Entscheidungsdatum
13.08.2020Norm
FPG §67Spruch
I408 2232090-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. RUMÄNIEN, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde BFA, RD Wien vom 05.05.2020, Zl. 4417607-191067962 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 zu Recht erkannt:
A)
In Stattgabe der Beschwerde wird der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung gekürzte Ausfertigung Kassation mündliche Verhandlung mündliche VerkündungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2232090.1.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020