TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 W194 2231410-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

ASVG §293
BSVG §141
B-VG Art133 Abs4
EStG 1988 §34
EStG 1988 §35
FeZG §1
FeZG §2 Abs2
FeZG §2 Abs3 Z1
FeZG §3 Abs2
FeZG §4 Abs1
FeZG §4 Abs2
FeZG §9 Abs1
FeZG §9 Abs6
GSVG §150
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W194 2231410-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Daniela Sabetzer über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 04.02.2020, GZ 0001971005, Teilnehmernummer: XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Mit am 18.12.2019 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.

Dem Antrag waren ua. folgende Unterlagen beigeschlossen:

-        ein ausgefüllter und an den XXXX gerichteter Antrag auf „Förderung für Wohnen und Pflege“,

-        ein Bewerbungsblatt für die Einrichtung in XXXX ,

-        ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben des XXXX betreffend die Vorschreibung für „Wohnen und Pflege“,

-        ein an den Beschwerdeführer adressiertes Schreiben über die Leistungshöhe der Pension für Jänner 2018 und 2019,

-        ein Schreiben über die Zusammensetzung der Miete für eine Wohnung in XXXX für Jänner 2019,

-        ein Schreiben der XXXX bezüglich des Antrags auf Gewährung von Pflegegeld,

-        die Kopie eines Sparbuches,

-        die Kopie eines Kontoauszuges,

-        ein Meldezettel sowie

-        ein Bescheid der XXXX über die Zuerkennung von Pflegegeld.

2.       Am 09.01.2020 richtete die belangte Behörde an den Beschwerdeführer unter dem Titel „ERGEBNIS DER BEWEISAUFNAHME“ folgendes Schreiben:

„[…] wir haben Ihren Antrag […] auf

?        Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt

geprüft und dabei festgestellt, dass

?        Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze übersteigt.

Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen bitte nachreichen. Kosten für das Heim können nur anhand anerkannter außergewöhnlicher Belastungen am Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt werden.

Sie können folgende abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

- Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, abzüglich einer gewährten Mietzins- oder Wohnbeihilfe. Ansonsten ist der gesetzlich festgesetzte Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen.

- Anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988.

Damit diese berücksichtigt werden können, benötigen wir die folgenden Nachweise von Ihnen:

- Mietvertrag samt Aufschlüsselung des aktuellen monatlichen Mietaufwandes und gegebenenfalls den Mietzins- oder Wohnbeihilfenbescheid,

- Einkommensteuerbescheid bzw. Freibetragsbescheid und/oder

- Nachweis über die monatlichen Kosten der 24-Stunden-Betreuung samt Bestätigung des Sozialministeriumservice über den Bezug eines Zuschusses zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung.

Um einen positiven Bescheid auf Ihren Antrag zu bewirken, können Sie zu dieser Feststellung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Schreibens bei der GIS Gebühren Info Service GmbH, eine schriftliche Stellungnahme abgeben. […]

Wir weisen Sie darauf hin, dass nicht oder verspätet eingebrachte Einwendungen keine Berücksichtigung finden können und wir Ihren Antrag in diesem Fall abweisen müssen.

[…]

BERECHNUNGSGRUNDLAGE […]

ANTRAGSTELLER/IN

 

 

 

[Beschwerdeführer]

 

 

 

Einkünfte

 

 

 

Pension

1.590,22

monatl.

 

 

 

 

Summe der Einkünfte

1.590,22

monatl.

Sonstige Abzüge

 

 

 

Wohnungsaufwand (Pauschalbetrag)

-140,00

monatl.

Summe der Abzüge

-140,00

monatl.

Maßgebliches Haushaltseinkommen

1.450,22

monatl.

Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied

-1.082,65

monatl.

RICHTSATZÜBERSCHREITUNG

367,57

monatl.

Einkommenssteuerbescheid mit außergewöhnlichen Belastungen bitte nachreichen. Kosten für das Heim können nur anhand anerkannter außergewöhnlicher Belastungen am Einkommenssteuerbescheid berücksichtigt werden.“

3.       Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde daraufhin die bereits vorgelegten Unterlagen und führte in einer ergänzenden Stellungnahme aus, dass er in einem Pensionistenheim lebe. Der Beschwerdeführer habe die Nachweise für die Kosten des Pensionistenheims und seine Einkommensnachweise bereits vorgelegt.

4.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzliche Abzugsposten wurden nicht nachgereicht.“ Hinsichtlich der herangezogenen „Berechnungsgrundlage“ enthielt der angefochtene Bescheid die bereits im unter I.2. erwähnten Schreiben enthaltenen Ausführungen.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.02.2020 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die monatlichen Kosten für das Pensionistenheim XXXX Euro betragen würden. Diese Kosten würden mit XXXX Euro „ XXXX “ gefördert werden. Dem Beschwerdeführer bleibe daher „nur der gesetzlich geregelte Betrag“. Möglicherweise liege der Beschwerdeführer mit seiner Annahme falsch.

6.       Mit hg. am 29.05.2020 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Akten zum vorliegenden Verfahren.

7.       Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.06.2020 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall von einer Richtsatzüberschreitung ausgehe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Verständigung über die Leistungshöhe der Pension betreffend das Jahr 2020 sowie das Vorhandensein von Abzugsposten gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz bekanntzugeben bzw. nachzuweisen. Dazu wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

8.       Mit Schreiben vom 10.07.2020, hg. am 16.07.2020 eingelangt, teilte die belangte Behörde mit, dass von der Abgabe einer Stellungnahme Abstand genommen werde.

9.       Vom Beschwerdeführer langte fristgerecht bzw. bis dato keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Jahr XXXX geborene Beschwerdeführer hat am verfahrensgegenständlichen Standort seinen Hauptwohnsitz.

Es kamen im Verfahren keine Hinweise hervor, dass der Beschwerdeführer von anderen Personen zur Erlangung der Zuerkennung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt vorgeschoben worden wäre, er für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz bereits eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen würde oder sein Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz für geschäftliche Zwecke genutzt werden würde.

An der antragsgegenständlichen Adresse lebt neben dem Beschwerdeführer kein weiteres Haushaltsmitglied.

Im Jahr 2019 bezog der Beschwerdeführer eine monatliche Pension in der Höhe von 1.590,22 Euro.

Es kann nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend gemacht.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Antrag des Beschwerdeführers sowie auf die unter I. erwähnten Schriftsätze und Unterlagen, welche allesamt Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.

Hinsichtlich der Feststellung, dass der Beschwerdeführer am verfahrensgegenständlichen Standort ohne ein weiteres Haushaltsmitglied lebt, ist beweiswürdigend auszuführen, dass vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – keine ergänzenden Angaben machte, den Feststellungen jene Anzahl an Haushaltsmitgliedern zugrundzulegen ist, von welcher auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausging.

Soweit nicht festgestellt werden kann, dass in Bezug auf die antragsgegenständliche Adresse im Jahr 2020 ein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen bestand bzw. besteht, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – keine entsprechenden Unterlagen im Verfahren vorlegte.

Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen und keine Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung geltend machte, ist darauf hinzuweisen, dass er – trotz konkreter Aufforderungen durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht – weder einen Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch einen Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung in Vorlage brachte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

3.1.    Das Bundesgesetz über Zuschussleistungen zu Fernsprechentgelten (Fernsprechentgeltzuschussgesetz – FeZG), BGBl. I Nr. 142/2000, lautet idF BGBl. I Nr. 81/2016 auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Gesetz regelt Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten bestimmter Personen und Institutionen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte‘ im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.

(2) ‚Haushalts-Nettoeinkommen‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1.       den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.

2.       anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.

Anspruchsberechtigter Personenkreis

§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:

1.       Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.

2.       der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;

3.       der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;

4.       der Antragsteller muss volljährig sein.

(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:

1.       Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;

2.       Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;

3.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;

4.       Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

5.       Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;

6.       Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;

7.       Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

8.       Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;

sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.

[…]

Zuständigkeit

§ 9. (1) Über einen Antrag auf Zuschussleistungen zu den Fernsprechentgelten hat die GIS Gebühren Info Service GmbH mittels Bescheid zu entscheiden, in welchem hinsichtlich der Höhe der Zuschussleistung auf die Verordnung gemäß § 6 hinzuweisen ist.

[…]

(6) Gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

[…]

(8) In Verfahren gemäß Abs. 1 bis 4 sind das AVG und das VVG anzuwenden.

[…]“

3.2.    Die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze“ (§ 3 Abs. 2 iVm § 2 Abs. 3 FeZG) des Haushalts-Nettoeinkommens ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:


 

Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatlich)

Betragsgrenze für Zuschussleistung (monatlich)

 

2020

2020

1 Person

€ 966,65

€ 1.082,65

2 Personen

€ 1.524,99

€ 1.707,99

jede weitere

€ 149,15

€ 167,05

3.3.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag „eingehend geprüft und festgestellt“ worden sei, dass „Ihr Haushaltseinkommen die für die Gebührenbefreiung bzw. Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze übersteigt“. Insbesondere wurde festgehalten: „Gesetzliche Abzugsposten wurden nicht nachgereicht.“

3.4.    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 19.02.2020, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die monatlichen Kosten für das Pensionistenheim XXXX Euro betragen würden. Diese Kosten würden mit XXXX Euro „ XXXX “ gefördert werden. Dem Beschwerdeführer bleibe daher „nur der gesetzlich geregelte Betrag“.

3.5.    Auf Basis der im gesamten Verfahren übermittelten Unterlagen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass betreffend den Beschwerdeführer folgendes durchschnittliches monatliches Haushalts-Nettoeinkommen besteht:

Beschwerdeführer (Pension):

1.590,22 Euro

insgesamt (Haushalts-Nettoeinkommen):

1.590,22 Euro

3.6.    Maßgebliche Betragsgrenze für die Zuschussleistung:

Der hier relevante Richtsatz für ein Haushaltsmitglied beträgt seit dem 01.01.2020 1.082,65 Euro. Das zuvor errechnete Haushalts-Nettoeinkommen im Beschwerdefall übersteigt diesen Betrag.

3.7.    Abzugsfähige Ausgaben:

3.7.1.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG

Übersteigt das Haushalts-Nettoeinkommen die maßgebliche Betragsgrenze nach § 2 Abs. 2 FeZG, kann der Zuschusswerber gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG als abzugsfähige Ausgaben den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze geltend machen, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist.

Wenn kein derartiges Rechtsverhältnis besteht, ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen.

Mangels Vorlage von Nachweisen über ein Mietverhältnis war im vorliegenden Fall der Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand zu berücksichtigen. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mietzinsaufschlüsselung für Jänner 2019 betreffend eine Wohnung in XXXX ist aufgrund des zwischenzeitigen Umzugs des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht bei der Berechnung der Höhe der Abzugsposten nicht heranzuziehen.

3.7.2.  Abzugsfähige Ausgaben gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG

Des Weiteren kann der Zuschusswerber als abzugsfähige Ausgaben anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG 1988 geltend machen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können derlei geltend gemachte Aufwendungen nur dann Berücksichtigung finden, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erließ (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/15/0003).

Daraus ergibt sich ausdrücklich, dass außergewöhnliche Aufwendungen nur dann im Rahmen des § 2 Abs. 3 FeZG berücksichtigt werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde diese (bescheidmäßig) anerkannte.

Vom Beschwerdeführer wurde im Verfahren – trotz konkreter Nachfrage durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht (vgl. I.2., I.7. und II.2.) – weder ein Einkommensteuer- oder Freibetragsbescheid noch ein Nachweis über den Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung einer 24-Stunden-Betreuung vorgelegt, weshalb anzunehmen ist, dass gegenständlich keine anerkannten außergewöhnlichen Belastungen vom errechneten Haushalts-Nettoeinkommen in Abzug zu bringen sind.

Aus diesem Grund sind die vom Beschwerdeführer zu tragenden „monatlichen Kosten im Pensionistenheim“ nicht als Abzugsposten gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG zu berücksichtigen.


3.8.    Ergebnis:

Das gemäß FeZG errechnete relevante monatliche Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers (nach Abzug der Abzugsposten des Wohnaufwandes in der Höhe von 140,00 Euro) beträgt daher 1.450,22 Euro.

Dieser Betrag übersteigt den Richtsatz für das Jahr 2020 für ein Haushaltsmitglied in der Höhe von 1.082,65 Euro.

Somit steht vorliegend fest, dass das Einkommen im Haushalt des Beschwerdeführers über der maßgeblichen Betragsgrenze – hier für einen Einpersonenhaushalt – liegt, bei deren Überschreitung gemäß § 3 Abs. 2 FeZG die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt unzulässig ist.

Aus alledem war die Beschwerde abzuweisen.

3.9.    Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall –angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes und auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Schlagworte

Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Nachreichung von Unterlagen Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Wohnungsaufwand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W194.2231410.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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