TE Vfgh Beschluss 1995/11/27 B243/95

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Veröffentlicht am 27.11.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Niederschrift des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16. Jänner 1995 betreffend "Information über den Ausgang des Ermittlungsverfahrens".

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Die vorliegende Niederschrift stellt keinen anfechtbaren Bescheid dar, weil das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Der Bescheid der Wiener Landesregierung hinsichtlich des Ansuchens um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wurde erst am 13. März 1995 erlassen. Da bei der gegebenen Lage mit der Zurückweisung der Beschwerde zu rechnen ist, erscheint eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof als offenbar aussichtslos.

Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B243.1995

Dokumentnummer

JFT_10048873_95B00243_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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