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L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;Norm
AVG §7 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 29/9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 17. November 1995, Zl. MA 47 - MAC 93/64400, betreffend Gewährung von Kostenzuschüssen bei Aufnahme in ein Pflegeheim sowie Kostenersatz gemäß § 31 WSHG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten beantragte die Mutter des Beschwerdeführers am 14. September 1994 die "Gewährung von Pflege gemäß § 15 Wiener Sozialhilfegesetz". Nach dem Inhalt dieses mit 12. September 1994 datierten Formulars (einschließlich vorgedruckter Teile) wurde ein Kostenzuschuß bei Unterbringung in dem privaten Heim "St. Klemens" gewünscht. Als Einkommen wurde ein Pflegegeldbezug von der Magistratsabteilung 12 in Stufe 2 in der monatlichen Höhe von S 3.588,-- seit 1. Juli 1993 angegeben.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 teilte die Mutter des Beschwerdeführers (gemeinsam mit ihrem Ehegatten) mit, daß sie einen Pflegeplatz im Pflegeheim "Pro Parente" angenommen hätten, da mit einem Pflegeplatz im St. Klemenshaus der Caritas in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sei. Es werde anhand der bereits übersandten Unterlagen um einen Zuschuß für den Pflegeheimaufenthalt "gem. Wr. Sozialhilfegesetz" ersucht, wobei für allfällige Rückfragen der Sohn der Eheleute (der nunmehrige Beschwerdeführer) namhaft gemacht wurde. Diesem Schreiben lag eine Bestätigung des genannten Pflegeheimes bei, in dem die "derzeit vereinbarten Kosten" für die Mutter des Beschwerdeführers und ihren Ehegatten näher genannt werden und bestätigt wird, daß dem "Ansuchen" (gemeint offenbar: auf Unterbringung im Pflegeheim) der Eheleute seit 10. Oktober 1994 entsprochen worden sei.
Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 14. November 1994 teilte dieser mit, daß aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes seiner Eltern deren dringende Unterbringung in einem Pflegeheim erforderlich gewesen sei. Der Ehegatte der Mutter des Beschwerdeführers sei ab 10. August 1994, diese ab 15. September 1994 im genannten Pflegeheim untergebracht. Da das Familieneinkommen der Eltern des Beschwerdeführers die Kosten für den Pflegeheimaufenthalt nicht decke, sei die Kostendifferenz vom Beschwerdeführer getragen worden. Es werde daher "nochmals um einen Kostenzuschuß/ersatz gemäß WSHG ersucht".
Mit Schreiben vom 28. November 1994 teilte die Magistratsabteilung 47 ohne nähere Begründung mit, daß von ihrer Seite für das genannte Pflegeheim kein Kostenzuschuß gewährt werde. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1994 wiederholte der Beschwerdeführer (auch im Namen seiner Eltern) die bereits gestellten Ansuchen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 47, vom 16. März 1995, wurden die Anträge der Mutter des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers abgewiesen; sie erhoben Berufung.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Mutter des Beschwerdeführers gemäß den §§ 7, 11, 15, 31 und 37a des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973 "in der derzeit geltenden Fassung" von dem Tag der Aufnahme in ein Pflegeheim Sozialhilfe durch Pflege in einem solchen Pflegeheim gewährt, "mittels welchem das Land Wien als Träger von Privatrechten die Verpflichtung einer Vorsorge für die Errichtung und Führung von Pflegeheimen im Sinne des § 36 Abs. 1 erfüllt". Der Antrag der Mutter vom 12. September 1994 auf Gewährung von Kostenzuschuß bei Aufnahme in das Pflegeheim und der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die seit 15. September 1994 aufgewendeten Kosten für die Unterbringung der Mutter Ersatz zu gewähren, wurden abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides sei die Mutter des Beschwerdeführers pflegebedürftig. Im Sinne des § 15 WSHG gewähre die Stadt Wien den anspruchsberechtigten Personen Pflege als Sachleistung, die "gemäß diversen Vereinbarungen auch von einer Anzahl von privaten Heimen im Auftrage, sowie im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien erbracht" werde. Demgegenüber habe der Sozialhilfeträger im Sinne des § 324 ASVG Ersatzanspruch gegen den Hilfeempfänger. Gemäß der Vereinbarung erhalte das Heim die von der Magistratsabteilung 47 anerkannten Pflegeentgelte und kassiere im Namen und auf Rechnung der Stadt Wien die gemäß WSHG festgesetzten Ersatzleistungen der Patienten. Bei diesem Rechtsverhältnis zwischen Sozialhilfeträger und Patient finde ein "Kostenzuschuß keinen Platz". Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß sich aus § 11 Abs. 2 WSHG im gegenständlichen Fall ein Anspruch auf Geldleistung ableiten lasse, könne nicht gefolgt werden. Diese Bestimmung beinhalte "Kann-Bestimmungen" aufgrund derer es im Ermessen der Behörde liege, in welcher Art Hilfe geleistet werde. Außerdem werde in § 12 WSHG von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gesprochen. Im Unterschied dazu werde in § 15 WSHG bei der Pflege eine Geldleistung nicht ins Auge gefaßt. Zum Antrag auf Kostenersatz für Kosten, die der Beschwerdeführer für seine pflegebedürftige Mutter aufgewendet habe, werde festgestellt, daß nach § 31 Abs. 3 WSHG nur Kosten mit jenem Betrag zu ersetzen seien, die aufgelaufen wären, wenn der Sozialhilfeträger die Hilfe selbst geleistet hätte. Pflegebedürftigkeit werde vom Land Wien als Sozialhilfeträger durch Sachleistung abgedeckt; der Sozialhilfeträger bediene sich hiezu eigener Einrichtungen oder privater Heime. Das Heim, in dem die Mutter des Beschwerdeführers untergebracht worden sei, sei eine Einrichtung, in welcher kein Anspruch bestehe, auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht zu werden. Der Sozialhilfeträger sei daher nicht zur Zahlung verpflichtet. Eine solche Zahlungsverpflichtung sei aber eine Grundvoraussetzung für das Bestehen eines Ersatzanspruches.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Mutter des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der (nach Einholung der Verwaltungsakten und einer Gegenschrift der belangten Behörde) mit Beschluß vom 12. Juni 1997, B 19/96, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof antragsgemäß zur Entscheidung abgetreten hat.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, in dem beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Schriftsatz bereits ausgeführten Beschwerde beantragten beide Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Mutter des Beschwerdeführers verstarb während des verfassungsgerichtlichen Verfahrens am 18. April 1996. Der mit Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. Oktober 1996, 2 A 274/96, als Alleinerbe eingeantwortete Beschwerdeführer erklärte mit Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof vom 29. November 1996 nach seiner Mutter in das Verfahren einzutreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Nach dem Beschwerdevorbringen beantragte die Mutter des Beschwerdeführers die Gewährung eines Kostenzuschusses (bzw. dieser die Rückerstattung von ihm aufgewendeter Beiträge) für die Unterbringung in einem Heim, mit dem die Stadt Wien keinen Vertrag abgeschlossen hat, deshalb, weil nur in diesem Heim eine gemeinsame Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers und ihres Ehegatten möglich gewesen sei. Ausdrücklich unbestritten blieb, daß die getrennte Unterbringung der Eheleute in eigenen Heimen der Stadt Wien oder Vertragsheimen möglich gewesen wäre.
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist strittig, ob unter diesen Voraussetzungen Pflege im Sinne des § 15 WSHG nur als Sach- oder auch als Geldleistung (in Form eines Kostenzuschusses zur Unterbringung in einem anderen Pflegeheim) gewährt werden kann. Während die Mutter des Beschwerdeführers einen laufenden Kostenzuschuß ab Antragstellung anstrebte, geht das Begehren des Beschwerdeführers dahin, ihm die von ihm (zwischenzeitig) aufgewendeten Barleistungen (Zuschüsse für seine Mutter, durch deren Einkommen die Unterbringungskosten im Pflegeheim nicht gedeckt sind), zu ersetzen.
Die belangte Behörde ist mit ihrer Auffassung im Recht, daß sie Pflege im Sinne des § 15 WSHG in erster Linie als Sachleistung zu erbringen hat; diese Bestimmung lautet:
"(1) Die Pflege umfaßt die körperliche und persönliche Betreuung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht imstande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen. Die Pflege kann innerhalb oder außerhalb von Pflegeheimen gewährt werden.
(2) Pflegeheime im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen für Personen mit einer Behinderung oder einer unheilbaren Krankheit, welche die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht selbst vornehmen können und der stationären Pflege und sozialen Betreuung bedürfen.
(3) In den Pflegeheimen ist, soweit es nach dem Gesundheitszustand der dort untergebrachten Personen möglich und zweckmäßig ist, für Beschäftigungstherapie vorzusorgen."
Diese Bestimmung steht im folgenden systematischen Zusammenhang: Der erste Abschnitt des Wiener Sozialhilfegesetzes enthält unter seinen allgemeinen Bestimmungen Grundsätze für die Gewährung der Sozialhilfe. Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die familiären Beziehungen zwischen dem Hilfesuchenden und seinen Angehörigen erhalten und gefestigt und die Kräfte der Familie zur Selbsthilfe angeregt und gefördert werden.
Der zweite Abschnitt regelt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes. Dieser ist in § 11 wie folgt umschrieben:
"(1) Zum Lebensbedarf gehören
1.
Lebensunterhalt,
2.
Pflege,
3.
Krankenhilfe,
4.
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen,
5.
Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden."
Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes regelt
§ 13: Die Höhe dieser Geldleistungen ist durch Richtsätze festzusetzen; ein solcher Richtsatz ist so zu bemessen (§ 13 Abs. 3), daß er "den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt." Dieser Richtsatz kann der Höhe nach im Einzelfall überschritten werden (§ 13 Abs. 4), wenn "infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Bei der Bemessung der Höhe der Geldleistung sind jedenfalls Einkünfte, die dem Hilfesuchenden im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder einer sonstigen individuellen therapeutischen Betreuungsmaßnahme als Leistungsanreiz zufließen (therapeutisches Taschengeld), bis zur eineinhalbfachen Höhe des Taschengeldes gemäß § 13 Abs. 9 nicht anzurechnen".
Gemäß § 13 Abs. 6 ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Gemäß § 13 Abs. 9 ist "den in Anstalten oder Heimen untergebrachten Hilfesuchenden über 15 Jahren ... ein angemessenes Taschengeld zur Deckung kleinerer persönlicher Bedürfnisse zu sichern".
§ 23 WSHG regelt die Aufsicht über Pflegeheime und Wohnheime, wobei in § 23 Abs. 1 erster Satz durch die Wendung "Pflegeheime (§ 15 Abs. 2) ... unterliegen der behördlichen Aufsicht" ausdrücklich auf die Definition der Pflegeheime in § 15 Abs. 2 WSHG verwiesen wird, in denen nach § 15 Abs. 1 WSHG Pflege gewährt werden kann. § 23 Abs. 2 bis 5 regeln näher die Art und Weise, in der die Aufsicht über Pflegeheime (und Wohnheime) wahrzunehmen ist. Auf § 15 Abs. 2 WSHG verweist aber auch § 36 leg. cit., wonach dem Land Wien "als Träger von Privatrechten die Vorsorge für die Errichtung und Führung von Pflegeheimen (§ 15 Abs. 2)" obliegt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem (über eine Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend die Pflege seines Vaters ergangenen) Erkenntnis vom 12. Juni 1997, B 20/96, ausgeführt hat, ist das Land Wien nach den genannten Bestimmungen des WSHG verpflichtet, die Sozialhilfeleistung "Pflege" zu erbringen. Zum Zwecke der Erbringung dieser Leistung obliege dem Land nach dem systematischen Zusammenhang der genannten Bestimmungen auch die Errichtung und Führung von Pflegeheimen. Dies bedeute allerdings nicht, daß das Land diese Leistungen nur in eigenen Heimen zur Verfügung zu stellen habe. Soweit dies aufgrund des Pflegebedarfes erforderlich sei und die Pflege als Sachleistung nicht in eigenen Heimen angeboten werden könne, sei das Land daher verpflichtet, für eine ausreichende anderweitige Bereitstellung dieser Sachleistung, insbesondere in Heimen anderer Träger vorzusorgen. Dazu bedürfe es der Verfügungsberechtigung über solche Pflegeplätze, die - in Ermangelung anderer gesetzlicher Vorkehrungen, wie z.B. eine Aufnahmepflicht für private Heimbetreiber - offenkundig nur durch Abschluß entsprechender Verträge mit privaten (oder auch anderen öffentlichen) Heimbetreibern bewirkt werden könne.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an: Daß nach den genannten Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes Pflege in erster Linie als Sachleistung zu erbringen ist, ergibt sich zunächst schon aus dem Begriff der Pflege als "körperliche und persönliche Betreuung von Personen".
Aus § 11 Abs. 2, wonach der Lebensbedarf "in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden" kann, kann hingegen unmittelbar nicht abgeleitet werden, daß jede Form des Lebensbedarfs von vornherein in allen genannten Formen der Leistungserbringung zu gewährleisten ist. In welcher Form die einzelnen Sparten des Lebensbedarfes abzudecken sind, ergibt sich vielmehr aus den diese Leistungen besonders regelnden Bestimmungen der §§ 12 ff des zweiten Abschnittes des Wiener Sozialhilfegesetzes.
Hinsichtlich der Pflege als Sachleistung im Sinne des § 15 WSHG wird dieses Ergebnis im übrigen auch noch durch folgende Überlegungen gestützt:
Der Wiener Landtag hat am 28. Mai 1993 den Abschluß einer Vereinbarung gemäß § 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen genehmigt (vgl. die Kundmachung im LGBl. für Wien Nr. 43/1993). Darin sind der Bund und die Länder übereingekommen, eine bundesweite Pflegevorsorge nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln und ein umfassendes Pflegeleistungssystem an Geld- und Sachleistungen zu schaffen (Art. 1 Abs. 1 und 2). Nach Art. 2 dieses Vertrages sichern die Vertragsparteien zur teilweisen Deckung des Mehraufwandes an Hilfe und Betreuung Pflegegeld zu, das nach dem Bedarf abgestuft ist. Die Länder verpflichteten sich, bis 30. Juli 1993 Landesgesetze und Verordnungen mit gleichen Grundsätzen und Zielsetzungen wie jene des Bundespflegegeldgesetzes zu erlassen und spätestens am 1. Juli 1993 in Kraft zu setzen. Nach Art. 2 Abs. 3 geht die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor. In Art. 3 dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Länder, bestimmte, näher bezeichnete Sachleistungen zu erbringen. Dazu zählen nach Anlage A dieser Vereinbarung unter anderem auch Altenheime, Pflegeheime und Wohngemeinschaften (Punkt 1.7. der Anlage A). In Durchführung dieser Vereinbarung wurde in LGBl. Nr. 42/1993 das Wiener Pflegegeldgesetz kundgemacht, in dem die Voraussetzungen geregelt sind, unter denen das Land Wien Pflegegeld in bestimmten Stufen gewährt. Aus diesem Anlaß wurden die Bestimmungen des Wiener Behindertengesetzes 1986 über das Pflegegeld aufgehoben (vgl. das zweite Hauptstück, Art. I des Wiener Pflegegeldgesetzes). Auch wurde das Wiener Blindenbeihilfengesetz mit Ablauf des 30. Juni 1993 aufgehoben (vgl. Art. II). Hingegen wurden die Regelungen der Pensionsordnung 1966 und des Unfallfürsorgegesetzes 1967 an das System des Abkommens angepaßt. Daraus ergibt sich, daß jedenfalls seit dem 1. Juli 1993 in Bund und Ländern in Form der Pflegegeldgesetze ein umfassendes Konzept von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit existiert, welches intendiert, Geldleistungen aus diesem Titel für die Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung, des öffentlichen Dienst- und Pensionsrechtes und der Sozial- bzw. Behindertenhilfe umfassend zu regeln.
Aus diesem Grunde verbietet sich die Annahme, daß neben diesem abschließenden System von Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit noch weitere Geldleistungen gewährt werden sollten. § 11 Abs. 2 des Wiener Sozialhilfegesetzes kann daher jedenfalls ab 1. Juli 1993 nicht in der Weise ausgelegt werden, daß die in § 15 leg. cit. geregelte Pflege auch als Geldleistung (neben den Geldleistungen nach dem genannten umfassenden System der Gewährung von Pflegegeld) gewährt werden müßte, wenn jemand aus freien Stücken in einem Heim, mit dem das Land Wien keine Vereinbarung zur Unterbringung pflegebedürftiger Personen abgeschlossen hat, untergebracht ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 WSHG hat Anspruch auf Ersatz der Kosten, wer "einem Hilfesuchenden zur Sicherung des Lebensbedarfes so dringende Hilfe gewährt hat, daß der Magistrat nicht vorher benachrichtigt werden konnte".
Das auf den Ersatz erbrachter Beitragsleistungen für eine gemeinsame Unterbringung der Eltern gerichtete Beschwerdevorbringen ist hier schon deshalb nicht begründet, weil die Unterbringung der Mutter des Beschwerdeführers im Pflegeheim "Pro Parente" erst nach ihrer Antragstellung vom 14. September 1994 erfolgte und ihre alleinige Unterbringung in einem Heim der Stadt Wien oder einem Vertragsheim nach dem Beschwerdevorbringen auch möglich gewesen wäre, sodaß es schon an der Dringlichkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle mangelte.
Verfehlt ist schließlich auch die Auffassung der Beschwerde, der angefochtene Bescheid leide an wesentlichen Verfahrensmängeln, weil an seiner Erlassung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt habe. Diese Rechtsverletzung wird darin erblickt, daß jener Bedienstete des Magistrates, der das Ablehnungsschreiben vom 28. November 1994 unterfertigt habe, an der Erlassung des Berufungsbescheides als "Sachbearbeiter" mitgewirkt habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, daß schon der erstinstanzliche Bescheid von einem anderen Bediensteten gefertigt wurde und der genannte Sachbearbeiter im Berufungsbescheid ausschließlich als Kontaktperson angegeben ist, der Bescheid selbst aber wieder von einer anderen Beamtin der belangten Behörde unterfertigt wurde. Der genannte Sachbearbeiter war daher an der Erlassung weder des erstinstanzlichen, noch des Berufungsbescheides beteiligt. Ob er an der Herstellung der Bescheidentwürfe konzeptiv mitgearbeitet hat, ist ohne Bedeutung: Verwaltungsorgane haben sich gemäß § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG (und auf diese Bestimmung stützt sich der Beschwerdeführer) nur dann der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sie an der "Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben". Die Ausgeschlossenheit eines behördlichen Organs im Sinne dieser Bestimmung muß sich daher immer auf die zur Entscheidung berufenen Organwalter beziehen. Ob sich diese Organwalter dabei eines Hilfsapparates bedienen bzw. welche Personen für konzeptive oder Ermittlungstätigkeit dabei herangezogen werden, ist für das ordnungsgemäße Zustandekommen der Entscheidung selbst ohne Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0252 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 17. Februar 1972, Slg. Nr. 8171/A).
Wenn der Beschwerdeführer letztlich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften noch vorbringt, die Verwaltungsbehörden hätten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen und kein Parteiengehör gewährt, so läßt das diesbezügliche Vorbringen jede Darlegung der Relevanz für das Ergebnis des Verfahrens vermissen. Es ist auch nicht erkennbar, daß Sachverhaltsumstände in einer für den Ausgang des Verfahrens relevanten Art und Weise strittig wären. Da somit insoweit die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen vermag, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Da die vorliegende Beschwerde in Verbindung mit den (dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten und an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen) Verwaltungsakten erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Vorverfahrens gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997080480.X00Im RIS seit
13.07.2001