Entscheidungsdatum
24.08.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W220 1309701-3/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am XXXX .2005 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX .2007, Zl. XXXX , abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer erhob in weiterer Folge gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX .2012, Zl. XXXX , hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Der Asylgerichtshof stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat unzulässig ist.
1.2. Am XXXX .2012 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Baden einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, welche ihm mit XXXX .2013 ausgestellt wurde.
2. Mit Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005.
2.1. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX .2014 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer am XXXX .2014 nach.
2.2. Mit Verbesserungsauftrag vom XXXX .2014 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, den in Kopie vorgelegten Mietvertrag im Original sowie Gehaltszettel beginnend mit September 2013 in Vorlage zu bringen.
Am XXXX .2014 legte der Beschwerdeführer seinen Mietvertrag im Original vor.
2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2015, Zl.: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vom XXXX .2014 gemäß § 57 AsylG 2005 abgewiesen.
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX .2015 fristgerecht Beschwerde.
2.5. Am XXXX .2017, bei der Behörde eingelangt am XXXX .2017, stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte nach § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG.
2.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX 2015 behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurückverwiesen.
3. Am XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich einvernommen. Er legte u.a. einen Mietvertrag, sowie Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse als auch eine Einstellungszusage vor. Vom anwesenden Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Antrag gemäß § 57 AsylG zurückgezogen und ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt.
3.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Die belangte Behörde prüfe die Abweisung seines Antrags gemäß § 55 AsylG und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG. Der Beschwerdeführer habe keine besondere Bindung an Österreich. Er sei seit 2014 illegal im Bundesgebiet aufhältig. Er spreche zwar Deutsch, doch habe er keine Beschäftigungsbewilligung und sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Dem Beschwerdeführer wurde eine zweiwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme gewährt, welche er wahrnahm.
3.2. Mit gegenständlichem Bescheid vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom XXXX 2019 abgewiesen und gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt III.).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines vormals ausgewiesenen gewillkürten Rechtsvertreters am XXXX .2019 nachweislich zugestellt.
4. Am XXXX .2020 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers mit einem Transportflug von Wien nach Afghanistan.
5. Am XXXX .2020 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Wiedereinsetzungsantrag mit angeschlossener Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Begründend wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom XXXX .2019 sei dem vormaligen Rechtsvertreter zwar am XXXX .2019 zugestellt worden, doch hätte der Beschwerdeführer selbst erstmals am XXXX .2020 davon Kenntnis erlangt. Der Beschwerdeführer stelle daher einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde.
5.1. Mit Bescheid vom XXXX .2020, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand vom XXXX .2020 gemäß § 71 Abs. 2 AVG zurück.
Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer am XXXX .2019 per Post eine Kopie des Bescheides vom XXXX .2019 samt Begleitschreiben von seinem vormaligen Rechtsvertreter an seine korrekte Meldeadresse übermittelt worden wäre, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung verspätet eingebracht worden sei.
Dieser Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am XXXX .2020 nachweislich zugestellt und ist mangels Beschwerdeerhebung in Rechtskraft erwachsen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2019, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines vormals ausgewiesenen Rechtsvertreters am XXXX .2019 ordnungsgemäß zugestellt.
Der vormalige Rechtsvertreter war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung Zustellungsbevollmächtigter des Beschwerdeführers.
Am XXXX .2020 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welcher mit zwischenzeitig rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020, Zl.: XXXX , als verspätet zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX .2019 ging am XXXX .2020 bei der belangten Behörde ein und erwies sich daher als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung zur ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides zu Handen des ehemaligen Rechtsvertreters ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Rückschein (AS 301), an dessen Richtigkeit keine Zweifel hervorgekommen sind. Der Beschwerdeführer hat kein substantiiertes Vorbringen erstattet, das dieser Feststellung entgegenstehen würde. Es steht für das Bundesverwaltungsgericht daher zweifelsfrei fest, dass der gegenständliche Bescheid ordnungsgemäß zugestellt wurde.
Die Feststellung, dass der ehemalige Rechtsvertreter zustellbevollmächtigt war, ergibt sich aus Punkt 1. der vom Beschwerdeführer unterfertigten Vollmachtserklärung (AS 37).
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer eine Kopie des gegenständlichen Bescheides von seinem vormaligen Rechtsvertreter übermittelt wurde, ergibt sich aus dem Schreiben des Rechtsvertreters vom XXXX 2020 (AS 451).
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetztes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
Im gegenständlichen Verfahren liegt eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vor und gilt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eine vierwöchige Beschwerdefrist, deren Fristenlauf mit Zustellung des Bescheides am XXXX .2019 ausgelöst wurde.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Die vierwöchige Beschwerdefrist endete folglich mit Ablauf des 30.10.2019.
Da die gegenständliche Beschwerde am XXXX .2020 und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingebracht wurde und sohin erst nach Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Behörde eingelangt ist, war die Beschwerde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Der am XXXX .2020 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020 als verspätet zurückgewiesen.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insb. vgl. VwGH 21. 3. 1997, 97/02/0093 und 25. 2. 2003, 2002/10/2002 zur Notwendigkeit einer glaubhaften Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen und dem Unzureichen von Behauptungen; sowie dazu, dass eine "Unerklärlichkeit" zu Lasten der Beschwerdeführerin geht, VwGH 20. 1. 1998, 97/08/0545; 21. 9. 1999, 97/18/0418; schließlich zum Unzureichen des alleinige Vorbringens, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben VwGH 21. 11. 2001, 2001/08/0011), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W220.1309701.3.00Im RIS seit
16.11.2020Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020