TE Vwgh Erkenntnis 1997/10/1 96/09/0316

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Veröffentlicht am 01.10.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §26 Abs1 impl;
AuslBG §27 Abs5;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §51g Abs3;
VStG §51g Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales (nunmehr für Arbeit, Gesundheit und Soziales) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 25. Juli 1996, Zl. UVS-07/A/45/00213/96, betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Singh in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Das Begehren auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 12. März 1996 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Singh Ges.m.b.H. zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeber an einem bestimmten Tag an einem näher bezeichneten Ort den Ausländer Ali Sukur, geboren am 2. Februar 1975, Staatsangehörigkeit Bangladesh, als Verkäufer beschäftigt habe, obwohl für diesen Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung für das Bundesland Wien erteilt, noch eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) begangen, wofür über ihn eine Geldstrafe von S 15.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe eine Woche) verhängt und ihm der Kostenersatz auferlegt wurde.

Aufgrund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung fand vor der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung statt, nach deren Abschluß der nunmehr angefochtene Bescheid verkündet wurde. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, es habe sich im Zuge der versuchten Ladung des Sukur zur Verhandlung herausgestellt, daß diese Person an der angegebenen Adresse nie gemeldet gewesen und unbekannt sei. Auch am weiteren möglichen Aufenthaltsort St. Pölten scheine die Person nicht auf.

Aufgrund der Beweisergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere einer detaillierten und glaubwürdigen Aussage eines Aufsichtsbeamten des Marktamtes, hielt es die belangte Behörde für erwiesen, daß eine Person männlichen Geschlechtes, welche sich dem anzeigelegenden Organ (einem Revisionsbeamten der Marktamtsabteilung für den 4. bis 7. Bezirk) gegenüber als Ali Sukur, geboren am 2. Februar 1975, Staatsangehörigkeit Bangladesh, bezeichnet habe, für den Berufungswerber und damit für die von diesem vertretene Ges.m.b.H. zumindest am Tattag, offenbar aber auch schon einem zweiwöchigen Zeitraum davor, Verkaufstätigkeiten durchgeführt habe. Es sei aber weder im Zeitpunkt der Revision, noch im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, die tatsächliche Identität dieser angetroffenen Person festgestellt worden. Sämtliche aktenkundigen persönlichen Daten, insbesondere auch die Staatsangehörigkeit, beruhten auf den eigenen Angaben dieser Person. Sowohl das anzeigelegende Revisionsorgan als auch der Marktaufseher hätten ausgeschlossen, von der überprüften Person einen (Lichtbild-)Ausweis gesehen zu haben, anhand welches sich die Personenidentität, vor allem aber ihre tatsächliche Nationalität, hätte ersehen lassen. Ermittlungen im zweitinstanzlichen Verfahren hätten lediglich das Ergebnis erbracht, daß die bei der Revision angetroffene Person an der von ihr angegebenen Adresse völlig unbekannt und auch in St. Pölten nie gemeldet gewesen sei. Auch eine Anfrage beim dortigen fremdenpolizeilichen Referat sei negativ verlaufen. Selbst für den Fall, daß bei irgendeiner österreichischen Behörde eine Person namens Ali Sukur mit dem Geburtsdatum 2. Februar 1975 unter einer bestimmten Nationalität erfaßt wäre, könne nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die bei der Revision angetroffene Person sich dieser personenbezogenen Daten bedient habe, um ihre wahre Identität (allenfalls aus fremdenrechtlichen Gründen) zu verbergen. Weiterführende Ermittlungen erwiesen sich nicht als zielführend und wären nicht mit den im § 39 Abs. 2 AVG verankerten Grundsätzen vereinbar gewesen.

Unabdingbare Voraussetzung einer strafbaren Ausländerbeschäftigung sei es aber, daß es sich bei der oder den unberechtigt beschäftigten Personen um Ausländer im Sinne des AuslBG handle. Die bloße Annahme der Ausländereigenschaft dieser Person(en) vermöge den staatlichen Strafanspruch nicht zu tragen, denn weder ausländisch klingende Namen noch das Aussehen oder die Sprache der betreffenden Personen gäben eindeutigen Aufschluß über deren Herkommen und insbesondere über deren Staatsbürgerschaft oder darüber, ob sie allenfalls als Flüchtlinge oder sonst vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommene Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AuslBG wären. Diese Grundsätze müßten auch dann Geltung haben, wenn die "Ausländereigenschaft" vom Beschuldigten selbst nicht definitiv bestritten werde. Es sei das angefochtene Straferkenntnis daher zu beheben und das Verfahren im Zweifel einzustellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende (Amts-)Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Soziales (nunmehr: Arbeit, Gesundheit und Soziales).

Der Beschwerdeführer bringt aktenwidrige Annahme des Sachverhaltes vor, weil sowohl Name als auch Staatsangehörigkeit der arbeitend angetroffenen Person aufgrund deren Angaben feststehe. Der Mitbeteiligte habe im Verwaltungsverfahren bestätigt, daß es sich bei der an seinem Marktstand angetroffenen Person um Ali Sukur gehandelt habe. Weder dessen Ausländereigenschaft noch die mit Bangladesh angegebene Staatsangehörigkeit sei in irgendeiner Weise in Zweifel gezogen oder bestritten worden. Daher wäre als Sachverhalt anzunehmen gewesen, daß die von Ali Sukur angegebenen Daten richtig seien. Die Rechtsansicht, ohne Einsicht in einen Lichtbildausweis stehe die Identität nicht fest, erweise sich deshalb als verfehlt, da durch Nichtvorlage eines persönlichen Dokuments jede Bestrafung nach dem AuslBG verhindert werden könnte. Als Beweismittel für die Identität einer Person käme gemäß § 51g Abs. 3 und 4 VStG auch die bloße Angabe gegenüber einem Kontrollorgan in Betracht. Die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, Zl. 94/09/0216, sei mit der vorliegenden nicht vergleichbar, im damaligen Verfahren sei keine konkrete Staatsbürgerschaft festgestellt und vom damaligen Beschwerdeführer auch ausdrücklich bestritten worden, daß es sich um Ausländer im Sinne des AuslBG gehandelt habe.

Als Verfahrensmangel rügt der beschwerdeführende Bundesminister, daß die Behörde gemäß dem in § 39 Abs. 2 AVG festgelegten Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens verpflichtet gewesen wäre, ihre Zweifel an der Identität des Ausländers durch geeignete Ermittlungen auszuräumen. Eine Nachforschung bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Bangladesh hätte in Erfahrung bringen können, ob eine Person mit den angegebenen Daten existiere. Der Hinweis des Berufungswerbers auf ein Asylverfahren hätte durch Anfrage bei der Asylbehörde überprüft werden können. Negativ verlaufene Anfragen bei zwei Meldeämtern und einer fremdenpolizeilichen Behörde erschienen nicht ausreichend, um auf weitere Ermittlungen verzichten und unrichtige Angaben zur Identität annehmen zu können.

Die mitbeteiligte Partei erstattete keine Äußerung.

Die belangte Behörde legte unter Verzicht auf die Erstattung einer Gegenschrift die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet. In § 1 Abs. 2 AuslBG ist detailliert geregelt, hinsichtlich welcher Personen (Flüchtlinge, bestimmte Gruppen von Ausländern) die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden sind.

Als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt gemäß § 2 Abs. 1 AuslBG, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der Novelle BGBl. Nr. 895/1995 darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein besitzt.

Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde.

Unabdingbare Voraussetzung einer strafbaren Ausländerbeschäftigung ist es naturgemäß, daß es sich bei der oder den unberechtigt beschäftigten Person(en) um Ausländer im Sinn dieses Gesetzes handelt.

Im Beschwerdefall hat der Mitbeteiligte im Verwaltungsverfahren - neben der Bestreitung der Beschäftigung des Ali Sukur im Sinne des AuslBG - darauf hingewiesen, daß diese Person "hier in Österreich Asyl bekommen hätte". Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zu folgen, daß er die Angaben des Ali Sukur zu dessen Identität nicht in Zweifel gezogen hat.

Dem beschwerdeführenden Bundesminister ist auch dahingehend Recht zu geben, daß Angaben einer angetroffenen Person gegenüber dem Kontrollorgan als Beweismittel im Sinne des § 51g Abs. 3 und 4 VStG Verwertung finden können. Der Beschwerdeführer übersieht aber, daß im konkreten Fall aufgrund der Erhebungen zum Aufenthaltsort der Person Sukur objektiver Zweifel daran entstanden ist, daß es diese Person in Österreich tatsächlich gegeben habe. Denn die Person Sukur war weder im Bereich der Bundespolizeidirektion Wien noch in St. Pölten jemals gemeldet bzw. der Fremdenpolizeibehörde bekannt.

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG) hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Hievon ausgehend durfte die belangte Behörde insbesondere aufgrund des Umstandes, daß eine Person mit dem Namen Sukur an den im Verwaltungsstrafverfahren genannten Aufenthaltsorten überhaupt nie bekannt geworden ist, auch Zweifel dahingehend haben, ob die übrigen Angaben der kontrollierten Person zu ihrer Identität den Tatsachen entsprächen. Der Einwand des Beschwerdeführers, durch Nichtvorlage eines persönlichen Dokumentes eines Überprüften könne jede Bestrafung nach dem AuslBG verhindert werden, geht deshalb ins Leere, weil den Behörden, welche zur Vollziehung des AuslBG berufen sind (darunter auch den als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens beteiligten Arbeitsinspektoraten) rechtliche Möglichkeiten eingeräumt sind, die zur Verifizierung bloß mündlich gemachter Angaben notwendigen Unterlagen zu beschaffen. So sind gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG die Ausländer auf Verlangen verpflichtet, die zur Durchführung der Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren, worunter auch die Einsicht in Dokumente zur Belegung der Angaben zur Identität zu verstehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß im konkreten Fall die Kontrolle nicht durch das zuständige Arbeitsinspektorat durchgeführt wurde, sondern auf einer auf § 27 Abs. 5 AuslBG gestützten Tätigkeit einer anderen Behörde (Magistrat der Stadt Wien, Marktamtsabteilung für den 4. bis 7. Bezirk) beruht, welche im Rahmen ihrer Tätigkeit zum begründeten Verdacht gelangte, daß eine Übertretung nach dem AuslBG vorliege. Doch auch in diesem Falle bestehen rechtliche Grundlagen, die Angaben einer Person zur Identität durch hiezu Befugte verifizieren zu lassen (z.B. durch unverzügliche Verständigung des zuständigen Arbeitsinspektorates und dessen Eintreffen am Vorfallsort).

Begnügt sich ein Kontrollorgan mit den bloßen mündlichen Angaben einer beschäftigt angetroffenen Person zu deren Identität, so kann der belangten Behörde nicht der Vorwurf der Aktenwidrigkeit gemacht werden, wenn sie bei Auftauchen von begründeten Zweifeln im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Richtigkeit der Daten in Frage stellt.

Aber auch der behauptete Verfahrensmangel kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Das am Verwaltungsstrafverfahren als Partei beteiligte Arbeitsinspektorat - welches eine Mitwirkungspflicht am Verfahren in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie den einer Übertretung des AuslBG Beschuldigten trifft - hat im Verwaltungsverfahren weder einen Beitrag geleistet, die bloß auf mündlichen Angaben eines - den Beweisergebnissen zufolge der deutschen Sprache zudem nicht besonders mächtigen - arbeitend angetroffenen vermutlichen Ausländers zu verifizieren, noch hat es in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt, um die Zweifel an der Identität der arbeitend angetroffenen Person auszuräumen.

Die nunmehr in der Beschwerde angesprochenen beispielsweisen Ermittlungen gehen aber auch aus anderen Gründen ins Leere. Denn bei der angeregten Nachforschung bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Bangladesh, um in Erfahrung zu bringen, ob eine Person mit den angegebenen Daten existiere, handelt es sich einerseits um einen bloßen Erkundungsbeweis, andererseits könnte selbst das Ergebnis, daß eine solche Person in Bangladesh existiert, nicht den Zweifel der belangten Behörde ausräumen, daß diese Person mit dem am Marktstand des Mitbeteiligten arbeitend Angetroffenen ident ist. Gleiches gilt für die verlangte Überprüfung durch Anfrage bei der Asylbehörde.

Zuletzt übersieht der beschwerdeführende Bundesminister aber, daß die Zweifel an der Identität der arbeitend angetroffenen Person gerade durch die Erhebungen der belangten Behörde entstanden sind.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozeß, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob der Sachverhalt, der in diesem Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Nur die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. dazu die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549 ff, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Hält man sich vor Augen, daß eine Bestrafung eines Beschuldigten nur dann zulässig ist, wenn die Tat erwiesen ist, so lassen die Beschwerdeausführungen aus obigen Gründen weder einen Verfahrensmangel erkennen, noch Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen. Bestehen Zweifel darüber, daß eine bei der Revision angetroffene Person nicht diejenige ist, für die sie sich ausgegeben hat, so ist in gleicher Weise zweifelhaft, daß es sich hiebei um einen Ausländer im Sinne des AuslBG handelt, der nicht einer Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 AuslBG unterliegt. Die belangte Behörde ist im Recht, daß in einem solchen Fall eine für die Bestrafung wegen Übertretung nach Bestimmungen des AuslBG notwendige Sachverhaltsvoraussetzung nicht als erwiesen angenommen werden kann.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes war zurückzuweisen, da gemäß § 47 Abs. 4 VwGG in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG für die belangte Behörde kein Aufwandersatz stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090316.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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