TE Bvwg Beschluss 2020/8/14 W120 2233282-3

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Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §341
BVergG 2018 §342 Abs1
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W120 2233282-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Christian Eisner über den Antrag vom 23.07.2020 der XXXX in XXXX , vertreten durch Bartlmä Madl Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf einstweilige Verfügung geleisteten Pauschalgebühren betreffend das Vergabeverfahren XXXX der Auftraggeberin Internationales Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien AG, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, den Beschluss:

A)

Dem Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird Folge gegeben.

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, der Antragstellerin die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.216,-- sowie die für den Nachprüfungsantrag entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.431,-- binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses zu Handen ihrer Rechtsvertreterin zu ersetzen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 beantragte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend, dass der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagt werde. Zudem stellte die Antragstellerin Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 17.07.2020, auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren.

2.       Am 27.07.2020 erteilte die Auftraggeberin zunächst allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

3.       Mit Schriftsatz vom 30.07.2020 teilte die Auftraggeberin mit, dass diese die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 17.07.2020 an alle beteiligten Bieter zurückgenommen habe.

4.       Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 gab die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass sie ihren Antrag vom 23.07.2020 zurückziehe. Das Kostenersatzbegehren wurde ausdrücklich nicht zurückgezogen.

5.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2020 wurden die zu W120 2233282-1 und W120 2233282-2 geführten Verfahren eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Auftraggeberin schrieb unter der Bezeichnung XXXX die Vergabe eines Bauauftrags nach dem Bestangebotsprinzip im Unterschwellenbereich aus. Es erfolgte keine Unterteilung in Lose. Der geschätzte Auftragswert exklusive Umsatzsteuer beträgt EUR XXXX . Die Auftraggeberin veröffentlichte die Ausschreibung am 19.05.2020 in Österreich zur Ausschreibungsnummer 83497-01. Die Auftraggeberin führt dieses Verfahren als offenes Verfahren durch. Die Angebotseröffnung fand am 25.06.2020 ohne Anwesenheit der Bieter statt.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 17.07.2020 und auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren sowie beantragte in einem die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass „wir wegen Klaglosstellung unseren Nachprüfungsantrag, soweit darüber noch nicht entschieden wurde, mit Ausnahme unseres Antrags auf Kostenersatz, der ausdrücklich aufrechterhalten wird, zurückziehen.“

Die Auftraggeberin hat das Vergabeverfahren weder widerrufen noch den Zuschlag erteilt.

Die Antragstellerin bezahlte die entsprechenden Pauschalgebühren.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2020 wurden die zu W120 2233282-1 und W120 2233282-2 geführten Verfahren eingestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Verfahrensakt bzw. den Stellungnahmen der Parteien. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der Vergabeunterlagen der Auftraggeberin keine Bedenken ergeben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Anzuwendendes Recht:

§ 28 Abs 1 VwGVG („Erkenntnisse“), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]“

§ 31 Abs 1 VwGVG („Beschlüsse“) ordnet Folgendes an:

„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

[…]“

3.2.    Zur Stattgabe des Antrags auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren:

3.2.1.  Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 ist im Anwendungsbereich des BVergG 2018 grundsätzlich die Entscheidung durch Senate vorgesehen.

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG 2018, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 340 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu bezahlen ist (siehe BVwG-PauschGebV Vergabe 2018). Für Anträge gemäß § 350 Abs 1 BVergG 2018 ist eine Gebühr in der Höhe von 50 % der festgesetzten Gebühr zu entrichten (§ 340 Abs 1 Z 4 BVergG 2018). Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten (§ 340 Abs 1 Z 7 BVergG 2018).

Gemäß § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 beträgt der Gebührensatz im Falle eines sonstigen Bauauftrags im Unterschwellenbereich EUR 3.241,--.

Gemäß § 341 Abs 1 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Gemäß § 341 Abs 2 BVergG 2018 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und 2. dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Über den Gebührenersatz hat das Bundesverwaltungsgericht spätestens drei Wochen ab jenem Zeitpunkt zu entscheiden, ab dem feststeht, dass ein Anspruch auf Gebührenersatz besteht.

3.2.2.  Der Ersatz der Pauschalgebühr findet nur über Antrag statt. Die Pauschalgebühr ist in jener Höhe zu ersetzen, in der sie nach Abschluss des Vergabekontrollverfahrens tatsächlich geschuldet ist.

3.2.3.  Beim gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um einen sonstigen Bauauftrag, der im Wege eines offenen Verfahrens im Unterschwellenbereich ausgeschrieben wurde.

Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß § 340 Abs 1 Z 5 BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 4, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 1.216,-- (= 75 % von EUR 1.621,--) zu bezahlen. Gemäß § 340 Abs 1 Z 1, 7 und 8 BVergG 2018 iVm § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 war demnach für den Nachprüfungsantrag eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 2.431,-- (= 75 % von EUR 3.241,--) zu entrichten.

3.2.4.  Die Antragstellerin beantragte den Ersatz der von ihr – nachweislich – für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren.

Mit Schriftsatz vom 30.07.2020 teilte die Auftraggeberin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass diese die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 17.07.2020 an alle beteiligten Bieter zurückgenommen habe.

Mit Schriftsatz vom 06.08.2020 teilte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass „wir wegen Klaglosstellung unseren Nachprüfungsantrag, soweit darüber noch nicht entschieden wurde, mit Ausnahme unseres Antrags auf Kostenersatz, der ausdrücklich aufrechterhalten wird, zurückziehen.“

In § 342 Abs 1 BVergG 2018 wird ausdrücklich bestimmt, dass ein Gebührenersatz auch dann zu erfolgen hat, wenn der Antragsteller während eines anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Entsprechend den Materialien ist das insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber die bekämpfte Entscheidung beseitigt (RV 1171 BlgNR 22. GP 136).

Die Auftraggeberin beseitigte die gegenständlich angefochtene Entscheidung, nämlich die Zuschlagsentscheidung, als sie diese zurücknahm.

Folglich war der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ursächlich für die Zurücknahme der angefochtenen Entscheidung. Die Entrichtung der Pauschalgebühr war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. VwGH 09.04.2013, 2010/04/0105). Die Antragstellerin ist somit klaglos gestellt, weshalb die Auftraggeberin zum Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühr zu verpflichten ist.

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung unterblieb im vorliegenden Fall, da die Auftraggeberin die Zuschlagentscheidung zurücknahm und daraufhin die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag (inklusive des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) vom 23.07.2020 zurückzog.

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wäre auf Basis des Nachprüfungsantrages ausgehend von einer Grobprüfung stattzugeben gewesen, da keine formalen Gründe für die Zurückweisung des Antrags ersichtlich waren und sich ergab, dass im gegenständlichen Fall vom grundsätzlichen Überwiegen der für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen der Antragstellerin auszugehen war.

Demnach besteht auch der Anspruch auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung bezahlten Pauschalgebühr zu Recht.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 iVm Abs 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage eindeutig und es sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Schlagworte

Bauauftrag einstweilige Verfügung Klaglosstellung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Pauschalgebührenersatz Provisorialverfahren Vergabeverfahren Zurückziehung Zuschlagserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W120.2233282.3.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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