Entscheidungsdatum
20.08.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W252 2136311-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. INDIEN, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.08.2020, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 30.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) wies mit Bescheid vom 04.07.2014 diesen Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei; schließlich hielt die Behörde fest, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Mit Schreiben vom 08.01.2015 wurde vom BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der Botschaft von Indien in Wien beantragt. Trotz zweimaliger Urgenz wurde bis dato kein Ersatzdokument ausgestellt.
3. Am 02.03.2015 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a FPG. Das BFA teilte dem BF mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.03.2015 mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag des BF wegen mangelnder Mitwirkung bei der Klärung der Identität und der Beschaffung eines Reisedokuments abzuweisen. Mit Bescheid vom 09.09.2016 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2019 abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
4. Mit Mandatsbescheid vom 03.10.2019 trug das BFA dem BF gemäß 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen habe.
4.1. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der BF am 17.10.2019 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin aus, dass er sich der Behörde gegenüber immer kooperativ gezeigt habe und etwa Ladungstermine stets Folge geleistet habe. Er verfüge über eine reguläre Wohnmöglichkeit und habe intensiven sozialen Umgang mit zahlreichen Österreichern, von denen er unterstützt werde und welche er unterstütze. Die Behörde habe im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt, dass der BF die Behörde nicht über seinen Wohnortwechsel informiert habe, er habe nicht gegen das Medegesetz verstoßen. Die vorgesehene Betreuungseinrichtung, befinde sich abseits der urbanen Infrastruktur, es gebe dort keinerlei Möglichkeiten für sinnvolle Arbeit, Bildung, Sport oder andere Beschäftigungen. Überdies sei die Anreise für den BF kostspielig und nicht zumutbar. Das vom BF entwickelte Privat- und Familienleben könne in der vorgesehnenen Betreuungseinrichtung nicht fortgesetzt werden, dort seien Besuche nicht erlaubt. Die Wohnsitzänderung stelle eine große Änderung im Leben des BF dar, es würde ihm die Freiheit genommen, sein Leben selbstständig zu führen und seinen Wohnort – entsprechend seinen Bedürfnissen etc. – frei zu wählen. Eine Wohnsitznahme in der vorgsehenen Betreuungseinrichtung sei ein Freiheitsentzug, zumindest eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit und sonstigen Rechte. Eine Übersiedlung der Fahrnisse des BF sei innerhalb von drei Tagen auch nicht möglich. Wohnsitzregelungen von Frenmden seinen dann sinnvoll und zulässig, wenn dadurch die Integration und die bessere Ausbildung gefördert werde. Gegenständlich gehe es darum den BF zu isolieren.
4.2. Das BFA übermittelte dem BF am 22.10.2019 ein Schreiben, in dem es festhält, dass der BF nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei und über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge. Überdies verweigere der BF beharrlich aus dem Bundesgebiet auszureisen. Am 29.12.2014 habe der BF im Beisein eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die Sprache „Punjabi“ niederschriftlich angegegben, dass er bereit sei freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, der BF sei jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und habe nichts bezüglich seiner Rückkehr unternommen. Nachdem sich der BF illegal im Bundesgebiet aufhalte, dürfe er auch keiner legalen Arbeit in Österreich nachgehen, deshalb sei nicht relevant, ob es in der Betreuungsstelle Tirol eine Möglichkeit für sinvolle Arbeit gebe. Der BF habe auch nicht angegeben, dass er in Österreich Familie habe, er sei mittellos, spreche die Deutsche Sprache nicht und zeige dadurch kein Grad beruflicher, privater oder sozialer Verankerung in Österreich. Weiters ersuchte das BFA den BF um die Beantwortung näher ausgeführter Fragen und gab ihm die Möglichkeit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 05.11.2019 trat der BF dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht substantiiert entgegen.
4.3. Mit Bescheid vom 10.08.2020 trug das BFA dem BF gemäß 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung „ XXXX “ zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen habe (Spruchpunkt I.); unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Diese Entscheidung begründete das BFA damit, dass der BFA keinen Aufenthaltstitel in Österreich habe und sich trotz der ihm gegenüber ergangenen Rückkehrentscheidung nicht rückkehrwillig zeige. Der BF verfüge in Österreich über kein schützenswertes Privat- und Familienleben und habe bis dato seine Identität nicht mit einem Reisepass oder einem anderen Identitätsdokument nachgewiwesen. Die Wohnsitzauflage bedeute nur einen geringfügigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der – auch angesichts der bereits erfolgten Rückkehrentscheidung – jedenfalls statthaft sei.
4.4. Der BF erhob am 12.08.2020 gegen diesen Bescheid „Vorstellung“ und führte aus, dass es ihm aus religiösen Gründen nicht möglich sei in „ XXXX “ Unterkunft zu nehmen, In Wien besuche er den Tempel XXXX in der Albrechtsgasse 3, 1120 Wien, In der Unterkunft in XXXX wäre er in der Ausübung seiner Religion stark beeinträchtigt, da es dort keinen Tempel gebe.
Das BFA legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.08.2020 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Verfahrensgang wird im Detail wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.
1.2. Der BF ist ein im Juni 2014 illegal ins Bundesgebiet gelangter indischer Staatsangehöriger, dessen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz das BFA mit Bescheid vom 04.07.2014 vollinhaltich abwies, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien festgestellt sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Ein Rückkehrberatungsgespräch nahm der BF nicht in Anspruch und zeigte sich der BF nicht rückkehrwillig. Der BF gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.12.2018 und in der Einvernahme vor dem BFA vom 12.07.2019 an, dass er nicht bereits sei freiwillig nach Indien zurückzukehren. Der BF hat es trotz mehrfacher Aufforderung unterlassen bei der indischen Botschaft vorzusprechen und einen neuen Reisepass zu beantragen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA.
2.2. Dass der BF im Juni 2014 illegal ins Bundesgebiet gelangte, ist aus dem ihn betreffenden Akt betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz ersichtlich. In diesem liegt auch der Bescheid des BFA vom 04.07.2014 auf.
In der angefochtenen Entscheidung stellte die belangte Behörde fest, dass der BF ein Gespräch zur Rückkehrhilfe nicht Inanspruch genommen hat und nicht rückkehrwillig ist, diese Feststellungen sind unstrittig, weil diesen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Die Feststellung, dass der BF nicht bei der indischen Botschaft vorgespochen hat, konnte getroffen werden, weil es dies selbst in der Einvernahme vom 12.07.2019 angab.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Das fremdenpolizeiliche Instrument der Wohnsitzauflage ist in § 57 FPG geregelt. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise):
„Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) […]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“
3.2. Im vorliegenden Fall wurde dem BF die Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 6 FPG mit Mandatsbescheid vom 03.10.2019 erteilt. Der BF erhob dagegen rechtzeitig Vorstellung, worauf die belangte Behörde iSd § 57 AVG – nach umgehender Durchführung eines schriftlichen Ermittlungsverfahrens – den angefochtenen Bescheid erließ.
3.3. Die Wohnsitzauflage erfolgte zu Recht:
3.3.1. Der Bescheid vom 04.07.2014, mit dem die Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden, eine Rückkehrentscheidung erlassenden und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Indien abgewiesen wurde, wurde rechtskräftig, weshalb die den BF betreffende rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.
3.3.2. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall klar gegeben: Der BF war trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung – mit der er zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten verpflichtet ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; s. auch ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP, 29) – zu keinem Zeitpunkt bereit, seiner Verpflichtung nachzukommen. Nach der Abweisung seiners Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 04.07.2014 verblieb der BF in Österreich. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20.12.2018 und in der Einvernahme vor dem BFA vom 12.07.2019 zeigte er sich nicht rückkehrwillig. Im Sinne des § 57 Abs. 2 4 FPG liegen damit jedenfalls Umstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
3.3.4. Im Verfahren machte der BF schließlich auch keine Umstände geltend, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage im Lichte seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstünden.
Soweit der BF in dem mit „Vorstellung“ betitelten Schriftsatz vorbringt, dass es ihm aus religiösen Gründen nicht möglich sei in XXXX Unterkunft zu nehmen, ist auszuführen, dass der BF dies lediglich darauf zurückführt, dass er seinen gewohneten Tempel in Wien nicht besuchen könne. Der BF hatte im Ermittlungsverfahren die Möglichkeit dieses Vorbingen darzulegen, dass er dies erst im Rahmen der Beschwerde gegen den gegeständlichen Bescheid vorbingt, legt nahe, dass dies eine reine Schutzbehauptung des BF ist, um eine Übesiedelung nach Tirol zu verhindern. Der BF legt auch nicht dar, warum er zur Ausübung seines Glaubens in jedem Fall einen Tempel benötigt oder inwieweit er sonst in seiner Religionsausübung durch die Übersiedlung in die Unterkunft in XXXX eingeschränkt sein soll. Andere Umstände kamen von Amts wegen ebenso nicht hervor.
3.4. Die Beschwerde gegen die erlassene Wohnsitzauflage ist somit als unbegründet abzuweisen. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die Anschrift der Betreuungseinrichtung, in welcher der BF Unterkunft zu nehmen hat, im angefochtenen Bescheid – trotz mangelnder Interpunktion – jedenfalls hinreichend bestimmt ist.
Aufgrund dieses verfahrensabschließenden Ergebnisses erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung Ausreisewilligkeit Mandatsbescheid Rückkehrentscheidung WohnsitzauflageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W252.2136311.2.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020