TE Vwgh Erkenntnis 1997/9/30 95/08/0186

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §67 Abs10;
BAO §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/08/0187

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerden

1. des Michael H in B (Zl. 95/08/0186), 2. des Walter L in B (Zl. 95/08/0187), beide vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, Mittergasse 28, gegen die Bescheide des Landeshauptmanns von Salzburg jeweils vom 10. Mai 1995, Zl. 3/01-13.041/3-1995, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Salzburger Gebietskrankenkasse, Faberstraße 19-23, 5024 Salzburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat jedem der Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (in den vorgelegten Aktenteilen nicht enthaltenen) Bescheiden der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 15. Juni 1994 wurden die Beschwerdeführer zur Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einer näher bezeichneten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) im Ausmaß von S 2,085.806,46 samt Nebengebühren verpflichtet. Begründet wurde dies - nach der Wiedergabe in den angefochtenen Bescheiden - damit, die Beschwerdeführer seien laut Firmenbuch bis 31. März 1993 Geschäftsführer der GmbH gewesen und hätten Gründe, durch die sie ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen seien, für die Entrichtung der Beiträge zu sorgen, trotz Aufforderung nicht dargelegt.

Hiegegen erhoben die Beschwerdeführer Einsprüche, die in den vorgelegten Aktenteilen ebenfalls nicht enthalten, in den angefochtenen Bescheiden aber wörtlich wiedergegeben sind. Danach wurde im wesentlichen geltend gemacht, die Beschwerdeführer seien als junge Berufsanfänger vom Ehepaar George Robert M. und Anne M. dazu bewogen worden, mit diesen die GmbH zu gründen. Die GmbH sei "so konzipiert" gewesen, daß "ohne die Ehegatten M. nichts gemacht werden konnte". Es sei "für jede Maßnahme (jede Banküberweisung)" die Zustimmung der Ehegatten M. nötig gewesen und die kaufmännische Leitung des Unternehmens von den Ehegatten M. vorgenommen worden. "Glaublich im ersten Halbjahr 1992" sei es zu einer ersten Exekution der Gebietskrankenkasse gekommen, was die Beschwerdeführer aufgeschreckt und zu einem gemeinsamen Treffen beim Steuerberater geführt habe, an dem auch die Ehegatten M. teilgenommen hätten. Dabei sei die Gefahr einer Haftung zur Sprache gekommen. Die Beschwerdeführer hätten "in der Folge" erklärt, die Situation nicht weiter verantworten zu können, und ungeachtet der Zusicherung der Ehegatten M., daß diese "ohnehin alle Exekutionen bezahlen werden und kein Gebietskrankenkassenrückstand auftreten werde", "im Sommer 1992" schriftlich unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum 31. März 1993 ihr "Ausscheiden aus der Gesellschaft" erklärt. Während der Kündigungsfrist hätten die Beschwerdeführer ständig auf Bezahlung der Beiträge gedrängt, aufgrund der Weigerung der Ehegatten M. aber nicht mehr erreichen können, als daß zumindest die in Exekution gezogenen Beiträge bezahlt worden seien. Unterlagen würden vorgelegt werden, sobald sie beim Masseverwalter greifbar sein würden. Zunächst werde die Einvernahme der Beschwerdeführer, eines Zeugen und des Beschwerdevertreters Dr. Z. beantragt.

In den Berichten vom 25. November 1994, mit denen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse diese Einsprüche vorlegte, führte sie im wesentlichen aus, die Haftung sei für Beiträge bis einschließlich Juni 1993 ausgesprochen worden, wegen des Wirksamwerdens der Kündigungen zum 31. März 1993 aber richtigerweise jeweils mit Februar 1993 zu begrenzen, und für die Zeit bis dahin sei der Gleichbehandlungsnachweis nicht erbracht worden. Aus den Vorlageberichten geht weiters hervor, daß der Vertreter der Beschwerdeführer im Juli 1994 von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nochmals aufgefordert wurde, eine Liquiditätsaufstellung beizubringen, im September 1994 bei der Gebietskrankenkasse vorsprach, worüber ein Aktenvermerk angelegt wurde, und am 15. November 1994 eine schriftliche Stellungnahme vorlegte. Die diesbezüglichen Teile der (erstinstanzlichen) Akten wurden von der belangten Behörde nicht vorgelegt.

In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 11. Jänner 1995 zu den Vorlageberichten machten die Beschwerdeführer geltend, die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse konzentriere sich zu Unrecht auf den "Liquiditätsplan" und gehe auf die übrigen Einwände der Beschwerdeführer nicht ein. Der Vertreter der Beschwerdeführer habe schon wiederholt dargelegt, die Beschwerdeführer hätten "im August 1992 den Gesellschaftsvertrag unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt und ihre Funktion als Geschäftsführer niedergelegt". Daß sie nach dem Firmenbuch erst am 31. März 1993 als Geschäftsführer und Gesellschafter ausgeschieden seien, sei nicht entscheidend. Alle Beiträge für die Zeit bis August 1992 seien einbringlich gemacht worden, sodaß eine Haftung nicht gegeben sein könnte.

Hilfsweise enthielt die Stellungnahme der Beschwerdeführer auch Ausführungen für den Fall, daß die Beschwerdeführer bis zur Löschung im Firmenbuch als Geschäftsführer zu gelten hätten. In diesen Ausführungen wurde u.a. behauptet, die Beschwerdeführer hätten unter den insgesamt vier Geschäftsführern der GmbH "nichts zu reden" gehabt. George R. M. habe das Gesellschaftsvermögen verwaltet. Die Beschwerdeführer hätten "allein" keine Zahlung leisten können, da sie gegenüber der Bank nicht "entsprechend" zeichnungsbefugt gewesen seien. Eine Aufteilung der Agenden zwischen mehreren Geschäftsführern sei nach der Rechtsprechung zu beachten. Die Beschwerdeführer hätten schon aus eigenem Interesse alles unternommen, um die Bezahlung der Beiträge sicherzustellen. Zu ihrem mangelnden Verschulden hätten sie eine Reihe von Zeugen beantragt, die nicht vernommen worden seien. Einen Liquiditätsplan könnten die Beschwerdeführer nicht vorlegen, weil sie "den Zahlungsverkehr nicht durchgeführt" hätten. Soweit den Beschwerdeführern und den von ihnen beantragten Zeugen bekannt sei, hätten die Ehegatten M. "über das vehemente Drängen der Rechtsmittelwerber die Gebietskrankenkassenbeiträge besser behandelt als die übrigen Verbindlichkeiten", was auch aus dem Konkursakt hervorgehe. Sollte die belangte Behörde in diesem Punkt - ungeachtet der übrigen Einwände der Beschwerdeführer - weitere Beweise für notwendig erachten, so möge "eine Beweisführung durch Beweisauftrag vorgenommen werden".

Mit der wörtlichen Wiedergabe dieser (auch vorliegenden) Stellungnahme endet jeweils (auf Seite 12) die Darstellung des Verfahrensganges in den angefochtenen Bescheiden. Aus den vorgelegten Aktenteilen ergibt sich noch folgendes:

Am 22. Februar 1995 richtete der Vertreter der Beschwerdeführer ein Schreiben an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (und in Kopie an die belangte Behörde), mit dem er (der Gebietskrankenkasse, nicht vorliegend) eine Kopie des Gesellschaftsvertrages und je eine eidesstättige Erklärung der Beschwerdeführer vom 17. Februar 1995 übersandte, auf die sechsmonatige Kündigungsfrist im Gesellschaftsvertrag verwies und weiter ausführte:

"Im August 1992 ist eine schriftliche Kündigung erfolgt. Ich habe bereits damals die Herren L. und H. vertreten und sie bei ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft entsprechend beraten. Den Textvorschlag zur Kündigung habe ich gemacht. Anläßlich einer Besprechung im Jänner 1993, an der auch die Ehegatten M. teilnahmen, habe ich die vorliegende, schriftliche Kündigung auch in den Unterlagen der Ehegatten M. gesehen, sodaß die Kündigung unzweifelhaft zugegangen ist.

Die Durchschrift der schriftlichen Kündigung ist bei unserer Mandantschaft in Verstoß geraten. Eine Ausfertigung der Kündigung müßte sich in den Unterlagen des Masseverwalters befinden. Jedenfalls kann ich hier an dieser Stelle an Eides statt bestätigen, daß eine schriftliche Kündigung aus dem August 1992 im Jänner 1993 in den Unterlagen der Ehegatten M. vorgelegen ist."

Mit Schreiben vom 7. April 1995 erstattete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den Vorlageberichten. Darin teilte die Gebietskrankenkasse mit, der Vertreter der Beschwerdeführer sei aufgrund der Stellungnahme zu den Vorlageberichten von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zur Vorlage des Gesellschaftsvertrages und der Kündigungsschreiben aufgefordert worden und habe mit dem Schreiben vom 22. Februar 1995 reagiert. Eine Anfrage beim Masseverwalter habe jedoch ergeben, daß auch bei den diesem vorliegenden Unterlagen kein Kündigungsschreiben über die Aufkündigung der Geschäftsführertätigkeit der Rechtsmittelwerber gefunden werden konnte. Den Beschwerdeführern sei es "bisher nicht gelungen, die Kasse von der Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit zu überzeugen". Was die von den Beschwerdeführern erhobene Behauptung anlange, sie seien gegenüber der Bank nicht entsprechend zeichnungsbefugt gewesen, so lege die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse

"Einzahlungsabschnitte in Kopie vor, die eindeutig die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers Walter L. erkennen lassen, und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem immer wieder behauptet wird, keine Zeichnungsbefugnis bei der Bank, sowie keinerlei Zugriff auf Gesellschaftsmittel mehr zu besitzen. Aus der Sicht der Kasse erscheint es unglaubwürdig, daß jemand der überhaupt keinen Einfluß auf die Geschäftsführung eines Unternehmens hat, derart hohe Beträge durch seine Unterschrift zur Anweisung freigibt. Es ist anzunehmen, daß auf diese Weise auch andere Forderungen an Lieferanten beglichen wurden. Dies konnte jedoch im Ermittlungsverfahren bisher nicht verifiziert werden, da bis dato keine Liquiditätsaufstellung vorgelegt wurde, weil die Rechtsmittelwerber der Auffassung sind, dies wäre von sekundärer Bedeutung. Dies deshalb, weil durch die Kündigung der Geschäftsführertätigkeit ohnehin keine Haftung mehr gegeben sei."

Dieser Gegenäußerung waren die Stellungnahme vom 11. Jänner 1995, das Schreiben vom 22. Februar 1995 samt dessen Beilagen (letztere nicht vorliegend), ein Schreiben des Masseverwalters vom 2. März 1995 und zwei Einzahlungsabschnitte in Kopie angeschlossen.

Der Masseverwalter teilte der Gebietskrankenkasse in dem vorgelegten Schreiben mit, weder er noch die Beschwerdeführer selbst hätten in den bei ihm befindlichen Unterlagen ein Kündigungsschreiben der Beschwerdeführer finden können. Es sei möglich, daß sich nicht alle Unterlagen beim Masseverwalter befänden, sondern "gewisse Unterlagen von den Ehegatten M. bei ihrer Abreise aus Österreich mitgenommen wurden". Zwischen den Ehegatten M. und den Beschwerdeführern seien Verfahren anhängig, in denen die Ehegatten M. von Rechtsanwalt Dr. A. vertreten würden.

Bei den beiden (in Kopie vorliegenden) Einzahlungsabschnitten handelte es sich um undatierte Überweisungen der Sozialversicherungsbeiträge für Juni 1992 (S 513.906,21) und August 1992 (S 280.015,87) an die Gebietskrankenkasse, die jeweils Unterschriften mit den Namenszügen von George R. M. und des Beschwerdeführers Walter L. trugen. Auf den Kopien fanden sich unterhalb der Belege jeweils die Vermerke "Wertstellungsdatum: 29.10.92" (Beiträge für Juni) und "Wertstellungsdatum: 23.12.92" (Beiträge für August).

Mit einer weiteren Eingabe vom 14. April 1995 legte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der belangten Behörde ein Schreiben des Rechtsvertreters der Ehegatten M. vom 12. April 1995 vor, wonach sich in seinen Unterlagen kein Kündigungsschreiben der Beschwerdeführer "hinsichtlich ihrer Geschäftsführertätigkeit" finde, ein derartiges Schreiben aber sicherlich in seinen Akten oder beim Masseverwalter vorzufinden gewesen wäre. Darüber hinaus erhob der Rechtsvertreter der Ehegatten M. in dem vorgelegten Schreiben u.a. die Behauptung, wegen der mangelnden Sprachkenntnisse der Ehegatten M. sei "die gesamte Geschäftsführung" den Beschwerdeführern "übertragen worden".

Mit den angefochtenen, nahezu wortgleichen Bescheiden gab die belangte Behörde den Einsprüchen insoweit Folge, als sie den Haftungszeitraum mit Februar 1993 begrenzte und das Ausmaß der Haftung der Beschwerdeführer je mit S 1,282.137,31 (Beiträge 10/1992 bis 02/1993 und S 54.100,20 an Nebengebühren bis 30. Juni 1993) zuzüglich Verzugszinsen (gerechnet von S 1,228.037,11) festsetzte.

Diese Entscheidungen stützte die belangte Behörde in ihren Erwägungen - abgesehen von allgemein gehaltenen Rechtsausführungen - in der den Beschwerdeführer Walter L. betreffenden Entscheidung auf folgende Argumente:

"Was das Vorbringen des Einspruchswerbers anlangt, daß seine Geschäftsführerbestellung nur formaler Natur gewesen wäre und tatsächlich nur die gesamte Geschäftsführertätigkeit bei den Ehegatten M. gelegen wäre und ihn allein aufgrund der formalen Geschäftsführerbestellung bzw. Registereintragung keine Haftung treffen könne, so wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, nach der die Behauptung lediglich nach außenhin als Geschäftsführer bestellt worden zu sein, tatsächlich aber keinerlei Einflußmöglichkeit hinsichtlich der Geschäftsführung besessen zu haben kein fehlendes Verschulden des Geschäftsführers darstellen könne. Ein für die Haftung relevantes Verschulden liegt vor, wenn sich ein Geschäftsführer mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen unmöglich macht.

Der Einspruchwerber behauptet weiters gegenüber der Bank nicht entsprechend zeichnungsbeefugt gewesen zu sein und daher mangels "Verwaltung" und Zugriff auf Gesellschaftsmittel keine Haftung für ihn entstanden sein könne.

Dazu legte die Salzburger Gebietskrankenkasse Abschnitte in Kopie vor, die eindeutig die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers Walter L. erkennen lassen und zwar zu dem Zeitpunkt, zu dem von diesem behauptet wird keine Zeichnungsbefugnis bei der Bank, sowie keinerlei Zugriff auf Gesellschaftsmittel mehr zu besitzen. Es erscheint unglaubwürdig, daß jemand der überhaupt keinen Einfluß auf die Geschäftsführung eines Unternehmens hat, derart hohe Beträge und zwar am 23.12.1992 S 280.015,87 sowie am 29.10.1992 S 513.906,21 durch seine Unterschrift zur Anweisung frei gibt. Ob auf diese Weise nicht auch andere Forderungen an Lieferanten beglichen wurden, konnte im Ermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen werden, da bis dato keine Liquiditätsaufstellung vorgelegt wurde, weil der Einspruchswerber der Auffassung ist, dies wäre von sekundärer Bedeutung, weil durch die Kündigung der Geschäftsführertätigkeit ohnehin keine Haftung für ihn gegeben sei.

Hinsichtlich der behaupteten Beendigungen der Geschäftsführertätigkeit bereits Ende August 1992 ist folgendes festzustellen:

Bereits die Behörde I. Instanz forderte vom Einspruchswerber die Vorlage der schriftlichen Kündigung betreffend seiner Geschäftsführertätigkeit bei der verfahrensgegenständlichen Firma. Bis dato konnten allerdings weder die schriftliche Kündigung vorgelegt bzw. deren Existenz glaubhaft gemacht werden. Der Einspruchswerber behauptete die schriftliche Kündigung sei in Verstoß geraten und es müsse sich eine Ausfertigung in den Unterlagen beim Masseverwalter befinden. Eine Anfrage beim Masseverwalter Dr. R. ergab, daß auch bei den ihm vorliegenden Unterlagen kein Kündigungsschreiben über die Aufkündigung der Geschäftsführertätigkeit des Einspruchswerbers gefunden werden konnte. Desgleichen ergab eine Anfrage beim Rechtsvertreter der Ehegatten M., daß in den Unterlagen derselben keinerlei Kündigungsschreiben über die Aufkündigung der Geschäftstätigkeit des Herrn Walter L. gefunden wurde. Die Behauptung, daß die Geschäftsführertätigkeit bereits Mitte Sommer 1992 aufgekündigt worden sei, stützt sich lediglich auf die eidesstattliche Erklärung des Einspruchswerbers sowie auf eine Aussage seines Parteienvertreters, wonach er dieses Kündigungsschreiben anläßlich eines Gespräches mit den Ehegatten M. bei diesen aufliegen gesehen habe.

Nach der ständigen Rechtsprechung hat ein Geschäftsführer sein Ausscheiden aus seiner Funktion den Gesellschaftern nachweislich zu erklären.

Ab Zurücklegung der Geschäftsführung ist ein Ges.m.b.H.-Geschäftsführer nicht mehr im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO Vertreter der Gesellschaft, womit er auch nicht für die nach dieser Zurücklegung zu entrichteten Abgabe wegen unterstellter Verletzung der Haftpflicht haftet. Ein Weiterverbleib in der Geschäftsführerfunktion innerhalb eines Kündigungszeitraumes von 6 Monaten gemäß Art. VIII des Gesellschaftsvertrages vom 04.12.1990 kann allerdings nicht als sofortige Beendigung der Geschäftsführertätigkeit gesehen werden. Vielmehr bedeutet der Weiterverbleib in der Firma und die Ausübung der bisher einem Geschäftsführer vorbehaltenden Agenden wie z.B. die vorzit. Zahlungsanweisungen vom 29.10.1992 sowie 23.12.1992 einen klaren Weiterbestand der Haftung als Geschäftsführer. Rechtlich nicht unbeachtet durfte die von der Judikatur zu den einschlägigen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches entwickelten Figur des faktischen Geschäftsführers in diesem Zusammenhang bleiben. Nicht unbeachtet durfte weiters die Tatsache bleiben, daß die Ehegatten M. der deutschen Sprache völlig unkundig und somit die in Österreich anfallenden Tätigkeiten ausschließlich von den beiden Geschäftsführern Walter L. und Michael H. abgewickelt wurden.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß aus den oben angeführten Gründen, daß trotz eidesstattlicher Erklärungen eine schriftliche Kündigung des Geschäftsführers an alle Gesellschafter entweder niemals erging, oder, soferne dies der Fall gewesen sein sollte, durch die weitere Ausübung der Geschäftsführertätigkeit während der folgenden 6 Monate rechtlich unbeachtlich blieb und zu Folge der weiteren Ausübung der einem Geschäftsführer vorbehaltenen Agenden bis zur Löschung im Firmenbuch dieser als Geschäftsführer angesehen werden muß."

Die entsprechenden Ausführungen in der den Beschwerdeführer Michael H. betreffenden Entscheidung unterscheiden sich davon nur insofern, als der Name "Walter L." teilweise durch "Michael H." ersetzt wurde, was insbesondere zur Erwähnung des Umstandes führte, die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegten "Abschnitte" ließen "eindeutig die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers Michael H. erkennen". Hingegen ist auch in der Michael H. betreffenden Entscheidung davon die Rede, in den Unterlagen des Rechtsvertreters der Ehegatten M. sei nach dessen Auskunft "keinerlei Kündigungsschreiben über die Aufkündigung der Geschäftstätigkeit des Herrn Walter L. gefunden" worden.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die belangte Behörde hat Aktenteile vorgelegt und Gegenschriften erstattet, wobei sie nur in der Walter L. betreffenden Gegenschrift darauf verweist, aus den vorgelegten Belegkopien ergebe sich, daß er auch nach der behaupteten Kündigung Überweisungen veranlaßt habe. In der Michael H. betreffenden Gegenschrift wird auf die entsprechende Feststellung in dem ihn betreffenden Bescheid nicht eingegangen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen des sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Erledigung verbunden und darüber erwogen:

Die Beschwerdeführer machen geltend, die belangte Behörde habe gegen § 45 Abs. 3 AVG verstoßen, indem sie die Beschwerdeführer dem nach deren Stellungnahme vom 11. Jänner 1995 weitergeführten Verfahren nicht mehr beigezogen und ihnen keine Gelegenheit gegeben habe, zu den Ergebnissen dieses Verfahrens vor der Bescheiderlassung Stellung zu nehmen. Allfällige Äußerungen der Gebietskrankenkasse nach der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 11. Jänner 1995 und von der Gebietskrankenkasse vorgelegte Urkunden, wie sie in den angefochtenen Bescheiden erwähnt seien, seien den Beschwerdeführern nicht zur Stellungnahme übermittelt worden. Die Beschwerdeführer hätten sonst darauf hinweisen können, daß und weshalb aus den Zahlungsbelegen nicht geschlossen werden könne, die von den Beschwerdeführern behauptete Niederlegung ihrer Geschäftsführertätigkeit habe nicht stattgefunden.

Die belangte Behörde geht darauf in den Gegenschriften nicht ein und behauptet im besonderen nicht, den Beschwerdeführern seien - was aus den vorgelegten Aktenteilen nicht hervorgeht - die zweifach eingebrachte Gegenäußerung der Gebietskrankenkasse vom 7. April 1995 samt Beilagen und/oder die Eingabe vom 14. April 1995 und das ihr angeschlossene Schreiben zur Stellungnahme übermittelt worden.

Demnach hat die belangte Behörde ihre Entscheidung aber nicht nur in der - aus der Sicht der Beschwerdeführer sekundären - Frage, ob die Beschwerdeführer während der Zeit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer über die Mittel der GmbH verfügen konnten, sondern auch in ihrer Würdigung der vorrangigen Behauptung der Beschwerdeführer, sie hätten ihre Funktion im August 1992 niedergelegt, auf Ermittlungsergebnisse gestützt, die den Beschwerdeführern vor der Erlassung der Bescheide nicht vorgehalten wurden. Wurden schon dadurch die Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens mißachtet (vgl. dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seite 329, wiedergegebene Rechtsprechung), so kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, daß gerade diejenigen Ermittlungsergebnisse, deren Offenlegung gegenüber den Beschwerdeführern unterblieb, in den angefochtenen Bescheiden nicht aktengetreu wiedergegeben wurden. Das betrifft zunächst die - von den Beschwerdeführern offenbar geglaubte - Behauptung, es seien auch Belege vorgelegt worden, die "eindeutig die Unterschrift des Rechtsmittelwerbers Michael H. erkennen lassen". Daß dies - anders als in bezug auf Walter L. - nicht der Fall war, ergibt sich nicht nur aus den Belegen selbst, sondern auch aus der Gegenäußerung vom 7. April 1995, mit der die Belege von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegt worden waren; dies war bei Verfassung der Gegenschriften offenbar auch der belangten Behörde bewußt, ohne daß darauf in der Michael H. betreffenden Gegenschrift aber hingewiesen wurde. Ähnlich verhält es sich mit der Behauptung, nach dem Inhalt dieser Belege hätten die Beschwerdeführer "am 29.10.1992" und "am 23.12.1992" die in den Belegen angeführten Beträge "freigegeben". Bei diesen Daten handelt es sich nach den vorliegenden Kopien um die (aus den Belegkopien selbst nicht ersichtlichen, sondern in Vermerken dazu festgehaltenen) "Wertstellungsdaten", aus denen kein Schluß darauf gezogen werden kann, wann bestimmte Unterschriften auf den Überweisungsaufträgen frühestens gesetzt wurden. Keine Erwähnung findet im übrigen, daß die Belege jeweils auch mit dem Namenszug "George R. M." unterfertigt sind, womit sie sich zur Widerlegung der (für den Haftungszeitraum allerdings nicht entscheidenden) Behauptung, die Beschwerdeführer hätten "allein" keine Zahlung leisten können, weil sie gegenüber der Bank nicht "entsprechend" zeichnungsbefugt gewesen seien, entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht eignen. Schließlich wird auch das Schreiben des Masseverwalters nicht aktengetreu wiedergegeben, wenn zwar dessen Auskunft, in seinen Unterlagen sei kein Kündigungsschreiben gefunden worden, benützt wird, um die Existenz eines solchen Schreibens in Zweifel zu ziehen, der Hinweis des Masseverwalters, es sei möglich, daß ihm nicht alle Unterlagen zur Verfügung stünden, sondern "gewisse Unterlagen von den Ehegatten M. bei ihrer Abreise aus Österreich mitgenommen" worden seien, aber nicht wiedergegeben wird. Diese Art des Gebrauches der nicht offengelegten Ermittlungsergebnisse ist beispielhaft für Resultate, denen § 45 Abs. 3 AVG vorbeugen soll, belastet die angefochtenen Bescheide aber auch unabhängig davon mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Sieht man von den in bezug auf Michael H. aktenwidrigen, in bezug auf Walter L. nicht ausreichend begründeten und insgesamt unter Verstoß gegen das Parteiengehör zustande gekommenen Schlußfolgerungen aus den Überweisungsaufträgen ab, so bedient sich die belangte Behörde in der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Beschwerdeführer ihre Geschäftsführerfunktion im August 1992 niedergelegt hatten (sofern die Ausführungen dazu als Verneinung dieser Frage gemeint sind, und sie daher nicht unbeantwortet blieb), einer Beweiswürdigung, die auf die Anwendung der Beweisregel hinausläuft, ohne Vorlage eines Kündigungsschreibens könne nicht daran geglaubt werden, daß es eines gegeben habe. Nichts anderes bedeutet es, wenn die belangte Behörde die diesbezüglichen Behauptungen mit dem Hinweis beiseite schiebt, sie stützten sich "lediglich auf die eidesstattliche Erklärung" der Beschwerdeführer "sowie auf eine Aussage" (gemeint: die schriftliche Bestätigung "an Eides statt") ihres Rechtsanwaltes, ohne aber darzulegen, weshalb etwa einer Bestätigung "an Eides statt" des Beschwerdevertreters kein Gewicht beizumessen sei, während andererseits die briefliche Behauptung des Rechtsvertreters der Ehegatten M., die gesamte Geschäftsführung sei den Beschwerdeführern oblegen, ohne weiteres als "Tatsache", die "nicht unbeachtet bleiben durfte", in die Bescheidbegründungen eingehen konnte. Eine solche Beweiswürdigung hält dem Prüfungsmaßstab der gedanklichen Schlüssigkeit (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 548 ff, wiedergegebene Rechtsprechung) nicht stand.

Sollten die Beschwerdeführer ihre Geschäftsführertätigkeit schon vor dem Beginn des Haftungszeitraumes niedergelegt und diese Funktion in der Folge nicht neuerlich übernommen haben, so erfolgte der Ausspruch ihrer Haftung ungeachtet dessen, daß die Beschwerdeführer im Firmenbuch weiterhin als Geschäftsführer eingetragen waren, nicht zu Recht (vgl. dazu aus der Rechtsprechung der Abgabensenate zu insoweit vergleichbaren Vorschriften im besonderen die Erkenntnisse vom 29. Juni 1982, Slg. Nr. 5696/A, vom 13. September 1988, Zl. 85/14/0161, und vom 25. Juni 1990, Zl. 89/15/0158). Die belangte Behörde hat daher in bezug auf beide Beschwerdeführer Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Beachtung sie jeweils zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, und im Fall des Beschwerdeführers Michael H. entscheidungswesentliche Tatsachen aktenwidrig angenommen. Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 (im Falle des Beschwerdeführers Michael H.: lit. a und) lit. c VwGG waren die angefochtenen Bescheide daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Um den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu klären, wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren einerseits unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel - etwa mit Hilfe der beantragten Einvernahmen - zu klären haben, was in bezug auf die Geschäftsführertätigkeit der Beschwerdeführer der Inhalt der (offenbar auch nach Ansicht der belangten Behörde) mehr als sechs Monate vor dem 31. März 1993 und folglich vor dem Beginn des Haftungszeitraumes von den Beschwerdeführern gegenüber den Ehegatten M. als Mitgesellschaftern und Mitgeschäftsführern abgegebenen Erklärungen war. Andererseits wird unter Vermeidung der aufgezeigten Fehler zu prüfen sein, ob und wie lange die Beschwerdeführer trotz dieser behaupteten Erklärungen noch Vertretungshandlungen für die Gesellschaft setzten. Dabei wird es mit Rücksicht darauf, daß die Beschwerdeführer während des Kündigungszeitraumes jedenfalls noch Gesellschafter waren, jeweils der Abgrenzung gegenüber Einflußnahmen und Aktivitäten bedürfen, die sich - anders als bei einem "Fremdgeschäftsführer" - als Wahrnehmung von Gesellschafterinteressen deuten lassen und nicht voraussetzen, daß auch die Geschäftsführerfunktion weiter ausgeübt wurde. Die Ansicht der belangten Behörde, eine Mitunterfertigung von Überweisungsaufträgen sei ein klares Indiz gegen eine (endgültige) Niederlegung der Geschäftsführerfunktion, ist nicht als unschlüssig zu erkennen. In dieser Hinsicht bedarf es aber der in einem mängelfreien Verfahren gewonnenen Feststellung, durch wen und wie lange solche Unterschriften tatsächlich gesetzt wurden. An der Klärung dieser Frage werden auch die Beschwerdeführer mitzuwirken haben.

Ergibt sich, daß die Geschäftsführerfunktion nicht niedergelegt oder daß sie im Einvernehmen mit den Ehegatten M. neuerlich übernommen wurde, so ist bloß darauf, daß die Beschwerdeführer ihren Behauptungen zufolge in ihren Einflußmöglichkeiten beschränkt waren und im besonderen über die Mittel der Gesellschaft nicht allein verfügen konnten, mit Rücksicht darauf, daß die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Beitragspflichten schon vor dem Beginn des Haftungszeitraumes offenbar geworden war, für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Ihrer Inanspruchnahme könnten sie in diesem Fall nur durch ein konkretisiertes Vorbringen über die zur Erzwingung der Erfüllung der Beitragspflichten gesetzten Schritte oder darüber, daß die Beitragsforderungen - wie die Beschwerdeführer in allgemein gehaltener Form behaupten - zumindest anteilig befriedigt wurden, wirksam begegnen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995080186.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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