Entscheidungsdatum
20.08.2020Norm
BBG §40Spruch
W133 2223812-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, vom 12.09.2019, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Im Verwaltungsakt befindet sich ein Vorgutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 17.10.2016, welches aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden war. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Posttraumatische Belastungsstörung mit Depressio, somatoformer Schmerzstörung, Panikattacken und Tramalabhängigkeit
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da Substitutionstherapie
03.08.01
40
2
Hörstörung beidseits
Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination
12.02.01
Tabelle
Kolonne 3
Zeile 3
30
3
Degenerative und posttraumatische Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen
Heranziehung dieser Position mit dem oberen Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen, Zustand nach Splitterverletzung linker Arm und Polyarthralgien – insbesondere bei Tendinose der Supraspinatussehne links und Arthralgien im Handgelenksbereich links
02.02.01
20
4
Hypothyreose
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
09.01.01
10
5
Tinnitus
Unterer Rahmensatz, da nicht dekompnesiert
12.02.02
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dies durch die zusätzliche Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt sei. Die Leiden 3-5 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Es wurde eine Nachuntersuchung für 09/2018 empfohlen, da eine Stabilisierung möglich sei. Der Gutachter stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Daher wurde dem Beschwerdeführer vom Sozialministeriumservice (in der Folge auch als „belangte Behörde“ bezeichnet) am 29.11.2016 ein bis 31.12.2018 befristeter Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Am 25.10.2018 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvoluts sowie seines befristeten Behindertenpasses einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis).
Die belangte Behörde gab in der Folge aufgrund des Antrages auf Vornahme einer Zusatzeintragung Sachverständigengutachten des im gegenständlichen Verfahren bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2019 und eines HNO-Arztes vom 06.05.2019 sowie eine, diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2019 in Auftrag.
Im eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
posttraumatische Belastungsstörung mit Depressio, somatoformer Schmerzstörung und Panikattacken bei Zustand nach Abhängigkeitssyndrom
2
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringer Funktionsstörung bei rezidivierender Cervicodorsalgie und Lumboischialgien nach Bandscheibenprolaps ohne radikuläre Ausfälle
3
Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen mit geringen
Funktionsstörungen nach Verletzung linker Oberschenkel und Impingement linke Schulter
4
CTS links ohne motorischen Ausfälle
5
Asthma bronchiale ohne dokumentierte maßgebliche Lungenfunktionseinschränkungen.
6
Hypothyreose durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
festgestellt. Die Hörschwäche werde durch das HNO Fachgutachten eingestuft. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 4 und 5 neu hinzugekommen. Der Gutachter stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Im eingeholten Gutachten eines HNO-Arztes vom 06.05.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die fachbezogenen Funktionseinschränkungen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Hörstörung beidseits
2
Tinnitus
festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gutachter stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus HNO-Sicht zumutbar sei.
In der Gesamtbeurteilung des Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.05.2019 wurden auf Grundlage der Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Allgemeinmedizin und HNO die Funktionseinschränkungen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
posttraumatische Belastungsstörung mit Depressio, somatoformer Schmerzstörung und Panikattacken bei Zustand nach Abhängigkeitssyndrom
2
Hörstörung beidseits
3
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringer Funktionsstörung bei rezidivierender Cervicodorsalgie und Lumboischialgien nach Bandscheibenprolaps ohne radikuläre Ausfälle
4
Tinnitus
5
Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen mit geringen
Funktionsstörungen nach Verletzung linker Oberschenkel und Impingement linke Schulter
6
CTS links ohne motorischen Ausfälle
7
Asthma bronchiale ohne dokumentierte maßgebliche Lungenfunktionseinschränkungen.
8
Hypothyreose durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
festgestellt. Im Vergleich zum Vorgutachten seien die Leiden 6 und 7 neu hinzugekommen. Der Gutachter stellte fest, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
Da der Behindertenpass des Beschwerdeführers bis 31.12.2018 befristet ausgestellt worden war, holte die belangte Behörde betreffend die weitere Ausstellung des Behindertenpasses ein Aktengutachten des im gegenständlichen Verfahren bereits befassten Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.05.2019 unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
posttraumatische Belastungsstörung mit Depressio, somatoformer Schmerzstörung und Panikattacken bei Zustand nach Abhängigkeitssyndrom
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da psychopathologisch stabil
03.05.04
30
2
Hörstörung beidseits
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da schlechte Diskrimination
Tabelle Kolonne 3, Zeile 3
12.02.01
30
3
Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen oberer Rahmensatz , da mit geringen Funktionsstörungen nach Verletzung linker Oberschenkel und Impingement linke Schulter
02.02.01
20
4
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringer oberer Rahmensatz, da geringe Funktionsstörungen bei rezidivierender Cervicodorsalgie und Lumboischialgien nach Bandscheibenprolaps ohne radikuläre Ausfälle
02.01.01
20
5
Tinnitus
unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert
12.02.02
10
6
Carpaltunnelsyndrom links
unterer Rahmensatz, da ohne motorischen Ausfälle
04.05.06
10
7
Asthma bronchiale
unterer Rahmensatz, da ohne dokumentierte maßgebliche Lungenfunktionseinschränkungen
06.05.01
10
8
Hypothyreose
unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert
09.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der Gutachter aus, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht werde, da dies durch die zusätzliche Beeinträchtigung durch dieses Leiden gerechtfertigt sei. Die Leiden 3 und 4 würden nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden 5-8 würden nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 sei eine Besserung von Leiden 1 eingetreten, die Leiden 6 und 7 seien erstmals berücksichtigt worden. Es sei zu einer Neueinschätzung der bisherigen Position 3 des Vorgutachtens und zur Aufteilung in zwei getrennte Positionen aufgrund der aktuellen Befunde gekommen. Der Grad der Behinderung verringere sich auf 40 v.H., da eine Besserung von Leiden 1 eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 21.05.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Sämtliche eingeholten Gutachten wurden dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 28.05.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 31.05.2019, wurde vom Beschwerdeführer unter Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass die Einschätzung der psychiatrischen Verfassung – welche eine Reduktion des Grades der Behinderung von 50 v.H. auf 40 v.H. ergeben habe - durch einen Allgemeinmediziner erfolgt sei. Er empfinde sich jedoch weiterhin als deutlich eingeschränkt aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung mit Panikattacken und ersuche daher um Untersuchung durch einen psychiatrischen Sachverständigen.
Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem Gutachten vom 29.08.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Position
GdB %
1
Posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Z.n. Abhängigkeitssyndrom, Substitutionstherapie mit Substitol
Unterer Rahmensatz, da unter fachärztlichen Behandlungen, Psycho- und Substitutionstherapie stabilisierbar.
03.05.04
30
2
Hörstörung bds.
1 Stufe über unterem Rahmensatz, da schlechte Diskrimination. Tabelle Kolonne 3, Zeile 3
12.02.01
30
3
Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen Oberer Rahmensatz , da mit geringen Funktionsstörungen nach Verletzung linker Oberschenkel und Impingement linke Schulter.
02.02.01
20
4
Deg. Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Rahmensatz, da geringe Funktionseinschränkung bei rezidivierender Cervicodorsalgie und Lumboischialgien nach Bandscheibenprolaps ohne radikuläre Ausfälle.
02.01.01
20
5
Tinnitus
Unterer Rahmensatz, da nicht dekompensiert.
12.02.02
10
6
Carpaltunnelsyndrom links
Unterer Rahmensatz, da ohne motorischen Ausfälle.
04.05.06
10
7
Asthma bronchiale
Unterer Rahmensatz, da ohne dokumentierte maßgebliche Lungenfunktionseinschränkungen.
06.05.01
10
8
Hypothyreose
Unterer Rahmensatz, da durch Schilddrüsenmedikation kompensiert.
09.01.01
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung wiederum ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 2 erhöhe den Grad der Behinderung um eine Stufe, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handle. Die Leiden 3 und 4 würden den Grad der Behinderung nicht weiter erhöhen, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege. Die Leiden 5-8 würden den Grad der Behinderung nicht weiter erhöhen, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz seien. Ein Zustand nach einer Teilmeniskektomie links erreiche keinen Grad der Behinderung, da diesbezüglich keine anhaltenden funktionellen Defizite vorliegen würden. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 21.05.2019 würden sich keine Änderungen ergeben. Bezüglich Leiden 1 zeige sich der Beschwerdeführer unter fachärztlichen Behandlungen psychopathologisch stabil. Die übrigen Leiden seien in unveränderter Weise vom Vorgutachten übernommen worden, da keine maßgeblichen Änderungen objektivierbar gewesen seien.
Mit Schreiben vom 30.08.2019 räumte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein förmliches Parteiengehör gemäß § 45 AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das psychiatrische Gutachten vom 29.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage übermittelt.
Mit der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 10.09.2019, bei der belangten Behörde am selben Tag eingelangt, wurden vom Beschwerdeführer unter Vorlage von Großteils bereits im Akt befindlichen Beweismitteln die mit Schreiben vom 28.05.2019 erhobenen Einwendungen wiederholt.
Aufgrund der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie, welche das Gutachten vom 29.08.2019 erstellt hatte, vom 12.09.2019 ein. Darin führt die Gutachterin aus, dass nach nochmaliger Durchsicht aller Befunde an der vorgenommenen Einschätzung festgehalten werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 25.10.2018 gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab, da er mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das Ergebnis der aktuellen ärztlichen Begutachtung, wonach der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage. Das Gutachten vom 29.08.2019 und die Stellungnahme vom 12.09.2019 wurden dem Beschwerdeführer als Beilagen übermittelt. Die Durchführung der beantragten Zusatzeintragung in den Behindertenpass sei nicht möglich, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich der Behindertenpass, nicht gegeben sei.
Ein bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 24.09.2019 fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. Ohne Vorlage von Beweismitteln werden vom Beschwerdeführer die bereits erhobenen Einwendungen im Wesentlichen erneut vorgebracht.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.09.2019 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt.
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt.
Am 09.03.2020 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht erneut das bereits mehrfach eingebrachte Beschwerdeschreiben des Beschwerdeführers vor, welches er dort abermals eingebracht hatte. Handschriftlich fügte der Beschwerdeführer diesem Schreiben an, dass er an Schwerhörigkeit, Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Im Bereich des linken Arms leide er an Hypästhesie, insbesondere in den Fingerspitzen. Die linke Körperhälfte funktioniere nicht mehr, ab dem Handgelenk fühle er nichts mehr. Er akzeptiere den neu festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. nicht. Diesem Schreiben wurde ein Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.01.2020 beigelegt, welcher in Bezug auf die Diagnose einem bereits mehrfach vorgelegten Arztbrief desselben Facharztes vom 29.05.2018 entspricht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war Inhaber eines bis 31.12.2018 befristeten Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 25.10.2018 brachte er den gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Er hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
? Posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende somatoforme Schmerzstörung, Zustand nach Abhängigkeitssyndrom, Substitutionstherapie mit Substitol, Panikattacken, unter fachärztlichen Behandlungen, Psycho- und Substitutionstherapie stabilisierbar;
? Hörstörung beidseits, schlechte Diskrimination;
? Degenerative und posttraumatische Gelenksveränderungen mit geringen Funktionsstörungen nach Verletzung am linken Oberschenkel und Impingement der linken Schulter;
? Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringer Funktionseinschränkung bei rezidivierender Cervicodorsalgie und Lumboischialgien nach Bandscheibenprolaps ohne radikuläre Ausfälle;
? Tinnitus, nicht dekompensiert;
? Carpaltunnelsyndrom links ohne motorischen Ausfälle;
? Asthma bronchiale ohne dokumentierte maßgebliche Lungenfunktionseinschränkungen;
? Hypothyreose, durch Schilddrüsenmedikation kompensiert.
Das Leiden 2 erhöht den Grad der Behinderung um eine Stufe, da es sich um ein relevantes Zusatzleiden handelt. Die Leiden 3 und 4 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 5 bis 8 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind.
Ein Zustand nach einer Teilmeniskektomie links erreicht keinen Grad der Behinderung, da diesbezüglich keine anhaltenden funktionellen Defizite vorliegen.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 40 v.H.
Im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 ist eine Besserung von Leiden 1 eingetreten. Der Beschwerdeführer zeigt sich diesbezüglich unter fachärztlichen Behandlungen psychopathologisch stabil. Die Leiden 6 und 7 wurden erstmals berücksichtigt. Es ist zu einer Neueinschätzung der bisherigen Position 3 des Vorgutachtens und zur Aufteilung in zwei getrennte Positionen aufgrund der aktuellen Befunde gekommen. Der Grad der Behinderung verringert sich auf 40 v.H., da eine Besserung von Leiden 1 eingetreten ist.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, medizinischer Diagnose, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.05.2019, einer Fachärztin für Psychiatrie vom 29.08.2019 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 12.09.2019 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse in den gegenständlich eingeholten Gutachten ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
Der vom Beschwerdeführer zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (27.09.2019) nachgereichte Arztbrief unterliegt der Neuerungsbeschränkung; diesbezüglich wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung betreffend die Ausstellung des befristeten Behindertenpasses sowie das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neuausstellung des Behindertenpasses basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus dem im Akt aufliegenden ZMR-Auszug und seinen eigenen Angaben bei der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.05.2019 und einer Fachärztin für Psychiatrie vom 29.08.2019 sowie auf deren ergänzender Stellungnahme vom 12.09.2019. In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, welche auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden basieren, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die oben auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der von den medizinischen Sachverständigen in ihren Gutachten vorgenommenen einzelnen Einstufungen der festgestellten Leiden konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Den im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen, welche im Wesentlichen den Beschwerdeeinwendungen entsprechen, hat die belangte Behörde durch die zusätzliche Einholung eines auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie Rechnung getragen, wobei dieses Gutachten die durch den Arzt für Allgemeinmedizin getroffene Einschätzung des psychischen Leidens vollinhaltlich bestätigt. So sieht die Anlage zur Einschätzungsverordnung die Positionsnummer 03.05.04 für Posttraumatische Belastungsstörungen leichten Grades vor, wenn auch Symptome aus anderen Kategorien wie Intrusion, Vermeidung und Übererregung vorliegen. Eine höhere als die mit 30 v.H. erfolgte Einschätzung dieses Leidens war im gegenständlichen Fall nicht möglich, da der Beschwerdeführer integriert und unter fachärztlicher und medikamentöser Behandlung psychopathologisch stabil ist, womit sich auch die Verbesserung gegenüber der, dem befristet ausgestellten Behindertenpass zu Grunde gelegten Beurteilung, begründet.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, sein halber Körper funktioniere nicht, ist auszuführen, dass sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten bzw. durch Befunde dokumentierten Gesundheitsschädigungen in die Diagnoseliste eingeflossen sind und ihrem Ausmaß entsprechend beurteilt wurden, was auch zur erstmaligen Beurteilung der Leiden „Asthma Bronchiale“ und „Carpaltunnelsyndrom links“ sowie zur gesonderten Einschätzung des Leidens „Degenerative Wirbelsäulenveränderungen“ im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2016 geführt hat. Konkrete Einwendungen gegen die Beurteilung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen wurden vom Beschwerdeführer auch im am 09.03.2020 nachgereichten Schreiben nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer behauptete Vorliegen einer Hypästhesie im Bereich des linken Armes nicht befundmäßig belegt wurde. Ganz abgesehen davon handelt es sich dabei um ein Symptom aufgrund einer Druckschädigung des Nervus medianus (Mittelnerv) im Karpaltunnel. Dieses Leiden wurde von den Gutachtern bereits korrekt dem untersten Rahmensatz der Positionsnummer 04.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Lähmungen des Nervus medianus betrifft, zugeordnet, da keine motorischen Ausfälle objektiviert werden konnten.
Die von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen legten in ihren Gutachten schlüssig dar, dass das Leiden 2 den Grad der Behinderung um eine Stufe erhöht, da es sich dabei um ein relevantes Zusatzleiden handelt. Die Leiden 3 und 4 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige, wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Die Leiden 5 bis 8 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da diese von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Es haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass diese Einschätzungen der Sachverständigen nicht den Tatsachen entsprechen würden.
Schließlich führt die Fachärztin für Psychiatrie in ihrem Gutachten vom 29.08.2019 nachvollziehbar aus, dass ein Zustand nach einer Teilmeniskektomie links keinen Grad der Behinderung erreicht, da diesbezüglich keine anhaltenden funktionellen Defizite vorliegen.
Der vom Beschwerdeführer zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (27.09.2019) nachgereichte Arztbrief eines näher genannten Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 15.01.2020 unterliegt der Neuerungsbeschränkung. Dieser Befund wäre aber selbst dann nicht dazu geeignet eine Änderung der gegenständlich vorgenommenen Einschätzung des Leidens 2 herbeiführen, wenn dieser nicht der Neuerungsbeschränkung unterliegen würde, entspricht dieser Arztbrief doch in Bezug auf die Diagnose einem bereits mehrfach vorgelegten Arztbrief desselben Facharztes vom 29.05.2018.
Dem Arztbrief vom 15.01.2020 ist schließlich zu entnehmen, dass eine Prozentangabe des Hörverlustes wegen mangelnder Compliance des Beschwerdeführers nicht möglich war. Auch aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie vom 29.08.2019 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei seiner persönlichen Untersuchung mangelnde Compliance gezeigt hat. So hat er beispielsweise den Fersen- und Zehengang links nicht demonstriert und seine körperlichen Beschwerden und Schmerzen theatralisch dargestellt. Ähnliches ergibt sich auch aus den Vorgutachten, beispielsweise aus dem Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2019 (vgl. Gutachten Seite 4).
Zusammenfassend ist daher vor dem Hintergrund der vorgelegten Befunde sowie unter Berücksichtigung der Untersuchungsergebnisse und der mangelnden Compliance des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass die im gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers tatsachenwidrig beurteilt hätten. Die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden von den beigezogenen Sachverständigen vielmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander nachvollziehbar und richtig berücksichtigt.
Sämtliche im Verfahren vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringen waren somit im Ergebnis nicht geeignet, die vorliegenden Sachverständigengutachten zu entkräften und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 21.05.2019 und 29.08.2019 (inklusive Stellungnahme vom 12.09.2019). Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45.
(1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
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§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.05.2019 und einer Fachärztin für Psychiatrie vom 29.08.2019 sowie deren ergänzende Stellungnahme vom 12.09.2019 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt. Die Gesundheitsschädigungen wurden in den eingeholten Gutachten auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft; diesbezüglich wird auch auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen. Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die im Rahmen der Beschwerde, der Stellungnahmen und im am 09.03.2020 nachgereichten Schreiben erhobenen Einwendungen nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Der vom Beschwerdeführer am 09.03.2020 zeitlich nach der Beschwerdevorlage (diese war am 27.09.2019 erfolgt) nachgereichte Arztbrief unterliegt der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dieser Befunde wurde zeitlich nach der Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt, weshalb er von der Neuerungsbeschränkung umfasst ist und daher vom Bundesverwaltungsgericht im aktuellen Verfahren nicht berücksichtigt werden konnte. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich – wie bereits im Rahmen der Beweis