TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W275 2191422-2

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Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §7 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §13
FPG §46
FPG §46 Abs1 Z2
FPG §50
VwGVG §22 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W275 2191422-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. Herbert POCHIESER, gegen seine Abschiebung nach Kroatien am 06.04.2018 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 06.04.2018 wird gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 01.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl 1097553602-151907988, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde; weiters wurde ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO zuständig sei sowie die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei. Zuvor hatten die österreichischen Behörden den kroatischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß § 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers Kroatien zuständig sei. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben (Beschwerdevorlage eingelangt mit 27.09.2016); eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erging nicht. Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2016 nach Kroatien abgeschoben.

Die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl 1097553602-151907988, an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-8, wurde der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Aufgrund dessen wurde dem Beschwerdeführer im April 2017 die Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet gestattet.

Nach seiner Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 06.04.2017 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag) und wurde diesbezüglich am 07.04.2017 erstbefragt.

In weiterer Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an die kroatischen Behörden.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-15, wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision zurückgewiesen.

Mit Schreiben vom 10.11.2017 nahm Kroatien das Wiederaufnahmegesuch betreffend den Beschwerdeführer an.

Mit Aktenvermerk vom 21.11.2017 setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, da er einen Folgeantrag nach einer (rechtskräftigen) zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 gestellt habe, die Anordnung zur Außerlandesbringung am 18.11.2016 rechtskräftig geworden sei, kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliege, die Zustimmung des zuständigen Dublinstaates weiterhin vorliege und keine relevante Änderung der Lage im Sinn des Art. 3 EMRK eingetreten und auch aus Gründen des Art. 8 EMRK oder anderen Gründen kein Selbsteintritt geboten sei.

Am 06.04.2018 wurde der Beschwerdeführer nach Kroatien (wo ihm in weiterer Folge der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde) abgeschoben.

Gegen diese Abschiebung erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter am 18.05.2018 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, das zwangsweise Verbringen des Beschwerdeführers vom Polizeianhaltezentrum zum Flughafen und die anschließende Abschiebung nach Kroatien für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären, die Verpflichtung der belangten Behörde zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstanden Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-AufwErsV sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W275 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen.


II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger; seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2017 nach einer rechtskräftigen zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde nach Durchführung eines Dublin-Verfahrens mit Kroatien am 06.04.2018 gemeinsam mit seinem Bruder, einem ebenso volljährigen syrischen Staatsangehörigen, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Kroatien abgeschoben. Kroatien hatte das den Beschwerdeführer betreffende Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 10.11.2017 angenommen.

Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt seiner Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Kroatien (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl 1097553602-151907988; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1; schließlich Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-15); faktischer Abschiebeschutz kam ihm nicht zu. Integrationsrelevante Umstände des Beschwerdeführers in Bezug auf das österreichische Bundesgebiet wurden zuletzt in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, ebenso berücksichtigt wie der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und (unter dessen Berücksichtigung) die den Beschwerdeführer erwartende Situation in Kroatien; (wesentliche) Neuerungen sind seitdem nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer ist nach Zurückweisung seiner gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, erhobenen außerordentlichen Revision (welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.03.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-8, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war) mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-15, bis zu seiner am 06.04.2018 erfolgten Abschiebung der gegen ihn bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung nicht nachgekommen.

Der Beschwerdeführer leidet an Epilepsie. Er wurde gemeinsam mit seinem Bruder, welcher ihn bezüglich seiner Erkrankung unterstützt, abgeschoben und war im Zeitpunkt seiner Abschiebung flugtauglich.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer vor seiner Abschiebung angehalten wurde, nicht jedoch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Gewährung von Akteneinsicht ersucht.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie den gegenständlichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, den Gerichtsakt betreffend die Maßnahmenbeschwerde gegen die der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien vorangegangene Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers (2191422-1), in die entsprechenden Verwaltungsakten (IFA 1097553700) sowie Gerichtsakten (2191424-1 und 2191424-2) betreffend den Bruder des Beschwerdeführers, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Die Feststellungen zu der Identität und der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem syrischen Reisepass des Beschwerdeführers (AS 73 im Verwaltungsakt).

Die Feststellung zur Stellung eines Folgeantrages ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (insbesondere dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl 1097553602-151907988 – AS 133 im gegenständlichen Verwaltungsakt, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-15, dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers sowie dem ebenfalls im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2017 bezüglich Nichtzukommen des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005). Die Feststellungen zur Abschiebung des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie dem Abschiebebericht vom 07.04.2018 (OZ 6 im gegenständlichen Gerichtsverfahren). Die Feststellung zur Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Kroatien ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden entsprechenden Schreiben.

Die Feststellungen zur gegen den Beschwerdeführer bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung sowie der Berücksichtigung integrationsrelevanter Umstände, des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Situation in Kroatien in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, ergeben sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl 1097553602-151907988 (AS 133 im gegenständlichen Verwaltungsakt), dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, und dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-15, in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen. Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie dem behaupteten Abhängigkeitsverhältnis von seinem Bruder ist darauf hinzuweisen, dass die Umstände betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers (und seines Bruders) vorlagen und in diesem Verfahren entsprechend berücksichtigt wurden (Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2016, Zahl 1097553602-151907988; Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1; schließlich Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-15). Dass seitdem (wesentliche) Neuerungen eingetreten wären, wurde mit der pauschalen Behauptung, dass in Kroatien die medizinische Versorgung von Asylwerbern mit Epilepsie nicht gewährleistet sei, nicht substantiiert dargelegt. Zwar wurde die Rückkehr des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem Bruder geprüft, ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder wurde in diesem Verfahren jedoch nicht festgestellt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Überdies wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder abgeschoben (siehe oben).

Dass der Beschwerdeführer der gegen ihn bestehenden Anordnung zur Außerlandesbringung nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister in Verbindung mit der Beschwerde.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem polizeiamtsärztlichen Gutachten vom 04.04.2018, der Krankenkartei des zuständigen Polizeianhaltezentrums betreffend den Beschwerdeführer und dem Medikamentenverordnungblatt für den Beschwerdeführer (übermittelt mit E-Mail einer Landespolizeidirektion vom 05.04.2018, OZ 2 zu 2191422-1). Die Flugtauglichkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem polizeiamtsärztlichem Gutachten vom 06.04.2018 (übermittelt mit E-Mail einer Landespolizeidirektion vom 05.04.2018, OZ 2 zu 2191422-1), mit welchem dem Beschwerdeführer die uneingeschränkt gegebene Flugtauglichkeit bescheinigt wurde. Die Feststellung zur Abschiebung des Beschwerdeführers gemeinsam mit seinem Bruder ergibt sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres und dem Abschiebebericht vom 07.04.2018 (OZ 6 im gegenständlichen Gerichtsakt).

Die Feststellungen zum Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht ergeben sich aus den diesbezüglich in der gegenständlichen Beschwerde getätigten Angaben sowie dem Aktenvermerk einer Landespolizeidirektion (OZ 1 in 2191422-1) in Verbindung mit der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2018 im Verfahren 2191422-1 (OZ 7 in 2191422-1). Dem Aktenvermerk der Landespolizeidirektion ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seitens des Polizeianhaltezentrums zu seinem Ersuchen um Gewährung von Akteneinsicht darauf hingewiesen wurde, dass er sich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wenden solle; dies wurde in der Beschwerde nicht bestritten und wurde auch nicht dargelegt, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in weiterer Folge an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gewendet hätte.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) I. Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig.

3.1.2. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt („Maßnahmenbeschwerden“) gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Dazu gehören auch die Abschiebungen nach § 46 FPG (siehe VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016; 29.06.2017, Ra 2017/21/0089).

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn einer der Tatbestände des § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG erfüllt ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 FPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem ermächtigt, die ihnen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück eingeräumten Befugnisse und Aufträge des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen.

Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Abschiebung des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Prüfung der Beschwerde gegen die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurechenbare Abschiebung des Beschwerdeführers am 06.04.2018 zuständig.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten, wenn (1.) die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, (2.) sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind, (3.) auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder (4.) sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

3.1.3. Gegen den Beschwerdeführer bestand, wie oben dargelegt, im Zeitpunkt seiner Abschiebung eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien.

Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen, indem er nach Zurückweisung seiner gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, erhobenen außerordentlichen Revision mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.10.2017, Ra 2016/20/0387 bis 0388-15, bis zu seiner am 06.04.2018 erfolgten Abschiebung nicht ausreiste, sodass der Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt ist. Wird eine Außerlandesbringung durchsetzbar, ist damit stets die Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen des Bundesgebietes verbunden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2014] § 46 FPG Anm. 2).

Die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 FPG lagen somit vor.

Zur in der Beschwerde behaupteten Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG ist festzuhalten, dass dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 AVG, wonach „Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen“ können, zu entnehmen ist, dass Einsicht bei jener Behörde zu nehmen ist, welche Verwaltungsbehörde in der betreffenden Sache ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte zwar das Polizeianhaltezentrum, in welchem der Beschwerdeführer (im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem die Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers zuzurechnen ist) angehalten wurde, um die Gewährung von Akteneinsicht; er ersuchte jedoch auch nach Belehrung darüber, dass eine Akteneinsicht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmen sei, dieses nicht um Gewährung von Akteneinsicht. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG und damit ein Verfahrensmangel ist somit nicht zu erkennen.

Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Abschiebeauftrag-Luftweg/Einlieferungsauftrag vom 20.03.2018 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl dem ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zugestellt worden sei und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien daher rechtsgrundlos erfolgt sei, ist festzuhalten, dass es sich beim Abschiebeauftrag um eine Anweisung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Sicherheitsbehörde, deren Organe die Abschiebung im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durchführen, handelt, demnach um einen Vorgang zwischen zwei Behörden; eine Zustellung dieses Auftrages an die abzuschiebende Person als Voraussetzung für die Durchführung der Abschiebung ist dem Gesetz nach nicht vorgesehen.

Schließlich ist zum Beschwerdevorbringen, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers deshalb unzulässig gewesen sei, weil er sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe und Österreich für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zuständig sei, auszuführen, dass dafür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. Die Überstellung des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Kroatien (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO) und kam dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Folgeantrages auf internationalen Schutz gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu (rechtskräftig bestehende Anordnung zur Außerlandesbringung, kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG, Zuständigkeit Kroatiens neuerlich anerkannt, keine Änderung der Umstände im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK; siehe bereits oben). Ein Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Bruder wurde nicht festgestellt und erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers überdies gemeinsam mit seinem Bruder und letztlich problemlos.

3.1.4. Es ist weiters zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Verbot der Abschiebung vorlag:

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht (vgl. VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/18/1293; 17.07.1997, 97/18/0336).

3.1.5. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer durch die (gemeinsam mit seinem Bruder erfolgte) Abschiebung nach Kroatien einer existentiellen Gefährdung oder sonstigen Bedrohung ausgesetzt war, sodass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 2 oder Art 3 EMRK bedeuten würde. Wie oben dargelegt, wurden vielmehr der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die Situation in Kroatien in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016, W153 2135818-1, mit welcher die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien für zulässig erklärt wurde, berücksichtigt und sind seitdem keine (wesentlichen) Neuerungen eingetreten.

Da letztlich alle Voraussetzungen für die Abschiebung des Beschwerdeführers vorlagen, ist die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.

3.1.6. Zu den (über den gegenständlichen Beschwerdeinhalt hinausgehenden) Beschwerdeausführungen hinsichtlich der Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass diese im betreffenden Beschwerdeverfahren (2191422-1) behandelt werden.

3.1.7. Hinsichtlich der in der Beschwerde beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG ist festzuhalten, dass diesbezüglich bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr bestand bzw. auch im Entscheidungszeitpunkt nicht besteht, da der Beschwerdeführer bereits nach Kroatien abgeschoben worden war bzw. mit gegenständlichem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird; eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte daher unterbleiben.

3.2. Zu A) II. Kostenersatz:

3.2.1. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

3.2.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die im Spruch genannte Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien am 06.04.2018 Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei jedoch kein Kostenersatz.

Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei; einen Antrag auf Kostenersatz hat sie jedoch nicht gestellt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu B) Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit den gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung aufrechte Rückkehrentscheidung Außerlandesbringung rechtmäßig Ausreiseverpflichtung Befehls- und Zwangsgewalt Folgeantrag Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W275.2191422.2.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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