Entscheidungsdatum
05.08.2020Norm
AsylG 2005 §56 Abs1Spruch
W220 1313520-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch Mag. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, ZI.: 750732810-14567833, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 23.05.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 22.02.2007, Zl.: 0507.328-BAW, abgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen. Der diesen Bescheid betreffende Antrag auf Wiedereinsetzung wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 22.06.2007, Zl.: 0507.328-BAW WE, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben und wurde mit Beschluss des vormals zuständigen Asylgerichtshofes vom 23.12.2008 zunächst dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.12.2010, GZl.: C8 313520-1/2008, in weiterer Folge die Beschwerde abgewiesen.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 wurde der Beschwerdeführer darüber belehrt, dass er das Bundesgebiet aufgrund der gegen ihn bestehenden, rechtskräftigen Ausweisung unverzüglich zu verlassen habe.
Mit Ladungsbescheiden vom 12.06.2007, 11.08.2008, 09.02.2011 und 06.04.2011 wurde der Beschwerdeführer jeweils ersucht, um in der Angelegenheit der Sicherung seiner Ausreise als Partei mitzuwirken, zu den jeweils genannten Daten zu den bezeichneten Orten zu kommen und näher genannte Unterlagen, unter anderem Personaldokumente, mitzunehmen. Für den Fall des Nichtbefolgens ohne wichtigen Grund müsse der Beschwerdeführer mit der Erlassung eines Festnahmeauftrages rechnen.
Am 05.05.2011 wurde der Beschwerdeführer vor der Bundespolizeidirektion Wien zur Klärung seiner Identität und Sicherung der Ausreise niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, zu wissen, dass sein Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei, er sei bisher aber nicht ausgereist, weil er religiöse Probleme habe. Er sei bereit, freiwillig nach Indien zurückzukehren und würde zur indischen Botschaft gehen und sich einen Reisepass besorgen. Dem Beschwerdeführer wurde diesbezüglich eine Frist bis zum 13.05.2011 gewährt, um die Bestätigung der indischen Botschaft abzugeben. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er derzeit im Besitz von etwa 700,00 Euro, behördlich gemeldet sei und als Zeitungsverkäufer arbeite. In Österreich habe er keine Angehörigen, seine Familie lebe in Indien. Der Beschwerdeführer wurde fortgesetzt bezüglich der Erlangung eines Heimreisezertifikates niederschriftlich einvernommen und machte dabei Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen.
Mit Schreiben vom 01.09.2011 wurde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht; die Ausstellung eines Heimreisezertifikates wurde am 17.10.2011 bei der indischen Botschaft urgiert.
Am 28.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte seinem Antrag einen Meldezettel, einen Nachweis seines Einkommens aus Zustelltätigkeiten, eine Bestätigung seiner Pflichtversicherung und ein Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bei. Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Hilfskoch vom 13.08.2015 vor.
Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und davon in Kenntnis gesetzt, dass er bisher, abgesehen von einem Lichtbild und einer Geburtsurkunde, keine Urkunden oder Nachweise iSd § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer wurde zur Heilung der aufgetretenen Mängel aufgefordert, diese durch Vorlage der fehlenden Beweismittelunterlagen, insbesondere eines gültigen Reisepasses, zu verbessern oder im Fall einer Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV Nachweise darüber zu führen, dass ihm die Beschaffung dieser Beweismittelunterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar (gewesen) sei. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist sein Antrag vom 28.04.2014 zurückzuweisen sei.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.09.2015, zugestellt am 22.09.2015, bis 29.10.2015.
Mit Schreiben vom 29.10.2015 ersuchte der Beschwerdeführer neuerliche um Fristerstreckung bis „vorerst 21.12.2015“.
Mit Schreiben vom 25.11.2015 legte der Beschwerdeführer (neuerlich) eine Kopie seiner Geburtsurkunde samt Übersetzung zum Identitätsnachweis vor.
Mit Schreiben vom 22.12.2015 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Fristerstreckung bis 08.02.2016, da er zwar bemüht sei, einen Identitätsnachweis in Vorlage zu bringen, dies jedoch über die zuständige Botschaft „offensichtlich“ noch einige Zeit in Anspruch nehme.
Mit Schreiben vom 08.02.2016 ersuchte der Beschwerdeführer neuerlich um Fristerstreckung bis 30.03.2016, da es „noch einige Zeit dauern dürfte“, bis seitens der zuständigen Botschaft die erforderlichen Identitätsdokumente vorlägen.
Mit Kurzbrief der Landespolizeidirektion Kärnten vom 03.02.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines „permesso di soggiorno per stranieri“ sei, abgelaufen am 03.12.2015, und am 29.01.2016 um Verlängerung angesucht habe; dieser Aktenvorgang sei noch in Bearbeitung.
Mit Schreiben vom 01.04.2016 wurde um neuerliche Fristerstreckung bis 03.05.2016 ersucht.
Mit Schreiben vom 05.08.2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer noch nicht sämtliche Unterlagen vorlegen könne und bemüht sei, die Unterlagen bis September 2016 vorlegen zu können; es würde daher um Erstreckung der Frist bis vorerst 20.09.2016 ersucht.
Mit Schreiben vom 08.08.2016 wurde neuerlich der vom Beschwerdeführer bereits vorgelegte Arbeitsvorvertrag als Hilfskoch vom 13.08.2015 sowie ein Schreiben des Kreditschutzverbandes vom 20.07.2016, wonach keine Eintragungen zu Krediten und Leasingverträgen vorlägen, übermittelt.
Mit Schreiben vom 16.01.2017 wurden ein Versicherungsdatenauszug, ein Mietvertrag sowie eine handschriftliche Erklärung betreffend Untermiete vorgelegt.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2017, Zl.: 750732810-14567833, (berichtigt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag betreffend die Feststellungen der vom Beschwerdeführer angegebenen Identitätsdaten, da irrtümlich nicht die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten, sondern die einer am Verfahren gänzlich unbeteiligte Person wiedergegeben worden seien) wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Der Beschwerdeführer habe bisher kein gültiges Reisedokument vorgelegt und sei damit seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht trotz nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für seinen verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, zumal ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses überhaupt ernsthaft bemüht hätte, jedoch in seinem Bemühen aus von ihm selbst nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre. Der Beschwerdeführer habe damit im gegenständlichen Verfahren iSd § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 nicht ausreichend und erkennbar mitgewirkt; auch einen Antrag gemäß § 4 AsylG-DV habe er nicht gestellt. Da im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung (als welche die rechtskräftige Ausweisung des Bundesasylamtes mit Bescheid vom 22.02.2007 gelte) vorliege, sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich, zumal keine neuen Tatsachen gemäß § 52 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes hätten auslösen müssen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 05.04.2017 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sich der Beschwerdeführer seit beinahe zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und der deutschen Sprache gut mächtig sei. Der Beschwerdeführer habe auch entsprechende Unterlagen in Vorlage gebracht und weise einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer habe sich seinem fremdenrechtlichen Verfahren immer gestellt und könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er bis dato keinen Reisepass erlangen hätte können. Der Beschwerdeführer weise einige Jahre an Versicherungszeit auf und habe eine Einstellungszusage in Vorlage gebracht; der Aufenthalt des Beschwerdeführers würde nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.
Mit Stellungnahme vom 04.10.2019 wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich seit dem Jahr 2005 durchgehend im Bundesgebiet befinde, über ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag verfüge und einen großen Freundeskreis, worunter viele Österreicher seien, habe.
Mit Urkundenvorlage vom 20.12.2019 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung, eine Gutschrift vom September 2019 eines Zustellservice, eine Kopie seiner e-card sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor.
Mit Urkundenvorlage vom 29.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer eine Absichtserklärung betreffend eine zukünftige Beschäftigung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dienstverhältnisses sowie Honorarnoten eines Zustellservice von Oktober, November und Dezember 2019.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Indiens und reiste im Mai 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein; seitdem hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf und war auch durchgehend meldebehördlich gemeldet. Er hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises. Der Beschwerdeführer ist selbstständig als Zeitungszusteller tätig und verfügt über eine aufrechte Kranken- und Unfallversicherung sowie zwei mit Erteilung einer Arbeitsbewilligung aufschiebend bedingte Arbeitsvorverträge. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung bzw. bezog lediglich von 22.06.2005 bis 24.06.2005 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Am 28.04.2014 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und legte seinem Antrag einen Meldezettel, einen Nachweis seines Einkommens aus Zustelltätigkeiten, eine Bestätigung seiner Pflichtversicherung und ein Zeugnis über die bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bei. Im weiteren Verfahren legte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde und einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Hilfskoch vom 13.08.2015 vor. Mit Schreiben vom 18.09.2015 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und davon in Kenntnis gesetzt, dass er bisher, abgesehen von einem Lichtbild und einer Geburtsurkunde, keine Urkunden oder Nachweise iSd § 8 Abs. 1 und 2 AsylG-DV vorgelegt hätte. Der Beschwerdeführer wurde zur Heilung der aufgetretenen Mängel aufgefordert, diese durch Vorlage der fehlenden Beweismittelunterlagen, insbesondere eines gültigen Reisepasses, zu verbessern oder im Fall einer Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV Nachweise darüber zu führen, dass ihm die Beschaffung dieser Beweismittelunterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre und sei. Dem Beschwerdeführer wurde dafür eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist sein Antrag vom 28.04.2014 zurückzuweisen sei.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt.
Mit Bescheid vom 28.03.2017, Zl.: 750732810-14567833, (berichtigt mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag betreffend die Feststellungen die vom Beschwerdeführer angegebenen Identitätsdaten, da irrtümlich nicht die vom Beschwerdeführer angegebenen Daten, sondern die einer am Verfahren gänzlich unbeteiligte Person wiedergegeben worden seien) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück. Eine Rückkehrentscheidung wurde bisher nicht erlassen. Die gegen den Beschwerdeführer zuvor erlassene Ausweisung (Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 22.02.2007) war nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einreise bzw. dem seitdem durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich samt Meldung ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.
Die Feststellungen zu den Aktivitäten und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Vorlage von Integrationsunterlagen (insbesondere mit Schreiben vom 20.12.2019 übermittelte Unterlagen; AS 313ff, 329ff, 395, 403ff und 481ff), einem Versicherungsdatenauszug und einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der derzeitige Nichtbezug von Leistungen aus der Grundversorgung bzw. Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung lediglich von 22.06.2005 bis 24.06.2005 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den fehlenden Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinen bisherigen Verfahren in Verbindung mit den in Österreich verrichteten Tätigkeiten des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005, der Verständigung des Beschwerdeführers vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der Belehrung über die erforderliche Vorlage eines Reisepasses oder Antragstellung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV samt Führung von Nachweisen darüber, dass ihm die Beschaffung dieser Beweismittelunterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre und sei, bei sonstiger Zurückweisung seines Antrages, ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 305ff und 361ff).
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 28.03.2017 sowie dem Berichtigungsbescheid vom selben Tag sowie die Feststellung, dass die gegen den Beschwerdeführer zuvor erlassene, im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 bestehende aufrechte, rechtkräftige Ausweisung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 1ff, 251, 357ff, 441ff und 454ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.2. Gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 kann im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1), davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist (Z2) und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 3). Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist gemäß § 56 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 56 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 – bzw. wie im gegenständlichen Fall gemäß § 56 AsylG 2005 – nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 28.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.
Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat dem in § 8 AsylG-DV normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt einen Reisepass vorgelegt. Indem der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt hat, ist er damit seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung (siehe oben) nicht ausreichend nachgekommen (vgl. VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ausreichend mitgewirkt. Einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV 2005 hat der Beschwerdeführer nicht gestellt.
Da der Beschwerdeführer seiner ihn gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkam, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den verfahrenseinleitenden Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen und ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bisher zu Unrecht noch keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach im Fall des Beschwerdeführers weiterhin eine aufrechte Rückkehrentscheidung vorliege und demnach gemäß § 59 Abs. 5 FPG die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung nicht erforderlich gewesen sei, zumal keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen wären, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes hätten auslösen müssen, erweist sich als verfehlt:
§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344), auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Die gegen den Beschwerdeführer bestehende Ausweisung, auf welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Auffassung stützt (Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 22.02.2007), war nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fiel diese Ausweisung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 aus diesem Grund unabhängig vom Bestehen der rechtskräftigen Ausweisung im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.
Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 übertragbar:
Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52 Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt.
Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung säumige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen haben wird und – je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens – eine Rückkehrentscheidung zu erlassen oder auszusprechen haben wird, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie einen Aufenthaltstitel zu erteilen haben wird.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG ungeachtet des diesbezüglich in der Beschwerde gestellten Antrages unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die jeweils in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur, (insb. zur gewichtigen Gefährdung öffentlicher Interessen durch beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Identität Mitwirkungspflicht Reisedokument Rückkehrentscheidung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W220.1313520.3.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020