Entscheidungsdatum
07.08.2020Norm
AsylG 2005 §55 Abs2Spruch
W220 1234882-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ) XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), StA. Indien, vertreten durch den Verein LegalFocus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2017, ZI.: 516690405/161439507, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 14.11.2016 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“
II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„Ihr Antrag vom 20.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 wird gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Gegen den Beschwerdeführer wurde nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet mit Bescheid einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft vom 13.12.2002 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer stellte in weiterer Folge am 16.12.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 27.01.2003 abgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2007 abgewiesen.
Mit Bescheid vom 05.02.2007 ordnete die Bundesdirektion Wien über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung an.
Am 16.02.2007 wurde versucht, den oben genannten Schubhaftbescheid zu vollziehen; der Beschwerdeführer wurde an seiner Meldeadresse jedoch nicht angetroffen und nach Durchführung weiterer Erhebungen amtlich abgemeldet.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 11.03.2008 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet; der Bescheid konnte dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden.
Am 03.04.2010 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kotrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten, wobei er zunächst eine falsche Identität angab, und schließlich festgenommen. Mit Bescheid vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen sowie mit Straferkenntnis vom selben Tag wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet eine Geldstrafe von 1.000,00 € (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt.
Am 06.04.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, der mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 17.04.2010, Zl.: 10 02.939-EAST-Ost, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2010, Zl.: C7 234882-2/2010/5E, zugestellt am 20.05.2010, als verspätet zurückgewiesen.
Am 21.04.2010 wurde das Bundesministerium für Inneres seitens der Bundespolizeidirektion Wien um die Veranlassung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer ersucht.
Der Beschwerdeführer wurde von 03.04.2010 bis 19.05.2010 in Schubhaft angehalten. Am 19.05.2010 musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner durch einundzwanzigtägigen Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.
Am 24.06.2010 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten und festgenommen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom selben Tag wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen.
Mit Straferkenntnis vom 28.06.2010 wurde über den Beschwerdeführer wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet eine Geldstrafe von 1.000,00 € (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde von 24.06.2010 bis 16.07.2010 in Schubhaft angehalten. Am 16.07.2010 musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner durch zweiundzwanzigtägigen Hungerstreik herbeigeführten Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.
Zwischen 04.06.2010 und 19.10.2011 wurde bei der indischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer mehrfach urgiert.
Am 14.07.2016 wurde der Beschwerdeführer zur Regelung seiner Ausreise niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei im Wesentlichen an, dass er keinen Reisepass besitze und ihm nach mehrmaliger Vorsprache bei der indischen Botschaft mitgeteilt worden sei, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt würde. Der Aufforderung, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates auszufüllen, kam der Beschwerdeführer nach. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass seine Frau und seine drei Kinder in Indien wohnen würden. Er lebe in Österreich an einer näher genannten Adresse und sei dort auch aktuell behördlich gemeldet. Nach Indien wolle er nicht zurückkehren; er habe in Österreich einen Deutschkurs besucht und außerdem sein ganzes Vermögen für seine in Indien lebende, invalide Tochter aufgewendet. Er wolle in Österreich arbeiten. Der Beschwerdeführer wurde unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, bei der Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und über diesen Antrag eine Bestätigung vorzulegen.
Mit Schreiben vom 14.07.2016 wurden der zuständigen Abteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die vom Beschwerdeführer am 14.07.2016 neu ausgefüllten Formblätter übermittelt und ersucht, den Beschwerdeführer zwecks Feststellung seiner Identität für ein Interview zu nominieren.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2016, Zl.: 516690405-160980395, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 2a FPG aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen mit der zuständigen Behörde seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitzuwirken sowie dies dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Geldstrafe von 600,00 Euro verhängt würde.
Mit Schreiben vom 14.09.2016 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei der indischen Botschaft persönlich vorgesprochen hätte und ihm eine diesbezügliche Bestätigung seitens der Botschaft nicht ausgestellt worden sei.
Mit als „Ladungsbescheid“ bezeichnetem Schriftstück vom 22.09.2016 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, persönlich zum angegebenen Termin, am 21.10.2016, zur genannten Adresse zu kommen und mitzuwirken; wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet würde. Gegenstand der Amtshandlung sei die Einholung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde für die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der gegen ihn bestehenden durchsetzbaren Ausreiseentscheidung.
Mit Schreiben vom 21.10.2016 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Termin bei der indischen Botschaft vom selben Tag wahrgenommen habe.
Am 20.10.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.
Mit Schreiben vom 19.10.2016 ersuchte der Beschwerdeführer, seinem Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels stattzugeben. Er befinde sich seit zwölf Jahren im österreichischen Bundesgebiet, habe das Sprachdiplom A2 absolviert und wohne in einer ortsüblichen Unterkunft. Er sei krankenversichert, selbsterhaltungsfähig und arbeitswillig und verfüge über einen Arbeitsvorvertrag mit einer näher genannten Firma.
Mit Verbesserungsauftrag vom 20.10.2010 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, seinen am 20.10.2016 eingebrachten Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen sowie ein gültiges Reisedokument, eine Geburtskurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft und einen Nachweis der Krankenversicherung vorzulegen bzw. im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der genannten Dokumente einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV einzubringen, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre.
Mit Schreiben vom 13.11.2016 wurde ein Antrag gemäß § 4 AsylG-DV 2005 gestellt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit zwölf Jahren im Bundesgebiet befinde, das Sprachdiplom A1 absolviert habe und einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe. Auch würde eine Geburtsurkunde vorgelegt; den Termin zur Identitätsfeststellung bei der indischen Botschaft am 21.10.2016 habe der Beschwerdeführer wahrgenommen.
Mit als „Ladungsbescheid“ bezeichnetem Schriftstück vom 26.01.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 19 AVG und § 46 Abs. 2a FPG aufgefordert, persönlich zum angegebenen Termin, am 31.10.2016, zur genannten Adresse zu kommen und mitzuwirken; wenn er diesem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass seine Festnahme angeordnet würde. Gegenstand der Amtshandlung sei die Einholung eines Ersatzreisedokumentes für den Beschwerdeführer bei der zuständigen Behörde für die Abschiebung des Beschwerdeführers aufgrund der gegen ihn bestehenden durchsetzbaren Ausreiseentscheidung.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 01.02.2017, Zl.: 516690405/161439507, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. In keinem seiner in Österreich geführten Verfahren habe der Beschwerdeführer identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt und habe er auch seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz Belehrung nicht die erforderlichen Identitätsdokumente beigelegt. Dadurch sei der Beschwerdeführer seinen gesetzlich normierten Mitwirkungspflichten trotz nachweislicher Aufforderung und Belehrung über die Folgen für den gegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe kein Beweismittel vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder einer Geburtsurkunde ernsthaft bemüht hätte. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jahrelang unangemeldet Unterkunft im Bundesgebiet genommen habe und damit mit Absicht das Verfahren verschleppt und seine mögliche Außerlandesbringung verhindert habe. Der Beschwerdeführer beziehe seit Jahren Grundversorgung, arbeite schwarz und halte sich seit Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf. In vierzehn Jahren habe der Beschwerdeführer eine Deutschprüfung absolviert. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe der Beschwerdeführer einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben und verschleiere der Beschwerdeführer auch durch die Nichtvorlage von Personaldokumenten seine Identität. Der Beschwerdeführer habe an der Erlangung eines Reisedokumentes nicht mitgewirkt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen sei bzw. wäre ihm dies weiter zumutbar. Entsprechend seinen eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer auch Familienangehörige in Indien und wäre es ihm zumutbar, Unterlagen aus Indien zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis darüber vorgelegt, dass er sich tatsächlich selbst um die Ausstellung eines Reisedokumentes bemüht hätte, da durch die Botschaft lediglich bestätigt worden wäre, dass der Beschwerdeführer gemäß Ladung erschienen sei. Da bereits eine Ausweisung bereits seit 27.04.2010 rechtskräftig vorliege, habe gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.02.2017 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass er seit zwölf Jahren in Österreich lebe, als Zeitungszusteller gearbeitet habe, über einen Arbeitsvorvertrag verfüge und in einer ortsüblichen Unterkunft wohne. Der Beschwerdeführer spreche die deutsche Sprache und habe das A1 Deutsch-Zertifikat. Angesichts der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Der Beschwerdeführer habe einen großen Freundeskreis. Die Behörde hätte daher eine inhaltliche Prüfung durchführen müssen und habe zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Der Beschwerdeführer habe zweimal bei behördlichen Terminen bei der indischen Botschaft vorgesprochen und sich um die Ausstellung eines Identitätsdokumentes bemüht. Weiters habe der Beschwerdeführer ein indisches Dokument vorgelegt, wonach für das Jahr XXXX kein Geburtenregister existiere. Der Beschwerdeführer habe seinen Aufenthalt in Österreich nicht „überhaupt nicht“ genutzt, um sich in Österreich zu integrieren. Zu seinen Angehörigen in Indien habe der Beschwerdeführer nur sporadisch Kontakt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 19.02.2017 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 beantragt habe und nicht, wie im Spruch des angefochtenen Bescheides geschrieben, gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Beschwerdeführer habe verschieden Dokumente und Integrationsversuche in Österreich vorgelegt; er sei jedoch zu keinem Zeitpunkt persönlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen worden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe sich damit nicht mit der Lebenssituation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt; alleine die Einräumung eines schriftlichen Parteiengehörs sei nicht ausreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Indiens und reiste im Dezember 2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer war von 11.02.2003 bis 08.05.2007, von 24.06.2010 bis 16.07.2010 und von 28.08.2014 bis 12.04.2017 im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Wo sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen, in denen er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat am 21.10.2014 die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt über eine am 29.09.2016 unterschriebene, mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung aufschiebend bedingte Einstellungszusage als Verkäufer im Ausmaß von vierzig Stunden pro Woche bei einem Bruttomonatsgehalt von 1.500,00 Euro. Der Beschwerdeführer war nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig; er bezog teils Leistungen aus der Grundversorgung und hat teils illegale Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen losen Bekanntenkreis in Österreich. Über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt er nicht; seine Frau und seine drei Kinder leben in Indien. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt und hat gelegentlich Geld aus Österreich nach Indien überwiesen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2002 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 27.01.2003 abgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2007, zugestellt am 08.01.2007, abgewiesen. Am 06.04.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, der mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 17.04.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2010, zugestellt am 20.05.2010, als verspätet zurückgewiesen.
Über den Beschwerdeführer wurde zweimal die Schubhaft zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sowie einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen bzw. angehalten, musste jedoch jeweils aufgrund durch Hungerstreik herbeigeführter Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen werden.
Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet bestraft, indem jeweils mit Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.000,00 € (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen) über ihn verhängt wurde.
Am 20.10.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Mit Verbesserungsauftrag vom 20.10.2010 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer auf, seinen am 20.10.2016 eingebrachten Antrag in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen sowie ein gültiges Reisedokument, eine Geburtskurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument, einen Nachweis der ortsüblichen Unterkunft und einen Nachweis der Krankenversicherung vorzulegen bzw. im Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Beschaffung der genannten Dokumente einen begründeten Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV einzubringen, andernfalls sein Antrag zurückzuweisen wäre. Mit Schreiben vom 13.11.2016, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht am 14.11.2016, wurde ein Antrag gemäß § 4 AsylG-DV 2005 gestellt und diesem eine Geburtsurkunde angeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt. Die Beschaffung eines Reisepasses ist dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
Mit Bescheid vom 01.02.2017, Zl.: 516690405/161439507, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2015 auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Rückkehrentscheidung wurde bisher nicht erlassen. Die gegen den Beschwerdeführer zuvor erlassene, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende, rechtkräftige Ausweisung (Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 17.04.2010) war nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich sowie zu den Zeiträumen seiner aufrechten Meldung im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Akteninhalt in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Dass nicht festgestellt werden konnte, wo sich der Beschwerdeführer in den Zeiträumen, in denen er in Österreich nicht meldebehördlich gemeldet war, tatsächlich aufgehalten hat, beruht auf dem Akteninhalt, dem keinerlei Hinweise für den tatsächlichen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in diesen Zeiträumen zu entnehmen sind.
Die Feststellungen zu den Aktivitäten und Lebensumständen sowie sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sowie den familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Indien ergeben sich aus der Vorlage von Integrationsunterlagen (insbesondere AS 361ff) und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Einvernahme am 14.07.2016 (AS 311f) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Betreuungsinformationssystem. Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers bzw. Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind in seinen bisherigen Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2007 (siehe im entsprechenden Verfahrensakt zu 234.882/6-Xiii/65/06). Die Feststellungen zum zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 11.05.2010 (AS 177ff).
Die Feststellungen zur Anhaltung bzw. Entlassung des Beschwerdeführers in bzw. aus der Schubhaft ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Schubhaftbescheiden (AS 95 und 140), den jeweiligen Befunden und Gutachten (AS 181 und 264) sowie den jeweiligen Mitteilungen über die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft (AS 182 und 268).
Die Feststellungen zu den über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Straferkenntnissen (AS 145 und 259).
Die Feststellungen zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005, dem Verbesserungsauftrag vom 20.10.2010 samt Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrages auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV bzw. den Folgen insbesondere im Fall der Nichtvorlage eines Reisepasses und der Stellung eines Antrages gemäß § 4 AsylG-DV 2005 inklusive Vorlage einer Geburtsurkunde ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 352ff, 359, 366ff und 369ff).
Dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Reisepass vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisepasses nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar ist, ergibt sich aus nachstehenden Erwägungen:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel dahingehend vorgelegt hätte, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder sonstigen Ausweisdokumentes ernsthaft bemüht hätte, jedoch in seinem Bemühen aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen nicht gescheitert wäre. Im Jahr 2016 erklärte der Beschwerdeführer, an zwei konkreten Gelegenheiten – im September 2016 sowie im Oktober 2016 – die indische Botschaft aufgesucht zu haben (AS 331 iVm AS 341, AS 345 iVm AS 351). Der Beschwerdeführer legte über diese angeblich erfolgten Vorsprachen jedoch keine Bestätigung vor; dass eine solche Bestätigung dem Beschwerdeführer nicht ausgestellt worden wäre, ist der vagen, über den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erstatteten Mitteilung, nicht plausibel und substantiiert zu entnehmen. Überdies ist maßgeblich festzuhalten, dass diese angeblichen Vorsprachen jeweils nur auf bescheidmäßige Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem Ziel der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes erfolgten (AS 331 und 345); dass der Beschwerdeführer selbst dabei die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hätte, ist nicht hervorgekommen. Auch in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.07.2016 hat der Beschwerdeführer mit seiner unsubstantiierten Behauptung, er hätte bereits mehrmals bei der indischen Botschaft vorgesprochen, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm kein Reisedokument ausgestellt würde (AS 312), nicht glaubhaft dargelegt, dass er sich jemals von sich aus um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht hätte. Dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nachweislich unmöglich oder unzumutbar wäre, hat der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft dargelegt.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 01.02.2017 sowie die Feststellung, dass die gegen den Beschwerdeführer zuvor erlassene, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestehende, rechtkräftige Ausweisung nicht mit einem Einreiseverbot verbunden war, ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 177ff).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.2. Zu A) I. – Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Heilung gemäß § 4 AsylG-DV):
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
Gemäß § 8 Abs. 1 der AsylG-DV sind folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Abs. 2 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels (unter anderem) nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das (gemeint: die Erteilung des Aufenthaltstitels) zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen noch stehen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrages als reiner Formalismus, was es nahelegt, die „Heilung“ dann auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen. Das durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich sein müsse, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei, voraussetzungsgemäß erfüllt sei (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187). Auch im Fall eines Antrages auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gelte, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen seien wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben sei, unterscheide sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen sei. Daraus folge auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig sei, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314; 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).
Der Beschwerdeführer hat dem in § 8 AsylG-DV 2005 normierten Erfordernis der Vorlage eines gültigen Reisedokuments nicht entsprochen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Behörde zu keinem Zeitpunkt einen Reisepass vorgelegt und ist die Beschaffung eines Reisepasses dem Beschwerdeführer nicht nachweislich unmöglich oder unzumutbar.
Damit ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen, dass der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, wonach auf begründeten Antrag im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war, eine Heilung eintreten kann, nicht erfüllt ist.
Da der Beschwerdeführer volljährig ist, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV nicht eintreten.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine Heilung aufgrund § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) nicht eintreten kann:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.04.2006, 2005/18/0560, scheint mitentscheidend gewesen zu sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0124; VwGH 22.06.2006, 2006/21/0109; VwGH 05.07.02005, 2004/21/0124 ua.). Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine „gelungene Integration“ erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutschkenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, sind Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. zuletzt VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325; auch VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249; 30.08.2011, 2008/21/0605; 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Wird einem Fremden sowohl ein Beherrschen der deutschen Sprache als auch in der Vergangenheit ausgeübte Erwerbstätigkeiten und das Vorhandensein von Einstellungszusagen zugestanden, kann keine Rede davon sein, dass er sich überhaupt nicht integriert hätte; dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt nicht zu (VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 17.10.2016 Ro, 2016/22/0005; 23.02.2017 Ra2016/21/0340). Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0165; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; 03.11.2015, Ra 2015/21/0121; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (z. B. AuslBG, VwGH 16.10.2012, 2012/18/0062; 25.04.2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. VwGH 20.07.2016, Ra 2016/22/0039; 26.03.2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; 30.06.2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006).
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit Dezember 2002 im Sinne oben zitierter Judikatur als lang zu werten und war daher die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen.
Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers ist jedoch zunächst maßgeblich dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer über lange Zeiträume im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet war und nicht feststeht, wo er sich während dieser Zeiträume tatsächlich aufgehalten hat. So war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt, über einen Zeitraum von insgesamt rund sieben Jahren nicht im österreichischen Bundesgebiet gemeldet und für die Behörden nicht greifbar.
Der Beschwerdeführer ist weiters unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat dadurch gegen die öffentliche Ordnung verstoßen. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Interessen ist zudem insbesondere maßgeblich dadurch gemindert, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus (und damit auch der Vorläufigkeit allfälliger Integrationsschritte) bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich zunächst in Österreich nur aufgrund seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vom 16.12.2002 aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).
Das Verfahren über diesen ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.12.2002 wurde überdies bereits mit rechtskräftiger Entscheidung des vormals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.01.2007, zugestellt am 08.01.2007, beendet. Der Beschwerdeführer verfügte damit in weiterer Folge über kein Aufenthaltsrecht mehr im Bundesgebiet. Am 06.04.2010 stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet, der mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 19.04.2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und wurde der Beschwerdeführer unter einem nach Indien ausgewiesen (die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.05.2010, zugestellt am 20.05.2010, als verspätet zurückgewiesen); seitdem verfügte der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet mehr. In der Zeit von rund fünfzehn Jahren zwischen Stellung seines ersten Antrages auf internationalen Schutz bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides verfügte der Beschwerdeführer demnach für lediglich rund viereinhalb Jahr über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet.
Der Beschwerdeführer hat überdies die im Bundesgebiet verbrachte Zeit nicht einmal ansatzweise genutzt, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt über ein Deutschprüfungszeugnis auf dem Niveau A1 sowie eine Einstellungszusage; abgesehen davon hat der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsbemühungen gezeigt. Er war nie über einen längeren Zeitraum erwerbstätig und nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig; teils hat er illegale Gelegenheitsarbeiten verrichtet, teils Leistungen aus der Grundversorgung bezogen.
Die Dauer des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ist zwar als lang zu werten, allerdings begründete dieser Antrag kein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet (§ 58 Abs. 13 AsylG 2005), weshalb die lange Verfahrensdauer die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nicht mindert bzw. das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich nicht verstärkt.
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: In Indien leben nach wie vor die Ehefrau und die drei Kinder des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer hat zu seinen Familienangehörigen Kontakt und hat gelegentlich Geld von Österreich nach Indien überwiesen. Der Beschwerdeführer ist in Indien aufgewachsen und beherrscht Punjabi. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
Hinsichtlich der (losen) sozialen Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, den Kontakt zu diesen auch nach einer Rückkehr nach Indien über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Auch die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vermag nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG kommt das erkennende Gericht damit zum Schluss, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon ausgegangen ist, dass den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich, wie in der Abwägung oben aufgezeigt, starke öffentliche Interessen gegenüberstehen. Im Ergebnis überwiegt in einer Gesamtschau sohin das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet.
Aufgrund dieser Abwägung bestand für die Annahme, es würden die Voraussetzungen für eine Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG-DV (zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK) vorliegen, kein Raum und hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV 2005 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV 2005 zu Recht abgewiesen. Da der Beschwerdeführer den Antrag auf Mangelheilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG-DV, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt (siehe beweiswürdigend oben), unstrittig mit Schreiben vom 13.11.2016, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.11.2016, gestellt hat und dies auch der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht (AS 403f), war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass das Datum der Antragstellung „14.11.2016“ statt „14.12.2015“ lautet.
3.2.3. Zu A) II. – Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005):
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und äußerster Rahmen seiner Prüfbefugnis ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.01.2020, Ra 2018/08/0234, Rn 23, mwN). Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 04.07.2019, Ra 2017/06/0210, Rn 17, mwN). Das Verwaltungsgericht darf daher in Fällen, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen; vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).
„Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher im vorliegenden Fall die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages vom 28.04.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen.
Gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ist der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
Mit den mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2014 vom NAG 2005 in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ ist es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG 2005 gekommen. Von Bedeutung ist allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt wird, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden muss. Im Übrigen bezieht sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077; vgl. E 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Indem der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung (siehe beweiswürdigend oben) nicht ausreichend nachgekommen (siehe bereits oben zur Abweisung des Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV 2005; vgl. auch VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 ausreichend mitgewirkt.
Da der Beschwerdeführer seiner ihn gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 treffenden Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkam und der Heilungsantrag gemäß § 4 AsylG-DV 2005 abzuweisen war, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 20.10.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen. Da der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt (siehe beweiswürdigend oben), unstrittig einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 gestellt hat und dies auch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist (AS 403), war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gemäß „§ 55 Abs. 2 AsylG 2005“ statt „§ 55 Abs. 1 AsylG 2005“ gestellte Antrag zurückgewiesen wird.
3.2.4. Weiteres Verfahren:
Darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bisher zu Unrecht keine Rückkehrentscheidung erlassen hat. Die rechtliche Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach mit Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenates (gemeint des Bundesasylamtes) bereits seit 27.04.2010 eine rechtskräftige Ausweisung vorliege und demnach gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen werden können habe, erweist sich als verfehlt:
§ 59 Abs. 5 FrPolG 2005 soll der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005 hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen. Durch den Verweis auf § 53 FrPolG 2005, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67 zum FNG, BGBl. I Nr. 87/2012) hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FrPolG 2005 nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. In solchen Fällen ist daher - mangels anderer gesetzlicher Anordnung - die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Erforderlichkeit der Verbindung einer ab- oder zurückweisenden Entscheidung der Asylbehörden mit einer Ausweisung, unabhängig davon, ob zum Entscheidungszeitpunkt bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorliegt (Hinweis Erkenntnisse vom 7. Mai 2008, 2007/19/0466, und vom 19. Februar 2009, 2008/01/0344) auf die ab 1. Jänner 2014 geltende Rechtslage übertragbar (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Die gegen den Beschwerdeführer bestehende Ausweisung, auf welche das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Auffassung stützt (Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 17.04.2010), war nicht mit einem Einreiseverbot verbunden. Gemäß der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fiel diese Ausweisung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 aus diesem Grund unabhängig vom Bestehen der rechtskräftigen Ausweisung im Entscheidungszeitpunkt gemäß § 52 Abs. 3 FPG und § 10 Abs. 3 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz aus, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) sei bzw. sie „unter einem“ zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FrPolG 2005). Die Rückkehrentscheidung setze also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162). Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab.
Diese Rechtsansicht ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf den vorliegenden Fall betreffend einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 übertragbar:
Auch im Fall der Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gilt, dass die Rückkehrentscheidung mit der Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 „zu verbinden“ (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005) ist bzw. sie „unter einem“ zu ergehen hat (§ 52 Abs. 3 FPG). Die Rückkehrentscheidung setzt also die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 voraus. Auch in einem Fall wie dem gegenständlichen führt daher die Säumnis des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, da dieser nicht von der Rückkehrentscheidung abhängt.
Für das weitere Verfahren bedeutet dies, dass das mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung säumige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu prüfen haben wird und – je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Zeitpunkt der Entscheidung– eine Rückkehrentscheidung zu erlassen oder auszusprechen haben wird, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie einen Aufenthaltstitel zu erteilen haben wird.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchf