TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/1 W114 2234066-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Entscheidungsdatum

01.09.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2234066-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 08.02.2020, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14280451010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Am 10.05.2019 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2019 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 für die in den Beilagen Feldstücksliste MFA 2019 näher konkretisierten Flächen mit einem Ausmaß von 6,4767 ha.

2. Mit Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14280451010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 08.02.2020 Beschwerde, wobei er - unberichtigt - folgendes Vorbringen erstattete:
„BNr. XXXX            XXXX   08022020
Betrifft: Beschwerde gegen Bescheid 2019 – Aktenz. II/4-DZ/19-14280451010

Im Zuge eines Aufwendigen Behördlichen Ermittlungs-Verfahren von der BHSO bis zum LVWG Graz konnte ich „Nachweisen“, das die Straf-Anzeige von der AMA zu Unrecht Erfolgt ist!

Auslöser AMA Kontrolle am 4 12 2017

Behördlich Erledigt und Eingestellt am 26 02. 2019 „siehe Umseitig!“

Warum fährt der Herr AMA-Kontrollor zwar im € 50 000 SUV vor, kennt leider die Gesetze scheinbar nicht!

Sonst wäre dieser Skandal nicht möglich gewesen, ohne Info an Betroffene, gleich eine Behördliche Straf-Anzeige eingebracht!

Erstaunlich ist auch, das viele Monate die Förderung zurückgehalten wird und auch die eine Strafe gleich einbehalten wird, ohne die Behördliche Entscheidung abzuwarten!

Liegt es vielleicht daran das die kleinen Landwirte zu schwach sind, nicht die Zeit und Kraft haben sich zu wehren auch wenn Sie im Recht sind!

Fakt ist die Behörde Vertraut Blind die AMA!

Ich Ersuche Sie, die zu Unrecht einbehaltene Strafe an mein Konto zu überweisen!

Hochachtungsvoll XXXX “

Dieser Beschwerde schloss der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 26.02.2019, GZ BHSO-15.1-1328/2018, an, in der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass von der Einleitung bzw. Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens bezüglich eines Vorfalles vom 04.12.2017 in AUT hinsichtlich einer Übertretung gem. §§ 137 Abs. 1 Z 15 u. 55p Abs. 2 WRG iVm § 7 Abs. 5 und 7 VO des BMLFUW – Nitrataktionsprogramm 201 abgesehen und gemäß § 45 Abs. 1 VStG die Einstellung verfügt worden ist.

4. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.08.2020 die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung und die Unterlagen des bei der AMA geführten Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

In einer den Unterlagen beigefügten „Aufbereitung für das BVwG“ teilte die AMA mit, dass mit Bescheid vom 10.01.2020 dem BF die Direktzahlungen mit einem Betrag von EUR XXXX auf Basis der beihilfefähig ermittelten Fläche (Minimum Fläche 6,4767 ha / 6,4812 ZA) von 6,4767 ha ausbezahlt worden wären. Es wären weder Flächenabweichungen ermittelt noch Sanktionen vergeben worden. Es hätten alle Zahlungsansprüche genutzt werden können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wären dem BF sämtliche beantragte Zahlungsansprüche ausgezahlt worden. Eine Verwaltungssanktion sei nicht verhängt worden. Die gewährten Prämien wären lediglich gem. Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) Nr. 1307/2013 iVm Anhang III VO (EU) Nr. 1307/2013 um 0,85% gekürzt worden.

Der BF sei durch den Bescheid in keinem subjektiven Recht verletzt worden. Nachdem kein konkretes Rechtsschutzbedürfnis des BF bestehe, wäre die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer beantragte im MFA für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen für eine förderfähige Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 6,4767 ha.

1.2. Dem Beschwerdeführer standen im Antragsjahr 2019 6,4812 Zahlungsansprüche zur Verfügung.

1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 10.01.2020, AZ II/4-DZ/19-14280451010, wurden dem BF für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In dieser Entscheidung wurden unter Berücksichtigung von Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 640/2014 für das Antragsjahr 2019 Direktzahlungen gemäß der vom BF beantragten beihilfefähigen Flächen mit einem Ausmaß von 6,4767 ha gewährt. Eine Flächensanktion oder eine Verwaltungssanktion wurde nicht verfügt.

In der angefochtenen Entscheidung erfolgte auch keine Reduktion des Auszahlungsbetrages aufgrund einer von einer Behörde ausgesprochenen Strafe oder infolge einer „einbehaltenen Strafe“.

1.4. Die bescheidmäßige Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 an alle in Frage kommenden Antragsteller erfolgte am 10.01.2020. Eine Verzögerung der Auszahlung der zu gewährenden Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 an den Beschwerdeführer liegt nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege oder konkrete Hinweise für eine Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 an den Beschwerdeführer wurden von ihm nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu Spruchteil A)

3.2. anzuwendende Rechtsvorschriften:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 16

Finanzielle Obergrenze

(1) Die jährliche Obergrenze für die Ausgaben des EGFL entspricht den Höchstbeträgen, die für diese jährliche Obergrenze in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 sowie in der vom Rat gemäß Artikel 312 Absatz 2 AEUV für die Jahre 2021 bis 2027 zu erlassenden Verordnung festgesetzt sind.“

„Artikel 24

Einhaltung der Obergrenze

(1) Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.

(2) Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde.

(3) Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.“

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

„Artikel 7

Nettoobergrenzen

(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.

Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.

(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(3) Zur Berücksichtigung von Entwicklungen im Zusammenhang mit den Gesamthöchstbeträgen an Direktzahlungen, die gewährt werden dürfen, einschließlich Entwicklungen infolge von Beschlüssen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 gefasst werden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in Anhang III aufgeführten nationalen Obergrenzen zu erlassen.“

„ANHANG III

Nettoobergrenzen gemäß Artikel 7 (in EUR Mio.)

Kalenderjahr

 

2015

2016

2017

2018

2019 und Folgejahre

 

Österreich

 

693,1

692,4

691,8

691,7

691,7

 

…“

„Artikel 8

Haushaltsdisziplin

(1) Der gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzte Anpassungssatz findet nur auf Betriebsinhabern zu gewährende Direktzahlungen Anwendung, die in dem betreffenden Kalenderjahr EUR 2.000.-- überschreiten.

[...]“

3.3. rechtliche Würdigung:

Die Gewährung der vom Beschwerdeführer beantragten Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 erfolgte entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen der VO (EU) 1306/2013, 1307/2013 und 640/2014.

Sofern in der angefochtenen Entscheidung eine Kürzung um 0,85 % erfolgt, ergibt sich diese Kürzung aus Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 1307/2013 in Verbindung mit Anhang II dieser Verordnung.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf ein bei der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark bzw. beim Landesverwaltungsgericht Steiermark geführtes Verwaltungsverfahren hinweist, ist es an ihm gelegen, im Rahmen dieser Verfahren die erforderlichen rechtlichen Schritte zu ergreifen, um ein allenfalls vorliegendes Unrecht zu beseitigen. Diese Verfahren haben – wie sich aus der angefochtenen Entscheidung selbst ergibt - jedoch keinen Einfluss hinsichtlich der vom BF angefochtenen Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019.

Gründe, warum der gegenständliche Bescheid nicht entsprechend den geltenden Regelungen in diesem Bereich erlassen sein sollte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. Auch das erkennende Gericht vermag keine Gründe zu erkennen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

Aktionsprogramm Nitrat beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Direktzahlung INVEKOS Kürzung mangelnde Beschwer Mehrfachantrag-Flächen Prämienfähigkeit Prämiengewährung Verwaltungsstrafverfahren Verwaltungsübertretung Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W114.2234066.1.00

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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