Entscheidungsdatum
18.08.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W269 2204311-1/13E
W269 2204313-1/13E
W269 2204319-1/12E
W269 2204314-1/10E
W269 2204322-1/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.07.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , und 5. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu 1. und 2. vom 26.07.2018, zu 3. bis 5. vom 27.07.2018, Zlen. 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , und 5. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.07.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG durch die beschwerdeführenden Parteien am 07.07.2020 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte Ausfertigung MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W269.2204319.1.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020