TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/24 W249 2213447-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2020
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Entscheidungsdatum

24.08.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §36
ORF-G §1 Abs3
ORF-G §10 Abs5
ORF-G §3
ORF-G §36 Abs1 Z1 litb
ORF-G §37 Abs1
ORF-G §4 Abs1 Z1
ORF-G §4 Abs2
ORF-G §4 Abs5
ORF-G §4c
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W249 2213447-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerin und den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom XXXX , XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), unter Berufung auf beigelegte Unterstützungserklärungen, gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G Beschwerde gegen den ORF (im Folgenden: Beschwerdegegner) wegen Unterlassung der Berichterstattung über die Veranstaltung „ XXXX “ am XXXX von XXXX Uhr auf dem XXXX .

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX , wurde von der belangten Behörde ausgesprochen:

„Die Beschwerde wird gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 Z 1 und 5, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBI. Nr. 379/1984 idF BGBI. l Nr. 32/2018, als unbegründet abgewiesen.“

2.1. Die belangte Behörde führte zum Gang des Verfahrens insbesondere wie folgt aus:

2.1.1. Beschwerde

Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, dass aufgrund der im XXXX getroffenen Entscheidung des Landesdirektors des ORF XXXX , die Sendung „ XXXX im Hörfunkprogramm XXXX ins Abendprogramm zu verschieben, sich zahlreiche Künstler, Kunstschaffende und Freunde der Kunst für eine Programmänderung und eine Kulturberichterstattung zum ursprünglichen, attraktiveren Sendeplatz um XXXX Uhr eingesetzt hätten. Der Landesdirektor habe jedoch keine Programmänderung durchgeführt. Im XXXX habe aufgrund dessen im XXXX eine stark besuchte Diskussionsveranstaltung zu diesem Thema stattgefunden, wo wiederum zahlreiche Künstler und Freunde der XXXX die Programmänderung scharf kritisiert hätten, da sie darin einen Akt der Unkultur und einen Abbau der Kulturberichterstattung sehen würden. Bei dieser Veranstaltung sei u.a. der zuständige Landesrat anwesend gewesen, der ebenfalls eingeladene Landesdirektor des ORF XXXX sei jedoch nicht erschienen und sei auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht bereit gewesen, sich einer öffentlichen Diskussion zu diesem Thema zu stellen. Ein Treffen mit ausgewählten Vertretern der Kulturszene sei ebenfalls ergebnislos verlaufen.

Die Freunde der Kultur hätten daher die Veranstaltung „ XXXX “ mit zahlreichen Beiträgen von - näher genannten - Künstlern aus den verschiedensten Sparten organisiert, die am XXXX auf dem XXXX stattgefunden habe. Während der ca. XXXX Veranstaltung sei eine beeindruckende künstlerische Leistungsschau geboten und auch - von Künstlern und Personen des öffentlichen Lebens - Kritik an der Programmänderung des Landesdirektors des ORF XXXX und an dessen Verhalten geübt worden. Rund XXXX Personen seien der Einladung gefolgt und hätten damit ihr Interesse, ihre Unterstützung und Solidarität für die Anliegen der Veranstalter dokumentiert. Die Kosten der Veranstaltung seien durch Crowdfunding gedeckt worden, wofür zahlreiche renommierte Künstler Werke gratis zur Verfügung gestellt sowie Kulturinitiativen und Museen durch Freikarten und besondere Führungen beigetragen hätten. Über XXXX Unterstützer hätten zur planerischen, organisatorischen und technischen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung beigetragen. Es habe sich dabei um eine wichtige politische, soziale und vor allem kulturelle Veranstaltung gehandelt, sodass ein öffentlich-rechtlicher Rundfunk, der sein Publikum, seinen Auftrag und die Kulturschaffenden ernst nehme, gefordert gewesen sei.

Der ORF XXXX habe jedoch zu keiner Zeit und in keiner Weise über die Veranstaltung berichtet, der Landesdirektor des ORF XXXX habe trotz Einladung nicht teilgenommen. Der ORF XXXX habe somit gegen den in § 4 Abs. 1 Z 1 und Z 5 ORF-G formulierten und in § 4c ORF-G spezifizierten öffentlich-rechtlichen Kernauftrag verstoßen, wonach er für die umfassende Information der Allgemeinheit über alle wichtigen politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und sportlichen Fragen zu sorgen habe, indem er es unterlassen habe, über die Veranstaltung „ XXXX die am XXXX von XXXX Uhr auf dem XXXX stattgefunden habe, sowie über die ihr zugrunde liegenden Ursachen, ausgewogen und angemessen im Sinne des § 4 Abs. 2 ORF-G zu berichten.

2.1.2. Stellungnahme des Beschwerdegegners

Mit Schreiben vom XXXX habe der Beschwerdegegner zur Beschwerde Stellung genommen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass das vom XXXX beschlossene Sendungsschema XXXX von XXXX einen Ausbau des moderierten tagesbegleitenden Sendungsangebots um XXXX Stunden enthalte, sohin XXXX Uhr, von XXXX , um dem gesteigerten regionalen Informations- und Servicebedürfnis der Bevölkerung noch besser gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang sei auch die Sendung „ XXXX “ vom bisherigen Sendeplatz um XXXX Uhr auf XXXX Uhr verlegt worden. Es handle sich dabei weder um eine inhaltliche noch um eine zeitliche Kürzung dieses rund einstündigen Kulturmagazins. Vielmehr stehe das Programm XXXX wochentags von XXXX Uhr vertiefend im Zeichen des Kultur- und Bildungsauftrags. Von XXXX Uhr widme sich die Sendung „ XXXX “ voll und ganz dem kulturellen und künstlerischen Leben in XXXX und der Region, von XXXX Uhr gebe es ein noch breiteres Musikangebot. Um einen ehemaligen ORF-Mitarbeiter habe sich eine kleine Gruppe von Kulturschaffenden gebildet, die gegen diese Adaptierung protestiert habe.

Über die am XXXX von dieser Protestbewegung veranstaltete Podiumsdiskussion im „ XXXX “ in XXXX , an der in Vertretung des terminlich verhinderten ORF-Landesdirektors der Zentrale Chefredakteur des ORF XXXX teilgenommen und sich der Diskussion gestellt habe, habe der ORF am Tag darauf in der Fernsehsendung „ XXXX und im Radio in der Sendung „ XXXX “ berichtet. Ebenfalls im „ XXXX “ habe im XXXX eine Podiumsdiskussion zum Thema „ XXXX “ stattgefunden, in der es u.a. auch um den ORF XXXX und die beschriebene Adaptierung des Programmschemas gegangen sei. Diese sei in einer dreiteiligen Serie in der Radiosendung „ XXXX “ am XXXX zusammengefasst wiedergegeben worden, wobei auch die Kritiker der Programmänderung zu Wort gekommen seien. Am XXXX sei im Rahmen der Budgetdebatte im XXXX Landtag auch über das Thema „ XXXX “ im ORF XXXX diskutiert worden, wobei sich neben dem Landeshauptmann und dem Kulturlandesrat auch Abgeordnete mehrerer Landtagsparteien zu den Themen Kulturredaktion, Kulturberichterstattung und Verschiebung der Radiosendung „ XXXX “ von XXXX Uhr geäußert hätten. Die Zusammenfassung dieser Debatte durch einen ORF-Kulturredakteur sei am XXXX in einer Länge von knapp XXXX Minuten in der Radiosendung „ XXXX “ gesendet worden.

Am XXXX sei schließlich auf dem XXXX das „ XXXX “ veranstaltet worden, zu dem die erwähnte Protestbewegung geladen habe. Der dazu eingeladene ORF-Landesdirektor sei terminlich verhindert gewesen, da zur gleichen Zeit im ORF-Landesstudio XXXX die ORF-eigene Kulturveranstaltung „ XXXX in Anwesenheit des Kulturlandesrats stattgefunden habe. Laut Angaben der Stadt XXXX hätten am „ XXXX “ entgegen den Angaben des Beschwerdeführers lediglich XXXX bis XXXX Personen teilgenommen. Über eine allfällige Berichterstattung über diese Veranstaltung sei in der Redaktion diskutiert worden; nachdem die Meinung der Protestbewegung in den Medien des ORF XXXX aber bereits mehrfach transportiert worden sei und es in der Sache keinen für die breite Öffentlichkeit zusätzlichen Informationsgehalt bzw. Neuigkeitswert gegeben habe, habe sich die Redaktion aus journalistisch-objektiven Gesichtspunkten dagegen entschieden. Auch die XXXX Printmedien hätten über die Veranstaltung nicht berichtet.

Rechtlich habe der Beschwerdegegner ausgeführt, der ORF habe durch die Gesamtheit seiner gemäß § 3 ORF-G verbreiteten Programme für die Einhaltung des öffentlich-rechtlichen Kernauftrages (§ 4 ORF-G) zu sorgen. Der Beschwerdegegner habe umfangreich über die Veranstaltungen der Protestbewegung berichtet, soweit der Beschwerdeführer jedoch eine Berichterstattung bestimmten Inhalts oder Umfangs fordere, sei dem entgegenzuhalten, dass die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse oder Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, Sache des ORF sei. Die Beurteilung und Abschätzung, welche Fragen wichtig und wesentlich seien, obliege dem ORF, der dabei nur eine objektive Auswahl zu treffen habe. Bei der Gestaltung seines Gesamtprogramms habe sich der ORF von den in § 4 ORF-G genannten Zielen leiten zu lassen. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder bereitzuhalten. Vielmehr liege es im Gestaltungsspielraum des ORF zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er diesen Zielsetzungen entspreche. Gebe es mehrere Sendungen, die der Vermittlung von Information dienen, so genüge es, wenn die Meinungsvielfalt durch alle diese Sendungen zusammen erzielt werde. Zur Beurteilung, ob der Beschwerdegegner das Objektivitätsgebot eingehalten habe, sei daher die laufende Berichterstattung über die Protestbewegung gegen die Sendezeitenänderung heranzuziehen. Schließlich bestehe nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung. Ein Anspruch, dass über die Veranstaltung „ XXXX “ in XXXX in den Programmen des ORF berichtet werde, bestehe somit nicht.

2.1.3. Replik des Beschwerdeführers

Mit Schreiben vom XXXX habe der Beschwerdeführer zur Replik des Beschwerdegegners Stellung genommen und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Programmänderung unter Verletzung der hierfür vorgesehenen Regeln erfolgt sei. Die Protestierenden seien keine „kleine Gruppe von Kulturschaffenden“, sondern es setze sich eine breite Gruppe von Kunstschaffenden für einen starken öffentlich-rechtlichen, gebührenfinanzierten Rundfunk ein, der an einem attraktiven Sendeplatz in die Tiefe gehend über Kunst und Kultur berichte. Zur Veranstaltung „ XXXX “ habe die „gemeinsame Initiative der XXXX “ geladen. Zur Teilnehmerzahl werde eingeräumt, dass es nicht einfach sei, die Teilnehmer an einer XXXX Veranstaltung im öffentlichen Raum mit zahlreichenden angrenzenden Gastgärten korrekt zu zählen. Die Veranstalter von „ XXXX “ seien jedoch bei ihrer kontinuierlichen Schätzung des interessierten und beteiligten Publikums auf knapp XXXX Besucher gekommen. Die Veranstaltung sei im Hinblick auf Format, Programm, Teilnehmer, Inhalt und Finanzierung etwas völlig Neues gewesen, wobei es auch um viel mehr als nur um eine Programmänderung gegangen sei. Auftrag des ORF wäre es daher gewesen, die Veranstaltung selbst zu besuchen, selbst zu recherchieren, Interviews zu machen, schlicht und einfach zu berichten.

Richtig sei, dass die marktführenden XXXX Printmedien lediglich knapp (nicht aber: gar nicht) über die Veranstaltung berichtet und die XXXX Nachrichten auch Leserbriefe zum Thema nicht veröffentlicht hätten.

2.2. Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Unterstützungserklärungen der Beschwerde, der Änderung des Programmschemas von „ XXXX “, der Berichterstattung des ORF XXXX über Kritik an seiner Kulturberichterstattung (Diskussionsveranstaltung vom XXXX , Landtagsdebatte vom XXXX , Podiumsdiskussion zu „ XXXX “) und zur Veranstaltung „ XXXX “ (vgl. Pkt. II.1.).

2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde insbesondere wie folgt aus:

2.3.1. Zur behaupteten Verletzung des Objektivitätsgebots:

Maßgeblicher Sachverhalt sei ausschließlich das Unterbleiben jeglicher Berichterstattung über die am XXXX durchgeführte Veranstaltung „ XXXX “ in den Programmen des Beschwerdegegners. Soweit in der Beschwerde weitere Verfehlungen angedeutet worden seien (Nichterscheinen des Landesdirektors zu Veranstaltungen, behauptete Entfernung von Plakaten und Ausübung von Druck auf Redakteure), seien diese – mangels denklogisch möglicher Verletzungen von „Bestimmungen dieses Bundesgesetzes“ (§ 36 Abs. 1 erster Satz ORF-G) - einer Beschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G nicht zugänglich.

Darüber hinaus sei aufgrund der vorliegenden Beschwerde vom XXXX auch nicht mehr zu prüfen, ob die Berichte über vorangegangene Veranstaltungen der Protestbewegung, deren Aufzeichnungen vom Beschwerdegegner über Aufforderung der belangten Behörde vorgelegt worden seien, für sich dem Objektivitätsgebot entsprochen hätten. Diese Beiträge könnten aber der Beurteilung dienen, ob über die Anliegen, deren Vorantreiben auch die Veranstaltung „ XXXX “ gedient habe, insgesamt in einer dem Objektivitätsgebot genügenden Weise berichtet worden sei.

§ 4 ORF-G nenne in Abs. 1 eine Vielzahl von programmgestalterischen Zielen, die in einem differenzierten und ausgewogenen Gesamtprogramm der Sendungen des ORF ihren Ausdruck finden sollten (Abs. 2 und 3) und umschreibe solcherart den Gestaltungsspielraum, der dem ORF bei Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukomme, final (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2003, G 304/01). Bei der Gestaltung des Gesamtprogramms habe sich der ORF von den in § 4 ORF-Gesetz genannten Zielen leiten zu lassen. Er sei aber nicht dazu verpflichtet, Sendungen mit bestimmten Inhalten in sein Programm aufzunehmen oder beizubehalten. Vielmehr liege es in seinem Gestaltungsspielraum zu entscheiden, auf welche Art und Weise der Programmgestaltung er den erwähnten Zielsetzungen entspreche. § 4 ORF-G determiniere den Gestaltungsspielraum des ORF bei der Programmerstellung nicht durch Sendungsinhalte, die jedenfalls Programmbestandteil sein müssten. Vielmehr werde durch die Anordnung, im Einzelnen genannte, unterschiedliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, (bloß) eine Richtschnur gegeben. Die Gesamtheit der Programme des ORF müsse über einen längeren Zeitraum gesehen erkennen lassen, dass die Zielsetzungen des § 4 ORF-G bei der Programmgestaltung maßgeblich gewesen seien. Nicht aber müssten bestimmte Sendungsinhalte überhaupt oder in einem bestimmten Ausmaß angeboten werden (VwGH 21.04.2004, 2004/04/0009).

Ein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs bestehe grundsätzlich nicht. Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichterstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der Beschwerdegegner selbst gestalte, sei allein Sache des Beschwerdegegners (vgl. VfSlg. 13.338/1993; VwGH 18.03.2009, 2005/04/0051).

Auch aus diesem Gebot der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt ergebe sich grundsätzlich kein Anspruch, seinen Standpunkt in einer bestimmten Sendung darlegen zu können (vgl. RFK 27.05.1980 RfR 1980, S. 34; RFK 02.05.1983 RfR 1983 RfR 1983, S. 45 und BKS 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008).

Auch aus der umfangreichen Rechtsprechung zur Frage der angemessenen Berücksichtigung politischer Parteien im Programm des Beschwerdegegners lasse sich als Grundsatz ableiten, dass kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung bestehe (vgl. u.a. VwGH 26.07.2007, 2006/04/0175 mwN).

Bei der Beurteilung der Objektivität einer Sendung sei außerdem zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht bloß auf die einzelne Sendung abzustellen sei, sondern die Gesamtberichterstattung über das jeweilige Thema zu beurteilen sei (vgl. RFK 25.08.1975, RfR 1978, S. 47; VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074, u.a.).

Ausgehend von der zitierten Judikatur sei zunächst festzuhalten, dass die in § 4 Abs. 1 ORF-G (konkret dessen Z 1 und 5) aufgezählten programmgestalterischen Ziele jedenfalls keinen Anspruch begründen würden, wonach der Beschwerdegegner verpflichtet gewesen wäre, über die Veranstaltung „ XXXX “ zu berichten.

Aus denselben Gründen komme auch die in der Beschwerde angesprochene Verletzung von § 4c ORF-G, der lediglich einen besonderen Programmauftrag für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm formuliere (und damit den Programmauftrag des § 4 im Hinblick darauf konkretisiere), schon dem Grunde nach nicht in Betracht.

Darüber hinaus sei aber auch nicht zu erkennen, dass das Unterbleiben der Berichterstattung über die singuläre Veranstaltung „ XXXX “ gegen das Objektivitätsgebot verstoßen hätte. Zentrales Ziel dieser Veranstaltung sei nach dem Beschwerdevorbringen der Protest gegen die Verschiebung der Hörfunksendung „ XXXX auf XXXX von XXXX Uhr, welche im XXXX angekündigt und mit Einführung des Sendeschemas XXXX umgesetzt worden sei. Diese Programmänderung sei bereits im XXXX Anlass für öffentliche Diskussion gewesen, wobei der Beschwerdegegner über eine am XXXX zum Thema veranstaltete Podiumsdiskussion am darauffolgenden Tag sowohl in der Fernsehsendung „ XXXX “ als auch in seinem Hörfunkprogramm berichtet habe. Dabei habe der Fernsehbeitrag aus der kurzen Darstellung der Kritik sowie der Begründung des ORF für die Programmänderung bestanden, während im (längeren) Hörfunkbeitrag (den der Beschwerdeführer selbst in seinem Vorbringen für „ausgewogen“ erachte) die Argumente einerseits der Kritiker und andererseits des ORF näher ausgeführt worden seien. Auch im Rahmen des Berichts über die Landtagsdebatte vom XXXX und der Berichterstattung über die Podiumsdiskussion zu „ XXXX “ am XXXX Programm „ XXXX “ sei die Verschiebung der Sendung „ XXXX “ auf XXXX Uhr nochmals Thema gewesen, wobei im zuletzt genannten Beitrag der ehemalige Landesintendant im Rahmen einer ausführlich dargestellten Stellungnahme mit der Aussage zitiert worden sei, er hätte eine solche nicht vorgenommen, weil es um XXXX Uhr nur noch ein XXXX des Hörerpotenzials gebe.

Davon ausgehend könne es nicht als Verletzung des Objektivitätsgebots erkannt werden, wenn einer am XXXX zum gleichen Thema durchgeführten Veranstaltung keine berichtenswerte Aktualität mehr zugemessen worden sei. Daran ändere nach Ansicht der belangten Behörde auch das Format von XXXX wonach der Protest gegen eine Programmänderung im Hörfunkprogramm „ XXXX “ in Form einer Kulturveranstaltung mit unterschiedlichen künstlerischen Beiträgen, im Wesentlichen kurzen Konzerten bzw. Lesungen, gestaltet worden sei, nichts. Auch insofern obliege es allein dem Beschwerdegegner zu beurteilen, ob und in welchem Umfang er in diesem Format eine Neuerung erkenne, die eine weitere Auseinandersetzung mit einem Thema in seinen Programmen erfordere bzw. gebiete.

Soweit der Beschwerdeführer - insbesondere in seiner Stellungnahme vom XXXX - auf die inhaltliche Breite der Anliegen der gegenständlichen Veranstaltung verweise, wonach sich diese nicht auf den Protest gegen eine Programmänderung reduzieren lasse, sondern sich darin vielmehr eine breite Gruppe von Kunstschaffenden für einen starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk insgesamt stark gemacht habe, müsse er sich auch auf die Berichterstattung des Beschwerdegegners zu diesem „weiteren“ Themenkreis als Maßstab für die Beurteilung der Objektivität verweisen lassen.

In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdegegner zutreffend vor allem auf die Berichterstattung verwiesen, die sich im Programm „ XXXX “ am XXXX in drei aufeinander aufbauenden Beiträgen mit der Dauer von jeweils ca. XXXX Minuten mit einer Podiumsdiskussion zum Thema „ XXXX auseinandergesetzt habe, wobei insbesondere der dritte Teil dem ORF und seinem gesetzlichen Auftrag gewidmet gewesen sei. Den Feststellungen zufolge sei darin auch durchaus pointierte Kritik am ORF ausführlich dargestellt worden.

Auch in diesem Zusammenhang könne dem Beschwerdegegner somit nicht entgegengetreten werden, wenn er in der wenige Wochen danach abgehaltenen Veranstaltung „ XXXX “ keine berichtenswerte Neuerung im Hinblick auf ein im Hörfunkprogramm „ XXXX “ gerade erst ausführlich behandeltes Thema erkannte. Nicht nachvollziehbar sei insofern das Vorbringen des Beschwerdeführers (der der genannten Beitragsserie im Übrigen „ausgezeichnete Qualität“ attestiere), einerseits auf die thematische Breite der Intentionen von „ XXXX “ zu verweisen, andererseits aber zu kritisieren, die ausführliche Berichterstattung des Beschwerdegegners über die Diskussion zum Thema „ XXXX “ habe sich „nur in einem einzigen Nebensatz“ mit der Verschiebung der Sendung „ XXXX “ beschäftigt.

Im Ergebnis könne somit im Unterbleiben der Berichterstattung über die Veranstaltung „ XXXX “ am XXXX in den Programmen und Angeboten des Beschwerdegegners weder eine Verletzung von § 4 Abs. 1 Z 1 und 5 ORF-G noch eine Verletzung des Objektivitätsgebots gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 ORF-G erkannt werden.

3. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid vom Beschwerdeführer wegen „Rechtswidrigkeit, insbesondere wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und sekundärer Feststellungsmängel“ in vollem Umfang bekämpft.

Darin brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die belangte Behörde jene Sachverhaltsdarstellungen unterlassen habe, die den Charakter der Veranstaltung „ XXXX “ verdeutlichten, nämlich als „per se wichtigen und eigenständigen Schritt in einer prozessähnlich verlaufenden Auseinandersetzung sowie zweitens als eine Veranstaltung mit Demonstrations- bzw. Kundgebungscharakter“.

Folgende entscheidungsrelevante Feststellungen seien ergänzend zu treffen, die aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen abgeleitet werden könnten und sich mit dem Vorbringen von Beschwerdeführer und Beschwerdegegner decken würden:

?        „An der streitgegenständlichen Veranstaltung nahmen nach nicht verifizierbaren Angaben des Beschwerdegegners XXXX bis XXXX , nach Zählung der Veranstalter knapp XXXX Personen teil.

?        Die Veranstaltung hatte den Charakter einer Demonstration bzw. Kundgebung im öffentlichen Raum.

?        Die streitgegenständliche Veranstaltung stellt ein neues Kapitel in einer mehrstufigen Auseinandersetzung dar.“

Der Beschwerdegegner habe im Hörfunk über die Diskussionsveranstaltung vom XXXX ausführlich berichtet. Die im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang abschließend wiedergegebenen Aussagen würden klar und deutlich belegen, dass die Diskussionsveranstaltung eine (wie auch immer geartete) Fortsetzung finden sollte. Da der regional zuständige Landesdirektor sich keiner öffentlichen Diskussion gestellt habe und da auch ein Treffen mit ausgewählten Vertretern der Kulturszene ergebnislos verlaufen sei, weil also die Vertreterinnen aus der Kulturszene kein Gehör bei dem Beschwerdegegner gefunden hätten, sei mit der Veranstaltung „ XXXX “ das Anliegen der Veranstalter in den öffentlichen Raum, sprich auf den XXXX , getragen worden.

Der mehrstufige Verlauf der Auseinandersetzung werde auch durch die weitere Entwicklung deutlich. Am XXXX habe auf Einladung der Kulturabteilung des Landes XXXX ein angeregter Austausch zwischen ORF-Landesdirektor XXXX sowie Interessensvertreter/-innen der Kunst- und Kulturszene stattgefunden. Über diesen Meinungsaustausch habe der ORF berichtet. Das heiße, dass die streitgegenständliche Auseinandersetzung mit einer Programmänderung und anderen (von den Veranstaltern der streitgegenständlichen Veranstaltung) als „Abbau der Kultur“ bezeichneten Maßnahmen des Beschwerdegegners begonnen habe und nach Zwischenstationen wie der Diskussionsveranstaltung im XXXX und der Veranstaltung auf dem XXXX immer noch nicht zu Ende sei.

Die streitgegenständliche Veranstaltung habe den Charakter einer Demonstration gehabt. Dies werde aus der Bezeichnung der Veranstaltung („ XXXX “), ihrer Zielsetzung (ORF werde an den Kulturauftrag erinnert, Forderungen nach besserem Sendeplatz für die Kulturberichterstattung seien erhoben worden; zentrales Anliegen sei der Protest gewesen), dem Veranstaltungsort und -programm (u.a. kritische Statements von Personen des öffentlichen Lebens), der beträchtlichen Anzahl von Teilnehmern, der großen Anzahl von auftretenden und unterstützenden, teils weit über die Landesgrenzen hinaus bekannten Künstler/-innen und dem tatsächlichen Ablauf deutlich. Besonders kämpferisch habe sich der international anerkannte Bildhauer und Multimedia-Künstler XXXX , gemünzt auf den Landesdirektor, gegeben: „Wer nicht redet, lernt nichts.“

Wäre die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutreffend, dann bestünde wohl generell keine Berichtspflicht über Demonstrationen und Kundgebungen, sofern davor über Inhalt und Hintergrund einer Auseinandersetzung bereits ausführlich berichtet worden sei, was wohl der Regelfall sei. Eine Rechtsauffassung, wonach es in solchen Fällen allein dem öffentlich-rechtlichen, gebührenfinanzierten ORF obliege, gleichsam nach Belieben, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang er in diesem Format eine Neuerung erkenne, sei in dieser pauschalen und apodiktischen Form unrichtig und widerspreche einem demokratischen Grundverständnis. Das Gegenteil dürfte der Fall sein. Abgesehen von Ausnahmen, sei es nach Überzeugung des Beschwerdeführers die Pflicht des öffentlich-rechtlichen, gebührenfinanzierten Beschwerdegegners, darüber (mit gewiss großem Gestaltungsspielraum) zu berichten, wenn Bürger/-innen ein vertretbares politisches, soziales und kulturelles Anliegen (vgl. § 4 Abs. 1 ORF-G) auf ernst zu nehmende Art mit beträchtlicher öffentlicher Resonanz (Teilnehmer und Pressespiegel) an die Öffentlichkeit tragen, wenn Bürger/-innen sich in nicht vernachlässigbarer Anzahl mit Namen und Gesicht öffentlich zu einem solchen Anliegen bekennen, wenn Bürger/-innen in bemerkenswerter Zahl aufstehen, sich auf den Weg machen und mit dem Besuch einer Protestveranstaltung Solidarität bekunden. Diesen Standpunkt vertrete gewiss grundsätzlich auch der Beschwerdegegner; ansonsten möge dieser bekannt geben, über welche vergleichbare Protestkundgebung im öffentlichen Raum er nicht berichtet habe.

Die belangte Behörde anerkenne zwar den Charakter der Veranstaltung als eine Protest-Veranstaltung im öffentlichen Raum, sie unterlasse es aber, sich mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, dass es bei eskalierenden Fortsetzungsgeschichten ungenügend sei, nur über das Eingangsszenario zu berichten. Vielmehr seien auch alle wichtigen Schritte der Weiterentwicklung und das Endergebnis darzustellen.

Es könne schwerlich dem Objektivitätsprinzip entsprechen, über eine solche Auseinandersetzung selektiv und unvollständig nur von ausgewählten Schritten zu berichten. Denn gerade dadurch ginge der Gesamtzusammenhang verloren. Dies wäre in etwa vergleichbar damit, wenn bei zäh verlaufenden Lohnverhandlungen über Betriebsversammlungen, Warnstreiks, Streiks, Kundgebungen und andere Kampfmaßnahmen mit der Begründung nicht berichtet würde, dass über die Standpunkte der Verhandlungsparteien bereits ausführlich berichtet worden sei. Richtig verstanden, sei die streitgegenständliche Veranstaltung

?        „eine in dieser Form erstmalige Antwort auf die unnachgiebige Haltung der Landesdirektion,

?        eine in dieser Qualität erstmalige Reaktion auf das Schweigen des Landesdirektors,

?        ein in diesem Format erstmaliger vielstimmiger Aufschrei gegen das Aussitzen von Problemen durch die Landesdirektion

?        und - insofern, zwar breiter und tiefer, aber doch zum Teil inhaltlich wiederholend und nur zum Teil neu - ein kreativer Protest gegen den Kulturabbau im ORF Landesstudio“.

Über diesen eigenständigen und neuen Schritt in einer dialogähnlich verlaufenden Auseinandersetzung, über die neue Stufe eines eskalierenden Konfliktes hätte der öffentlich-rechtlich, gebührenfinanzierte Beschwerdegegner (in welcher Form könne hier dahingestellt bleiben) dem Objektivitätsgebot zufolge berichten müssen.

Berücksichtige man, in welcher Breite, mit welchem Aufwand, mit welcher Akribie und wie lückenlos das Landesstudio sonst über das regionale öffentliche Geschehen (und sei es das Wetter) berichte, und zwar auch über wiederkehrende Themen oder Geschichten mit Fortsetzungscharakter, dann nähre die unterlassene Berichterstattung über „ XXXX “ den Verdacht, dass der Beschwerdegegner über die streitgegenständliche Veranstaltung in Wirklichkeit allein deshalb nicht berichtet habe, weil er Adressat des Protests gewesen sei (und nunmehr schwerlich objektive Partei des Behördenverfahrens bzw. mitbeteiligte Partei des gerichtlichen Verfahrens sei) und sich durch die Veranstaltung (zu Recht oder Unrecht) angegriffen erachtet habe bzw. weil er die Veranstaltung als öffentlichen, gegen sich selbst gerichteten Protest nicht goutiert habe. Eine solche Begründung für die Unterlassung der Berichterstattung über eine öffentliche Protest-Kultur-Veranstaltung sei aber nicht tragfähig im Sinne des ORF-G. Die unterlassene Berichterstattung stelle daher nach Überzeugung des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Objektivitätsgebot dar.

Es wurden die Anträge gestellt, das „Bundesverwaltungsgericht möge

den angefochtenen Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria XXXX , dahingehend abändern, dass den Anträgen vollinhaltlich stattgegeben wird;

in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erfassung eines neuen Bescheides an die Kommunikationsbehörde Austria zurückverweisen.“

4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerde am XXXX an den ORF als Beschwerdegegner und XXXX als Legalpartei im Beschwerdeverfahren (im Folgenden: „mitbeteiligte Partei“).

5. Am XXXX übermittelten der Beschwerdegegner und die mitbeteiligte Partei eine gemeinsame Stellungnahme zur Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführten, dass die vom Beschwerdeführer als im angefochtenen Bescheid fehlend gerügten Sachverhaltsdetails zwar im Verfahren vorgebracht worden sein mögen, jedoch allesamt nicht entscheidungsrelevant seien, wobei von der belangten Behörde nur jene Sachverhaltsfeststellungen zu treffen seien, die für die rechtliche Beurteilung von Relevanz seien (entscheidungsrelevanter Sachverhalt).

Aufgrund der - auch in der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde angeführten -Judikatur der Höchstgerichte bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfang. Die Frage der Auswahl und Gewichtung der Berichtserstattung über bestimmte Ereignisse, Vorkommnisse und Meinungen bei Sendungen, die der ORF selbst gestalte, sei allein Sache des ORF (vgl. VfSlg 13.338/1993; VwGH 18.03.2009, 2005/04/0051).

Es ergebe sich aus dem Gebot der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt auch kein Anspruch, seinen Standpunkt in einer bestimmten Sendung darlegen zu können. Es bestehe auch kein Anspruch auf Präsenz in einer bestimmten Sendung (vgl. u.a. VwGH 26.07.2007, 2006/04/ 0175 mwH). Weiters sei bei Beurteilung der Objektivität auf die Gesamtheit der Berichterstattung über das jeweilige Thema und nicht auf eine einzelne Sendung abzustellen (vgl. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074, u.a.). Aus diesem Grund könne es daher sehr wohl dem Objektivitätsgebot entsprechen, dass nicht über sämtliche Auseinandersetzungen, Demonstrationen, Kundgebungen, Warnstreiks, etc. berichtet werde.

Für die Beurteilung der Rechtsfrage seien die vom Beschwerdegegner angeführten Sachverhaltsdetails, die nicht in den Feststellungen enthalten seien, nicht von rechtlicher Relevanz, weshalb das Fehlen derselben keine Rechtswidrigkeit des Bescheides begründe bzw. begründen könne.

In der Beschwerde werde weiteres vorgebracht, dass die Tatsache, dass der Landesdirektor bei einer öffentlichen Diskussion terminlich verhindert gewesen sei (und an seiner Stelle der Chefredakteur des ORF vom Landesstudio XXXX anwesend gewesen sei), habe danach dazu geführt, dass die Veranstaltung „ XXXX “ stattgefunden habe. Unrichtig sei jedenfalls die Behauptung, dass der ORF die Berichterstattung über das „ XXXX “ deshalb unterlassen habe, weil er selbst Adressat des Protests gewesen sei. Wie sich bereits aus dem Verfahren vor der belangten Behörde klar und deutlich ergebe, habe der ORF sehr wohl umfassend über den Protest zur Programmreform berichtet; dies sowohl in allen Medien als auch wurden namenhaften Vertretern der Kunst- und Kulturszene Möglichkeiten gegeben, ihren Standpunkt in der Sendung darzulegen.

Es könne daher keine Rede davon sein, dass dieses Thema „totgeschwiegen" werden sollte oder wurde.

Rechtlich sei dazu auszuführen, dass es für die Einhaltung des Objektivitätsgebotes ausschließlich auf das Ergebnis der Sendungsgestaltung ankomme und nicht auf im Vorfeld gelegene Ereignisse (vgl. jüngst KOA 12.057/19-004 vom 27.11.2019). In dieser Entscheidung habe die belangte Behörde auch auf eine bereits seit Jahrzehnten bestehende Judikatur Bezug genommen, wonach die Feststellung einer Rechtsverletzung einen veröffentlichten Sendungsbeitrag voraussetze (vgl. RFK 02.03.1993, RfR 1993, 26 und KOA 12.057/19-004 vom 27.11.2019).

Der Beschwerdegegner und die mitbeteiligte Partei erstatteten den Antrag, „die Beschwerde gegen den Bescheid der KommAustria abzuweisen.“

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme am XXXX an die belangte Behörde und den Beschwerdeführer.

7. Am XXXX erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er insbesondere die „konkret strittige Frage“ betonte, ob eine Berichtspflicht über einen völlig neuen und eigenständigen Schritt in einer prozesshaften Auseinandersetzung bestehe, deren Adressat letztlich der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst sei. Dies könne nicht allein auf Basis der vom Beschwerdegegner zitierten Rechtssätze gelöst werden.

Bei der Veranstaltung „ XXXX “ handle es sich um einen Protest, eine Demonstration im öffentlichen Raum, um ein Fest mit zahlreichen Teilnehmern und auftretenden Künstlern, um eine bunte, XXXX Stunden dauernde Kulturveranstaltung, um ein neues Kapitel in einer mehrstufigen Auseinandersetzung, um eine nach Form, Programm, Charakter, Qualität, Finanzierung und Intensität zur Gänze erstmalige (inhaltlich zum Teil neue) Reaktion auf das Schweigen des Landesdirektors, dessen unnachgiebige Haltung in einer Programmfrage und dessen Problemlösungsstrategie. Die Behauptung, es habe keinen für die breite Öffentlichkeit zusätzlichen Informationsgehalt bzw. Neuigkeitswert gegeben, sei in der Replik vom XXXX widerlegt worden.

Richtig verstanden würde das Gebot, den Gesamtzusammenhang in der Berichterstattung zu beachten, bedeuten, dass bei berichtspflichtigen Prozessen unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung zur Objektivität über alle wichtigen und eigenständigen Schritte angemessen zu berichten sei. Es widerspräche dem Objektivitätsgrundsatz, nur über eine Klage, nicht aber über das Urteil eines Prozesses bzw. nur über eine berichtspflichtige Meinungsverschiedenheit, nicht aber über wichtige Kampfmaßnahmen und schließlich nur über eine Kriegserklärung und nicht über den Krieg zu berichten. Wenn über eine Veranstaltung wie das am XXXX gefeierte „ XXXX “ mit keinem Wort und keinem Bild berichtet werde, dann liege der Schluss auf Befangenheit, auf parteiische Nichtberichterstattung und interessengeleitetes Totschweigen nahe. Oder mit anderen Worten: Inobjektivität sei evident, auch wenn ein sehr großer Gestaltungsspielraum bei der Berichterstattung bestehe.

8. Die Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

9. Der Beschwerdegegner und die mitbeteiligte Partei erstatteten dazu am XXXX eine Stellungnahme, in der sie insbesondere der Darstellung des Beschwerdeführers widersprachen, dass keine kontinuierliche Berichterstattung zum gegenständlichen Thema stattgefunden hätte. So habe der ORF über die Diskussionsveranstaltung vom XXXX im „ XXXX “, in deren Rahmen die Programmänderung von zahlreichen Teilnehmern scharf kritisiert worden sei, am darauffolgenden Tag sowohl in der Fernsehsendung „ XXXX “ als auch im Hörfunkprogramm Radio XXXX in der Sendung „ XXXX “ berichtet. In beiden Sendungen seien Gegner der Programmreform im O-Ton zu Wort gekommen.

Am XXXX sei im XXXX Landtag über das Thema „ XXXX “ im ORF XXXX diskutiert worden, wobei sich neben dem Landeshauptmann und dem Kulturlandesrat auch Abgeordnete mehrerer Landtagsparteien zu den Themen Kulturredaktion, Kulturberichterstattung und Verschiebung der Radiosendung „ XXXX von XXXX Uhr geäußert hätten. Diese Debatte sei am XXXX in einem ca. XXXX -minütigen Beitrag in der Radiosendung „ XXXX “ im Hörfunkprogramm „ XXXX “ zusammengefasst worden. Am XXXX sei im Rahmen der Sendung „ XXXX “ im Hörfunkprogramm „ XXXX “ über eine von den Initiatoren des Protests gegen die dargestellte Programmänderung veranstaltete Podiumsdiskussion zum Thema „ XXXX “ berichtet worden.

Auf Grund der umfassenden Berichterstattung über dieses Thema, nämlich das Verschieben der Hörfunksendung „ XXXX “ von XXXX Uhr in den Programmen des ORF im Landesstudio XXXX , könne das Unterbleiben der Berichterstattung über die singuläre Veranstaltung „ XXXX “ keine Verletzung des Objektivitätsgebotes darstellen. Es werde auch diesbezüglich auf die umfangreiche rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid verwiesen, wonach dem ORF ein großer Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des Programmauftrages in den einzelnen Sendungen zukomme (vgl. VfGH 25.06.2003, G 304/01). Ein Anspruch auf eine Berichterstattung bestimmten Inhalts und Umfangs bestehe grundsätzlich nicht sowie es auch keinen Anspruch gebe, seinen Standpunkt in einer bestimmten Sendung darlegen zu können (vgl. RFK 27.05.1980, RfR 1980, S. 34; RFK 02.05.1983, Rundfunkrecht 1983, S. 45 und BKS 27.06.2008, 611.967/0010-BKS/2008). Weiters sei bei der Beurteilung der Objektivität nach ständiger Rechtsprechung nicht bloß auf die einzelne Sendung abzustellen, sondern die Gesamtberichterstattung über das jeweilige Thema zu beurteilen (vgl. ua. VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074).

Das „Schweigen“ des Landesdirektors sei einer Beschwerde nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G nicht zugänglich. Anders ausgedrückt, eine Wortmeldung des Landesdirektors könne durch eine Beschwerde bei der Regulierungsbehörde nicht „erzwungen werden“.

10. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte diese Stellungnahme am XXXX an den Beschwerdeführer und die belangte Behörde.

11. Am XXXX übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme dazu, in der er im Wesentlichen erneut auf den Charakter der Veranstaltung „ XXXX “ Bezug nahm, über die der ORF mit keinem Wort und keinem Bild berichtet habe, und legte nochmals seine Ansicht des dadurch erfolgten Verstoßes gegen das Objektivitätsgebot und den Verdacht der Befangenheit des Beschwerdegegners dar. Richtig sei, dass der ORF mehrfach über das Thema der Verschiebung der Hörfunksendung „ XXXX berichtet habe. Dies enthebe ihn aber nicht von der Verpflichtung, über einen eigenständigen und neuen Schritt in einer dialogähnlich verlaufenden Auseinandersetzung zu berichten, zumal er dabei selbst Partei gewesen sei. Das Schweigen des Landesamtsdirektors sei nicht Gegenstand der gegenständlichen Beschwerde, wenngleich es auf der Veranstaltung „ XXXX “ gerügt worden sei.

12. Diese Stellungnahme wurde den anderen Verfahrensparteien am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Stellungnahme übermittelt. Die Verfahrensparteien erstatteten keine weiteren Stellungnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die folgenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides (vgl. dessen Seiten 8 bis 13) werden vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend befunden und inhaltlich übernommen:

1.1. Verfahrenseinleitende Beschwerde und Unterstützungserklärungen

Von den 180 Unterstützern der das Verfahren vor der belangten Behörde einleitenden Beschwerde, jeweils zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung,

?        entrichteten 97 die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangsanlagen,

?        war eine Person von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangsanlagen befreit,

?        entrichteten zehn Personen die Rundfunkgebühren für Radioempfangsanlagen,

?        war eine Person von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für Radioempfangsanlagen befreit,

?        entrichteten 63 Personen selbst keine Rundfunkgebühr, wohnten aber wahrscheinlich mit einer die Rundfunkgebühren entrichtenden oder von diesen befreiten Person im gemeinsamen Haushalt.

In acht Fällen konnte dem jeweiligen Unterzeichner keine Teilnehmernummer zugeordnet werden.

1.2. Änderung des Programmschemas von „ XXXX “

Im Zuge des Programmschemas XXXX für das Hörfunkprogramm „ XXXX “ wurde der Beginn der bestehenden Sendung XXXX die bislang von XXXX Uhr ausgestrahlt wurde, um XXXX Stunden auf XXXX Uhr verschoben. Von XXXX Uhr wird nunmehr keine Kultursendung, sondern - um XXXX Stunden länger als bisher - das tagesbegleitende Sendungsangebot von ORF Radio XXXX mit Informations- und Serviceelementen ausgestrahlt. Darauf folgt von XXXX Uhr die Sendung „ XXXX “, die sich dem kulturellen und künstlerischen Leben in XXXX widmet. Im Anschluss daran wird wochentags von XXXX Uhr ein breites Musikangebot XXXX ausgestrahlt.

Gegen diese Programmänderung formierte sich Protest unter Kulturschaffenden und kulturinteressierten Hörern, organisiert durch die „ XXXX “ und die „ XXXX der sich vor allem gegen den Landesdirektor des ORF XXXX richtete.

1.3. Berichterstattung des ORF XXXX über Kritik an seiner Kulturberichterstattung

1.3.1. Diskussionsveranstaltung vom XXXX

Diese Protestbewegung hielt am XXXX eine öffentliche Diskussionsveranstaltung zum Thema im „ XXXX “ ab, in deren Rahmen die Programmänderung von zahlreichen Teilnehmern scharf kritisiert wurde. Über diese Veranstaltung berichtete der Beschwerdegegner am darauffolgenden Tag in der Fernsehsendung „ XXXX und im Hörfunkprogramm Radio XXXX in der Sendung „ XXXX “.

Der Beitrag in „ XXXX “ zeigt Aufnahmen von der Podiumsdiskussion, hinterlegt mit folgendem Kommentar bzw. 0-Ton:

Sprecher: „Im XXXX in XXXX trafen sich gestern Abend Kulturschaffende des Landes zu einer Diskussion über die Kulturabteilung und Kulturberichterstattung des ORF. Kritisiert wird von den Initiatoren einer Plattform, dass die Radiosendung , XXXX ‘ auf XXXX Uhr verschoben wurde. Für den ORF XXXX war die Programmänderung ein Schritt in Richtung Informationsausbau, die Lebensgewohnheiten besonders am Abend hätten sich verändert.“

0-Ton: „...und darum haben wir uns entschlossen, das moderierte tagesbegleitende Programm bis XXXX Uhr auszuweiten, mit zusätzlichen Informationsblöcken um XXXX und um XXXX , und die vertiefte Kulturberichterstattung auf XXXX Uhr zu legen.“

Der im Rahmen der Sendung „ XXXX “ im Hörfunkprogramm „ XXXX “ am XXXX ausgestrahlte Hörfunkbericht über die Podiumsdiskussion XXXX hat - mit An- und Abmoderation - eine Dauer von ca. XXXX Minuten. Darin werden die veranstaltenden Gruppen genannt und der Ablauf der Diskussion näher dargestellt, es kommen einerseits der Chefredakteur des ORF XXXX und andererseits mehrere Kritiker der Verschiebung der Kultursendung mit 0-Tönen zu Wort, darüber hinaus der bei der Diskussion anwesende Kulturlandesrat.

Konkret hat der Beitrag folgenden Inhalt:

Sprecherin: „Leidenschaftlich gestaltet hat sich gestern Abend eine Podiums- und Publikumsdiskussion im XXXX in XXXX unter dem Titel XXXX . Eingeladen zur öffentlichen Diskussion haben die , XXXX sowie XXXX ‘. Unter der Leitung von Moderatorin XXXX haben Vertreter aus Politik, Kultur und des ORF über den Informations-, Bildungs- und Kulturauftrag des ORF in XXXX diskutiert. [...]“

Sprecher: „Ein Abend, an dem vor allem Kunst- und Kulturschaffende ihren Unmut äußern - über die im September erfolgte Verlegung der Sendung , XXXX ‘ um XXXX Stunden nach hinten auf XXXX Uhr. Auf dem Podium vorwiegend Kritiker dieser Programmänderung bei XXXX . ORF XXXX Chefredakteur XXXX , wie es zur Verlegung der Sendezeit gekommen ist:“

0-Ton: „Wir haben uns dazu entschlossen, weil wir uns gesagt haben, dass sich das Leben allgemein verändert, dass sich das Leben immer mehr in den Abend hineinschiebt. Die Geschäfte haben länger offen, die Menschen arbeiten länger am Abend, die Freizeit beginnt später am Abend, und darum haben wir uns entschlossen, das moderierte tagesbegleitende Programm XXXX Uhr auszuweiten, mit zusätzlichen Informationsblöcken XXXX und um XXXX und die vertiefte Kulturberichterstattung auf XXXX zu legen.“

Sprecher: „Schriftsteller XXXX reagiert:“

0-Ton: „Warum plötzlich diese Veränderung für eine Sendung, die an diesem Platz eingeführt war, die an diesem Platz auch ihre Funktion erfüllt hat, zu verlegen auf einen Zeitpunkt, an dem die Veranstaltungen stattfinden, über die diese Kultursendung im Grunde auch berichten soll.“

Sprecher: „ XXXX :“

0-Ton: „Also Veranstaltungen bei uns im Museum beginnen XXXX , im Spielboden - und das ist schon spät - um XXXX , und da sind die Menschen eben nicht am Radio, sondern in irgendeiner Kulturveranstaltung. Man muss dafür als Sender geradestehen und kämpfen und brennen, und nicht Kulturberichterstattung auf eine Uhrzeit verlegen, wo ich zumindest niemanden kenne, der das noch hören wird.“

0-Ton [ XXXX ]: „Man muss natürlich das ORF-Angebot in der Kultur ganzheitlich sehen, Sie wissen so wie alle am Podium, dass der ORF einen Kultursender betreibt mit Ö1 der seinesgleichen sucht in ganz Europa, dass das auch im Zusammenhang gesehen werden muss, das heißt das Kulturangebot des ORF gerade im Radio sehr sehr umfassend, und ergänzt wird das durch das Kulturprogramm in den einzelnen Landesstudios. Und da müssen wir uns in XXXX im Vergleich mit anderen Landesstudios nicht schämen und schon gar nicht zurückstehen. Unser Kulturangebot ist im Radio und im Fernsehen im Vergleich zu den anderen Landesstudios, und wir sind das XXXX in Österreich, überproportional hoch.“

Sprecher: „Theaterregisseurin XXXX :“

0-Ton: „In unserer Petition gibt es ganz viele Kommentare zu diesem Thema, da kommt ganz oft vor, dass die sagen, ich wollte mich halt vorher informieren, ich bin auf dem Weg zu einer Veranstaltung, ich bin zu Hause und kriege eben auch noch einen Tipp um irgendwo hinzugehen.“

0-Ton [ XXXX ]: „Wenn man wartet bis am Tag irgendjemand einen Tipp im Radio abgibt, wo man hingehen könnte, diesen Tipp kann man sich am Tag vorher genauso schon holen.“

Sprecher: „Kulturlandesrat XXXX über das Interesse an einer ausgewogenen Kulturberichterstattung:“

0-Ton: „Da ist mein Interesse natürlich sehr groß, dass das ganze Angebot, das wir im Lande haben, auch entsprechend bei den Leuten ankommt, Stichwort Kulturvermittlung und solche Dinge. Jetzt gehe ich noch ganz kurz, wenn ich darf, auf die Frage ein, wie das jetzt gewesen ist mit dieser Verschiebung, auch auf die Gefahr, dass ich jetzt einer hier am Podium bin, der nicht gemerkt hat, dass es ungünstig ist, aber für mich persönlich war's eine günstige Erfahrung, weil ich hab's um XXXX Uhr natürlich nie geschafft, ab XXXX Uhr geht das.“

Sprecher: „ XXXX , ehemaliger Kulturchef bei XXXX , kritisiert die Verlegung der Sendung wegen mangelnder Quoten XXXX :“

0-Ton: „Alle internationalen Hörerzahlen sprechen die gleiche Sprache, sie gehen am späten Nachmittag herunter. Zur Zeit, als ich noch für die Kultur zuständig war, weiß ich, wir sind, kurz vor XXXX Uhr, vor der Kultur, sind die Hörerzahlen gestiegen, das heißt wir waren um XXXX Uhr höher als mit der Fläche um XXXX Uhr. Und dann is langsam heruntergangen bis zum Ende der Kultur, und um XXXX Uhr komma ma dann in den marginalen Bereich.“

Sprecher: „Chefredakteur XXXX verweist darauf, dass Kulturbeiträge im ORF XXXX nicht nur im Kulturjournal stattfinden:“

0-Ton: „Auch das ganze Tagesprogramm steht natürlich der Kulturberichterstattung offen, und wir haben das auch zum Beispiel in den Nachrichtensendungen fast jeden Tag mit einem Kulturbeitrag.“

Sprecher: „ XXXX wünscht sich zum Schluss einen intensiveren Diskurs zwischen Kulturschaffenden und dem ORF:“

0-Ton: „Ich finde, dieses Gespräch muss stattfinden.“

0-Ton [unklar]: „Dieses Ansinnen werde ich mit nach XXXX ins Landesstudio tragen.“

Sprecher: „Rund XXXX Besucher, überwiegend aus der Kultur- und Kunstbranche, haben in der teils sehr emotional geführten Diskussion über XXXX Minuten gezeigt, welch wichtige Rolle das XXXX in der XXXX Kulturszene einnimmt und eine Rückverlegung auf den Sendeplatz um XXXX Uhr gefordert. Diese Zusage konnte an diesem Abend jedoch nicht gegeben werden.“

1.3.2. Landtagsdebatte vom XXXX

Am XXXX wurde im Rahmen der Budgetdebatte im XXXX Landtag über das Thema „ XXXX “ im ORF XXXX diskutiert, wobei sich neben dem Landeshauptmann und dem Kulturlandesrat auch Abgeordnete mehrerer Landtagsparteien zu den Themen Kulturredaktion, Kulturberichterstattung und Verschiebung der Radiosendung „ XXXX “ von XXXX Uhr geäußert haben. Diese Debatte wurde am XXXX in einem ca. XXXX -minütigen Beitrag in der Radiosendung „ XXXX “ im Hörfunkprogramm XXXX zusammengefasst.

1.3.3. Podiumsdiskussion zu „ XXXX

Am XXXX berichtete der Beschwerdegegner im Rahmen der Sendung „ XXXX “ im Hörfunkprogramm „ XXXX “ in drei Teilen über eine von den Initiatoren des Protests gegen die dargestellte Programmänderung veranstaltete Podiumsdiskussion zum Thema „ XXXX “. Die Beiträge waren ca. XXXX Minuten lang und thematisch dahingehend gegliedert, dass sich die ersten beiden schwerpunktmäßig mit dem XXXX Medienhaus (seiner besonderen Stellung und deren Gründen) beschäftigten und der dritte den ORF (seine Legitimation und den gesetzlichen Auftrag) zum Thema hatte.

Im zuletzt genannten Beitrag wurde Kritik am ORF XXXX ausführlich dargestellt, wobei eines von mehreren Themen die Verschiebung der Hörfunksendung „ XXXX auf XXXX Uhr war.

So beginnt der Beitrag mit einem 0-Ton von XXXX , Unternehmensberater, Obmann des XXXX und Herausgeber der „ XXXX “, der u.a. folgendes anführt:

„Die Medienlandschaft in XXXX hat sich die letzten Jahre verändert, und zwar insofern [...], dass man mit Themen immer schwerer durchkommt, und da meine ich vor allem, dass der ORF sich sehr zu seinen Ungunsten verändert hat, weil mir dort einfach das Engagement und auch der Mut der Journalisten fehlt, und letzten Endes habe ich dort auch das Gefühl, man will gar keinen investigativen Journalismus mehr beim ORF machen, sondern man möchte Themen aufgreifen, die am besten irgendjemand anderer zuerst aufs Tapet bringt, aber der, der es zuerst bringt, will man auf keinen Fall sein. [...] Da finde ich einfach, die Medienlandschaft hat sich sehr ungünstig verändert, weil eben der ORF so als Gegenspieler zu diesem Monopol der XXXX Nachrichten seine Rolle nicht erfüllt. Insofern denke ich schon, hat sich beim ORF in der Strategie seit dem Abgang von XXXX etwas verändert, das nicht gut ist. Das merkt man ja auch daran, dass der ORF immer mehr die Meldung bringt ,laut Standard‘ oder ,laut Falter‘ und bei uns eben auch ,laut XXXX ‘ [...] ist das und das vorgefallen, aber sie haben es nicht selber aufgedeckt oder recherchiert, sondern sie übernehmen es einfach. [...]“

In der Folge werden der Zugang des ORF zu jungen Menschen, die demokratiepolitische Rolle des ORF und die mangelnde Aktualität des Programmauftrags thematisiert.

Schließlich wird die Antwort des ehemaligen Landesintendanten XXXX auf die Frage aus dem Publikum, wie er die derzeitige Situation im Landesstudio beurteile, gesendet:

„Da bitte ich um Verständnis, dass ich dazu nichts sage. [Lachen im Publikum] Es fiele mir eine Menge dazu ein, aber wenn mich Kollegen aus dem Funkhaus, und die tun das manchmal, um meine Meinung bitten, und ich sage es ihnen auch gern privat, dann sage ich das und das und das, aber ich werde in der Öffentlichkeit nicht zur jetzigen Führungsmannschaft des ORF irgendetwas sagen. [...]

[insistierende Zwischenfragen]

Also was ich dazu sage ist, was für mich eine Leitlinie war, und da knüpfe ich was sie gesagt haben daran an, ist, dass der ORF seine Gebührenlegitimation verliert, wenn er den öffentlichen Auftrag ist gleich ein Informationsauftrag und ist ein Kulturauftrag, wenn er das nicht erfüllt, dann werden sich die Leute irgendwann einmal fragen, für was zahle ich dann meine ORF-Gebühren. Das gilt für zentrale Programme genauso wie für regionale Programme, und jedes Landesstudio ist gut beraten, bei allem Schielen auf Einschaltquoten - habe ich auch gemacht - nicht darauf zu vergessen, dass man einen Kulturauftrag zu erfüllen hat, und das sage ich jetzt auch - a Kultursendung von XXXX Uhr zu verschieben, des hätte ich zum Beispiel nicht getan, wenn man das so genau hören möchte, weil es um XXXX Uhr schlichtweg nur noch ein XXXX des Hörerpotenzials gibt, das es um XXXX Uhr gibt, also da kann man dann irgendwie mal Dinge tun, die dann leicht aus dem Ruder laufen.

[Applaus aus dem Publikum]“

Abschließend wird eine Stellungnahme des Chefredakteurs des ORF XXXX zu den geäußerten Kritikpunkten zitiert, in der u.a. auf die Erhöhung der Nachrichtensendungen im Radio und den Ausbau der Kulturberichterstattung in Radio, Fernsehen und Online hingewiesen wird.

1.4. Veranstaltung „ XXXX “

Am XXXX veranstalteten die „ XXXX “ und die „ XXXX “ auf dem XXXX unter dem Titel „ XXXX “ einen Abend mit zahlreichen Kulturbeiträgen auf XXXX Bühnen (Konzerte, Lesungen, Performances) sowie Stellungnahmen von Kulturschaffenden. Unter dem Motto „ XXXX “ hatte sich die rund XXXX Veranstaltung zum Ziel gesetzt, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an seinen Kulturauftrag zu erinnern und insbesondere Kritik an der oben dargestellten Programmänderung zu üben. Weiters wurde auch Kritik am Verhalten des Landesdirektors und an der Kulturberichterstattung allgemein geäußert. Schließlich wurde im Rahmen der Veranstaltung auch die Rolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allgemein thematisiert. Die Kosten der Veranstaltung wurden durch Crowdfunding gedeckt, wobei renommierte Künstler dafür Werke zur Verfügung gestellt und Kulturinitiativen sowie Museen durch Freikarten und besondere Führungen dazu beigetragen haben. Zahlreiche Unterstützer und Unterstützerinnen haben zur planerischen, organisatorischen und technischen Vorbereitung der Veranstaltung beigetragen.

Über diese Veranstaltung wurde in den Programmen des Beschwerdegegners nicht berichtet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen der belangten Behörde zur Rundfunkteilnehmereigenschaft des Beschwerdeführers und der Unterstützer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (II.1.1.) sind nicht strittig und konnten daher vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werden.

Die weiteren, dem angefochtenen Bescheid entnommenen und vom Bundesverwaltungsgericht für zutreffend befundenen Feststellungen (II.1.2. bis II.1.4.) wurden in der Beschwerde nicht bemängelt und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen, von denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbrachte, dass sie ergänzend zu treffen seien, wurden aus den unter II.3.3.4. dargelegten Gründen nicht aufgenommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid der KommAustria, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

3.2.1. Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über den Österreichischen Rundfunk – ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, lauten auszugsweise:

„Stiftung, Österreichischer Rundfunk

§ 1.(1) - (2) [...]

(3) Der Österreichische Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrages auf die Grundsätze der österreichischen Verfassungsordnung, insbesondere auf die bundesstaatliche Gliederung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Länder sowie auf den Grundsatz der Freiheit der Kunst, Bedacht zu nehmen und die Sicherung der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, der Berücksichtigung der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit der Programme sowie die Unabhängigkeit von Personen und Organen des Österreichischen Rundfunks, die mit der Besorgung der Aufgaben des Österreichischen Rundfunks beauftr

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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