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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Niederschrift des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16. Jänner 1995 betreffend "Information über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens".
Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die vorliegende Niederschrift stellt keinen anfechtbaren Bescheid dar, weil das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Bescheid der Wiener Landesregierung hinsichtlich des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde erst am 13. März 1995 erlassen. Da bei der gegebenen Lage mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen ist, erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos.
Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Bescheidbegriff, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B243.1995Dokumentnummer
JFT_10048873_95B00243_00