TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/14 W110 2221147-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2020
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Entscheidungsdatum

14.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
EisbG §73
VwGG §25a Abs1
VwGG §33
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W110 2221147-1/40E

W110 2220588-1/46E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian EISNER sowie den Richter Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Bernegger, Lederergasse 16/3, 1080 Wien, und die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Schubertring 6, jeweils gegen den Bescheid der Schienen-Control Kommission vom 5.6.2019, Zl. SCK-18-031, betreffend ein Verkaufslokal am Bahnhof XXXX nach Durchführung einer Verhandlung am 11.8.2020 zu Recht erkannt:

A)

Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 73 Abs. 6 Z 2 EisbG aufgehoben. Im Übrigen werden die Beschwerden für gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 7.11.2018 erhob die XXXX als nunmehr mitbeteiligte Partei eine Beschwerde bei der Schienen Control Kommission mit der Begründung, dass ihrem Ansinnen nach einem Verkaufslokal am Bahnhof XXXX von der XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) nicht entsprochen wurde, was eine Diskriminierung darstelle.

Am 13.12.2018 fand eine Begehung des Bahnhofes XXXX mit den Verfahrensbeteiligten statt. In weiterer Folge stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, dass die Schienen Control Kommission der XXXX gemäß § 73 Abs. 1 EisbG das diskriminierende Verhalten untersagen und die Auflage erteilen möge, ihr den Zugang zu Serviceeinrichtungen dahingehend zu gewähren, dass ihr Räumlichkeiten für ein geeignetes Verkaufslokal zur Verfügung gestellt werden, insb. im Bahnhofsinneren bzw. im zentralen Hauptfahrgaststrom des Bahnhofes. Am 1.4.2019 fand eine mit einem Lokalaugenschein verbundene Verhandlung statt.

Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die Schienen-Control Kommission gemäß § 73 Abs. 1 und Abs. 6 Z 2 Eisenbahngesetz, BGBl. 60/1957 idF BGBl. I 60/2019 (im Folgenden: EisbG), zwischen der Servicebetreiberin und der mitbeteiligten Partei als Eisenbahnverkehrsunternehmen eine vertragsersetzende Regelung über „die gemeinschaftliche Nutzung eines Verkaufslokals für Fahrscheinverkauf im Bahnhof XXXX an (Spruchpunkt I.). § 1 dieser Anordnung lautet:

„§ 1 Anordnungsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Anordnung ist die Regelung des Zugangs zu einer Teilfläche in einem Verkaufsraum für Fahrscheinverkauf im Bahnhof XXXX . Die XXXX überlässt der XXXX die im Folgenden beschriebene und im nachstehenden Lageplan (Anlage Nr 1) ausgewiesene rot markierte Teilfläche des Anordnungsgegenstandes: Bahnhof XXXX , Aufnahmegebäude Objektnr. XXXX , mit insgesamt 68,78 m2, wobei hiervon 19,76 m2 der XXXX zugewiesen werden.

(2) Die ausgewiesene Teilfläche des Verkaufsraumes wird von der XXXX für den Fahrscheinverkauf genutzt. Die Nutzung der ausgewiesenen Teilfläche erfolgt parallel zur Nutzung durch die XXXX (verbleibende Fläche des Mietgegenstandes XXXX , sowie alleinige Nutzung von XXXX ).

Ein gemeinsames Schließsystem für alle Nutzer, welches bereits mit dem Mieter des Mietgegenstandes XXXX besteht, wird von der XXXX bereitgestellt, damit sich alle Nutzer sowie die XXXX jederzeit Zugang zum Anordnungsgegenstand verschaffen können.

Ungeachtet der angeordneten Flächenaufteilung sind sowohl die XXXX als auch die XXXX , jeweils einschließlich Mitarbeitern und Kunden, berechtigt zwecks Zuganges zu den Verkaufsschaltern sowohl den Eingangsbereich und die dem anderen Unternehmen zugewiesene Fläche zu betreten als auch die halbautomatische Eingangstür zu nutzen.

(3) Die XXXX darf den Anordnungsgegenstand nur im Rahmen des Anordnungszweckes nutzen. Die Nutzung von bzw die Verfügung über Flächen, die vom beschriebenen Anordnungsgegenstand nicht umfasst sind, ist abgesehen vom wechselseitigen Betretungsrecht gem. § l (2) nur mit Zustimmung der XXXX zulässig.

(4) Die ausgewiesene Teilfläche des Anordnungsgegenstandes wird in dem Zustand übergeben, in dem sie sich bei Erlassen dieser Anordnung gegenüber den Parteien befindet. Der Zustand wird in einem Übergabeprotokoll dokumentiert.

In § 2 der Anordnung wurde der Beginn, das Ende und die Kündigung des Anordnungsverhältnisses geregelt, wobei die Absätze 2 und 3 folgendermaßen lauten:

„(2) Die Anordnung kann […] jederzeit unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines jeden Kalendermonats gekündigt werden.

(3) Beide Parteien sind zur Kündigung unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist zum Letzten eines Kalendermonates berechtigt, wenn die XXXX keine personenbefördernde Schienenverkehrsleistung in Österreich mehr erbringt oder die rechtlichen Voraussetzungen für die Nutzung von Räumlichkeiten (Flächen) für den Anordnungszweck gem. § 1 (2) nicht mehr erfüllt.

(4) Die Kündigung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. […]“

Die Rückgabe der Verkaufsflächen ist in § 7 geregelt, der auszugsweise lautet:

„(1) Die XXXX hat nach Beendigung des Anordnungsverhältnisses den Anordnungsgegenstand samt dem allfälligen Inventar laut Inventarliste, jedenfalls aber geräumt von nicht in Bestand gegebenen Fährnissen in dem im Übergabeprotokoll festgestellten Zustand, besenrein und in einem ordnungsgemäßen Zustand an die XXXX samt allen Schlüsseln zurückzustellen. […]“

Ferner änderte die Schienen-Control Kommission gemäß § 73 Abs. 6 Z 1 EisbG den zwischen der bereits erwähnten Servicebetreiberin, der XXXX , (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) und der Erstbeschwerdeführerin abgeschlossenen Mietvertrag vom 5.10.2018 mit näher angeführten Regelungen ab (Spruchpunkt II.). Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Untersagung eines diskriminierenden Verhaltens sowie auf Erteilung einer Auflage hinsichtlich einer Räumlichkeit für ein geeignetes Verkaufslokal wurde in Spruchpunkt III. abgewiesen.

Die mit Spruchpunkt II. erfolgte Änderung des Mietvertrages zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin lautet auszugsweise:

„§ 1 Änderungsgegenstand

(1) Gegenstand dieser Vertragsänderung ist der Verkaufsraum für Fahrscheinverkauf der XXXX im Bahnhof XXXX . Die XXXX nimmt zur Kenntnis, dass die XXXX der XXXX die in Spruchpunkt l § 1 zugewiesene, im obenstehenden Lageplan (Anlage 1) ausgewiesene Teilfläche des Verkaufsraumes: Bahnhof XXXX , Aufnahmegebäude Objektnr. XXXX , WE: XXXX , mit 19,76 m² der XXXX überlässt.

(2) Die XXXX nimmt zur Kenntnis, dass der Verkaufsraum beginnend mit 1. Juli 2019 gemeinschaftlich mit der XXXX genutzt wird.“

2. Gegen Spruchpunkt I. und II. dieses Bescheides richten sich die vorliegenden Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In ihrer Begründung traf die Schienen-Control Kommission nach Darstellung des Verfahrensganges Feststellungen u.a. über die Begebenheiten am Bahnhof XXXX sowie über eine Einigung zwischen der Stadt XXXX , dem Bund und der Zweitbeschwerdeführerin über den geplanten Umbau des Bahnhofes, mit dessen Fertigstellung frühestens Ende 2020 zu rechnen sei und der neue bzw. weitere Fahrscheinverkaufsräumlichkeiten bieten würde.

Rechtlich ging die Schienen-Control Kommission vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung der gegenständlichen Anordnungen aus. Die mitbeteiligte Partei habe auch den Bedarf an den Verkaufsflächen ausreichend nachgewiesen: Ihr Vorbringen, wonach das Beratungsgeschäft entscheidend sei und bei Präsenz vor Ort schneller zusätzliche Kunden gewonnen werden können, sei plausibel. Eine tragfähige Alternative zum gegenständlichen Verkaufslokal bestehe nicht.

3. Am 27.6.2019 wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zu W110 220588-1 protokolliert. Der in dieser Beschwerde gestellte Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss vom 11.7.2019 abgewiesen. Weiters wurde die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zu W110 2221147 protokolliert.

In ihrer Beschwerde führte die Erstbeschwerdeführerin u.a. aus, dass bei der mitbeteiligten Partei ein Bedarf für ein Verkaufslokal (aus näher genannten Gründen) nicht nachgewiesen worden sei. Das von der Zweitbeschwerdeführerin als Alternative angebotene Verkaufslokal, das die mitbeteiligte Partei abgelehnt hatte, wäre eine tragfähige Alternative zu jenem Verkaufslokal gewesen, das in weiterer Folge Gegenstand des vertragsersetzenden Bescheides wurde. Überdies fehle es an einem öffentlichen Interesse am Eingriff in die Grundrechtssphäre der Erstbeschwerdeführerin.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin machte neben Aktenwidrigkeiten (u.a. im Zusammenhang mit dem als Alternative erörterten ehemaligen Handyshop) geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung des angefochtenen Bescheides, insbesondere des nachgewiesenen Bedarfs und des Fehlens tragfähiger Alternativen bzw. freier Kapazitäten der Serviceeinrichtung, nicht vorliegen würden.

4. Mit Schriftsatz vom 21.8.2019 brachte die Erstbeschwerdeführerin unter Vorlage von Medienberichten vor, dass die mitbeteiligte Partei ihren Zugverkehr ab Dezember 2019 hinsichtlich des Bahnhofs XXXX einstellen würde.

In ihrer Stellungnahme vom 23.8.2019 schloss sich die Erstbeschwerdeführerin den Beschwerdeausführungen der Zweitbeschwerdeführerin an.

Mit Schriftsatz vom 28.8.2019 verteidigte die mitbeteiligte Partei im Wesentlichen die Erlassung des bekämpften Bescheides und trat den Argumenten der Beschwerdeführerinnen entgegen.

In ihrer Äußerung vom 23.9.2019 nahm die belangte Behörde zu den nach der Bescheiderlassung bekannt gewordenen neuen Tatsachen Stellung und ging weiterhin vom Vorliegen eines nachgewiesenen Bedarfes bei der mitbeteiligten Partei nach einem Verkaufslokal aus. Bei der Bedarfsbeurteilung sei zu berücksichtigen, dass die mitbeteiligte Partei auch nach dem Fahrplanwechsel weiterhin - wenn auch nicht zum Bahnhof XXXX - Personenverkehrsdienste auf in Österreich liegenden Hauptbahnen erbringen werde und der Verkauf von Fahrscheinen an einem Bahnhof mit „Knotenfunktion“ sinnvoll sein könne.

In ihrem Schriftsatz vom 30.10.2019 trat die Erstbeschwerdeführerin der in ihrem Schriftsatz vom 23.9.2019 dargelegten Ansicht der belangten Behörde entgegen. Der fehlende Bedarf werde - so die Erstbeschwerdeführerin u.a. - auch dadurch belegt, dass die bescheidmäßig zugestandene Verkaufsfläche von der mitbeteiligten Partei - was mit Vorlage zweier eidesstattlicher Erklärungen untermauert wurde - nicht durchgehend genutzt werde.

Mit Schriftsatz vom 24.1.2020 gab die Erstbeschwerdeführerin bekannt, dass die mitbeteiligte Partei seit dem Fahrplanwechsel am XXXX den Bahnhof XXXX nicht mehr anfahre und auch den Fahrkartenverkauf auf der ihr mit dem Bescheid zugewiesenen Fläche im Verkaufslokal dauerhaft eingestellt habe. Damit sei deutlich belegt, dass die mitbeteiligte Partei gerade keinen Bedarf an einer stationären Verkaufsfläche am Bahnhof XXXX habe. Mangels Bedarfs sei der Bescheid als rechtswidrig aufzuheben.

Mit Schriftsatz vom 12.2.2020 legte die Zweitbeschwerdeführerin ein an sie gerichtetes e-mail der mitbeteiligten Partei vom 27.12.2019 vor, in dem die mitbeteiligte Partei die vermietete Fläche zum Fahrscheinverkauf kündigte und um eine einvernehmliche Rückgabe ungeachtet der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt ersuchte. Darauf gestützt führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass mit der Rückgabe der Fläche am XXXX das durch den angefochtenen Bescheid begründete Rechtsverhältnis zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei einvernehmlich beendet worden sei. Die Kündigung bestätige, dass bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung kein nachgewiesener Bedarf iSd § 73 Abs. 6 EisbG vorgelegen habe: Der Wunsch der mitbeteiligten Partei nach einer einvernehmlichen Beendigung des Rechtsverhältnisses unterstreiche, dass der Bedarf an Verkaufslokalen in einem notwendigen Zusammenhang mit dem Stationshalt der Züge des jeweiligen Unternehmens stehe. Da die mitbeteiligte Partei mit einem Aushang vor dem geschlossenen Verkaufslokal darauf verwiesen habe, ihre Fahrscheine „in der Trafik“ zu erwerben, habe die mitbeteiligte Partei selbst klargestellt, dass dieser Vertriebskanal eine tragfähige Alternative iSd § 73 EisbG sei und auch deshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei. Da der Bescheid für den Zeitraum bis 31.1.2020 die Grundlage der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der mitbeteiligten Partei gewesen sei, bestehe weiterhin ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Bescheides, zumal gemäß Art. 56 Abs. 10 der RL 2012/34/EU die gerichtliche Nachprüfbarkeit aller Entscheidungen zu gewährleisten seien. In unionsrechtskonformer Interpretation sei das Verfahren daher nicht einzustellen. In eventu wurde die Feststellung begehrt, dass der Bescheid rechtswidrig war.

In ihrem Schriftsatz vom 5.3.2020 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin ihre bereits in ihrer vorigen Stellungnahme dargelegte Ansicht und führte ergänzend aus, dass - ungeachtet der Kündigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung der Verkaufsflächen - formal immer noch die Duldungsverpflichtung gemäß Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufrecht sei. In eventu wurde ebenfalls die Feststellung begehrt, dass der Bescheid (jedenfalls seit XXXX ) rechtswidrig war.

In ihrer Stellungnahme vom 19.3.2020 stellte die belangte Behörde den Antrag, die Beschwerden für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen, da mit der einvernehmlichen Auflösung des Bestandsverhältnisses der Erledigungsanspruch der Beschwerdeführerinnen verloren gegangen sei. Für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerinnen mache es keinen Unterschied, ob der bekämpfte Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, da die aufgeworfenen Rechtsfragen nur noch theoretischer Natur seien.

Mit Schriftsatz vom 10.6.2020 trat die Erstbeschwerdeführerin der Ansicht der belangten Behörde inhaltlich entgegen. Durch die einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei werde die Duldungspflicht, die der Erstbeschwerdeführerin in Spruchpunkt II. auferlegt wurde, nicht berührt. Die Erstbeschwerdeführerin sei nach wie vor an die Duldungsverpflichtung gebunden. Aus der verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach die Regulierungsbehörde auch diskriminierende Verträge, deren Laufzeit mittlerweile abgelaufen ist, für unwirksam erklären könne, folge, dass auch im vorliegenden Verfahren eine inhaltliche Entscheidung jedenfalls zu treffen sei.

5. Am 11.8.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der die Beschwerdeführerinnen, die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei teilnahmen. In der Verhandlung wurden die Folgen der Rückstellung der Verkaufsflächen durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführerinnen umfassend erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig erhobenen und zulässigen Beschwerden – durch einen gemäß § 7 Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz gebildeten Senat – erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Die Zweitbeschwerdeführerin ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß § 1a EisbG und Betreiberin einer Serviceeinrichtung iSd § 62a Abs. 1 EisbG. Die mitbeteiligte Partei sowie die Erstbeschwerdeführerin sind Eisenbahnverkehrsunternehmen.

1.2. Bis einschließlich Netzfahrplanperiode XXXX hat die mitbeteiligte Partei ihre Züge ausschließlich von und nach XXXX geführt. Ab der Netzfahrplanperiode 2018 war eine zweite Linie zwischen XXXX und XXXX unterwegs, die in der Netzfahrplanperiode XXXX eingestellt wurde. Seitdem verkehren die Züge der mitbeteiligten Partei wie früher ausschließlich von und nach XXXX .

Per e-mail vom XXXX kündigte die mitbeteiligte Partei das Anordnungsverhältnis betreffend die vermietete Fläche zum Fahrscheinverkauf. Mit dem Hinweis auf eine sechsmonatige Kündigungsfrist ersuchte die mitbeteiligte Partei um eine ehestmögliche Rückgabe der Fläche.

Seit XXXX wurden die Flächen zurückgestellt und werden daher nicht mehr genutzt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsakts sowie den Ermittlungen in der Beschwerdeverhandlung. Dass die in Rede stehenden Flächen von der mitbeteiligten Partei zurückgestellt und das Anordnungsverhältnis gekündigt wurden, ist unstrittig und wurde auch in der Beschwerdeverhandlung von der mitbeteiligten Partei bestätigt.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) In der Sache

3.1. Die maßgebenden Bestimmungen des EisbG lauten auszugsweise wie folgt:

„Beschwerde gegen einen Betreiber von Serviceeinrichtungen

§ 73. (1) Wird das an einen Betreiber von Serviceeinrichtungen gerichtete Begehren eines Eisenbahnverkehrsunternehmens auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen abgelehnt oder kommt eine Einigung zwischen dem Betreiber von Serviceeinrichtungen und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen Beschwerde an die Schienen-Control Kommission erheben. Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen und einen Antrag auf Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und auf Gewährung von Serviceleistungen samt Bezeichnung des wesentlichen Inhaltes des angestrebten Vertrages zu enthalten.

(2) Der Betreiber von Serviceeinrichtungen, an den das Begehren gestellt wurde, hat der Schienen-Control Kommission die für die Entscheidung über die Beschwerde erforderlichen sachdienlichen Informationen binnen einer Woche nach Anforderung durch die Schienen-Control Kommission vorzulegen.

(3) Die Schienen-Control Kommission darf diese sachdienlichen Informationen nur für die Entscheidung über die Beschwerde verwenden.

(4) Die Schienen-Control Kommission hat innerhalb eines Monats nach Einlangen der Beschwerde Ermittlungen einzuleiten, gegebenenfalls sachdienliche Informationen anzufordern und Gespräche mit dem Betreiber der Serviceeinrichtung und dem Eisenbahnverkehrsunternehmen einzuleiten. Innerhalb einer den Parteien von der Schienen-Control Kommission zuvor bekanntgegebenen, angemessenen Frist, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der erforderlichen sachdienlichen Informationen hat die Schienen-Control Kommission mit Bescheid zu entscheiden.

(5) Der Beschwerde, mit der die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen begehrt wird, ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Zuganges zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen stattzugeben; in diesem Fall hat die begehrte Gewährung des Zugangs zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzugangs, und die begehrte Gewährung von Serviceleistungen durch den die Beschwerde erledigenden Bescheid zu erfolgen, der den Abschluss eines schriftlichen Vertrages darüber ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(6) Liegt einem Begehren auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und der Gewährung der Serviceleistungen, die in einer solchen Serviceeinrichtung[en] erbracht werden, ein nachgewiesener Bedarf zugrunde, ist eine tragfähige Alternative nicht vorhanden und konnte dem Begehren deshalb nicht entsprochen werden, weil der Betreiber der Serviceeinrichtung nicht über die erforderliche Kapazität verfügt, hat die Schienen-Control Kommission mit dem die Beschwerde erledigenden Bescheid

1. Verträge über die Gewährung des Zuganges zu dieser Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der in der Serviceeinrichtung erbrachten Serviceleistungen, oder Urkunden, in denen die Gewährung des Zuganges zu dieser Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung der in der Serviceeinrichtung erbrachten Serviceleistungen dokumentiert ist, in einer Weise zu ändern, damit auch dem beschwerdeführende[n] Eisenbahnverkehrsunternehmen ein für erforderlich erachteter, angemessener Teil der vorhandenen Kapazität zugeteilt werden kann, und

2. dem beschwerdeführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen Zugang zur Serviceeinrichtung, einschließlich des Schienenzuganges, und die Serviceleistungen zu gewähren, die in der Serviceeinrichtung erbracht werden, wobei der Bescheid den Abschluss eines schriftlichen Vertrages darüber ersetzt; der Bescheid hat sämtliche Bedingungen im Hinblick auf die administrativen, technischen und finanziellen Modalitäten zu enthalten.

(7) Ein gemäß Abs. 5 und 6 erlassener Bescheid steht einem zeitlich späteren Abschluss eines Vertrages über die Gewährung des Zugangs zu Serviceeinrichtungen, einschließlich des Schienenzuganges, und die Gewährung von Serviceleistungen zwischen dem beschwerdeführenden Eisenbahnverkehrsunternehmen und dem Betreiber von Serviceeinrichtungen nicht entgegen.“

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

3.2.1. Die Kündigung des Bestandverhältnisses durch die mitbeteiligte Partei wirkt sich auf die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeordnete vertragsersetzende Regelung zwischen der Zweitbeschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei über die gemeinschaftliche Nutzung des Verkaufslokals für den Fahrscheinverkauf im Bahnhof XXXX auf das vorliegende Verfahren folgendermaßen aus:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren (etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mwN) besteht das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden verwaltungsgerichtlichen Erledigung; das objektive Interesse des Revisionswerbers an der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof gründe in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liege vor, wenn das angefochtene verwaltungsgerichtliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags das Verwaltungsgericht den Revisionswerber durch seine Entscheidung belastet. Dieses Rechtsschutzinteresse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Der Verwaltungsgerichtshof sei somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht berufen.

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum Revisionsverfahren gelten auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren und den Entfall des Erledigungsanspruches wegen Wegfalls der Beschwer: Geht ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren, hat dies die Einstellung des Verfahrens zur Folge. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² [2018], § 28 VwGVG, Anm 5).

Im Sinne der oben zitierten Judikatur geht der erkennende Senat davon aus, dass aktuell keine Beschwer durch den bekämpften Bescheid im Zusammenhang mit Spruchpunkt I. mehr vorliegt:

3.2.2. Da die mitbeteiligte Partei das durch den Spruchpunkt I. des Bescheides angeordnete Bestandverhältnis zwischen ihr und der Zweitbeschwerdeführerin gekündigt hat und das Rechtsverhältnis einvernehmlich beendet wurde, entfaltet der vertragsersetzende Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. keine rechtlichen Wirkungen mehr. Gemäß § 73 Abs. 7 EisbG steht der vertragsersetzende Bescheid einer späteren einvernehmlichen Vereinbarung, worunter auch die vorliegende einvernehmliche Auflösung des Bestandverhältnisses fällt, nicht entgegen. Mit der privatrechtlichen Einigung hört der Bescheid auf, dem Rechtsbestand anzugehören (zur insofern vergleichbaren Konstellation im Telekommunikationsrecht vgl. VwGH 18.3.2004, 2002/03/0247; 21.5.2019, Ro 2018/03/0050; ferner Raschauer, Der vertragsersetzende Bescheid, in FS Krejci II [2001] 2076; Catharin/Gürtlich, Eisenbahngesetz² [2010] 592f.; C. F. Schneider, Regulierungsrecht der Netzwirtschaften I [2013] 612). Durch die privatautonome Vereinbarung wird der Bescheid endgültig eliminiert, sodass ein Wiederaufleben des Bescheides (im Falle der Beendigung einer privatrechtlichen Vereinbarung) nicht in Betracht kommt (siehe Lewisch, Eisenbahnregulierungsrecht [2002] 238f.; Bezemek, Rechtskraft beim „vertragsersetzenden” Bescheid, Holoubek/Lang [Hrsg.], Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabenverfahren [2007], 223 [236]). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Fall der Kündigung des Bestandverhältnisses, zumal sich im Zeitpunkt des Wegfalls einer privatautonomen (Bescheid eliminierenden) Einigung die Rahmenbedingungen, auf die mit der vertragsersetzenden Anordnung Bezug genommen wurde, auch zwischenzeitig geändert haben können.

3.2.3. Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch den bekämpften Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht mehr beschwert und ihr Rechtsschutzinteresse insoweit weggefallen. Aufgrund der geänderten Umstände hat die Erreichung des Verfahrensziels bezüglich Spruchpunkt I. für die Beschwerdeführerinnen – aktuell – keinen objektiven Nutzen mehr; die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Rechtsfragen besitzen insoweit nur mehr theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12.2.2020 auf Art. 56 Abs. 10 der RL 2012/34/EU verweist, ist daraus für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen: Gemäß dieser Bestimmung gewährleisten die Mitgliedstaaten die gerichtliche Nachprüfbarkeit von Entscheidungen der Regulierungsstelle, was aber kein allumfassendes Überprüfungsrecht bezüglich sämtlicher Entscheidungen bedeuten kann, insbesondere nicht bezüglich jener Entscheidungen, an deren Überprüfung kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Rechtsmittel erhebenden Parteien besteht (siehe auch den zweiten Satz dieses Absatzes, wonach die durch Verfassungsrecht übertragenen Befugnisse des mit der Beschwerde befassten Gerichts unberührt bleiben).

Daher war das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

Für die von den Beschwerdeführerinnen in ihren Stellungnahmen vom 12.2.2020 und 5.3.2020 in eventu begehrte Feststellung, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig war, fehlt die entsprechende Rechtsgrundlage. Über Anträge, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind, kann nicht abgesprochen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Während die Kündigung des in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeordneten Bestandverhältnisses zwischen der mitbeteiligten Partei und der Zweitbeschwerdeführerin die vertragsersetzende Regelung aus dem Rechtsbestand entfernt (siehe auch die Kündigungsregeln des § 2 in Spruchpunkt I.), gilt dies nicht zwingend automatisch auch für die in Spruchpunkt II. vorgesehene Änderung des Mietvertrages zwischen der Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

Die angeordnete Änderung des Mietvertrags, die mit einer Verpflichtung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin zur Duldung der Mitbenützung des Verkaufsraumes durch die mitbeteiligte Partei einhergeht, erfüllt nur solange einen vernünftigen Zweck, als auch eine gemeinschaftliche Nutzung der Verkaufsflächen angeordnet ist. Ohne die Anordnung der Mitbenützung durch die mitbeteiligte Partei verliert die Duldungspflicht insbesondere der Erstbeschwerdeführerin ihren vertretbaren Nutzen und erweist sich auch fortan mangels gesetzlicher Grundlage als rechtswidrig.

Wenn die Änderung des Mietvertrags in Spruchpunkt II. auch nur bei Existenz der vertragsersetzenden Regelung in Spruchpunkt I. einen Sinn erhält, so enthält der angefochtene Bescheid - entgegen der Ansicht der belangten Behörde (siehe S. 6 der Verhandlungsniederschrift) - keine ausreichend offensichtliche Verknüpfung der beiden Spruchpunkte, aus der sich zweifelsfrei ergibt, dass Spruchpunkt II. uneingeschränkt das rechtliche Schicksal des Spruchpunktes I. teilt und mit dessen Wegfall auch die Duldungspflicht in Spruchpunkt II. nicht mehr dem Rechtsbestand angehört: So wird der Anordnungszweck, wie er in § 1 Abs. 2 und 3 des Spruchpunktes I. geregelt ist, zwar auch in Spruchpunkt II. erwähnt, dies richtet sich aber letztlich an die mitbeteiligte Partei (siehe § 1 Abs. 5) und bietet keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Akzessorietät des zweiten gegenüber dem ersten Spruchteil. Auch die Formulierung in § 1 Abs. 1 des Spruchpunktes II., mit der auf Spruchpunkt I. Bezug genommen wird, legt nicht hinreichend deutlich dar, dass zwischen Spruchpunkt I. und II. ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Angesichts dessen kann der Erstbeschwerdeführerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie - wie auch in der Beschwerdeverhandlung - vorbringt, dass hinsichtlich des Fortbestehens der Duldungspflicht Rechtsunsicherheit dahingehend besteht, ob diese gemeinsam mit der in Spruchpunkt I. auferlegten Norm aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist.

Vor diesem Hintergrund geht der erkennende Senat davon aus, dass sich dem angefochtenen Bescheid ein Inhalt, wonach Spruchpunkt II. aufgrund der Kündigung des angeordneten Bestandverhältnisses (und damit wegen des Wegfalls von Spruchpunkt I.) ebenfalls weggefallen ist, nicht mit solcher Sicherheit entnehmen lässt, dass das Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeführung auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. weggefallen ist. Da eine Änderung des Mietvertrages zwischen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin jedoch ohne Anordnung einer gemeinschaftlichen Benützung durch die mitbeteiligte Partei in § 73 Abs. 6 Z 2 EisbG keine vertretbare Grundlage (mehr) hat, war der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision

Für das vorliegende Verfahren ist die Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig: Die vorliegende Entscheidung stützt sich zwar hinsichtlich der Gegenstandsloserklärung und Einstellung der Beschwerdeverfahren auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0083, mwN), doch sind einzelne Aspekte, wie etwa die Konsequenzen einer privatautonomen Eliminierung eines „vertragsersetzenden Bescheides“ im Hinblick auf ein allfälliges „Wiederaufleben“ - so sehr die Beantwortung dieser Rechtsfragen vor dem Hintergrund der Literatur auf der Hand liegen mag - in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht in hinreichendem Maße geklärt.

Schlagworte

Bedarfsprüfung Behebung der Entscheidung Beschwer Diskriminierung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Gegenstandslosigkeit Kassation Kündigung mangelnde Beschwer Mietvertrag mündliche Verhandlung Prozessvoraussetzung Rechtsschutzinteresse Revision zulässig Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W110.2221147.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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