TE Bvwg Beschluss 2020/8/13 W178 2207037-1

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Veröffentlicht am 13.08.2020
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Entscheidungsdatum

13.08.2020

Norm

ASVG §67 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W178 2207037-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der damaligen Wiener Gebietskrankenkasse, nunmehr Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK-W), vom 04.05.2018, Zl. 11-2017-BE-VER04-0000H, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.07.2018 betreffend Haftung nach § 67 Abs 4 ASVG beschlossen:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die damalige Wiener Gebietskrankenkasse stellte mit Bescheid vom 04.05.2018 die Haftung des Beschwerdeführers als Betriebsnachfolger nach § 67 Abs. 4 ASVG fest.

2. Dagegen hat Herr XXXX Beschwerde erhoben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.7.2018 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, laut Zustellnachweis begann die Abholfrist am 03.08.2018.

4. Mit Antrag vom 20.08.2018, bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangt am 23.08.2018, wurde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

5. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des BVwG vom 07.07.2020 die Möglichkeit gegeben, zur allfälligen Verspätung seines Vorlageantrages Stellung zu nehmen. Er hat innerhalb der gesetzten Frist von drei Wochen keine Stellungnahme abgegeben. Das Dokument war ab 13.07.2020 abholbereit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht von zwei Wochen versäumt, da die Zustellung mit 3. August 2018 als bewirkt gilt, und damit die zweiwöchige Frist mit 17.08.2018 endete.

Der am 20.8.2018 bei der belangten Behörde abgegebene Vorlageantrag war somit jedenfalls verspätet.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W178.2207037.1.00

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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