TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W194 2231509-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
FMGebO §47 Abs1
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50 Abs1 Z1
FMGebO §50 Abs4
FMGebO §51 Abs1
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2231509-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 06.05.2020, GZ 0002033194, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit am 21.01.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für seine Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen.

Auf dem Antragsformular kreuzte der Beschwerdeführer unter der Rubrik „wenn Sie eine der nachstehenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an“ die dort angegebenen Auswahlmöglichkeiten „Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung“ und „Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit“ an. Weiters gab er an, dass zwei weitere Personen mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würden, und zwar XXXX (im Folgenden Haushaltsmitglieder 1 und 2).

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        drei Meldebestätigungen,

-        ein den Beschwerdeführer betreffender Bescheid XXXX über die Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung vom 17.03.2015 sowie

-        ein Berechnungsblatt XXXX vom 03.03.2016 für laufende Geldleistungen bis zum 31.03.2016.

2.       Am 07.02.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben:

„[…] danke für Ihren Antrag […] auf

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

?        Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

?        Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).

?        Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

?        bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

?        bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge

?        bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

?        bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

?        bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

?        sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

Anspruch und Einkommen [vom Beschwerdeführer und Haushaltsmitglied 1 und 2] ab Februar 2020 (Lohn, AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung etc.)

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular ‚Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen‘ bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[…]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“

3.       Hierauf langten am 02.03.2020 folgende weitere Unterlagen bei der belangten Behörde ein:

-        ein an Haushaltsmitglied 2 adressierter Einkommensteuerbescheid 2019 sowie

-        ein Kontoauszug mit dem Vermerk „P.S. BMS Bescheid dem Antrag vorgelegt!“.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurück. Begründend führte diese dazu aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von dem Beschwerdeführer keine Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie nicht alle Bezugsnachweise nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruch und Einkommen [vom Beschwerdeführer und Haushaltsmitglied 1] fehlen (AMS, Mindestsicherung etc.).“

5.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. In dieser wird insbesondere ausgeführt, dass „[d]er Grund für meine Beschwerde ist, dass ich die verlangten Unterlagen bereits im Februar eingereicht habe und seitdem gewartet habe auf eine Antwort.“

Mit Beschwerdeerhebung wurde ein Bescheid XXXX vom 04.03.2016 bezüglich der Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung ab dem 11.12.2015 inklusive „BMS-Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 01.04.2016“ vom selben Tag in Vorlage gebracht.

6.       Mit Schreiben vom 28.05.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das tatsächliche Einlangen der in der Beschwerde angeführten Unterlagen bei der belangten Behörde binnen einer Frist von zwei Wochen unter Beweis zu stellen.

8.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom selben Tag wurde der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die genannten Unterlagen an die belangte Behörde übermittelt, Stellung zu nehmen.

9.       Mit hg. am 06.07.2020 eingelangtem Schreiben teilte die belangte Behörde mit, dass bei der belangten Behörde im Februar 2020 keine Nachreichungen eingelangt seien und davon ausgegangen werden könne, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf jene Unterlagen beziehe, welche bei der belangten Behörde am 02.03.2020 eingelangt seien, und zwar ein Einkommensteuerbescheid 2019 und ein mit dem 27.02.2020 datierter Kontoauszug.

10.      Von dem Beschwerdeführer langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1.    Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt:

3.1.1.  §§ 3 und 6 Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):

„Rundfunkgebühren

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro

monatlich

[…]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.


Verfahren

§ 6 (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.

[…]“

3.1.2.  §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):

„§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),

– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG) zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

[…]

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[…]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

[…]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

[…]“

3.2.    Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.

Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

3.3.    „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.4.    Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde aus den folgenden Gründen nicht im Recht:

3.4.1.  Wie aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ersichtlich ist, legte der Beschwerdeführer im Zuge der hier gegenständlichen Antragstellung vor der belangten Behörde keine aktuellen Nachweise hinsichtlich des Bezuges einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand sowie keine Unterlagen hinsichtlich aller Einkommensbezüge im Haushalt des Beschwerdeführers vor (der mit dem Antrag übermittelte Bescheid XXXX vom 17.03.2015 bezüglich der Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung inklusive „BMS-Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 11.12.2015 bis zum 31.03.2016“ belegt einen solchen Bezug nicht).

Der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde (vgl. I.2.), mit welchem diese den Beschwerdeführer zur Vorlage von Nachweisen über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage und von Nachweisen über das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers [arg. „Anspruch und Einkommen [vom Beschwerdeführer und Haushaltsmitglied 1 und 2] ab Februar 2020 (Lohn, AMS, Mindestsicherung, Rezeptgebührenbefreiung etc.)“] innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufforderte, war somit erforderlich.

Dieser war hinreichend konkret formuliert und die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen bzw. Nachweise war angemessen (siehe zB VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, wonach die gesetzte Frist zur Vorlage und nicht zur Beschaffung der fehlenden Belege angemessen sein muss).

Hierauf langten bei der belangten Behörde ein an Haushaltsmitglied 2 adressierter Einkommensteuerbescheid 2019 sowie ein Kontoauszug mit dem Vermerk „P.S. BMS Bescheid dem Antrag vorgelegt“ ein.

Folglich kam der Beschwerdeführer der Aufforderung der belangten Behörde, aktuelle Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand und über das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers vorzulegen bzw. nachzureichen, bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht nach.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen führt, dass „[d]er Grund für meine Beschwerde ist, dass ich die verlangten Unterlagen bereits im Februar eingereicht habe und seitdem gewartet habe auf eine Antwort“, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Ein Anbringen gilt nur dann als eingebracht, wenn es bei der Behörde (der Einbringungsstelle) auch tatsächlich einlangt (vgl. VwGH 25.08.2010, 2008/03/0077; 15.09.2011, 2009/09/0133). Diesbezüglich ist die Partei, der die Wahl des Mittels der Einbringung offensteht, nicht nur beweispflichtig (zB VwGH 26.01.2011, 2010/12/0060), sondern sie trägt auch die Gefahr des Verlustes einer (zB zur Post gegebenen) Eingabe (zB VwGH 30.03.2004, 2003/06/0043, vgl. dazu insgesamt Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG2 [2014], Rz. 33 zu § 13). Eine „Sendebestätigung" für ein E-Mail allein lässt nur erkennen, dass dieses versendet wurde; diese lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das E-Mail tatsächlich bei der Behörde einlangte (VwGH 03.09.2003, 2002/03/0139, VwSlg 17.831 A/2010 und VwGH 19.03.2013, 2011/02/0333 [jeweils unter Hinweis auf die Möglichkeit einer „Übermittlungsbestätigung")].

Der im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Aufgabeschein der Österreichischen Post AG vom 28.02.2020 ist im Sinne der soeben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes diesbezüglich nicht ausreichend.

Vom Beschwerdeführer wurde der Nachweis, dass die „verlangten Unterlagen", insbesondere der im Zuge der Beschwerdeerhebung vorgelegte Bescheid XXXX vom 04.03.2016 bezüglich der Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung ab dem 11.12.2015 inklusive „BMS-Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab dem 01.04.2016“, bei der belangten Behörde auch tatsächlich einlangten, nicht erbracht. So blieb die entsprechende Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht von Seiten des Beschwerdeführers unbeantwortet.

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei auch nicht, dass am 02.03.2020 weitere Unterlagen des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde einlangten (vgl. I.3. und I.9.); diese umfassten jedoch weder Nachweise hinsichtlich einer Anspruchsgrundlage des Beschwerdeführers, noch hinsichtlich des Einkommens des Haushaltsmitgliedes 1.

Die belangte Behörde wies daher den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers vom 21.01.2020 zu Recht mangels Vorlage eines Nachweises über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand bzw. über das gesamte Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers zurück.

3.4.2.  Eine Verbesserung des verfahrenseinleitenden Antrags nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides in Bezug auf das ursprüngliche Ansuchen ist wirkungslos und bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides außer Acht zu lassen (vgl. VwGH 25.10.2016, Ra 2016/07/0064, mit Verweis auf VwGH 03.03.2011, 2009/22/0080).

Vor diesem Hintergrund sind die von dem Beschwerdeführer nach Bescheiderlassung im Zuge der Beschwerdeerhebung in Vorlage gebrachten Nachweise, konkret der an den Beschwerdeführer adressierte Bescheid XXXX vom 04.03.2016 bezüglich der Zuerkennung von bedarfsorientierter Mindestsicherung ab dem 11.12.2015 inklusive „BMS-Berechnungsblatt für laufende Geldleistungen ab 01.04.2016“, vom Bundesverwaltungsgericht nicht in die Beurteilung des Beschwerdefalls miteinzubeziehen.

Die Beschwerde war aus alledem als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall (auch mangels eines Parteienantrags) gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Abschließend wird noch darauf aufmerksam gemacht:

Die vorliegende abschlägige Entscheidung steht einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren nicht entgegen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Aktualität angemessene Frist Berechnung Einkommensnachweis Mängelbehebung mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen neuerliche Antragstellung Rundfunkgebührenbefreiung Verbesserungsauftrag Vorlagepflicht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2231509.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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