Entscheidungsdatum
19.08.2020Norm
ASVG §18aSpruch
W198 2232376-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 29.04.2020,
Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 17.01.2019 beantragte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX , ab Juli 2009.
2. Mit Bescheid vom 29.04.2020, Zl. XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (im Folgenden: PVA), den Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.01.2019 abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes ab 01.07.2009 nicht überwiegend beansprucht werde. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes – Störung durch multiplen Substanzgebrauch, emotional instabile Persönlichkeit – sei eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG iVm § 669 Abs. 3 ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes ab 01.07.2009 nicht gerechtfertigt.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.05.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass es bereits im Kindesalter ihres Sohnes verzögerte Entwicklungen in Bezug auf dessen Sozialverhalten gegeben habe, die die permanente Anwesenheit und Aufsicht der Beschwerdeführerin erfordert hätten. Das Verhalten ihres Sohnes habe sich in der Pubertät zunehmend verschlechtert, sodass im Jahr 2009 stationäre Hilfe in Anspruch genommen worden sei. Im Alter von 16 Jahren habe der Sohn der Beschwerdeführerin eine Lehre begonnen, die er jedoch nach sechs Monaten abgebrochen habe. Er habe sich den Anforderungen nicht gewachsen gefühlt und seien die Probleme noch schlimmer geworden, zumal er seinen Leidensdruck mit Cannabis zu mildern versucht habe. Da der Sohn der Beschwerdeführerin bis heute keinen Führerschein gemacht habe, sei die Beschwerdeführerin nach wie vor für diverse Fahrten sowie auch als Stütze für Vorstellungsgespräche bei Therapiezentren, integrativen Arbeitsmarkt-Terminen und Psychotherapie zuständig. Die Familiensituation sei sehr belastend und schwierig gewesen. Es seien keine Großeltern zur Unterstützung zur Verfügung gestanden und sei aus diesem Grund eine Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin mit diesen Aufgaben nicht vereinbar gewesen.
4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Stellungnahme der PVA vom 18.06.2020 am 26.06.2020 vorgelegt.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 01.07.2020 der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der PVA vom 18.06.2020 sowie sämtliche darin erwähnten Beweismittel zur Stellungnahme übermittelt.
Es langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 17.01.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX ab Juli 2009.
Die Beschwerdeführerin und XXXX lebten im verfahrensrelevanten Zeitraum ab Juli 2009 im gemeinsamen Haushalt.
Für XXXX bestand ab Juli 2009 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967.
XXXX leidet an einer Störung durch multiplen Substanzgebrauch sowie einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung.
Eine ständige (mehrmals in der Woche regelmäßige) persönliche Hilfe bzw. besondere Pflege des XXXX durch die Beschwerdeführerin war im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht erforderlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts ergibt sich aus den Auszügen aus dem ZMR.
Die Feststellung betreffend den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ergibt sich aus der schriftlichen Bestätigung des Finanzamtes Amstetten vom 18.12.2018.
Die Art der Behinderung des XXXX ist unbestritten. Das Ausmaß der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege ergibt sich insbesondere aus der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 12.12.2019, in welcher festgehalten ist: „Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG für den Zeitraum von 01.07.2009 bis laufend wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.“
Der Beschwerdeführerin wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Gelegenheit geboten, sich zu den Ausführungen der belangten Behörde in der Stellungnahme vom 18.06.2020 sowie sämtlichen in dieser Stellungnahme erwähnten Beweismitteln zu äußern. Sie hat sich dazu jedoch verschwiegen. Mangels eines stichhaltigen Bestreitungsvorbringens bzw. gegenteiliger Anhaltspunkte wurden die Angaben der belangten Behörde zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
Sämtliche Beweismittel, insbesondere die Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 12.12.2019 sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf, weshalb sie in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da erstens eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und zweitens der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde – wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 18a Abs. 1 ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG kann gemäß
§ 669 Abs. 3 ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 01.01.1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen.
Gemäß § 18a Abs. 3 Z 2 leg.cit. liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 vor, solange das behinderte Kind während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf bzw. solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
§ 18a Abs. 1 ASVG setzt für die Anerkennung des Anspruches auf Selbstversicherung voraus, dass für das im beantragten Zeitraum im gemeinsamen Haushalt bzw. in häuslicher Umgebung lebende behinderte Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG bezogen wird.
Die Beschwerdeführerin wohnte mit ihrem behinderten Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum stets im gemeinsamen Haushalt und bestand ab Juli 2009 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Im vorliegenden Fall ist daher weiter zu prüfen, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege und Betreuung ihres Sohnes überwiegend beansprucht wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis 2014/08/0084 vom 19.01.2017 klargestellt, dass die in § 18a ASVG normierte Legaldefinition "überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft" - im Gegensatz zu § 18b ASVG - nicht primär auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden) abstellt, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien.
Zur Beurteilung dieser Kriterien war auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung des § 18a ASVG (Kriterien der "gänzlichen Beanspruchung der Arbeitskraft") zurückzugreifen. Diese Judikatur war auf die neue Rechtslage sinngemäß zu übertragen.
"Besondere Pflege" ist ein Begriff aus dem Krankenanstaltenrecht (§2 Abs 1 Z 3 und § 37 Abs 2 Z 4 KaKuG). Danach steht krankheits-behindertenspezifische Pflege im Gegensatz zur allgemeinen Pflege eines Kindes iSd §160 Abs 1 ABGB (Wahrnehmung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf).
Der VwGH (vgl. 89/08/0353 vom 19.11.1991 u.a.) hat diese gesetzliche Voraussetzung so ausgelegt, dass sie dann erfüllt ist, wenn unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes dessen ständige Betreuung - auch außerhalb der Zeit des Schulbesuches - erforderlich ist und wenn bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt oder gefährdet ist.
Die Pflegeleistungen sind als "ständig" zu beurteilen, wenn sie zwar nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßig erforderlich sind.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 18a Abs. 3 ASVG ist es somit wesentlich, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes, dessen ständige Betreuung erforderlich ist und bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt und gefährdet wäre.
Im gegenständlichen Fall zeigte sich beim Sohn der Beschwerdeführerin laut ärztlichem Gutachten gemäß § 8 AlVG vom 28.03.2013 zum damaligen Zeitpunkt eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch, die mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit infantilen und emotional instabilen Zügen und dissozialer Neigung verbunden war. Wegen des erhöhten Ausmaßes an Unzuverlässigkeit war der Sohn der Beschwerdeführerin damals für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht geeignet und wurde ihm die Invaliditätspension zuerkannt.
Im ärztlichen Gesamtgutachten vom 18.06.2015 wurde eine deutliche Besserung des Zustandsbildes mit Rückgang der Intensität der emotional instabilen Symptome festgehalten, woraufhin die Invaliditätspension wieder entzogen wurde.
In der Stellungnahme des chefärztlichen Bereiches vom 12.12.2019 wurde festgehalten: „Auf Grund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG für den Zeitraum von 01.07.2009 bis laufend wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.“
Somit ist gegenständlich das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege zu verneinen und ist davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres behinderten Kindes im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht gänzlich beansprucht wurde.
Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erfolgte daher im Ergebnis zu Recht, weswegen die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Arbeitskraft Behinderung Pensionsversicherung Pflegebedarf SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2232376.1.00Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020