Entscheidungsdatum
12.08.2020Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W179 2233312-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:
Spruch
A) Beschwerde
Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages den verfahrensgegenständlichen Antrag zurück und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen sind.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
4. Mit E-Mail vom XXXX teilt die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde (in Form eines beigeschlossenen handschriftlichen und unterschriebenen Schreibens) mit, sie ziehe ihre Beschwerde zurück. Dieses Schreiben legt die belangte Behörde mit Schreiben vom XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Der zuvor beschriebene Verfahrensgang und die darin genannten Tatsachen werden hiermit festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Administrativakt sowie dem Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Beschwerde:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2 Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rundfunkgebührenbefreiung Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W179.2233312.1.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020