TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/28 W131 2196280-1

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Veröffentlicht am 28.08.2020
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Entscheidungsdatum

28.08.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W131 2196280-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA Afghanistan vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018, Zl XXXX /BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 iVm § 34 Abs 2 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (= Bf) reiste Ende 2015 mit seiner unstrittig im Iran angetrauten Ehefrau, Fateme Yousefi (= Bf 2), nach Österreich ein und stellte gemäß dem angefochtenen Bescheid im Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.04.2018, Zl XXXX /BMI-BFA_STM_RD, wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz im Asylpunkt ab, erkannt ihm jedoch subsidiären Schutz zu und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.04.2019.

3.       In einem dagegen eingelangten Rechtsmittel wird für den Bf nunmehr der Asylstatus angestrebt.

4.       Der Bf 2 wurde mittlerweile mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W131 2196284-1/17E der Asylstatus zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bf ist afghanischer Staatsangehöriger und unstrittig mit der asylberechtigten Bf 2 bereits vor seiner Einreise nach Österreich – im Iran– verheiratet gewesen.

Für den Bf fand am 19.08.2020 eine mit dem Verfahren seiner Frau verbundene Beschwerdeverhandlung statt und wurde in der Verhandlung für das Gericht der ohnehin unbestrittene Eindruck eines in dauerhafter Beziehung lebenden Ehe- und Lebenspaares durch die familienübliche Verhaltensweise im Gerichtssaal im Umgang miteinander glaubhaft dokumentiert.

Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ W131 2196284-1/17E wurde der Beschwerde der Bf 2 stattgegeben und dieser der Status der Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG zuerkannt. Im Falle der Bf 2 ist kein Verfahren der Aberkennung dieses Status anhängig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Bf die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens mit seiner Ehefrau in einem anderen Staat möglich wäre, wobei betreffend den Bf weder vorgebracht noch sonst wie bekannt geworden ist, dass dieser straffällig iSd § 1 Abs 3 AsylG geworden wäre

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bf und jenem der Ehefrau des Bf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich in Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvor-schriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. Sonderverfahrensvorschriften sind dabei gegenständlich insb im BfA-VG und in § 34 AsylG enthalten.

Zu A)

Der Ehefrau des Bf wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W131 2196284-1/17E originär Asyl zuerkannt. Bezüglich der Ehefrau des Bf liegt auch keiner der in Art 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor.

Beim Bf handelt es sich unstrittig um den bereits in Afghanistan angetrauten Ehemann der Bf2, weshalb dieser als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 22 AsylG zu betrachten ist.

Gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 5 Asylgesetz idgF (gemäß BGBl I 2017/84) hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser erstens nicht straffällig geworden ist und zweitens gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7 AsylG).

Im vorliegenden Fall wurde der Ehefrau des Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs 5 AsylG festgestellt, dass dieser damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bf ist bislang nicht rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt und damit nicht straffällig geworden. Es hat sich obiter auch kein Hinweis darauf ergeben, dass die Fortsetzung des aktuell bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat möglich wäre. Gegen die Ehefrau des Bf ist auch kein Asylaberkennungsverfahren anhängig.

Dem Bf war daher nach § 34 Abs 4 und Abs 5 AsylG der gleiche Schutzumfang, dh der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs 1 AsylG, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Bf gemäß § 3 Abs 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG im Familienverfahren siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/20/0281; vom 09.04.2008, Zl. 2008/19/0205; vom 25.11.02009, Zl. 2007/01/1153; vom 24.03.2011, Zl. 2008/23/1338, sowie vom 06.09.2012, Zl. 2010/18/0398).

Schlagworte

Asylgewährung von Familienangehörigen befristete Aufenthaltsberechtigung Familienverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W131.2196280.1.00

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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