Index
L70453 Buschenschank Niederösterreich;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Bachler, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde des Dr. HP in K, vertreten durch Dr. Josef Olischar, Rechtsanwalt in Wien I, Museumstraße 4/4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1995, Zl. V/1-B- 9520, betreffend Ausübung des Buschenschankes (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde Klosterneuburg und 2. KA in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. Juni 1994 gab das Stadtamt der Stadtgemeinde Klosterneuburg dem auf § 6 Abs. 2
NÖ Buschenschankgesetz gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1994, die Gemeinde möge für den Buschenschankbetrieb des Zweitmitbeteiligten die "Zulassung der allfälligen weiteren Betriebsfläche Hof mangels Entsprechung den gesundheitspolizeilichen Anforderungen bis 22:00 Uhr für die Dauer der derzeitigen Buschenschankperiode sowie auch für die folgenden beschränken, in eventu die Sperrstunde für den Buschenschank von 24:00 auf 22:00 herabsetzen", keine Folge. Die dagegen erhobene Berufung wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg mit Bescheid vom 30. Dezember 1994 als unbegründet ab. Der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 6. Juni 1995 in Bestätigung des Bescheides des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg keine Folge.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluß vom 26. September 1995, B 2271/95-3, die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat gleichzeitig diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt. Die mitbeteiligten Parteien haben keine Gegenschriften erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß das Verfahren nach dem NÖ Buschenschankgesetz ein Einparteienverfahren darstelle, in dem die Gemeinde die Berechtigung zur Ausübung des Buschenschankes und die Eignung der für dessen Ausübung vorgesehenen Räume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen zu prüfen habe. Die Einbindung oder Anhörung von Nachbarn sei nicht vorgesehen. Da der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 Gewerbeordnung 1994 von deren Anwendung ausgenommen sei, hätten auch deren nachbarrechtliche Schutzbestimmungen für Buschenschankbetriebe und die von diesen ausgehende Lärmbelastung keine Geltung. Aus dem NÖ Buschenschankgesetz sei daher ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse des Nachbarn eines Buschenschankbetriebes auf Schutz vor Lärmbelästigung im Sinne des § 8 AVG nicht ableitbar.
Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, aus den Bestimmungen des NÖ Buschenschankgesetzes, insbesondere dessen § 9, "in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung und sondergesetzlichen Lärmschutznormen" ergäbe sich sein subjektives Nachbarrecht auf Wahrung seiner körperlichen Integrität durch Hinanhaltung unzumutbarer und gesundheitsgefährdender Beeinträchtigungen. Die Einwirkungen durch die Besucher des benachbarten Buschenschankbetriebes des Zweitmitbeteiligten seien unabhängig davon, welche Speisen und Getränke verabreicht würden, sodaß eine Differenzierung zwischen Gewerbebetrieb und Buschenschank bezüglich der Nachbarrechte sachlich nicht gerechtfertigt sei. Bei Beurteilung der Nachbarrechte sei insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, in welcher Form (Buschenschank oder Gewerbebetrieb) das Unternehmen tatsächlich betrieben werde. Der Zweitmitbeteiligte überschreite seine Berechtigung nach dem Buschenschankgesetz ständig und "flüchtet" sich zur Vermeidung der Durchführung eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens für die Hoffläche in die Betriebsart Buschenschank. Dies könne nicht dazu führen, daß dem Beschwerdeführer sämtliche nach der Gewerbeordnung zustehenden Nachbarrechte allein auf Grund der Berufung des Zweitmitbeteiligten auf das NÖ Buschenschankgesetz entzogen würden.
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Ob einer Person ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse zusteht, ist jeweils an Hand der Rechtsordnung zu beurteilen.
Gegenstand des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. Nr. 7045, ist die Regelung des Ausschankes von selbsterzeugtem Wein. Dieses Gesetz enthält insbesondere die Umschreibung der Ausschankberechtigung, die Festsetzung der für die jeweilige Ausübung erforderlichen behördlichen Anmeldung, die von einem Buschenschanklokal zu erfüllenden Voraussetzungen insbesondere auch in bau-, gesundheits- und feuerpolizeilicher Hinsicht und die Regelung der Betriebszeiten. So müssen gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Buschenschankgesetz Räume oder allfällige sonstige Betriebsflächen, die der Ausübung des Buschenschankes
dienen, ..... den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen
Anforderungen entsprechen.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen kann die Gemeinde den Buschenschank auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen zulassen, wenn diese den bau-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen.
Gemäß § 7 Abs. 3 leg. cit. kann die Gemeinde unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse des Weinbaues und
des Fremdenverkehrs ..... durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über die Dauer des Ausschankes und die Höchstzahl der den Buschenschank gleichzeitig Ausübenden erlassen.
Gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. hat die Gemeinde die Ausübung des Buschenschankes binnen einer Woche nach Einlangen der Anmeldung desselben zu untersagen, wenn dessen Ausübung im Sinne der §§ 1 bis 8 Hindernisse entgegenstehen. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen kann die Gemeinde die Ausübung des Buschenschankes jederzeit untersagen, wenn ein Umstand eintritt oder hervorkommt, der gemäß Abs. 1 zur Untersagung verpflichtet hätte.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. ist die Ausübung des Buschenschankes zwischen 24 Uhr und 6 Uhr und das Verweilen von Gästen in den Ausschankräumlichkeiten oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen während dieser Zeit nicht gestattet.
Gemäß § 12 leg. cit. sind die von der Gemeinde gemäß § 6 Abs. 2 und 7 Abs. 3 zu besorgenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Aus dem Gesamtzusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, daß Regelungsinhalt des Gesetzes lediglich die Umschreibung der Rahmenbedingungen, unter denen der Buschenschank ausgeübt werden darf, bildet. Die Interessen von Nachbarn finden in diesem Gesetz nur insoferne Berücksichtigung, als sie von den die öffentlichen Interessen wahrnehmenden Bestimmungen erfaßt sind. Ein Rechtsanspruch von Nachbarn, an einem Verfahren zur Genehmigung des Buschenschankes teilzunehmen oder ein Verfahren zur Einschränkung einer solchen Genehmigung zu beantragen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer Parteistellung und somit auch eine Berechtigung zur Erhebung eines Antrages auf Einschränkung der Sperrstunde im Buschenschankbetrieb des Zweitmitbeteiligten unter Zugrundelegung des NÖ Buschenschankgesetzes nicht zukam.
Die Zuständigkeit der Gemeinde, über den Antrag des Beschwerdeführers im eigenen Wirkungsbereich zu entscheiden, ergibt sich unabhängig davon, ob die in § 6 Abs. 2
NÖ Buschenschankgesetz geregelte Zulassung des Buschenschankes auch in anderen Räumen oder auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen auch die Möglichkeit eröffnet, diese Zulassung an Auflagen zu binden, daraus, daß der Antrag des Beschwerdeführers jedenfalls darauf gerichtet war, unter Heranziehung des § 6 Abs. 2 leg. cit. von der Betriebsfläche "Hof" ausgehende Lärmbelästigungen zu unterbinden. Damit hat der Beschwerdeführer aber ein auf § 6 Abs. 2 leg. cit. gestütztes und somit gemäß § 12 leg. cit. dem eigenen Wirkungsbereich zuzurechnendes Vorgehen der Behörde beantragt.
Soweit der Beschwerdeführer auf in der Gewerbeordnung 1994 vorgesehene Bestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft Bezug nimmt, ist ihm entgegenzuhalten, daß Gegenstand des der Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens ausschließlich die Prüfung seines an die Erstmitbeteiligte gerichteten Antrages auf Einschränkung des Betriebes auf der weiteren Betriebsfläche Hof im Betrieb des Zweitmitbeteiligten an Hand der Bestimmungen des NÖ Buschenschankgesetzes war. Für eine Prüfung dieses Antrages unter Anwendung der Gewerbeordnung hätte eine Zuständigkeit der Erstmitbeteiligten auch gar nicht bestanden. Ein weiteres Eingehen auf diese die Gewerbeordnung 1994 betreffenden Ausführungen erübrigte sich daher.
Mit seinem Vorbringen, es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, zu überprüfen, ob der Zweitmitbeteiligte seine Berechtigung nach dem Buschenschankgesetz nach Art, Dauer und Umfang überschreite, macht er lediglich Argumente geltend, die auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften, nicht aber auf eine Einschränkung der bestehenden Berechtigung - wie dargelegt, fänden allerdings Anträge in dieser Hinsicht im NÖ Buschenschankgesetz keine Deckung - abzielen. Diese Ausführungen gehen daher an der durch die Entscheidung der Behörde erster Instanz abgegrenzten Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens - dies ist die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1994 auf Einschränkung des Betriebes gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Buschenschankgesetz - vorbei.
Die sich insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010060.X00Im RIS seit
22.03.2001Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016