlich auch für die Staatssicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

22.      FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

23.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

24.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 251 des Strafgesetzbuchs definiert den Straftatbestand der Folter und legt eine Höchststrafe von fünf Jahren Haft und ein Berufsverbot von bis zu drei Jahren fest. In besonders schlimmen Fällen kann die Strafe sogar auf bis zu zehn Jahren ausgeweitet werden. Gemäß Kapitel 11, §44 wird die Entschädigung in Fällen von Folter von der Strafprozessordnung festgelegt. Der Höchste Gerichtshof zitiert in seiner Interpretation dieses Artikels ausdrücklich die Definition der UN-Konvention gegen Folter (ÖB Peking 12.2017).

Dennoch sind Folter und andere Misshandlungen verbreitet (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018), insbesondere zum Erzwingen von Geständnissen (USDOS 20.4.2018) in Haftanstalten, wo auch Personen mit Behinderungen oder ausländische Staatsbürger betroffen sind. Seit Juli 2017, mit Inkrafttreten der neuen Strafprozessordnung, fehlen unabhängige Ermittlungsmechanismen, was zu einer unvollständigen Erfassung und einer Straflosigkeit von Folter führt (AI 22.2.2018). Rechtliche Rahmenbedingungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Folter sind unzureichend (Bertelsmann 2018).

Auch wird von Drohungen gegen Familienmitglieder berichtet, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 20.4.2018). Im Februar 2015 ratifizierte die Mongolei das Zusatzprotokoll zur UN-Antifolterkonvention (OPCAT). Das UN-Antifolterkomitee (CAT) überprüfte die Mongolei im August 2016 und drückte unter anderem Sorgen über vorherrschende Straflosigkeit in Fällen von Folter aus (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

25.      AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

26.      Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

27.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

28.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Korruption

Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (Bergbau) weit verbreitet (ÖB 12.2017; vgl. TI 9.7.2018). Die kleine Korruption ist jedoch rückläufig (TI 9.7.2018). Die Nichtregierungsorganisation Transparency International listet die Mongolei in ihrem Korruptionswahrnehmungsindex 2017 auf Platz 103 von 180 analysierten Ländern (TI 21.2.2018); 2016 lag die Mongolei auf Platz 87 von 176 untersuchten Staaten (TI 25.1.2017).

Der Großteil der Bevölkerung ist mit den Anti-Korruptionsmaßnahmen der Regierung unzufrieden (TI 9.7.2018). Auch in der Politik setzt sich zunehmend die Erkenntnis durch, dass Korruption die Entwicklung der Mongolei stark behindert. Es wurden Antikorruptionsgesetze verabschiedet und entsprechende Kontrolleinrichtungen geschaffen. Weitere Reformen und eine konsequente strafrechtliche Verfolgung von Korruption sind jedoch erforderlich (BMZ o.D.).

Das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Strafgesetz führte höhere Strafen für Korruptionsvergehen von öffentlich Bediensteten und Regierungsvertretern sowie deren nächster Verwandtschaft ein. Das Gesetz erfordert von Regierungsvertretern auch die Offenlegung ihrer Vermögen an die Independent Authority Against Corruption (IAAC). Im März 2017 wurde ein staatliches Korruptionsbekämpfungsprogramm mit einer Laufzeit von drei Jahren implementiert (USDOS 19.7.2018).

Seit 2006 wurde das Anti-Korruptionsgesetz mehrfach erweitert, jedoch gibt es noch kein Gesetz zum Schutz von NGOs und anderen Institutionen, die Korruptionsfälle öffentlich machen (USDOS 19.7.2018; vgl. ÖB 12.2017). Eine gesetzliche Schutzvorschrift liegt seit Ende 2016 jedoch im Entwurf vor. Journalisten, die Korruptionsfälle aufdecken, werden mitunter von einflussreichen Betroffenen mittels Diffamierungs-Klagen in den Ruin getrieben (ÖB Peking 12.2017).

Es gibt eine weitreichende Immunität von Amtsträgern gegenüber strafrechtlicher Verfolgung (TI 9.7.2018) und es gibt Bedenken, dass Teile der Justiz und der IAAC weitgehend von politischen Kreisen kontrolliert werden, welche verhindern möchten, durch eine tatsächlich unabhängige Behörde selbst der Korruption bezichtigt zu werden (Bertelsmann 2018).

Quellen:

29.      Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

30.      BMZ – Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (o.D.): Mongolei, Situation und Zusammenarbeit, http://www.bmz.de/de/laender_regionen/asien/mongolei/zusammenarbeit/index.html, Zugriff 13.9.2018

31.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

32.      TI - Transparency International (21.2.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/country/MNG, Zugriff 13.9.2018

33.      TI – Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 24.9.2018

34.      TI – Transparency International (9.7.2018): Mongolia: Overview of Corruption and Anti-Corruption, https://knowledgehub.transparency.org/helpdesk/mongolia-overview-of-corruption-and-anti-corruption, Zugriff 13.9.2018

35.      USDOS – U.S. Department of State (19.7.2018): Investment Climate Statements for 2018, https://www.state.gov/e/eb/rls/othr/ics/investmentclimatestatements/index.htm?year=2018&dlid=281519#wrapper, Zugriff 13.9.2018

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NGOs und Menschenrechtsaktivisten

Eine Vielzahl an heimischen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne behördliche Einschränkungen ihre Erkenntnisse veröffentlichen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 2018), jedoch sind die meisten dieser Organisationen eher klein (FH 2018). Regierungsbeamte sind grundsätzlich kooperativ und für deren Anliegen zugänglich (USDOS 20.4.2018). Die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) arbeitet weitgehend unabhängig und veröffentlicht trotz schlechter finanzieller Ausstattung kritische Berichte. Internationale NGOs können frei arbeiten. Menschenrechtsverteidiger sind in der Regel keinen Belästigungen ausgesetzt. Jedoch blieb der Fall eines 2015 ermordeten Umweltaktivisten, der Minenarbeiten kritisiert hatte, bisher ungeklärt und es kam zu Fällen von Übergriffen von Skinheads und religiösen Fanatikern gegen LGBT-Aktivisten (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

36.      FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

37.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

38.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

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Ombudsmann

Es existiert keine Ombudsstelle zur Behandlung von Beschwerden durch Häftlinge (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2018). Das neue Strafgesetzbuch (Juli 2017) hat die Unabhängige Ermittlungseinheit, welche bereits früher abgeschafft worden war, nicht wiederhergestellt (AI 22.2.2018). Jedoch erlaubt das Gesetz Gefangenen, Beschwerden unzensiert an das Justizpersonal weiterzuleiten, um Untersuchungen der Haftbedingungen zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft und die staatliche Menschenrechtskommission „National Human Rights Commission of Mongolia” (NHRC) kontrollierten die Bedingungen in Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 20.4.2018).

Quellen:

39.      AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

40.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

41.      USDOS – U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1395603.html, Zugriff 14.9.2018

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Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen die Misshandlung von Häftlingen, Korruption, Gewalt gegen LGBTI-Personen und harte Arbeitsbedingungen für Fremdarbeiter, insbesondere aus Nordkorea, dar. Maßnahmen der Regierung zur Bestrafung von Missbrauch oder Korruption im öffentlichen Dienst waren inkonsequent (USDOS 20.4.2018).

Mit 17 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und deren Zusatzprotokolle hat die Mongolei mehr einschlägige Verträge ratifiziert als jedes andere asiatische Land, und um zwei Verträge mehr als Österreich (ÖB Peking 12.2017).

Als neuntes Land in Asien hat die Mongolei im Jahr 2000 eine nationale Menschenrechtskommission eingerichtet. Nach den gesetzlichen Vorgaben besteht diese aus drei für sechs Jahre berufenen Mitgliedern, die vom Obersten Gerichtshof, dem Staatspräsidenten und dem Parlament nominiert werden. Vorsitzender des Gremiums ist ein bisheriger Richter am Obersten Gerichtshof. Die Befugnisse dieser Kommission beziehen sich v.a. auf die Ausarbeitung von Bildungs-, Rechtsverbreitungs- und Forschungsmaßnahmen, aber auch auf die Behandlung von Bürgerbeschwerden. Die Mongolei orientierte sich dabei eng an den Vorschlägen des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, welches die Anstrengungen der Mongolei auf diesem Gebiet als vorbildlich bezeichnet (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

42.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

43.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Meinungs- und Pressefreiheit

In der Mongolei besteht eine große Pressevielfalt und generelle Meinungsfreiheit (ÖB 12.2017). Die Meinungsfreiheit ist durch die Verfassung abgesichert (USDOS 20.4.2018). Auch der friedliche Meinungsaustausch im Internet ist gesetzlich erlaubt. Verantwortlich dafür ist die von der Regierung besetzte Kommunikationsaufsichtskommission (Regulatory Commission, CRC), ein Organ, welches Fernseh- und Rundfunklizenzen vergibt, sowie digitalen Inhalt reguliert. Von Zensur betroffen sind beispielsweise Darstellungen exzessiver Gewalt oder Pornographie (USDOS 20.4.2018).

Am 1. Juli 2017 trat ein neues Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in Kraf, das höhere Strafen für Verleumdung und die Verbreitung von falschen Informationen vorsieht. Interessenvertretungen von Journalisten kritisierten das Gesetz für vage Definitionen der Tatbestände und befürchteten, das Gesetz könnte vermehrt zur Unterdrückung der Meinungsfreiheit herangezogen werden. Nach Protesten der Medien im April 2017 wurde das Gesetz schließlich mit reduzierten Strafmaßen verabschiedet (AI 22.2.2018; vgl. FH 2018).

Aus Furcht vor strafrechtlichen Repressalien übten viele Journalisten und unabhängige Publikationen in gewissem Ausmaß Selbstzensur (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Das Gesetz über Staatsgeheimnisse, das diese Staatsgeheimnisse nur vage beschreibt, wird herangezogen, um journalistische Publikationen einzuschränken (Bertelsmann 2018). Es gibt Berichte von Gewalt und Belästigung gegenüber Journalisten (USDOS 20.4.2018). und auch Blogger sind Verleumdungsklagen einflussreicher Persönlichkeiten ausgesetzt (ÖB Peking 12.2017).

In den vergangenen Jahren hat sich die generelle Situation der Medien verbessert. Im World Press Freedom Index der NGO Reporter ohne Grenzen liegt die Mongolei auf Rang 71 von 180 untersuchten Staaten. Der Großteil der Medienlandschaft ist jedoch auf einige Medienunternehmen mit politischen Verbindungen konzentriert. Die Medien werden daher politisch unter Druck gesetzt und können ihre Rolle als Kontrollorgan der Zivilgesellschaft gegenüber der Regierung nicht vollständig erfüllen (RSF 2018).

Quellen:

44.      AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1425540.html, Zugriff 13.9.2018

45.      Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

46.      FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

47.      ÖB Peking (12.2017): Asylländerbericht 2017 Mongolei

48.      RSF – reporters sans frontiers (2018): Defamation Proceedings and Self-Cencorship, https://rsf.org/en/mongolia, Zugriff 14.9.2018

49.      - USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition

Die Verfassung der Mongolei garantiert die Vereinigungs- und die Versammlungsfreiheit und es gibt keine Einschränkungen dieser Rechte (Bertelsmann 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Gewerkschaften sind unabhängig und ihre Rechte werden von der Regierung respektiert (FH 2018).

Politische Parteien sind vorwiegend auf Interessensnetzwerken statt auf politischen Ideologien aufgebaut. Neue politische Bewegungen können ungehindert gegründet werden und ungehindert arbeiten. Kleinere Parteien können im legislativen Prozess mitwirken und stellen immer wieder Abgeordnete im Parlament (FH 2018). Es gab in der Mongolei bereits zahlreiche friedliche Regierungswechsel zwischen Parteien auf nationaler und regionaler Ebene (Bertelsmann 2018; vgl. FH 2018).

Es gibt keine unangemessenen Barrieren für Oppositionsparteien, um durch Wahlen ihren Einfluss zu vergrößern (FH 2018). Jedoch wird das 2016 eingeführte Mehrheitswahlrecht dafür kritisiert, die Wahlchancen der kleineren Parteien zu verringern (Bertelsmann 2018).

Quellen:

50.      Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2016, Mongolia Country Report; https://www.ecoi.net/en/file/local/1427464/488348_en.pdf, Zugriff 13.9.2018

51.      FH - Freedom House (2018): Freedom in the world 2018, Mongolia, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/mongolia, Zugriff 13.9.2018

52.      USDOS – U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Mongolia, https://www.ecoi.net/en/document/1430186.html, Zugriff 13.9.2018

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in der Mongolei sind nach wie vor dürftig bis harsch, auch wenn es in den letzten Jahren Verbesserungen gab (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB Peking 12.2017) und liegen weit unter europäischen Standards (ÖB Peking 12.2017). Die Gefängnisse waren in der Regel nicht überfüllt (USDOS 20.4.2018) aber es gibt Mängel in Bezug auf medizinische Versorgung, Bekleidung, Betten, Nahrung, Trinkwasser, Heizung, Beleuchtung, Belüftung, Sanitäranlagen und bei der Unterbringung von Personen mit Behinderungen in älteren Anstalten und Untersuchungsgefängnissen. In Gefängnissen in ländlichen Regionen sind die Bedingungen oft schlechter als in neuen und renovierten Anlagen. In Entzugsanstalten der Polizei sind die Bedingungen oft dürftig. Unabhängigen Beobachtern wird der Zutritt zu den Haftanstalten in der Regel gewährt (USDOS 20.4.2018; vgl. ÖB Peking 12.2017; FH 2018).

Männer und Frauen werden in getrennten Anlagen inhaftiert. Männer werden je nach der ihnen zugewiesenen Sicherheitsstufe ihrer Vergehen in entsprechenden Gefängnissen untergebracht. Für Frauen gibt es nur ein Gefängnis (USDOS 20.4.2018). Jugendliche werden oft nicht von erwachsenen Straftätern getrennt (ÖB Peking 12.2017).

Im Jahr 2017 wurden zehn Todesfälle in Haftanstalten gemeldet. Jedoch werden Häftlinge mit Krankheiten im Endstadium regelmäßig aus der Haft entlassen, was die irreführend niedrige Mortalitätsrate in Gefängnissen erklärt. Gemäß Regierungsangaben waren Stand September 2017 34 Häftlinge mit TBC infiziert (USDOS 20.4.2018).

Das Gesetz verbietet, dass Personen willkürlich verhaftet, eingesperrt und der Freiheit beraubt werden. Die meisten Regierungsorganisationen halten sich an dieses Verbot jedoch wird dem Geheimdienst (General Intelligence Agency, GIA) vorgeworfen, manchmal gegen diese Regelung zu verstoßen (USDOS 20.4.2018). Auch der Polizei wird vorgeworfen, willkürliche Verhaftungen durchzuführen. Häftlinge werden oft für längere Zeit festgehalten und geschlagen (FH 2018; vgl. USDOS 20.4.2018). Mit dem neuen Strafgesetz, das am 1.7.2017 in Kraft trat, muss nun jede Festnahme durch einen Staatsanwalt kontrolliert werden (USDOS 20.4.2018).

Die Haftstrafen sind in der Mongolei schon für kleine Delikte aus generalpräventiven Gründen sehr hoch. Sie reichen für Gewalt-, Raub- und Sexualdelikte deutlich über Strafmaße europäischer Rechtsordnungen hinaus. Das Instrument der vorzeitigen Entlassungen oder der Strafaussetzungen zur Bewährung besteht, aber es wird davon wenig Gebrauch gemacht (ÖB Peking 12.2017).

Quellen:

53. 

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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