Entscheidungsdatum
10.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W249 2232344-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Im dabei verwendeten Antragsformular kreuzte dieser unter der Rubrik „Wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ keine Auswahlmöglichkeit an. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Haushalt fünf weitere Personen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) leben würden.
Dem Antrag waren folgende Unterlagen und Nachweise angeschlossen:
? Meldebestätigungen des Beschwerdeführers und der im Haushalt lebenden Personen
? Rezeptgebührenbefreiung des Beschwerdeführers (bis zum XXXX ) vom XXXX
? Lohn-/Gehaltabrechnung des Beschwerdeführers vom XXXX mit dem handschriftlichen Vermerk „Gattin Hausfrau […]“
? Lohn-/Gehaltabrechnung der XXXX vom XXXX
? Mitteilung über den Leistungsanspruch (Notstandshilfe) der XXXX vom XXXX
I.2. Am XXXX richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer folgendes Schreiben:
„[…] wir haben Ihren Antrag vom XXXX auf
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
? Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
geprüft und dabei festgestellt, dass
? Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsehsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.
Bitte das Einkommen oder die Schulbesuchsbestätigung von XXXX und die genaue Mietzinsaufgliederung oder den Mietvertrag nachweisen.
Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
- Hauptmietzins einschließlich Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.
- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommenssteuergesetztes 1988.
Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:
- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfebescheid,
- Einkommenssteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder
- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.
Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
Sie können Ihre schriftliche Stellungnahme auf dem Postweg oder per Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise einbringen. Bitte beachten Sie, dass Sie als Absender das Risiko für Übertragungsfehler oder verloren gegangene Schriftstücke tragen.
Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.“
Dem Schreiben war folgende „Berechnungsgrundlage“ angefügt:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
1.783,43
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
AMS-Bezug
€
186,15
monatl.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
862,73
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.832,31
monatl.
Sonstige Abzüge
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
€
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
2.692,31
monatl.
Richtsatz für 6 Haushaltsmitglieder
€
2.316,84
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
375,47
monatl.
I.3. Der Beschwerdeführer übermittelte hierauf eine Schulbesuchsbestätigung des XXXX vom XXXX .
I.4. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass sein Haushalteinkommen die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze übersteige: „Eine Mietzinsaufschlüsselung/Mietvertrag wurde nicht nachgereicht. Die Richtsatzüberschreitung bleibt bestehen.“
Dem Bescheid war ebenfalls die „Berechnungsgrundlage“, die eine Richtsatzüberschreitung iHv € 375,47 monatlich auswies, angefügt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am XXXX Beschwerde, in der er erklärte, noch immer denselben Lohn zu beziehen. Auch seine Tochter XXXX erhalte nach wie vor Geld vom AMS.
Der Beschwerde angeschlossen war eine Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom XXXX .
I.6. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom XXXX und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX ein. Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde ergänzend darauf hin, dass bis zum XXXX eine Rundfunkgebührenbefreiung bestanden habe.
I.7. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX auf, einen Mietvertrag iSd Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze und/oder einen aktuellen Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen und/oder den Nachweis eines Zuschusses des Sozialministeriums zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer angehalten, zwischenzeitliche Änderungen bei seinem Einkommen oder jenem der im Haushalt lebenden Personen ( XXXX , XXXX und XXXX ) bekannt zu geben sowie das/den aktuelle/n Einkommen/Schulbesuch des XXXX mittels geeigneter Nachweise offenzulegen.
I.8. Der Beschwerdeführer gab mit am XXXX eingelangtem Schreiben bekannt, dass es keine Änderungen bei sämtlichen Einkünften gebe, und übermittelte als Beilage ein Jahreszeugnis des XXXX vom XXXX .
I.9. Am XXXX teilte der Beschwerdeführer telefonisch und am XXXX schriftlich dem Bundeverwaltungsgericht mit, keine Schulbesuchsbestätigung des XXXX vorlegen zu können, weil derzeit Sommerferien seien und er eine solche daher nicht anfordern könne; aus diesem Grund sei das Jahreszeugnis übersendet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen
Der Beschwerdeführer, der einen monatlichen Lohn iHv € 1.727,68 erhält, lebt mit fünf weiteren Personen ( XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX ) im gemeinsamen Haushalt.
XXXX bezieht ein monatliches Gehalt iHv € 862,73.
XXXX bekommt monatlich eine Notstandshilfe iHv € 186,15 (Tagessatz iHv € 6,12 mal 365 Tage und dividiert durch 12 Monate).
XXXX (Hausfrau), XXXX (Schüler) und XXXX (Schüler) haben keine eigenen Einkünfte.
Zu berücksichtigende Mehraufwendungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht bzw. nachgewiesen.
II.2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, die Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Wie sich aus der vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom XXXX ergibt, erhielt dieser zuletzt einen Lohn iHv € 1.727,68, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine Anpassung der Höhe des monatlichen Bezuges (zuvor € 1.783,43 laut der Lohn-/Gehaltsabrechnung vom XXXX ) vorgenommen hat.
Der Beschwerdeführer übermittelte keine Nachweise über abzugsfähige Ausgaben iSd § 48 Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung.
II.3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
II.3.1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
II.3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
II.3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen.
[…]
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder
2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden.
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
[…]
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro
monatlich
[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[…]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[…]“
II.3.1.3. Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise wie folgt:
„Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[…]
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.
[…]
(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
[…]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[…]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[…]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen.
[…]“
II.3.2. Die für eine Gebührenbefreiung (§ 48 Abs. 1 iVm Abs. 5 Fernmeldegebührenordnung) maßgebliche Betragsgrenze des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt sowie dessen Erhöhung um 12% und beträgt für sechs Personen für das Jahr 2020 € 2.376,19.
II.3.3. § 51 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung normiert die besondere Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezüglich der Feststellung des Sachverhalts. Ein Antragsteller, der die Befreiung von den Rundfunkgebühren geltend macht, ist vor der Abweisung seines Antrages zum Nachweis abzugsfähiger Ausgaben, die zu einer Minderung des maßgeblichen Haushaltseinkommens führen könnten, aufzufordern. Erst wenn der Antragsteller von der ihm gebotenen Möglichkeit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgebenden Sachverhalts keinen Gebrauch macht, kommt eine Abweisung ohne weitere Ermittlungen in Betracht (VwGH 09.06.2010, 2006/17/0161).
II.3.4. Das Nettoeinkommen ist gemäß § 48 Abs. 3 Fernmeldegebührenordnung die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.
Vom Nettoeinkommen kann ein Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten, sofern es sich um einen Mietvertrag nach dem Mietrechtsgesetz, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen handelt (§ 48 Abs. 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung), in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis geliefert wird. Ohne Nachweis ist nur ein Pauschalbetrag für den Wohnaufwand iHv € 140,00 anzurechnen.
Darüber hinaus können die in § 48 Abs. 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung genannten Abzüge berücksichtigt werden, d.h. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988 (z.B. Mehraufwendungen aus dem Titel einer körperlichen/geistigen Behinderung oder einer Krankheit) sowie Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung, wenn ein Bezug belegt wird.
II.3.5. Durch das Bundesverwaltungsgericht werden folgende Berechnungen angestellt:
II.3.5.1. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
1.783,43
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
AMS-Bezug
€
186,15
monatl.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
862,73
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.832,31
monatl.
Sonstige Abzüge
Miete abzügl. eventueller Wohnbeihilfe
€
-140,00
monatl.
Summe der Abzüge
€
-140,00
monatl.
Maßgebliches Haushaltseinkommen
€
2.692,31
monatl.
Richtsatz für 6 Haushaltsmitglieder
€
2.316,84
monatl.
RICHTSATZÜBERSCHREITUNG
€
375,47
monatl.
II.3.5.1.1. Im angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen deshalb ab, weil das festgestellte Haushaltseinkommen iHv € 2.692,31 die für die Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze für das Jahr 2019 iHv € 2.316,84 um € 375,47 übersteige.
II.3.5.1.2. Die belangte Behörde führte als Haushaltseinkommen das vom Beschwerdeführer bezogene Gehalt iHv € 1.783,43 und die von den im Haushalt lebenden Personen bezogenen Einkünfte (Lohn der XXXX iHv € 862,73 und Notstandshilfe der XXXX iHv € 186,15) an; damit in Summe € 2.832,31. Als einziger Abzugsposten wurde ein Pauschalbetrag für den Wohnungsaufwand iHv € 140,00 berücksichtigt.
II.3.5.2. Maßgebliches Haushaltsnettoeinkommen zum Entscheidungszeitpunkt durch das Bundesverwaltungsgericht:
ANTRAGSTELLER/IN
XXXX
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
1.727,68
monatl.
HAUSHALTSMITGLIED(ER)
XXXX
Einkünfte
AMS-Bezug
€
186,15
monatl.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
Einkünfte
Lohn/Gehalt
€
862,73
monatl.
Summe der Einkünfte
€
2.776,56
monatl.