TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/25 I421 1408802-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.08.2020
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Entscheidungsdatum

25.08.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §105 Abs1
StGB §127
StGB §130 ersterFall
StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I421 1408802-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , alias XXXX , StA. Algerien, alias Libyen, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol vom 22.07.2020, Zl. 192874302/200397639 zu Recht erkannt:

A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte nach dessen Aufgreifen vor einem Beamten der Bundesgendarmerie unter Verwendung einer Alias-Identität am 14.08.1997 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 11.09.1997, rechtskräftig seit 04.10.1997, abgewiesen wurde. Mit Bescheid vom 15.08.1997 der Bezirkshauptmannschaft XXXX wurde der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung ausgewiesen.
2.         Am XXXX 1998 heiratete der BF die österreichische Staatsangehörige XXXX in Tunesien, von welcher er sich zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls aber wohl vor der Geburt seiner Tochter XXXX , geboren am XXXX .2001, welche aus einer neuen Beziehung stammt, wieder trennte.

3.       Mit Bescheid vom 21.08.2006 des Magistrats der Stadt XXXX wurde gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund dessen Straffälligkeit erlassen.

4.       Am 01.05.2008 stellte der BF neuerlich einen Asylantrag, dessen Verfahren am 29.07.2008 aufgrund unbekannten Aufenthalts des BF eingestellt werden musste und ein Festnahmeauftrag gegen den BF erlassen wurde. Die Festnahme des BF erfolgte durch die Beamten der Landespolizeidirektion XXXX am 27.10.2008. Mit Bescheid des [damals] Bundesasylamtes vom 17.12.2008 wurde über den Asylantrag neuerlich negativ entschieden und der BF nach Algerien ausgewiesen.

5.       Am 06.04.2009 stellte der BF erneut einen Asylantrag, welcher vom [damals] Bundesasylamt mit Bescheid vom 29.07.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF nach Algerien ausgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des [damals] Asylgerichtshofs vom 14.10.2009 wurde die dagegen eingebrachte Beschwerde abgewiesen.

6.       Mit Bescheid vom 22.05.2015 wurde das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot des Magistrats der Stadt XXXX von Amts wegen aufgehoben. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU vom 04.05.2016 wurde aufgrund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendigenden Entscheidung eingestellt.

7.       Am 13.05.2020 wurde dem BF schriftlich mitgeteilt, dass aufgrund seiner von ihm gesetzten strafbaren Handlungen beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen.

8.       Am 08.07.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) die niederschriftliche Einvernahme des BF statt. Dabei führte der BF im Wesentlichen aus, er sei seit 1997 in Österreich, bis zum Jahr 2005 habe er einen Aufenthaltstitel gehabt. Dann sei der BF straffällig geworden und es sei gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen worden, weswegen er seither ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufhältig sei. Mit XXXX , mit welcher er seit sechs Jahren zusammen sei und welche sich selbst derzeit in Haft befinde, habe er ein gemeinsames Kind. Bei ihr sei er auch gemeldet gewesen. Seine anderen beiden Kinder aus einer vorherigen Beziehung habe er vor ca. 10 Jahren zuletzt persönlich gesehen.

9.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.07.2020, Zl. 192874302/200397639, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

10.      Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 13.08.2020, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, durch die Rechtsvertretung des BF Beschwerde erhoben, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Der BF befinde sich seit ca. 23 Jahren in Österreich und habe drei Kinder sowie eine Lebensgefährtin. Ihm sei bewusst, dass er mit seinem Verhalten wieder gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen habe, er bereue sein Verhalten jedoch sehr und versuche, sich zu ändern. Auch habe er im Rahmen der Rechtsberatung angegeben, seit Haftbeginn keine Drogen mehr zu konsumieren. Der BF könne nicht nach Algerien zurück, da die Eltern des BF verstorben seien, seine Schwester verheiratet sei und der BF nichts mehr außer der algerischen Staatsbürgerschaft mit Algerien verbinde. Beantragt werde daher, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werde, die Rückkehrentscheidung sowie der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aufgehoben werde und das verhängte Einreiseverbot gänzlich aufgehoben, in eventu herabgesetzt, werde. Weiters werde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

11.      Mit Schriftsatz vom 13.08.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.08.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens. Die Identität des BF steht fest. Er hält sich seit mindestens 1997 in Österreich auf, der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gestaltet sich jedoch seit dem Jahr 2006 als rechtswidrig. Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Niederlassungsbewilligung für Österreich oder die EU.

Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister des BF weist zahlreiche melderechtliche Lücken auf. Unter anderem war der BF in den Zeiträumen vom 06.05.2004 bis 23.11.2005, 14.05.2008 bis 01.09.2008, 28.04.2009 bis 12.12.2011, 10.07.2013 bis 11.05.2014, 21.11.2014 bis 16.03.2015 und 25.05.2019 bis 20.09.2019 melderechtlich im Bundesgebiet nicht erfasst.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist geschieden und führt eine Beziehung mit XXXX , mit welcher er eine gemeinsame, im Jahr 2016 geborene Tochter hat. Mit XXXX lebte der BF nie nachweislich in einem gemeinsamen Haushalt. XXXX befindet sich seit XXXX .2020 ebenfalls in Haft, die gemeinsame Tochter bei den Eltern derselben in Pflege. Der BF hat aus einer früheren Beziehung zwei weitere Kinder, XXXX , geboren am XXXX 2001, und XXXX , geboren am XXXX .2003, zu denen er jedoch seit ca. 10 Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr pflegt. Kontakte erfolgen ausschließlich telefonisch, jedoch liegen diese bereits einige Monate zurück, auch der derzeitige Aufenthalt des BF in der Strafanstalt ist den Kindern nicht bekannt. Im Bundesgebiet hat der BF zwei Cousins, einen Bruder in Deutschland, einen in Kanada und einen in Griechenland. Zu diesen besteht keine maßgebliche Beziehung. In Algerien leben zwei Brüder sowie drei Schwestern des BF.

Der BF sichert sich seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten sowie durch die Ausübung von Schwarzarbeit. Er verfügt über keinen Sozialversicherungsschutz und war zuletzt im Jahr 2003 legal beschäftigt. Er spricht gut Deutsch.

Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 27.01.2006 RK 27.01.2006

PAR 27 ABS 1 U 2/1 SMG

PAR 127 15 PAR 134/2 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Vollzugsdatum 20.06.2007

zu XXXX RK 27.01.2006

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.WIEN 62 HV 49/2006P vom 24.04.2006

02) LG XXXX vom 24.04.2006 RK 27.04.2006

PAR 27 ABS 1 U 2/2 (1. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 9 Monate

Vollzugsdatum 24.12.2006

03) LG XXXX vom 20.11.2008 RK 20.11.2008

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) U ABS 3 SMG

PAR 223/2 224 StGB

PAR 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) U ABS 2 SMG

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum 20.11.2014

zu LG XXXX RK 20.11.2008

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG F.STRAFS.WIEN 043 E HV 118/2008y vom 27.02.2012

zu LG XXXX RK 20.11.2008

Bedingte Nachsicht wird widerrufen

LG XXXX vom 17.04.2013

04) LG XXXX vom 17.04.2013 RK 17.04.2013

§ 27 (5) § 27 (1) Z 1 8.Fall u (3) SMG

Datum der (letzten) Tat 06.12.2012

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum 02.07.2014

05) BG XXXX vom 06.04.2017 RK 11.04.2017

§ 127 StGB

§ 15 StGB § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 26.03.2016

Freiheitsstrafe 4 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

zu BG XXXX RK 11.04.2017

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 10.12.2019

zu BG XXXX RK 11.04.2017

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 07.01.2020

06) LG XXXX vom 10.12.2019 RK 10.12.2019

§ 105 (1) StGB

§ 83 (1) StGB

§ 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 19.09.2019

Freiheitsstrafe 6 Monate

Vollzugsdatum 09.05.2020

07) LG XXXX vom 07.01.2020 RK 07.01.2020

§§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB § 15 StGB

Datum der (letzten) Tat 28.11.2019

Freiheitsstrafe 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG XXXX

Zuletzt wurde der BF mit Urteil des LG XXXX zu XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX vom 10.12.2019, XXXX , nach § 130 Abs 1 StGB zu einer Zusatzstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Mildernd wurde das teilweise Geständnis, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und die teilweise Sicherstellung der Beute gewertet, erschwerend hingegen die drei einschlägigen Vorstrafen.

Seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 1997 bis zum gegenständlichen Erkenntnis verbrachte der BF insgesamt ca. zwei Jahre und drei Monate in Strafanstalten. Der BF befindet sich seit nunmehr 29.11.2019 erneut in Strafhaft, derzeit in der Justizanstalt XXXX .

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den eingeholten Vorakten des BF und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zum Sachverhalt:

Da der BF sich mittels algerischen Reisepasses ausweisen konnte, steht dessen Identität und Staatsangehörigkeit fest. Der Umstand, dass sich der BF seit mindestens 1997 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem unstrittigen Vorakteninhalt. Dass der BF seit dem Jahr 2006 über keinerlei Aufenthaltstitel bzw. sonstige Niederlassungsbewilligung verfügt und der BF folglich rechtswidrig im Bundesgebiet verweilte, ergibt sich aus dem Bescheid vom 21.08.2006 des Magistrats der Stadt XXXX , wo gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund seiner Straffälligkeit erlassen wurde. Auch durch zwei darauffolgend gestellte Asylanträge konnte der BF keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel erwirken, wobei der BF nach Algerien ausgewiesen wurde. Dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU vom 04.05.2016 aufgrund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendigenden Entscheidung eingestellt wurde, ergibt sich aus einem Schreiben der Wiener Landesregierung vom 09.05.2019.

Die Feststellungen zu den fehlenden melderechtlichen Zeiträumen im Bundesgebiet ergeben sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Hinsichtlich dem Gesundheitszustand des BF gilt es, auf dessen Angaben im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde zu verweisen, vor der er ausführte, gesund zu sein. Auch ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise darauf, welche auf eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF schließen ließen. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF. Die Feststellungen zu seiner Scheidung, zu seiner Beziehung zu XXXX , zu deren Inhaftierung, zu seinen Kindern sowie zu dem Kontakt zu diesen ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF vor der belangten Behörde. Die Namen und Geburtsdaten der Kinder XXXX und XXXX lassen sich einem im Akt befindlichen Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land entnehmen. Entgegen der Angaben des BF vor der belangten Behörde war dieser entsprechende den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister nie bei XXXX melderechtlich erfasst. Vielmehr war der BF seit dem Jahr 2009 ausschließlich in Strafanstalten, an Obdachlosenadressen bzw. gar nicht gemeldet. Der Umstand zu den Geschwistern und Cousins des BF lassen sich den Ausführungen des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde entnehmen. Eine maßgebliche Beziehung zu diesen konnte der BF nicht darlegen, er gab nur an, mit seinem Bruder in Deutschland im Stande der Strafhaft zu telefonieren. Dieser Kontakt reicht nicht aus, um die Schwelle einer maßgeblichen Beziehung zu erreichen. Dass der BF gut Deutsch spricht, konnte ebenso im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde festgestellt werden.

Auch, dass der BF seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von Straftaten und Ausübung von Schwarzarbeit bestreitet, ergibt sich aus dessen niederschriftlichen Angaben vor der belangten Behörde. Letztmalig sozialversichert war der BF entsprechend einem Sozialversicherungsdatenauszug im Zeitraum vom 17.03.2015 bis 23.05.2019 als Asylwerber, sein letztes legales Beschäftigungsverhältnis und eine damit zusammenhängende Sozialversicherung liegt bereits über 17 Jahre zurück.

Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des LG XXXX .

Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lässt sich die aufsummierte Aufenthaltsdauer des BF in Strafanstalten entnehmen, ebenso der Umstand, dass sich der BF seit 29.11.2019 in Strafhaft und derzeit in der Justizanstalt XXXX befindet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Der BF als Staatsangehöriger von Algerien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.

3.1.    Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1.  Rechtslage

Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG ). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Gemäß § 57 Abs 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der BF Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG . Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

3.2.    Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1   Rechtslage

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.2.2   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie oben ausgeführt, war ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) nicht zu erteilen. Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047).

Damit kommt es fallbezogen darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des BF im Inland relativieren.

Zwar hält sich der BF im konkreten Fall seit 1997, somit etwa 23 Jahre im österreichischen Bundesgebiet auf, jedoch ist dieser lange Aufenthalt ausschließlich dem unrechtmäßigen Verhalten des BF sowie dem beharrlichen Verbleiben desselben im Bundesgebiet zuzurechnen. Dem BF wurde bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 1997 ein negativer Bescheid ausgestellt sowie eine Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erlassen. Lediglich aufgrund der Verehelichung mit einer österreichischen Staatsangehörigen gestaltete sich der Aufenthalt des BF im Zeitraum von 1998 bis zum Jahr 2006 als rechtmäßig. Mit Bescheid vom 21.08.2006 wurde jedoch gegen den BF seitens des Magistrats der Stadt XXXX ein unbefristetes Aufenthaltsverbot aufgrund von dessen Straffälligkeit erlassen, weiters zwei neuerlich gestellte Asylanträge negativ entschieden und ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU vom 04.05.2016 aufgrund der rechtskräftigen aufenthaltsbeendigenden Entscheidung eingestellt. Seit dem Jahr 2009 war der BF schließlich ausschließlich in Justizanstalten und Obdachlosenunterkünften aufhältig bzw. melderechtlich gar nicht erfasst. Insgesamt verblieb der BF somit unrechtmäßig 14 Jahre im österreichischen Bundesgebiet, entzog sich auch den Behörden, weswegen beispielsweise auch das Verfahren hinsichtlich des am 01.05.2008 gestellten Asylantrages eingestellt werden musste und wurde ungeachtet dessen weiterhin straffällig. Die Zeiten des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet überwiegen jene des rechtmäßigen in überaus hohem Maße. Ohne dem unrechtmäßigen Verbleib des BF im Bundesgebiet beliefe sich die Aufenthaltsdauer des BF im Bundesgebiet auf etwa acht Jahre und somit deutlich unter der genannten „Zehnjahresgrenze“.

Ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen – wie gegenständlich – das Vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die dreifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Unbestritten führt der BF mit XXXX eine Beziehung, jedoch war der BF mit ihr entgegen seinen Ausführungen nie an derselben Wohnadresse melderechtlich erfasst. Zudem begründete er diese Beziehung zu einem Zeitpunkt, zu dem dem BF bereits bewusst gewesen war, dass sich sein Aufenthalt als unrechtmäßig darstellt, zumal zu diesem Zeitpunkt bereits ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gegen den BF bestand und sämtliche Anträge auf internationalen Schutz negativ entschieden wurden. Daran vermag auch nicht die Geburt des gemeinsamen Kindes im Jahre 2016 eine wesentliche Änderung zu erwirken, insbesondere, da der BF bereits während der Schwangerschaft der XXXX ungeachtet dessen neuerlich straffällig wurde und auch nach der Geburt des Kindes sein kriminelles Verhalten nicht einstellte und weitere strafrechtliche Verurteilungen folgten. Das Kind befindet sich zudem mittlerweile aufgrund des straffälligen Verhaltens beider Elternteile in Pflege bei den Eltern der XXXX . Zu seinen beiden Kindern aus einer vorherigen Beziehung hat der BF überdies keine intensive Bindung, zumal er diese bereits über 10 Jahre lang nicht gesehen hat, der letzte telefonische Kontakt mehrere Monate zurückliegt und die Kinder entsprechend seinen eigenen Angaben nicht einmal wissen, dass sich der BF seit nunmehr November 2019 in Haft befindet. Sonstige Beziehungen mit entsprechender Intensität brachte der BF nicht vor bzw. konnte eine solche hinsichtlich der Cousins und des in Deutschland ansässigen Bruders nicht festgestellt werden. Hinsichtlich dem Kontakt zu den beiden Kindern aus vorheriger Beziehung gilt es anzumerken, dass der BF den telefonischen Kontakt zu diesen auch aus Algerien aufrecht halten kann.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen oder sich durch Untertauchen einem ordnungsgemäßen Verfahren entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Insbesondere kann nicht ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt im Sinne eines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet einen Anspruch aus Art 8 MRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086) (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).

Überdies wurde der BF siebenmal rechtskräftig im Bundesgebiet verurteilt, davon viermal aufgrund von Suchtmitteldelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Berücksichtigt wird zwar, dass die letzte Verurteilung des BF wegen Suchtmitteldelinquenz bereits knapp 8 Jahre zurückliegt, nichtsdestotrotz gilt es, diese Verurteilungen zulasten des BF in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, zumal der BF im Zuge seiner Beschwerde selbst angibt, erst seit seiner Inhaftierung, somit November 2019, keine Drogen mehr zu konsumieren und ein Rückfallrisiko in Zusammenhang mit Drogenkonsum erfahrungsgemäß sehr hoch ist.

Ein großes öffentliches Interesse besteht auch an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041) (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Diesbezüglich liegen drei einschlägige Verurteilungen des BF vor, wobei er zuletzt erst mit Urteil vom 07.01.2020 zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde.

Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilungen, insbesondere trotz Erlassung eines Aufenthaltsverbotes samt beharrlichem Verbleiben des BF im Bundesgebiet für einen Zeitraum von über 14 Jahren lässt auf dessen völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179).

Dazu ergänzend besteht auch großes öffentlichen Interesse an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" (Hinweis E 31. Jänner 2013, 2011/23/0538) (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047), welcher der BF entsprechend seiner eigenen Angaben zur Sicherung seines Lebensunterhalts nachgeht.

Insgesamt betrachtet kann daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.3.    Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1   Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.3.2   Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Diesbezüglich brachte der BF nichts vor und wurden auch bereits sämtliche Asylanträge des BF hinsichtlich dem Vorliegen etwaiger Fluchtgründe negativ entschieden.

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da der BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs 3 FPG entgegen.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.

3.4      Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1   Rechtslage

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) [...]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]

In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116-3).

3.4.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand nach § 53 Abs 3 Z 1 FPG mehrfach erfüllt. Der BF wurde nicht nur einmal, sondern insgesamt sechsmal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt, einmal zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten. Zudem erfolgten vier Verurteilungen aufgrund von Suchtmitteldelikten, drei weitere Verurteilungen aufgrund von Eigentumsdelikten. Strafbare Handlungen, welche auf derselben schädlichen Neigung beruhen, liegen somit ebenso mehrfach vor. Gerade die Verhinderung von Suchtmitteldelikten sowie Eigentumsdelikten stellt – wie unter 3.2.2. ausgeführt – ein großes öffentliches Interesse dar.

In Bezug auf das Gesamtverhalten und die Persönlichkeit des BF gilt es neben diesen sieben rechtskräftigen Verurteilungen auch zu berücksichtigen, dass selbst die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots im Jahre 2006 den BF nicht daran zu hindern vermochte, neuerlich straffällig zu werden und auch der BF ungeachtet seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet sein kriminelles Verhalten nicht zu ändern vermochte. Vielmehr verblieb der BF für die Dauer von etwa 14 Jahren trotz dem Wissen um den rechtswidrigen Aufenthalt beharrlich in Österreich.

Das Verhalten des BF lässt zudem einen Gesinnungswandel nicht erkennen. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. B 22. Mai 2014, Ra 2014/21/0014). Das gilt auch im Fall einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. E 22. September 2011, 2009/18/0147; B 22. Mai 2014, Ro 2014/21/0007; B 15. September 2016, Ra 2016/21/0262) (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Ungeachtet des unrechtmäßigen Verbleibens im Bundesgebiet wurde der BF in regelmäßigen Abständen stets wieder straffällig, ein Wohlverhalten und damit auch ein Gesinnungswandel des BF konnte zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Die letzte Straftat hat der BF überdies erst am 28.11.2019 begangen.

Zudem geht der BF zur Sicherung seines Lebensunterhalts der Schwarzarbeit nach, an dessen Verhinderung ein großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH, 27.04.2000, 2000/02/0088; VwGH 31.01.2013, 2011/23/0538).

Bei der Prüfung eines Einreiseverbotes gilt es zudem auch, die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich zu prüfen (vgl. E 20. März 2012, 2011/21/0298) (vgl. VwGH 07.11.2012, 2012/18/57).

Wie bereits unter Punkt 3.2.2 ausgeführt, hat der BF seit etwa zehn Jahren zu seinen beiden Kindern aus seiner vorherigen Beziehung keinerlei persönlichen Kontakt. Die Beziehung zu XXXX wurde erst zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sich der BF bereits seit mehreren Jahren unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Auch das gemeinsame Kind vermag eine intensive familiäre Bindung des BF in Österreich nicht zu erwirken, zumal der BF ungeachtet dessen sein kriminelles Verhalten fortgesetzt hat und sich das Kind nunmehr auch aufgrund der Kriminalität der beiden Elternteile in Pflege befindet. Die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu beurteilende Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, sondern ist auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten in den Blick zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237, VwSlg. 18295 A/2011; VwGH 15.3.2018, Ra 2018/21/0023) (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/000). Der BF führte zwar an, einen Bruder in Deutschland und einen in Griechenland zu haben, eine entsprechende Intensität zu diesen konnte jedoch nicht festgestellt werden, ebenso wie zu den im Bundesgebiet ansässigen Cousins. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der BF mit seinem in Deutschland ansässigen Bruder telefonisch in Kontakt steht. Ein solch telefonischer Kontakt kann auch aus Algerien aufrecht erhalten werden. Sonstige maßgebliche private Kontakte brachte der BF nicht vor.

Gegenständlich ist daher der Schluss zu ziehen, dass das durch den BF gezeigte Verhalten jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Daran vermag auch die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Reue des BF nichts mehr zu ändern. Auch die Einreiseverbotsdauer von acht Jahren wird gegenständlich in Anbetracht der schwerwiegenden Verfehlungen des BF jedenfalls für notwendig erachtet, um den BF innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Dabei könnte der BF den Kontakt zu seinen in Algerien aufhältigen Geschwistern wiederherstellen. Dem BF steht es während der Einreiseverbotsdauer zudem frei, den Kontakt zu seinen beiden Kindern aus vorheriger Beziehung sowie zum Bruder in Deutschland – wie bereits wie bisher – über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten.

Die Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5.    Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. und V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1.  Rechtslage

Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA ist abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

3.5.2.  Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall

Zwar hat es die belangte Behörde unterlassen, ihren Spruchpunkt VI. dahingehend zu begründen, es liegt jedoch nichtsdestotrotz im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal beim BF das hohe Risiko besteht, dass dieser sich – wie schon bisher – aufgrund seines unsteten Aufenthalts den Behörden entziehen, weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben und kriminelles Verhalten setzen wird.

Dementsprechend war auch von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 4 FPG abzusehen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. und VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:

- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:

Die belangte Behörde hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). In der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern nur unsubstantiiert das Ergebnis des verwaltungsbehördlichen Verfahrens bestritten und sich auf den 23-jährigen Aufenthalt, die drei Kinder, die Lebensgefährtin und seine Reue hinsichtlich seines Verhaltens gestützt. Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, den Sachverhalt zu erörtern.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Schlagworte

Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Diebstahl Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewerbsmäßigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I421.1408802.3.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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